Stand: 12. Juli 2000
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Gesetz
zur Bekämpfung gefährlicher Hunde
A. Zielsetzung
In jüngster Zeit sind
vermehrt Angriffe von gefährlichen Hunden
(Kampfhunden) auf Menschen erfolgt. Dadurch sind
bereits Menschen zu Tode gekommen. Dies kann nicht
hingenommen werden. Leben und Gesundheit von
Menschen dürfen nicht durch gefährliche Tiere
bzw. das verantwortungslose Handeln bestimmter
Hundehalter in Gefahr gebracht werden. Restriktive
Maßnahmen zum Schutz der Menschen sind geboten.
Die Abwehr von Gefahren, die
durch gefährliche Hunde verursacht werden, ist in
erster Linie Aufgabe der Länder. Im Rahmen ihrer
Gesetzgebungskompetenzen für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung haben sie die
entsprechenden Regelungen zu erlassen. Die Ständige
Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder
hat sich deshalb durch Beschlüsse vom 5. Mai und
28. Juni 2000 auf eine Reihe von Maßnahmen verständigt,
die von den einzelnen Ländern im Gesetz - bzw.
Verordnungswege umgesetzt werden müssen. Die Länder
haben entsprechende Regelungen erlassen oder
bereiten solche vor.
Der Bund kann die länderrechtlichen
Regelungen durch Inanspruchnahme seiner
Kompetenzen sinnvoll ergänzen. Der vorliegende
Gesetzentwurf enthält folgende Maßnahmen:
- Das Verbringen gefährlicher
Hunde in das Inland wird verboten oder darf
nur mit Genehmigung erfolgen.
- Die Möglichkeiten zum
Erlass eines Zuchtverbotes für gefährliche
Hunde werden erweitert.
- Verstöße gegen
bestimmte landesrechtliche Verbote werden mit
Strafe bewehrt.
B. Lösung
In einem Artikelgesetz sieht
der Entwurf zur Erreichung der obengenannten Ziele
folgendes vor:
- Eine Beschränkung des
Verbringens gefährlicher Hunde in das Inland
(Hundeeinfuhrbeschränkungsgesetz). Bestimmte
Hunderassen dürfen überhaupt nicht in das
Inland verbracht werden. Bei anderen Hunden, für
die nach landesrechtlichen Vorschriften das Züchten,
das Halten oder der Handel verboten oder
beschränkt ist, wird das Verbringen von einer
Genehmigung abhängig gemacht. Ferner werden
in dem Gesetz die zur Durchführung dieser
Vorschriften erforderlichen Regelungen
getroffen.
- Das Tierschutzgesetz wird
geändert, um im Rahmen dieses Gesetzes
Zuchtverbote für gefährliche Hunde anordnen
zu können.
- Das Strafgesetzbuch wird
um eine Vorschrift ergänzt, in der Zucht und
Handel gefährlicher Hunde entgegen einem
durch Gesetz oder Rechtsverordnung erlassenen
Verbot unter Strafe gestellt werden.
C. Alternativen
Keine
D. Kosten für die öffentlichen
Haushalte
- Haushaltsausgaben ohne
Vollzugsaufwand
Aus den Gesetzesänderungen
ergeben sich keine Kosten.
- Vollzugsaufwand
Aus den Gesetzesänderungen
ergibt sich für die Länder kein
Vollzugsaufwand. Möglicher Vollzugsaufwand für
den Bund ist z. Zt. nicht quantifizierbar.
E. Sonstige Kosten
Die Wirtschaft wird
von den Regelungen nicht berührt.
Stand: 7. Juli
2000
Entwurf
Gesetz
zur Bekämpfung gefährlicher Hunde
Vom
Der Bundestag hat mit
Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Beschränkung
des Verbringens gefährlicher Hunde in das Inland
(Hundeeinfuhrbeschränkungsgesetz HundVerbrG)
§ 1
Genehmigungspflicht
(1) Pitbull-Terrier,
American Staffordshire-Terrier,
Staffordshire-Bullterrier sowie Hunde aus
Kreuzungen mit den genannten Tieren dürfen in das
Inland nicht verbracht werden.
