- Widerspruch

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An den

Magistrat der Stadt Bad Camberg

Postfach 1260 

65520 Bad Camberg

  

 

Widerspruch zu  ihren Steuer – und Gebührenbescheid vom 31.01.2003

Konto –Nr.: 1030805600 1 / ART171 – Steuer gefährlicher Hund 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 hiermit lege ich gegen Ihren oben genannten Steuerbescheid

 fristgerecht  WIDERSPRUCH  ein.

 

 Ich begründe dies wie folgt :

 1.            Notwendigkeit des kommunalen Eingriffs zw. Steuerung :

 Es ist für mich nicht nachvollziehbar, weshalb eine Kommune  steuernd eingreifen muss, wenn es von übergeordneter Seite Verordnungen und Gesetze gibt,

die als vorgegebenes Ziel, die Sicherheit des Bürgers haben.

Diese Verordnungen / Gesetze, haben  ‚regulierende Funktion’ und eine zusätzliche Kampfhundesteuer bedeutet  aus meiner Sicht eine doppelte Bestrafung eines Bürgers, der einen sogenannten Listenhund hält und sich diesen wegen seiner belegbaren Kinderfreundlichkeit und Familientauglichkeit aus dem Tierheim geholt hat.

 (Bescheinigung Tierheim Limburg)

Frage :    Ist der gesetzliche Auftrag einer abschöpfenden Steuer eine Lenkungsfunktion ?

 

2.            Berechtigung Kampfhundesteuer alleine durch Rassezugehörigkeit

 In Ihrem Schreiben vom 13.2.2002 Seite2 Absatz 3 stellen Sie fest, das alleine die Zugehörigkeit zu einer Rasse zur Erhebung einer Kampfhundesteuer berechtigt.

(Unterstreichung in der Anlage durch mich)

Hier sind die Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3.Juli und Dezember 2002

entgegenzuhalten aus denen sinngemäß folgendes hervorgeht:

 Am 18. Dezember 2002 hat das Bundesverwaltungsgericht die Gefahrhundeverordnung des Landes Schleswig-Holstein in einem nur einige ihrer Bestimmungen betreffenden Revisionsverfahren für ungültig erachtet, soweit sie die Gefährlichkeit von Hunden allein aus der Zugehörigkeit zu bestimmten Rassen herleitet. Damit hat es seine Rechtsprechung im Urteil vom 3. Juli 2002 zur Gefahrtierverordnung in Niedersachsen fortgeführt:

Aus der Zugehörigkeit zu einer Rasse, einem Typ oder gar einer entsprechenden Kreuzung allein lässt sich nach dem Erkenntnisstand der Fachwissenschaft nicht ableiten, dass von den Hundeindividuen Gefahren ausgehen. Insbesondere liegen weder aussagekräftige Statistiken oder sonstiges belastbares Erfahrungswissen noch genetische Untersuchungen vor.

 

Es sei nun die Frage gestattet, auf welcher Basis Sie Rasselisten bestehen lassen  wollen, wenn es eine solche Entscheidung von dem höchsten Verwaltungsgericht Deutschlands gibt.

  

3.         Fehler in Ihre Rasselisten

 In Ihrer  Auflistung der Hunderassen, gemäß Ihrer Satzung vom 1.1.1999  (Ihr Schreiben vom 13.2.2002-Anlage-b)  sind  sachliche Fehler enthalten, wonach ich annehme, das Sie als Basis für Ihre Kampfhundesteuer  ein Entwurfspapier für die 1. Hess. Landeshundeverordnung vom 5.7. 2000  herangezogen haben.

(s. Anlage Presseerklärung Hr. RA Stück vom 8.Feb.03 - Markierung durch mich)

Die Hess. Landeshundeverordnung wurde im Laufe d. Zeit schon einige Male korrigiert und

jeweils in veränderter Fassung wieder herausgebracht.

 Zur Zeit  wird die jüngste Verordnung (Mai 2002) nun auch wieder zurückgenommen, so dass nach Feststellung der Unrechtmäßigkeit der LHVO 2002 keine Notwendigkeit mehr besteht eine Normenkontrollklage weiter durchzuführen.  Die Folgeklage erfolgt umgehend.

  Ein aus unserer Sicht , sachlicher Fehler, der sich seit 1992 durch alle Verordnungen und Gesetze zieht, ist die Nennung der Staffordshire Bullterrier zu den Kampfhunden. 

Als Rasseziel finden wir im F.C. I. Standard hierzu :

 

VERHALTEN UND CHARAKTER (WESEN) :

Traditionell von unbeugsamem Mut und Hartnäckigkeit.
Hochintelligent und liebevoll, besonders zu Kindern. Tapfer, furchtlos und absolut zuverlässig.

