Verhaltensregeln

Verhaltenshilfen für Hundehalter

Welche Grundrechte sind u.a. durch das neue Bundesgesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde eingeschränkt?

Wie verhalte ich mich rechtlich richtig wenn die Behörden Zutritt zu meiner Wohnung verlangen (Art 13 Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung einschränken)? Welche Rechte habe ich dabei?

1. Was mache ich, wenn die Behörden / beauftragten Personen Einlaß verlangen?

          Bewahren Sie Ruhe. Geben Sie sich besonnen und gelassen. Fragen Sie nach der richterlichen Durchsuchungsanordnung. Liegt keine richterliche Durchsuchungsanordnung vor, dürfen die Behörden lediglich Ihre Wohnung betreten, aber nicht durchsuchen. Wenn Sie eine Halteerlaubnis und/oder eine Befreiung vom Maulkorbzwang haben, zeigen Sie diese vor. Fragen Sie, ob Sie Ihren Hund in einem Zimmer einsperren sollen, weil vielleicht jemand vor dem Hund Angst habe. Oder ob er in Ihr Auto, einen Zwinger etc. gesperrt werden soll. Führen Sie Ihren Hund dabei so, daß niemand Angst haben muß.

          Weisen Sie die Behörden / beauftragten Personen höflich aber bestimmt darauf hin, daß die Maßnahme rechtswidrig ist, weil das HundVerbrEinfG verfassungswidrig ist und in verfassungswidriger Weise in Ihr Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung eingreift.

          Liegt ein richterlicher Durchsuchungsbeschluß vor, zeigen Sie Bereitschaft, die gesuchten Gegenstände freiwillig zu offenbaren.

2. Wie müssen sich die mit der Durchsuchung beauftragten Personen legitimieren können?

          Wenigstens mit einem Bestellungsschreiben der Staatsanwaltschaft oder der örtlichen Ordnungsbehörde.

          Weisen Sie die beauftragten Personen (nicht die Behörden) höflich aber bestimmt darauf hin, daß es verfassungswidrig sei, daß sie hoheitliche Befugnisse wahrnehmen und bei Ihnen einen verfassungswidrigen Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung unternehmen. Handeln tatsächlich private Personen, handelt es sich möglicherweise um eine strafbare Amtsanmaßung, wenn die beauftragte Person sich wie ein Behördenvertreter aufführt, Anordnungen trifft, Beschlagnahmen anordnet etc.

3. Darf ich noch telefonieren (Wenn ja, wie oft und mit wem)?

          Grundsätzlich ja, so oft mit wem Sie wollen. Aber es kann in Ausnahmefällen, wenn der Ermittlungserfolg durch das Telefonieren gefährdet werden könnte, untersagt werden.

4. Was mache ich, wenn die Behörde / die beauftragte Person meinen Hund untersuchen wollen? (Mit Tierarzt)

          Legen Sie zunächst die Ihnen vorliegenden Unterlagen vor, z.B. Impfpaß, Wesenstest etc. Folgen Sie den Anweisungen der Behörde/der beauftragten Person.

5. Was mache ich, wenn die Behörden meinen Hund mitnehmen wollen?

          Weisen Sie darauf hin, daß es verhältnismäßiger sei, den Hund bei Ihnen zu belassen. Weisen Sie auf die Kosten und Umstände einer anderweitigen Unterbringung hin. Sonst lassen Sie die Beschlagnahme in das Protokoll aufnehmen und verlangen Sie eine Abschrift. Fragen Sie danach, wohin der Hund verbracht werden soll.

6. Was mache ich, wenn die Behörde / die beauftragten Personen andere Unterlagen mitnehmen wollen?

          Bestehen Sie auf einer peinlichen Registrierung im Durchsuchungsprotokoll. Schlagen Sie vor, Ablichtungen zur Verfügung zu stellen.

7. Darf ich Zeugen hinzurufen?

          Grundsätzlich ja. Aber der Durchsuchungszweck darf hierdurch nicht gefährdet werden. Zeugen, die die Durchsuchung behindern, können daher auch wieder des Raumes verwiesen werden.

8. Dürfen mehrere Leute gleichzeitig mehrere Räume durchsuchen oder habe ich ein Anrecht dies beobachten zu dürfen?

          Grundsätzlich dürfen Sie der Durchsuchung beiwohnen. Das bedeutet, daß Sie grundsätzlich auch bei jeder einzelnen Maßnahme anwesend sein können. Bei dieser Regelung handelt es sich aber nach überwiegender Auffassung um eine bloße Ordnungsvorschrift, deren Verletzung die Durchsuchung nicht rechtswidrig macht.

Die Polizei darf jedoch Geschriebenes nicht ohne Einverständnis lesen, sondern muß die Schriftstücke beschlagnahmen und an die Staatsanwaltschaft weiterleiten.

9. In welcher Form müssen die Behörden / die beauftragten Personen vortragen, wenn sie den Hund (z.B. zum Wesenstest) mitnehmen wollen?

          Es muß sich um eine Beschlagnahme oder Sicherstellung handeln.