(2) Wer einen anderen als in
Absatz 1 bezeichneten Hund, für den nach
landesrechtlichen Vorschriften
1. das Züchten oder der
Handel verboten oder beschränkt oder
2. das Halten verboten
ist, in das Inland
verbringen will, bedarf der Genehmigung. Maßgeblich
sind die Vorschriften des Landes, in dem der Hund
ständig gehalten werden soll. Die Genehmigung
erteilt auf schriftlichen Antrag die nach
Landesrecht zuständige Behörde, soweit ein
berechtigtes Interesse nachgewiesen ist. Soweit
die Beförderung des Hundes durch das Gebiet eines
anderen Landes erforderlich ist, bedarf das
Erteilen der Genehmigung des Einvernehmens der
zuständigen Behörde dieses Landes. Die
Genehmigung kann, auch nachträglich, mit Auflagen
verbunden werden, um das Einhalten
landesrechtlicher Verbote oder Beschränkungen
sicherzustellen oder zu erleichtern.
(3) Die Bundesregierung wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates
1. vorzuschreiben,
a) dass bestimmte Hunde
nur über bestimmte nach tierseuchenrechtlichen
Vorschriften eingerichtete Grenzkontrollstellen
in das Inland verbracht werden dürfen oder bei
diesen Grenzkontrollstellen vorzuführen sind,
b) dass das beabsichtigte Verbringen bestimmter
Hunde binnen einer zu bestimmenden Frist bei der
zuständigen Grenzkontrollstelle anzumelden ist,
2. Vorschriften über
a) die Überwachung des Verbringens,
b) die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn
Hunde nicht den Anforderungen nach diesem Gesetz
entsprechen, sowie
c) das Verfahren
zu erlassen,
3. Ausnahmen von den Absätzen
1 oder 2 ganz oder teilweise zuzulassen oder zu
gewähren sowie die Voraussetzungen und das
Verfahren zu regeln.
Die Bundesregierung kann die
Ermächtigungen nach Satz 1 durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise
auf die Landesregierungen übertragen.
(4) Die Landesregierungen können
durch Rechtsverordnungen die näheren
Voraussetzungen für das Erteilen der Genehmigung
sowie das Verfahren regeln. Die Landesregierungen
können die Ermächtigung nach Satz 1 auf andere
Behörden übertragen.
(5) Der Inhaber einer
Genehmigung ist verpflichtet, die Genehmigung und
die sich auf ihre Erteilung beziehenden Unterlagen
fünf Jahre aufzubewahren, soweit nicht nach
anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen
bestehen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit
Ablauf des Jahres, in dem die Genehmigung erteilt
worden ist.
§ 2
Überwachung
(1) Natürliche und
juristische Personen sowie nichtrechtsfähige
Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde
auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur
Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften
erforderlich sind.
(2) Personen, die von der
zuständigen Behörde beauftragt sind, dürfen im
Rahmen des Absatzes 1
1. Grundstücke, Geschäftsräume,
Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des
Auskunftspflichtigen während der Geschäfts-
oder Betriebszeit betreten,
2. zur Verhütung
dringender Gefahren für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung
a) die in Nummer 1
bezeichneten Grundstücke, Geschäftsräume,
Wirtschaftsgebäude und Transportmittel außerhalb
der dort genannten Zeiten,
b) Wohnräume des
Auskunftspflichtigen
betreten; das Grundrecht
der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13
des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,
3. Unterlagen einsehen,
4. Hunde untersuchen und
Proben, insbesondere Blut-, Harn- und
Hautproben, nehmen.
(3) Der Auskunftspflichtige
hat
1. die mit der Überwachung
beauftragten Personen zu unterstützen und die Maßnahmen
nach Absatz 2 zu dulden,
2. ihnen auf Verlangen
insbesondere die Grundstücke, Räume,
Einrichtungen und Transportmittel zu bezeichnen,
3. auf Verlangen Räume, Behältnisse
und Transportmittel zu öffnen,
4. bei der Besichtigung und
Untersuchung der einzelnen Hunde Hilfestellung zu
leisten,
5. auf Verlangen die Hunde
aus Transportmitteln zu entladen und
6. auf Verlangen die
erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(4) Der Auskunftspflichtige
kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in §
383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer
strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde.