 Wir haben es bei dem Staffordshire Bullterrier mit einem kleinen, kinderfreundlichen Hund (ca. 40 cm) zu tun, der in seinem Ursprungsland, England, den Beinamen ‚NANNY-Dog’ hat.

 Das dies  nicht nur ein Züchterziel auf dem Papier ist,  lässt sich sehr gut aus dem Artikel des Camberger Anzeigers vom 18. Feb. 1999 herauslesen.

Wo andere Wesen Stresserscheinungen hätten, fühlen Hunde dieser Rasse , in dem Umgang mit 30 Kindern im lebhaften Vorschulalter, Zitat  Camberger Anzeiger, „Sich richtig wohl“. 

Auch lässt sich aus den beigefügten „Meldebögen für Hunde“ (Anlage HMDI Statistiken a-c) wohl unschwer herauslesen, dass die Hunderasse, im Gegensatz zu nicht aufgeführten Hunderassen, völlig ungefährlich ist.


Staff. Bullterrier bewegen sich auf dem „Rest-Risiko-Niveau“ ( Ableitung aus Begründung in der letzte HMDI-Verordnung)  eines Pudels oder Boxers. und sind für den Menschen ungefährlicher als Dackel. 

Man beachte, ein Dackel hat in Hessen einen Menschen gefährlicher verletzt  als  Hunde, von einer Rasse welche in populistischer  Art und Weise, Kampfhunde genannt werden.

 Diese Ungefährlichkeit der Staff. Bull’s wurde in einem mir vorliegenden internen  HMDI–Papier schon vor einiger Zeit erkannt, jedoch nie in einer Verordnung umgesetzt.

Der schnellen Übersicht halber, hier nun ein kleiner Auszug aus den Statistiken, die von

dem hess. Innenministerium den VGH Kassel vorgelegt wurde :

  

Statistik  Hessen 24.8.2000  bis 30.9.2002:

Teil d. HMDI – Statistik die dem VGH Kassel vorgelegt  wurde
ergänzt um die Spalte: "Listenhund"

Beschreibung Hund

Mensch wird von Hund

Rasse

Listenhund

leicht verletzt

mittel verletzt

schwer verletzt

Staffordshire Bullterrier

Ja

1

0

0

Staffordshire Bullterrier Kreuzung

Ja

0

0

0

Boxer

Nein

1

0

0

Dackel – Kreuzung

Nein

5

1

0

Pudel

Nein

3

0

0

Dt. Schäferhund

Nein

21

6

2

Für Staffordshire Bullterrier 'Franziska (Heldt)  und Staffordshire Bullterrier Mischling Ares (Schilling) erfolgt Widerspruch gegen Kampfhundesteuer 2003 - Bad Camberg

  

Unschwer lässt sich hier die Gefährdung des  Menschen durch verschiedene Hunderassen erkennen und so kommen wir automatisch zu der Frage, was mit der Kampfhundethematik wirklich bezweckt werden soll.

 Eine weitere Frage wäre, wie werden in Bad Camberg  Schutzhunde besteuert,

die wirklich für den Menschen gefährlich werden  können, da diese ausgebildet und abgerichtet sind.

Ihre Ablehnung vom Feb. 2002  sagt deutlich,  gefährliche Hunde fallen in die Kampfhunderegelung.

Oder gehen Sie davon aus, es muss erst etwas passieren, damit ein Schäferhund, Dobermann, Rottweiler etc.  zum Kampfhund mutiert um eine Kampfhundesteuer auszusprechen ?

Dies wäre ein  Messen mit zweierlei Maß.

Falls es keine gefährliche Hunde in Bad Camberg geben sollte, außerhalb der angeblichen Kampfhunderassen,  wie sind Ihre Prüfverfahren hierzu ?

 Zu den Statistiken und deren Ableitungen werde ich dem hess. Innenminister, nach Abschluss dieses Vorganges, einen Brief schreiben müssen, indem es um Verbesserungsmaßnahmen bzgl. der Liniendurchgängigkeit und um die Auswertequalität geht, die man einem hohen Gericht (VGH-Kassel) vorzulegen hat.


 

Antrag/ Schluss :

 Ich bitte Sie nun um eine umfangreiche Prüfung Ihrer Satzung, auf  der Ihre Kampfhundesteuer basiert und damit verbunden um Korrektur Ihrer Steuerbescheide . 

Zudem bitte ich um :

 

Die Aussetzung der Vollziehung, da es doch wohl nicht sein kann, dass  offensichtliche Fehler in Verordnungen/Satzungen über Jahre hinaus zu Lasten von Bürgern gehen.

