- Anfrage |
Sehr geehrte
Damen und Herren,
erst vor
wenigen Wochen hat neben anderen die Thüringer
Landestierärztekammer (LTK) erneut hervorgehoben, daß es in
Thüringen keine Rasseliste(n) zur
ThürGefHuVO gibt (und wohl auch in Zukunft nicht geben wird, es
sei denn, man verliert im "TIM" seine Integrität), da Ihr
Ministerium "glücklicherweise ... fachlich gut beraten gewesen"
ist, wie man sagte. Siehe dazu auch die Internetseite unter:
Die LTK muß es
freilich wissen, denn sie repräsentiert all jene Tierärzte, welche
alleinig den thüringer Wesenstest
ausschließlich an den gemäß
der ThürGefHuVO auffällig gewordenen
Hunden durchführen können und dürfen. Momentan sind es wohl
knapp 60 im Freistaat.
In der
ThürGefHuVO bzw. ihrer zugehörigen Verwaltungsvorschrift (VwV),
die beide unter der Internetadresse Ihres Ministeriums:
zu finden
sind, heißt es tatsächlich ausgesprochen treffend und sicher auch
für OAs, die die VO umzusetzen haben, sehr
eindeutig:
(s. angefügte JPG-Datei
"Verwaltungsvorschrift ThürGefHuVO", die ohne Bedenken geöffnet
werden kann, da es sich um keine ausführbare Datei handelt!).
........
Meine Frage an
Sie lautet nun:
Wie kommt es
aber dann trotz dieser zweifelsfrei eindeutigen Fakten und
Bestimmungen dazu, daß sich diverse thüringer Ordnungsämter seit
einiger Zeit verhalten, als ob man in Hessen oder Sachsen oder in
einem der restlichen Bundesländer wäre, in denen willkürliche und
unwissenschaftliche und auch noch von Land zu Land
unterschiedliche Rasselisten zu den jeweiligen VOs oder Gesetzen
rund um die "Gefährlichen Hunde" festgeschrieben sind und man
Erlaubnisse haben muß, wenn man unglücklicherweise Halter eines
gelisteten Hundes ist und es auch zu bleiben gedenkt?
Zusatzfrage 1:
Dürfen die(se)
OAs entgegen der ThürGefHuVO und seiner VwV die Halter von
bestimmten Rassehunden in ein Erlaubnisverfahren hineinzwingen,
damit diese Hundehalter ihre Hunde als angeblich "gefährliche
Hunde" nur aufgrund einer konkreten Rassezugehörigkeit bei
der Behörde registriert haben und eine Erlaubnis zur Haltung
bekommen, die ggf. auch abzulehnen oder mit Auflagen zu versehen
ist oder auch jederzeit widerrufen werden kann, und wenn ja,
warum?
Zusatzfrage 2:
Wenn diese
Zusatzfrage 1 entgegen jeder Logik/Vernunft tatsächlich mit "ja"
zu beantworten ist bzw. vom TIM so beantwortet wird, warum haben
Sie dann solche Bestimmungen wie die gegenwärtige GefHuVO nebst
VwV, wenn sie ja doch nicht in der Weise Gültigkeit besitzen, wie
sie versprechen (s. zu diesem "Versprechen" z. B. den angehängten
Auszug aus der VwV)?
Das ist ein
sehr tiefer Widerspruch, der einer umgehenden Aufklärung durch das
Thüringer Innenministerium bedarf.
Ich bitte um
eine rechtsverbindliche Antwort, die
auch in Briefform an diese Adresse zu schicken ist:
J. Tippmann
....
Fax: .....
Im Voraus
gebührt Ihnen mein herzlicher Dank für eine erschöpfende Antwort.
Mit
freundlichen Grüßen
J. Tippmann
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