§ 3
Mitwirkung der Zollstellen
(1) Das Bundesministerium
der Finanzen und die von ihm bestimmten
Zollstellen wirken bei der Überwachung der
Einfuhr von Hunden mit. Die genannten Behörden können
Sendungen sowie mitgeführte Hunde einschließlich
deren Transportmittel zur Überwachung anhalten
und den Verdacht von Verstößen gegen
Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den
zuständigen Behörden mitteilen.
(2) Das Bundesministerium
der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des
Verfahrens nach Absatz 1 regeln. Es kann dabei
insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen,
Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten
sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Unterlagen
und zur Duldung von Besichtigungen vorsehen.
§ 4
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis
zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer
1. entgegen § 1 Abs. 1 oder
2. ohne Genehmigung nach §
1 Abs. 2 Satz 1
einen Hund verbringt.
(2) Der Versuch ist
strafbar.
(3) Handelt der Täter in
den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
Geldstrafe.
§ 5
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer vollziehbaren
Auflage nach § 1 Abs. 2 Satz 4 zuwiderhandelt,
2. einer Rechtsverordnung
nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder § 3 Abs. 2
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
3. entgegen §1 Abs. 5 die
Genehmigung oder eine Unterlage nicht oder nicht
mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
4. entgegen § 2 Abs. 1 eine
Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erteilt oder
5. einer Vorschrift des § 2
Abs. 3 über Duldungs- oder Mitwirkungspflichten
zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit
kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
Deutsche Mark geahndet werden.
§ 6
Einziehung
Ist eine Straftat nach § 4
oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 5 Abs. 1
begangen worden, so können
1. Hunde und sonstige
Gegenstände, auf die sich die Straftat oder
Ordnungswidrigkeit bezieht, und
2. Hunde und sonstige
Gegenstände, die durch die Straftat oder
Ordnungswidrigkeit hervorgebracht oder zu ihrer
Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder
bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden. § 74a
des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
Artikel 2
Änderung des
Tierschutzgesetzes
Das Tierschutzgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl.
I S. 1105, 1818) wird wie folgt geändert:
1. § 11b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Buchstabe a
wird wie folgt gefasst:
"a) mit Leiden
verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen
oder erblich bedingte
Aggressionssteigerungen auftreten
oder".
b) Absatz 5 wird wie folgt
gefasst:
"(5) Das
Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates
1. die erblich
bedingten Veränderungen, Verhaltensstörungen
und Aggressionssteigerungen nach den Absätzen
1 und 2 näher zu bestimmen,
2. das Züchten mit
Wirbeltieren bestimmter Arten, Rassen und
Linien zu verbieten oder zu beschränken,
wenn dieses Züchten zu Verstößen gegen
die Absätze 1 und 2 führen kann.
2. § 12 Abs. 1 wird wie
folgt gefasst:
"(1) Wirbeltiere, an
denen Schäden feststellbar sind, von denen
anzunehmen ist, dass sie durch tierschutzwidrige
Handlungen verursacht worden sind, dürfen nicht
gehalten werden, soweit dies durch
Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nr. 4 oder 5
bestimmt ist."
3. In § 18 Abs. 1 Nr. 3
Buchstabe b wird nach der Angabe "§ 11a Abs.
3 Satz 1," die Angabe "§ 11b Abs.
5 Nr. 2," eingefügt.
4. In § 19 wird die Angabe
"§ 2a oder § 5 Abs. 4," durch die
Angabe "§§ 2a, 5 Abs. 4, 11b Abs. 5
Nr. 2 oder § 12 Abs. 2 Nr. 4 oder 5"
ersetzt.
5. § 21b wird wie folgt
gefasst:
"§
21b
Das Bundesministerium
kann Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bei
Gefahr im Verzuge oder, wenn ihr unverzügliches
Inkrafttreten zur Durchführung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
erforderlich ist, ohne die Zustimmung des
Bundesrates erlassen. Sie treten spätestens
sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer
Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit
Zustimmung des Bundesrates verlängert
werden."
Artikel 3
Änderung des
Strafgesetzbuches
Das
Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11.
August 1999 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:
1. In der
Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§
143 und 144 wie folgt gefasst
"§ 143 Zucht gefährlicher
Hunde"
§ 144
(weggefallen)".
2. Nach §
142 wird folgender § 143 eingefügt:
"§
143
Zucht gefährlicher
Hunde
(1) Wer
einem durch landesrechtliche Vorschriften
erlassenen Verbot, einen gefährlichen Hund zu
züchten oder Handel mit ihm zu treiben,
zuwiderhandelt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2)
Gegenstände, auf die sich die Straftat
bezieht, können eingezogen werden. § 74a
ist anzuwenden."
