Verhaltenshilfen für Hundehalter Welche Grundrechte sind u.a. durch das neue
Bundesgesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde eingeschränkt? Wie
verhalte ich mich rechtlich richtig wenn die Behörden Zutritt zu
meiner Wohnung verlangen (Art 13 Grundrecht auf Unverletzlichkeit
der Wohnung einschränken)? Welche Rechte habe ich dabei? 1. Was mache
ich, wenn die Behörden / beauftragten Personen Einlaß verlangen?
Bewahren Sie Ruhe. Geben Sie sich besonnen und gelassen.
Fragen Sie nach der richterlichen Durchsuchungsanordnung. Liegt
keine richterliche Durchsuchungsanordnung vor, dürfen die Behörden
lediglich Ihre Wohnung betreten, aber nicht durchsuchen. Wenn Sie
eine Halteerlaubnis und/oder eine Befreiung vom Maulkorbzwang haben,
zeigen Sie diese vor. Fragen Sie, ob Sie Ihren Hund in einem Zimmer
einsperren sollen, weil vielleicht jemand vor dem Hund Angst habe.
Oder ob er in Ihr Auto, einen Zwinger etc. gesperrt werden soll. Führen
Sie Ihren Hund dabei so, daß niemand Angst haben muß.
Weisen Sie die Behörden / beauftragten Personen höflich
aber bestimmt darauf hin, daß die Maßnahme rechtswidrig ist, weil
das HundVerbrEinfG verfassungswidrig ist und in verfassungswidriger
Weise in Ihr Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung eingreift.
Liegt ein richterlicher Durchsuchungsbeschluß vor, zeigen
Sie Bereitschaft, die gesuchten Gegenstände freiwillig zu
offenbaren. 2. Wie müssen
sich die mit der Durchsuchung beauftragten Personen legitimieren können?
Wenigstens mit einem Bestellungsschreiben der
Staatsanwaltschaft oder der örtlichen Ordnungsbehörde.
Weisen Sie die beauftragten Personen (nicht die Behörden) höflich
aber bestimmt darauf hin, daß es verfassungswidrig sei, daß sie
hoheitliche Befugnisse wahrnehmen und bei Ihnen einen
verfassungswidrigen Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung
unternehmen. Handeln tatsächlich private Personen, handelt es sich
möglicherweise um eine strafbare Amtsanmaßung, wenn die
beauftragte Person sich wie ein Behördenvertreter aufführt,
Anordnungen trifft, Beschlagnahmen anordnet etc. 3. Darf ich
noch telefonieren (Wenn ja, wie oft und mit wem)?
Grundsätzlich ja, so oft mit wem Sie wollen. Aber es kann in
Ausnahmefällen, wenn der Ermittlungserfolg durch das Telefonieren
gefährdet werden könnte, untersagt werden. 4. Was mache
ich, wenn die Behörde / die beauftragte Person meinen Hund
untersuchen wollen? (Mit Tierarzt)
Legen Sie zunächst die Ihnen vorliegenden Unterlagen vor,
z.B. Impfpaß, Wesenstest etc. Folgen Sie den Anweisungen der Behörde/der
beauftragten Person. 5. Was mache
ich, wenn die Behörden meinen Hund mitnehmen wollen?
Weisen Sie darauf hin, daß es verhältnismäßiger sei, den
Hund bei Ihnen zu belassen. Weisen Sie auf die Kosten und Umstände
einer anderweitigen Unterbringung hin. Sonst lassen Sie die
Beschlagnahme in das Protokoll aufnehmen und verlangen Sie eine
Abschrift. Fragen Sie danach, wohin der Hund verbracht werden soll. 6. Was mache
ich, wenn die Behörde / die beauftragten Personen andere Unterlagen
mitnehmen wollen?
Bestehen Sie auf einer peinlichen Registrierung im
Durchsuchungsprotokoll. Schlagen Sie vor, Ablichtungen zur Verfügung
zu stellen. 7. Darf ich
Zeugen hinzurufen?
Grundsätzlich ja. Aber der Durchsuchungszweck darf hierdurch
nicht gefährdet werden. Zeugen, die die Durchsuchung behindern, können
daher auch wieder des Raumes verwiesen werden. 8. Dürfen
mehrere Leute gleichzeitig mehrere Räume durchsuchen oder habe ich
ein Anrecht dies beobachten zu dürfen?
Grundsätzlich dürfen Sie der Durchsuchung beiwohnen. Das
bedeutet, daß Sie grundsätzlich auch bei jeder einzelnen Maßnahme
anwesend sein können. Bei dieser Regelung handelt es sich aber nach
überwiegender Auffassung um eine bloße Ordnungsvorschrift, deren
Verletzung die Durchsuchung nicht rechtswidrig macht. Die Polizei darf
jedoch Geschriebenes nicht
ohne Einverständnis lesen, sondern muß die Schriftstücke
beschlagnahmen und an die Staatsanwaltschaft weiterleiten. 9. In welcher
Form müssen die Behörden / die beauftragten Personen vortragen,
wenn sie den Hund (z.B. zum Wesenstest) mitnehmen wollen?
