- Anfrage

 
Sehr geehrte Damen und Herren,
 
erst vor wenigen Wochen hat neben anderen die Thüringer Landestierärztekammer (LTK) erneut hervorgehoben, daß es in Thüringen keine Rasseliste(n) zur ThürGefHuVO gibt (und wohl auch in Zukunft nicht geben wird, es sei denn, man verliert im "TIM" seine Integrität), da Ihr Ministerium "glücklicherweise ... fachlich gut beraten gewesen" ist, wie man sagte. Siehe dazu auch die Internetseite unter:
 
 
http://www.landestieraerztekammer-thueringen.de/aktuelles/2002/Gefahrenhunde.pdf.
 
 
Die LTK muß es freilich wissen, denn sie repräsentiert all jene Tierärzte, welche alleinig den thüringer Wesenstest ausschließlich an den gemäß der ThürGefHuVO auffällig gewordenen Hunden durchführen können und dürfen. Momentan sind es wohl knapp 60 im Freistaat.
 
In der ThürGefHuVO bzw. ihrer zugehörigen Verwaltungsvorschrift (VwV), die beide unter der Internetadresse Ihres Ministeriums:
 
 
 
 
zu finden sind, heißt es tatsächlich ausgesprochen treffend und sicher auch für OAs, die die VO umzusetzen haben, sehr eindeutig:
 
(s. angefügte JPG-Datei "Verwaltungsvorschrift ThürGefHuVO", die ohne Bedenken geöffnet werden kann, da es sich um keine ausführbare Datei handelt!).
 
Hier zur Ansicht eingefügt!

........
 
Meine Frage an Sie lautet nun:
 
Wie kommt es aber dann trotz dieser zweifelsfrei eindeutigen Fakten und Bestimmungen dazu, daß sich diverse thüringer Ordnungsämter seit einiger Zeit verhalten, als ob man in Hessen oder Sachsen oder in einem der restlichen Bundesländer wäre, in denen willkürliche und unwissenschaftliche und auch noch von Land zu Land unterschiedliche Rasselisten zu den jeweiligen VOs oder Gesetzen rund um die "Gefährlichen Hunde" festgeschrieben sind und man Erlaubnisse haben muß, wenn man unglücklicherweise Halter eines gelisteten Hundes ist und es auch zu bleiben gedenkt?
 
Zusatzfrage 1:
 
Dürfen die(se) OAs entgegen der ThürGefHuVO und seiner VwV die Halter von bestimmten Rassehunden in ein Erlaubnisverfahren hineinzwingen, damit diese Hundehalter ihre Hunde als angeblich "gefährliche Hunde" nur aufgrund einer konkreten Rassezugehörigkeit bei der Behörde registriert haben und eine Erlaubnis zur Haltung bekommen, die ggf. auch abzulehnen oder mit Auflagen zu versehen ist oder auch jederzeit widerrufen werden kann, und wenn ja, warum?
 
Zusatzfrage 2:
 
Wenn diese Zusatzfrage 1 entgegen jeder Logik/Vernunft tatsächlich mit "ja" zu beantworten ist bzw. vom TIM so beantwortet wird, warum haben Sie dann solche Bestimmungen wie die gegenwärtige GefHuVO nebst VwV, wenn sie ja doch nicht in der Weise Gültigkeit besitzen, wie sie versprechen (s. zu diesem "Versprechen" z. B. den angehängten Auszug aus der VwV)?
 
Das ist ein sehr tiefer Widerspruch, der einer umgehenden Aufklärung durch das Thüringer Innenministerium bedarf.
 
Ich bitte um eine rechtsverbindliche Antwort, die auch in Briefform an diese Adresse zu schicken ist:
 
J. Tippmann
....
 
Fax: .....
 
Im Voraus gebührt Ihnen mein herzlicher Dank für eine erschöpfende Antwort.
 
Mit freundlichen Grüßen
 
J. Tippmann

 

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