Artikel 4
Änderung des Hundeeinfuhrbeschränkungsgesetzes
In § 5 Abs. 2 des Gesetzes
zur Beschränkung des Verbringens gefährlicher
Hunde in das Inland (Hundeeinfuhrbeschränkungsgesetz)
vom ... (BGBl. I S. ...) wird die Angabe
"zehntausend Deutsche Mark" durch die
Angabe "fünftausend Euro" ersetzt.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt
vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung
in Kraft. Artikel 5 tritt am 1. Januar 2002 in
Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Zielsetzung
In jüngster Zeit sind
vermehrt Angriffe von gefährlichen Hunden
(Kampfhunden) auf Menschen erfolgt. Dadurch sind
bereits Menschen zu Tode gekommen. Dies kann nicht
hingenommen werden. Leben und Gesundheit von
Menschen dürfen nicht durch gefährliche Tiere
bzw. das verantwortungslose Handeln bestimmter
Hundehalter in Gefahr gebracht werden. Restriktive
Maßnahmen zum Schutz der Menschen sind geboten.
Die Abwehr von Gefahren, die
durch gefährliche Hunde verursacht werden, ist in
erster Linie Aufgabe der Länder. Im Rahmen ihrer
Gesetzgebungskompetenzen für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung haben sie die
entsprechenden Regelungen zu erlassen. Die Ständige
Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder
hat sich deshalb durch Beschlüsse vom 5. Mai und
28. Juni 2000 auf eine Reihe von Maßnahmen verständigt,
die von den einzelnen Ländern im Gesetz - bzw.
Verordnungswege umgesetzt werden müssen. Die Länder
haben entsprechende Regelungen erlassen oder
bereiten solche vor.
Der Bund kann die länderrechtlichen
Regelungen durch Inanspruchnahme seiner
Kompetenzen sinnvoll ergänzen. Der vorliegende
Gesetzentwurf enthält folgende Maßnahmen:
- Das Verbringen gefährlicher
Hunde in das Inland wird verboten oder darf
nur mit Genehmigung erfolgen.
- Die Möglichkeiten zum
Erlass eines Zuchtverbotes für gefährliche
Hunde werden erweitert.
- Verstöße gegen
bestimmte landesrechtliche Verbote werden mit
Strafe bewehrt.
Darüber hinaus hat die
Bundesregierung die Initiative ergriffen, um auf
EU-Ebene ein generelles Verbot von gefährlichen
Hunden zu erreichen. Der Bundesminister des Innern
hat seinen französischen Amtskollegen gebeten,
das Thema "EU-weites Verbot der Einfuhr und
Zucht von Kampfhunden" auf der nächsten
Sitzung der Innen- und Justizminister der
EU-Mitgliedstaaten zu behandeln.
II. Verbringen in das
Inland
Damit landesrechtliche
Bestimmungen nicht durch das Verbringen gefährlicher
Hunde aus anderen Staaten in das Inland
unterlaufen werden können sowie die Durchsetzung
der landesrechtlichen Bestimmungen erleichtert
wird, ist es erforderlich, bundesrechtlich, gestützt
auf die Kompetenz des Artikels 73 Nr. 5 des
Grundgesetzes, eine Regelung über das Verbringen
in das Inland zu treffen.
III. Tierschutzrecht
Das Tierschutzgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 enthält
bereits Regelungen zur Eingrenzung der
Aggressionssteigerung bei Hunden. So ist es nach
§ 3 Nr. 8a verboten, Tiere zu übersteigertem
Aggressionsverhalten auszubilden oder abzurichten.
§ 11b Abs. 2 des Tierschutzgesetzes verbietet die
Zucht aggressiver Tiere. Um diese Verbote,
insbesondere das Zuchtverbot, effizient in der
Praxis anzuwenden, soll das Tierschutzgesetz in
wenigen Punkten geändert werden. Hierfür wird
unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der
Rechtseinheit die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit
des Bundes gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 i.V.m.
Art. 72 Abs. 2 GG in Anspruch genommen.