10. Dürfen nach dem Gesetz die Behörden / die beauftragten Personen zu jeder Tages- und Nachtzeit zu einer Durchsuchung ansetzen oder ist dafür Gefahr im Verzug erforderlich?

          Zur Nachtzeit ist eine Durchsuchung grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es liege Gefahr im Verzug vor oder eine Verfolgung auf frischer Tat oder eine gegenwärtige Gefahr für Leben oder die körperliche Unversehrtheit.

11. Wann ist es besser, die Aussage zu verweigern?

          Eigentlich immer, wenn kein Anwalt dabei ist.

12. Was kann mir passieren, wenn ich nicht den Anweisungen der Behörde / der beauftragten Person Folge leiste?

          Sie können festgenommen werden. Bis zum Ablauf des nächstfolgenden Tages.

Was muss man bei Reisen mit Hund ins Ausland beachten!

13. Kann es mir passieren, daß mir mit einem landesrechtlich gelisteten Hund die Einreise bzw. Ausreise verwehrt wird?

          Nach dem Wortlaut des HundVerbrEinfG kann Ihnen die Aus- und Einreise nicht verwehrt werden, aber die (Wieder-) Einreise mit Ihrem Hund. Allerdings sind die Grenzbeamten angewiesen (neuerdings), Halter mit Hunden, für die nach den landesrechtlichen Vorschriften Erlaubnisse erteilt wurden, einreisen zu lassen. Wenn Sie also ins Ausland reisen, dann nur mit den Papieren für Ihren Hund und nur mit einem Hund, für den eine Halteerlaubnis erteilt wurde.

14. Mit welchen Unterlagen muß ich den Hund mindestens ausweisen können?

          Das weiß niemand so genau. Das HundVerbrEinfG sieht vor, daß von dem generellen Verbot des Einführens oder Verbringens von Hunden der gelisteten Rassen eine Ausnahme gemacht werden kann. Hierfür muß aber eine Verordnung erlassen werden. Diese gibt es noch nicht. Bis dahin besteht keine Rechtssicherheit. Aber die Grenzbeamten sind angewiesen, Hunde, für die Halteerlaubnisse nach Landesrecht vorgelegt werden können, wieder einreisen zu lassen. Es gilt: Je mehr Sie dabei haben, desto sicherer.

15. Kann es mir passieren, daß die Einreise vom Ausland verweigert wird in ein Bundesland, in dem die eigene Hunderasse gelistet ist, obwohl sie im Heimatbundesland nicht gelistet ist? (Beispiel: Einreise von Holland nach NRW mit einem Rottweiler, der im Saarland gemeldet ist und gehalten wird?)

          Passieren kann das, aber rechtmäßig wäre das nicht. Denn das HundVerbrEinfG knüpft die Folge des Nichteinreisendürfens an die Haltung in dem Zielort an. Wenn der Hund im Saarland gehalten werden darf, darf er über jede Grenze der Bundesrepublik.

16. Muß ich bei der Durchreise durch andere Bundesländer deren Hundeverordnungen erfüllen, oder zählen die Auflagen des Bundeslandes, in dem der Hund gemeldet ist?

          Grundsätzlich gilt die Rechtslage des jeweiligen Bundeslandes. Wenn diese für eine bestimmte Rasse besondere Vorschriften kennt, müssen die beachtet werden. Ein Akbas muß daher in NRW angeleint und mit Maulkorb geführt werden, wenn er aus Niedersachsen kommt. Ein Akbas aus NRW kann in Niedersachsen unangeleint und ohne Maulkorb geführt werden, selbst wenn er in NRW nur nach Befreiung vom Anlein- und Maulkorbzwang unangeleint und ohne Maulkorb geführt werden darf. Allerdings gibt es keinen sachlich rechtfertigenden Grund, die in einem Bundesland erteilte Befreiung vom Anlein- und Maulkorbzwang nicht auch in einem anderen Bundesland anzuerkennen. Ein in NRW vom Anlein- und Maulkorbzwang befreiter Bullterrier muß daher auch in Niedersachsen unangeleint und ohne Maulkorb geführt werden dürfen.

          Auflagen sind Anordnungen in den einzelnen Erlaubnissen. Diese müssen, wenn sie nicht angefochten wurden, beachtet werden. Egal, wo Halter und Hund sich aufhalten.

 

zusammengetragen für die Hundefreunde Kreis Neuss e.V. ( http://www.hundefreunde-kreis-neuss.de ) von:

 

RA Jürgen Küttner (Rechtsanwalt)

Kanzlei Wolf & Partner

Graf Adolf Str. 43

40210 Düsseldorf

 

Das Bundesgesetz ist als Adobe pdf-file nachzulesen unter: http://www.bmi.bund.de/Anlage6311/Gesetz_zur_Bekaempfung_gefaehrlicher_Hunde.pdf

 

Eine aktuelle Übersicht über die in den verschiedenen Ländern gültigen Verordnungen und das Bundesgesetz sowie alle anderen Informationen zu dem Thema erhalten Sie unter:

http://www.maulkorbzwang.de  unter "Urteile / Vo´s"

 

Hier als .doc

 

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