Es muß sich um eine Beschlagnahme oder Sicherstellung
handeln. 10. Dürfen
nach dem Gesetz die Behörden / die beauftragten Personen zu jeder
Tages- und Nachtzeit zu einer Durchsuchung ansetzen oder ist dafür
Gefahr im Verzug erforderlich?
Zur Nachtzeit ist eine Durchsuchung grundsätzlich unzulässig,
es sei denn, es liege Gefahr im Verzug vor oder eine Verfolgung auf
frischer Tat oder eine gegenwärtige Gefahr für Leben oder die körperliche
Unversehrtheit. 11. Wann ist
es besser, die Aussage zu verweigern?
Eigentlich immer, wenn kein Anwalt dabei ist. 12. Was kann
mir passieren, wenn ich nicht den Anweisungen der Behörde / der
beauftragten Person Folge leiste?
Sie können festgenommen werden. Bis zum Ablauf des nächstfolgenden
Tages. Was muss man bei Reisen mit Hund ins Ausland
beachten! 13. Kann es
mir passieren, daß mir mit einem landesrechtlich gelisteten Hund
die Einreise bzw. Ausreise verwehrt wird?
Nach dem Wortlaut des HundVerbrEinfG kann Ihnen die Aus- und
Einreise nicht verwehrt werden, aber die (Wieder-) Einreise mit
Ihrem Hund. Allerdings sind die Grenzbeamten angewiesen
(neuerdings), Halter mit Hunden, für die nach den landesrechtlichen
Vorschriften Erlaubnisse erteilt wurden, einreisen zu lassen. Wenn
Sie also ins Ausland reisen, dann nur mit den Papieren für Ihren
Hund und nur mit einem Hund, für den eine Halteerlaubnis erteilt
wurde. 14. Mit
welchen Unterlagen muß ich den Hund mindestens ausweisen können?
Das weiß niemand so genau. Das HundVerbrEinfG sieht vor, daß
von dem generellen Verbot des Einführens oder Verbringens von
Hunden der gelisteten Rassen eine Ausnahme gemacht werden kann.
Hierfür muß aber eine Verordnung erlassen werden. Diese gibt es
noch nicht. Bis dahin besteht keine Rechtssicherheit. Aber die
Grenzbeamten sind angewiesen, Hunde, für die Halteerlaubnisse nach
Landesrecht vorgelegt werden können, wieder einreisen zu lassen. Es
gilt: Je mehr Sie dabei haben, desto sicherer. 15. Kann es
mir passieren, daß die Einreise vom Ausland verweigert wird in ein
Bundesland, in dem die eigene Hunderasse gelistet ist, obwohl sie im
Heimatbundesland nicht gelistet ist? (Beispiel: Einreise von Holland
nach NRW mit einem Rottweiler, der im Saarland gemeldet ist und
gehalten wird?)
Passieren kann das, aber rechtmäßig wäre das nicht. Denn
das HundVerbrEinfG knüpft die Folge des Nichteinreisendürfens an
die Haltung in dem Zielort an. Wenn der Hund im Saarland gehalten
werden darf, darf er über jede Grenze der Bundesrepublik. 16. Muß ich
bei der Durchreise durch andere Bundesländer deren
Hundeverordnungen erfüllen, oder zählen die Auflagen des
Bundeslandes, in dem der Hund gemeldet ist?
Grundsätzlich gilt die Rechtslage des jeweiligen
Bundeslandes. Wenn diese für eine bestimmte Rasse besondere
Vorschriften kennt, müssen die beachtet werden. Ein Akbas muß
daher in NRW angeleint und mit Maulkorb geführt werden, wenn er aus
Niedersachsen kommt. Ein Akbas aus NRW kann in Niedersachsen
unangeleint und ohne Maulkorb geführt werden, selbst wenn er in NRW
nur nach Befreiung vom Anlein- und Maulkorbzwang unangeleint und
ohne Maulkorb geführt werden darf. Allerdings gibt es keinen
sachlich rechtfertigenden Grund, die in einem Bundesland erteilte
Befreiung vom Anlein- und Maulkorbzwang nicht auch in einem anderen
Bundesland anzuerkennen. Ein in NRW vom Anlein- und Maulkorbzwang
befreiter Bullterrier muß daher auch in Niedersachsen unangeleint
und ohne Maulkorb geführt werden dürfen.
Auflagen sind Anordnungen in den einzelnen Erlaubnissen.
Diese müssen, wenn sie nicht angefochten wurden, beachtet werden.
Egal, wo Halter und Hund sich aufhalten. zusammengetragen für
die Hundefreunde Kreis Neuss e.V. ( http://www.hundefreunde-kreis-neuss.de ) von: RA Jürgen Küttner (Rechtsanwalt) Kanzlei Wolf & Partner Graf Adolf Str. 43 40210 Düsseldorf Das Bundesgesetz ist als Adobe pdf-file nachzulesen
unter: http://www.bmi.bund.de/Anlage6311/Gesetz_zur_Bekaempfung_gefaehrlicher_Hunde.pdf Eine aktuelle Übersicht über die in den
verschiedenen Ländern gültigen Verordnungen und das Bundesgesetz
sowie alle anderen Informationen zu dem Thema erhalten Sie unter: http://www.maulkorbzwang.de unter "Urteile / Vo´s"
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