IV. Strafrecht
Aus Gründen des Schutzes
von Leib und Leben von Menschen haben die Länder
im Rahmen der ihnen zukommenden
Gesetzgebungskompetenz für das Recht der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung Vorschriften erlassen, die
das Züchten oder das Halten von bestimmten gefährlichen
Hunden oder den Handel mit diesen verbieten oder
beschränken oder sie werden entsprechende
Vorschriften in absehbarer Zeit erlassen. Ziel des
neuen § 143 StGB ist es in erster Linie, den
Verstoß gegen die landesrechtlichen Züchtungs-
und Handelsverbote mit Strafe zu bedrohen.
Kompetenzrechtlich ist dies
möglich. Gem. Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG kann der
Bundesgesetzgeber, wenn er ein Verhalten als
strafwürdig erachtet, Straftatbestände schaffen,
ohne hierbei an die ihm sonst durch die Zuständigkeitskataloge
gezogenen Grenzen gebunden zu sein. Dabei kann er
auch Zuwiderhandlungen gegen Landesrecht mit
Strafe bewehren, entweder indem er bereits
bestehende landesrechtliche Verbote mit Sanktionen
belegt oder indem er sog.
Blankettstrafvorschriften schafft (Erbs/Kohlhaas,
Strafrechtliche Nebengesetze, Registerband, Stand
Dezember 1998, Rn. 112).
Eine strafrechtliche
Bewehrung bestimmter landesrechtlicher Ge- und
Verbote zur Abwehr von Gefahren durch gefährliche
Hunde soll diesen den angesichts der von den
genannten Tieren ausgehenden Gefahren für den
Menschen erforderlichen Nachdruck verschaffen. Die
Länder haben bisher von der ihnen nach Artikel 3,
4 Abs. 2 EGStGB zustehenden Kompetenz, in gewissen
Grenzen selbst Straftatbestände aufzustellen,
keinen Gebrauch gemacht, so dass die
Erforderlichkeit einer bundesrechtlichen Regelung
bejaht werden kann. Schutzgut der neuen Vorschrift
ist Leib und Leben von Menschen.
B. Zu den einzelnen
Vorschriften
Zu Artikel 1
§ 1
Absatz 1 enthält ein
grundsätzlich unbedingtes Verbot, die dort
genannten gefährlichen Hunde sowohl
reinrassig als auch als Mischlinge in das
Inland zu verbringen. Auf ein Verbot dieser drei
Rassen haben sich die Innenminister des Bundes und
der Länder auf ihrer Konferenz am 28. Juni 2000
verständigt. Der Begriff des Verbringens erfasst
dabei jeden grenzüberschreitenden Vorgang, unabhängig
davon, ob es sich dabei um eine Grenze zu einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
Drittland (einschließlich Vertragstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum)
handelt. Entscheidend ist der tatsächliche
Vorgang. Die Regelung wird vorgesehen, da die
betroffenen Tiere nach den bestehenden
landesrechtlichen Bestimmungen einem unbedingten
Zucht- und Haltungsverbot unterliegen, so dass das
Verbringen der Tiere in das Inland praktisch
zwecklos und unter dem Gesichtspunkt der Einheit
der Rechtsordnung nicht gerechtfertigt ist.
Etwas anders stellt sich
dagegen die dem Absatz 2 zugrunde liegende
Situation dar. Bei den sonstigen Hunden, die
landesrechtlichen Verboten oder Beschränkungen
unterliegen, kann zum einen im Einzelfall die
Zucht, das Halten oder der Handel erlaubt werden;
zum anderen verfügen die Länder nicht über
einheitliche Listen der betroffenen Hunde. Diesen
Umständen kann bundesrechtlich nur dadurch
Rechnung getragen werden, dass das Verbringen der
betroffenen Tiere einem Genehmigungsvorbehalt
unterworfen wird. Die für den Vollzug der
Regelung zuständigen Behörden haben es dann in
der Hand, die jeweils besondere Rechtslage in
ihrem Land zu berücksichtigen. Auch wäre es
unverhältnismäßig, das Verbringen vollständig
zu verbieten, so lange die primären
Gefahrenabwehrvorschriften der Länder eine
Differenzierung bei den Verboten und Beschränkungen
vorsehen. Maßgeblich ist das Recht des Landes, in
dem der jeweilige Hund ständig gehalten werden
soll. Daraus folgt auch die Zuständigkeit der
Landesbehörde. Darüber hinaus ist für den Fall,
dass das Verbringen nur durch das Gebiet eines
anderen Landes erfolgen kann, sicherzustellen,
dass die dort geltenden landesrechtlichen
Vorschriften beachtet werden. Dies soll dadurch
erfolgen, dass die Genehmigung für das Verbringen
nur im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde
des durch die Beförderung berührten Landes
erteilt werden darf. Die erforderlichen
Sicherheitsvorkehrungen sind durch Auflagen (z.B.