 Die Überlassung der Satzung gültig ab dem 1.1.1999 auf die Ihr Kampfhundesteuererlass basiert  (gemäß Ihrem Schreiben vom 13.2.2002) 

Der Nachvollziehbarkeit halber das Protokoll der Ratssitzung in der die

erhöhte Steuer für die Rassen beschlossen und die Gefährlichkeit der von Ihnen aufgeführten Rassen durchdiskutiert  wurde.

es sind folgende Fragen zu klären :            

                                     wie ist Ihre Rasseliste entstanden ?

wie haben Sie die Richtigkeit dieser Liste überprüft, nach der Sie den betroffenen Bürgern das 18–fache der normalen Hundesteuer zumuten ?

 

Hierbei erscheint mir besonders interessant, auf welcher gesetzlichen und kynologischen Basis Ihre damaligen Entscheidung 1 ½ Jahre vor der 1. LHV getroffen wurde.

(Ihr Schreiben vom 13.2.2002-Anlage-b und Anfrage .............)

Anmerkung :                 Die Rassen Bandog und Terrier gibt es nicht und  jeder Terrierbesitzer müsste in Bad Camberg eine Steuer „Gefährlicher Hund“ bezahlen.  Ist dies so ?

 

Weiterer  Vorschlag :

Solange es keinen Gerichtsbeschluss gibt, auf den wir schon sehr lange warten müssen, Zahlung der normalen Hundesteuer.

 (Fam. Heldt  / Mai 2001 1. Widerspruch Kampfhundesteuer & Einschaltung Gericht)

 

Beenden möchte ich dieses Schreiben, mit der Zusammenfassung eines Gutachtens einer

anerkannten Wissenschaftlerin, Fr. Dr. Feddersen-Petersen , bzgl. der Rasse Staffordshire Bullterrier :

 

„Der Staffordshire Bullterrier zeigte – so sei pauschalierend geantwortet-

keinerlei Belege dafür, dass er als unwiderlegbar gefährlich einzustufen wäre.

Diese Pauschalierung mutet vielmehr abenteuerlich falsch an.“

 

Mit freundlichen Grüßen

 .................................................

Hans M. Heldt


 

Anlagen:            (Seite : A1-A11)

 

·        Antwortschreiben zu Widerspruch Kampfhundesteuer Stadt Bad Camberg 13.2.2002 a &b

·        Artikel Camberger Anzeiger vom 18.2. 1999

·        Beiss - Statiken HMDI aus Vorfallmeldebögen  a; b; c

·        Bescheinigung Tierheim Limburg bzgl. Familien- und Kinderfreundlichkeit ‚Franziska“ der Familie Heldt

·        Pressemitteilung Hr. RA Stück vom 8.2.2003 a; b

·        Pressemitteilung „Grüne wollen Auskunft über Kampfhunde“ vom 7.7.2000

·        Gerichtsurteil „Shar Pei“ kein Kampfhund vom 21.1.2003

 

 Verteiler :

 

·        Rechtsanwaltsbüro Fr. Müller – Gebel für die Unterlagenkomplettierung

·        Hn. RA Stück z. K. (wg. Normenkontrollklage in 2002 &Pressemitteilung)

·        HMDI nach Abschluss Vorgang

·        Fa. Gerlach zw. event.  Einreichung im Petitionsverfahren nach Abschluss Vorgang

·        Fam. Schilling

·        WEB – Maulkorbzwang

·        Staffordshire Bullterrier Club Deutschland mit den folgenden Bitten :

            offizielle Bestätigung des Rasseziels und ab wann FCI - Standard gültig

            Freigabe des Gutachten von Fr. Dr. Petersen zur event. Vorlage bei Gericht

 

Generationsvertrag in unserer Familie, dem wir uns verpflichtet fühlen :

 

Bub,

Meinungen kann und darf man nicht übernehmen

Meinungen muss  man sich   i m m e r   selber bilden und dann

dazu steht MANN

 Urheber :Karl Bach, geb. 22.1.1900 in Gelnhausen und in der Nazi-Zeit Zwangsarbeiter

weil  er diese Gesinnung hatte und seinen Freunden nicht abschwören wollte. 

Zum ersten Mal habe ich diesen Satz gehört in Gelnhausen, Brentanostr. vor einem zerstörten Gebäude

 Ob es  bei der Meinungsbildung unbedingt nötig ist , immer  einer Sensationspresse zu folgen, mögen Sie nun bitte selbst entscheiden, nachdem Sie dieses Schreiben durchgearbeitet haben.

Und hier die Antwort  - man achte auf das Datum - Am 18. ist dieser Brief in der Behörde eingetroffen und am 20. war die Ablehnung geschrieben.

Siehe hier:

 

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