Beförderung in einem geschlossenen und
verplombten Behältnis) zu treffen.
Während bezüglich der
Zucht oder des Handels die Genehmigungspflicht für
das Verbringen bereits ausgelöst wird, wenn diese
Handlungen nur einer Beschränkung unterliegen,
besteht die Genehmigungspflicht im Falle des
Haltens nur, wenn dieses vollständig verboten,
aber erlaubnisfähig ist. Diese Differenzierung
ist geboten, um zu berücksichtigen, dass Beschränkungen
des Haltens, wie zum Beispiel Leinenzwang,
Maulkorbpflicht, Zwingerhaltung, an der grundsätzlichen
Befugnis, diese Tiere zu halten, nichts ändert.
Dadurch wird verhindert, dass bereits
ortsrechtliche Vorschriften (gemeindliche
Satzungen) über einen Leinenzwang jeden Hund der
Pflicht der Genehmigung des Verbringens
unterwerfen.
Um sicherzustellen, dass
Vorschriften der Länder über Beschränkungen des
Züchtens, des Haltens oder des Handels sowie
diesbezügliche Anordnungen im Einzelfall (z.B.
Auflagen bei einer Zuchterlaubnis) auch bei aus
dem Ausland verbrachten Hunden sofort beachtet und
überwacht werden können, soll die Genehmigung
zum Verbringen mit Auflagen versehen werden können.
Als Auflage kommt dabei insbesondere in Betracht,
die Tiere unverzüglich nach dem Verbringen
unverwechselbar zu kennzeichnen oder bereits so
gekennzeichnet aus dem Ausland zu verbringen.
Die Genehmigung für das
Verbringen ist zu erteilen, wenn der Antragsteller
ein berechtigtes Interesse nachweisen kann. Dies
wird immer dann der Fall sein, wenn dem
Antragsteller die Zucht, das Halten oder der
Handel - auf den maßgeblichen landesrechtlichen
Vorschriften fußend - erlaubt ist und ein
Beschaffen der Tiere im Inland nicht möglich oder
für die Zwecke des Antragstellers nicht sinnvoll
ist, z.B. unter züchterischen Gesichtspunkten.
Dadurch wird die durch den Genehmigungsvorbehalt
vorgesehene Beschränkung der Freizügigkeit des
Warenverkehrs nicht weiter gezogen, als dies zur
Absicherung der landesrechtlichen Vorschriften
erforderlich ist; aber es wird auch der durch
Artikel 5 Abs. 3 des Grundgesetzes geschützten
Freiheit der Wissenschaft Rechnung getragen.
Die Regelungen der Absätze
1 und 2 stehen im Einklang mit Artikel 30 des
EG-Vertrages. Diese Bestimmung erlaubt
Einfuhrbeschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen
Ordnung und Sicherheit zum Schutze der Gesundheit
und des Lebens von Menschen gerechtfertigt sind.
Absatz 3 soll im Fall
des Satzes 1 Nr. 1 sicherstellen, dass das
Verbringen nur über solche Grenzkontrollstellen,
die die Länder bereits für den Vollzug der
veterinärrechtlichen Vorschriften über das
Verbringen oder die Einfuhr von Tieren und
tierischen Erzeugnissen errichtet haben, erfolgt,
die über die notwendige Ausstattung für das Überwachen
verfügen. Satz 1 Nr. 2 ermöglicht es,
Einzelheiten der Überwachung des Verbringens zu
regeln; dies ist insbesondere erforderlich um die
Identität festzustellen sowie die notwendigen
Vorkehrungen für das Zurückweisen nicht zum
Verbringen zugelassener Hunde zu treffen. Dabei
sind auch Anforderungen aus der Sicht des
Tierschutzes zu beachten. Mit Satz 1 Nr. 3
wird sichergestellt, dass Ausnahmen von den
Verboten des Absatzes 1 oder 2 erlassen werden können,
die auf Grund internationaler Verpflichtungen oder
aus praktischen Gründen erforderlich sind. Es ist
dabei insbesondere an die Durchfuhr, an den
Reiseverkehr oder an Hunde in Begleitung von
Personen, die über diplomatischen Status verfügen
oder an Diensthunde von Behörden zu denken. Die
notwendigen Regelungen in den beiden genannten Fällen
sollen dabei durch Rechtsverordnung getroffen
werden. Satz 2 ermöglicht das Übertragen
der Verordnungsermächtigung auf die
Landesregierungen, um regionalen Bedürfnissen
Rechnung tragen zu können.
Absatz 4 soll die
Landesregierungen in die Lage versetzen, die aus
ihrer Sicht notwendigen Regelungen zur Durchführung
des Genehmigungsverfahrens zu treffen. Satz 2
erlaubt es den Landesregierungen, ihr
Verordnungsrecht auf eine andere Behörde zu übertragen,
um so eine rasche Regelung auf Landesebene
erlassen zu können.
Absatz 5 verpflichtet
den Genehmigungsinhaber zum Aufbewahren der
Genehmigungsunterlagen, um das Überwachen der
Vorschriften zu ermöglichen.
§ 2
Mit § 2 wird
sichergestellt, dass zur Durchführung der Überwachung
die hierzu beauftragten Stellen mit entsprechenden
Rechten, insbesondere dem Betretungs- und
Besichtigungsrecht, dem Probenahme-, Einsichts-,
Prüfungs- und Auskunftsrecht ausgestattet werden.
Diesen Befugnissen stehen entsprechende Rechte und
Pflichten der Rechtsunterworfenen gegenüber. Darüber
hinaus wird ein Auskunftsverweigerungsrecht
vorgesehen, um ein Selbstbelasten oder ein
Belasten naher Angehöriger auszuschließen; davon
unberührt bleiben die Zeugnisverweigerungsrechte
im Falle eines Strafverfahrens oder einem
Verfahren nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten.
§ 3
Durch § 3 wird
sichergestellt, dass im Falle der Einfuhr
(Verbringen aus einem anderen Staat als einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union) die
Zollverwaltung die notwendigen Befugnisse zur
Mitwirkung bei der grundsätzlich den Ländern
obliegenden Überwachung des Einhaltens der
Vorschriften dieses Gesetzes erhält. Dadurch wird
ein reibungsloses Zusammenwirken der betroffenen
Bundes- und Landesbehörden ermöglicht.
§ 4
Zur Absicherung der in § 1
geregelten Verbote und Beschränkungen des
Verbringens ist es erforderlich, Verstöße gegen
die genannten Vorschriften strafrechtlich ahnden
zu können, da mit den Handlungen eine abstrakte
Gefährdung verbunden ist. Der Strafrahmen
orientiert sich dabei an dem Grad der möglichen
Gefährdung.
§ 5
Um die in dem Gesetz
enthaltenen Ordnungsvorschriften abzusichern,
sollen Verstöße als Ordnungswidrigkeiten
geahndet werden können.
§ 6
Diese Vorschrift enthält
die übliche nebenstrafrechtliche Regelung.
Zu Artikel 2 (Änderung
des Tierschutzgesetzes)
Nr. 1 Buchstabe a
Die Neufassung trägt dem
Umstand Rechnung, dass erblich bedingte
Aggressionssteigerungen auch dann
tierschutzrelevant sein können, wenn sie nicht
unmittelbar zu Leiden des betreffenden Tieres führen.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn von
diesem Tier Gefahren für andere Tiere ausgehen
oder tierschutzrelevante Maßnahmen gegen das Tier
selbst erforderlich werden.
Nr. 1 Buchstabe b
Durch die Einführung einer
Ermächtigung zum Erlass eigenständiger
Verbotsregelungen soll dem Verordnungsgeber die Möglichkeit
gegeben werden, über die Konkretisierung der
gesetzlichen Verbote der Absätze 1 und 2 hinaus,
Regelungen zu treffen, die der Prävention von
Verletzungen dieser Verbote dienen.
Nr. 2
Die Vorschrift dient der
Klarstellung, dass die Entscheidung über ein
Haltungsverbot dem Verordnungsgeber überlassen
bleibt und umfassende Regelungen zum Verbringen
und Halten tierschutzwidrig behandelter Tiere
erlassen werden können.
Nr. 3 und 4
Verstöße gegen ein Verbot
des Züchtens, das auf einer Rechtsverordnung
beruht, soll ebenso wie Verstöße gegen das
gesetzliche Verbot als Ordnungswidrigkeit verfolgt
werden können. Auch hinsichtlich der Nebenfolge
der Einziehung der Tiere, auf die sich
Ordnungswidrigkeiten beziehen, soll die neu eingeführte
Ordnungswidrigkeit § 18 Abs. 1 Nr. 22
gleichgestellt werden. Ferner sollen auch Tiere,
die unter Verstoß gegen eine Rechtsverordnung
nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 oder 5 in das Inland
verbracht oder gehalten werden, eingezogen werden
können, um einen wirkungsvollen Vollzug zu ermöglichen.
Nr. 5:
§ 21b hat sich durch die
Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang
mit der Schlachtung oder Tötung
(Tierschutz-Schlachtverordnung TierSchlV) vom
3. März 1997, BGBl. I S. 405) geändert durch die
Erste Verordnung zur Änderung der
Tierschutz-Schlachtverordnung vom 25 November 1999
(BGBl. I S. 2392) erledigt und wird daher ersetzt.
Die Ermächtigung zum Erlass
von Eilverordnungen soll dem Bundesministerium ermöglichen,
durch Rechtsverordnungen Gefahren für das Leben
und Wohlbefinden von Tieren abzuwenden oder eilbedürftige
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
umzusetzen.
Zu Artikel 3 (Änderungen
des Strafgesetzbuches)
Zu Artikel 3 Nr. 1
Es handelt sich um eine
redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung einer
neuen Strafvorschrift (§ 143).
Zu
Artikel 3 Nr. 2 (§ 143)
Absatz
1 bewehrt den Verstoß gegen landesrechtliche
Verbote der Züchtung und des Handels mit
bestimmten (ihrer Art nach) gefährlichen Hunden
mit Strafe. Damit sind Hunde gemeint, bei denen
aufgrund rassespezifischer oder zuchtbedingter
Merkmale von einer gesteigerten Aggressivität
gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. Um
welche Rassen oder Kreuzungen es sich dabei
handelt, bestimmt die jeweilige landesrechtliche
Verbotsvorschrift. Ein Verstoß gegen sonstige
landesrechtliche Verbote der Züchtung und des
Handels, die nicht der Abwehr von Gefahren für
Leib und Leben von Menschen dienen, ist nicht mit
Strafe bedroht wird. Nicht mit Strafe bedroht sind
nach dieser Vorschrift auch Verstöße gegen
Zucht- und Handelsverbote aus Gründen des
Tierschutzes. Hierbei handelt es sich weder um
landesrechtliche Vorschriften noch dienen sie dem
Schutz des Menschen vor gefährlichen Hunden.
Unter
Züchten ist die gezielte Anpaarung von Tieren zu
verstehen. Darunter fällt neben der Reinzucht
auch die Kreuzung.
Die
angedrohte Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder Geldstrafe. Das entspricht der in § 4
des Hundeeinfuhrbeschränkungsgesetzes angedrohten
Strafe für das Verbringen eines gefährlichen
Hundes in das Inland ohne Genehmigung.
Nach
Absatz 2 können bei Verstößen gegen Absatz 1
die betreffenden Tiere eingezogen werden.
Zu Artikel 4 (Änderung
des Hundeeinfuhrbeschränkungsgesetz)
Um sicherzustellen, dass ab
dem 1. Januar 2002 die Festsetzung des Rahmens der
Geldbuße in § 5 Abs. 2 des Hundeeinfuhrbeschränkungsgesetzes
auf Euro lautet, wird bereits jetzt die dafür
notwendige Änderung des Gesetzes verfügt. Das
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wird insoweit im
Rahmen eines anderen Gesetzgebungsvorhabens
angepasst werden.
Zu Artikel 5
(Inkrafttreten)
Das Gesetz soll unverzüglich
in Kraft treten. Lediglich die Umstellung der Bußgeldvorschrift
des Hundeeinfuhrbeschränkungsgesetzes kann erst
zum 1. Januar 2002 erfolgen.
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