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Anfrage und Antwort Ministerium für Inneres und Sport - Mainz
Jochen W.... M........, 19.11.2000 Kardinal-Wendel-Str. 674 M..... Ministerium für Inneres und Sport Schillerplatz 3-5 55116 Mainz Gefahrenabwehrverornung
Gefährliche Hunde v. 30. Juni 2000; Hier:
Anforderung des Gutachtens über Hypertrophie des
Aggressionsverhaltens Sehr geehrte Damen und Herren, sehr würde ich mich freuen, wenn Sie sich die Zeit nehmen würden, eine Stellungnahme abzugeben. Wenn ich mich kurz Vorstellen darf: Ich bin 28 Jahre, habe in Mainz mein BWL-Studium mit den Fachrichtungen Steuer und Wirtschaftsprüfung absolviert und arbeite jetzt in meinem Heimatort M..... beim Steuerberater. Ich bin stolzer Besitzer eines 2 ¾ Jahre alten American Staffordshire Terrier - Rottweiler-Mischlings mit dem ich, wie andere normale Bundesbürger auch, von der Gefahrenabwehrverordnung vom 30. Juni 2000 betroffen bin. Auch bin ich sämtlichen mir damit auferlegten Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen. Allerdings möchte ich sagen, das mein Hund Barnie bisher in keinster Weise negativ aufgefallen ist eher im Gegenteil: Er überzeugt durch Gehorsam und absolute Freundlichkeit sowohl Menschen als auch anderen Tieren gegenüber. Um so mehr bin Ich mit dem vorgelegtem Gutachten des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 2. Juni 1999 über die angebliche Verhaltensstörung Hypertropie des Aggessionsverhaltens bei den Rassen Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier und Bullterrier nicht einverstanden, zumal fachlich kompetente Personen in diesem Punkt ebenfalls völlig anderer Meinung sind (siehe Anlagen). Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gibt es keine gefährlichen Hunderassen, sondern nur gefährliche Hundeindividuen. Diese gefährlichen Hundeindividuen stammen wiederum vom verantwortungslosen Haltern oder Züchtern ab. Damit liegt das Problem nicht beim einzelnen Hund, sondern am anderen Ende der Leine beim Menschen. Verstehen Sie mich bitte nicht falsch. Ich sehe ebenfalls Handlungsbedarf, wenn verantwortungslose Halter Ihren Hund als Waffe mißbrauchen oder einen Hund gleich welcher Rasse halten, ohne die nötige Sachkunde zu besitzen. Ich bin beispielsweise seit ich meinen Hund besitze mit Ihm in der Hundeschule. Ich befürworte auch den Hundeführerschein allerdings Rassenunabhängig. Jedoch kann ich es nicht einsehen, daß ein gut sozialisierter Familienhund wie unserer oder der vieler anderer Bundesbürger nun plötzlich eine reißende Bestie sein soll, die latent gefährlich ist und nun entgegen tierschutzrechtlicher Bestimmungen grundlos einen Maulkorb tragen muß. Mit freundlichen Grüßen Jochen W..... |
Ministerium des Innern und für Sport' Postfach 3280' 55022 Mainz
Herrn Jochen
W... Kardinal-Wendel-Str.
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Ministerium des
Innern und für Sport
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und Zeichen
Mein Zeichen,
Bearbeiterin I
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Ipers.>
Datum
Ihres
Schreibens
Meine Nachricht vom
Telefon I Fax (pers.)
19.und28.
ii.2000
19 O3~i/34/341
anja.heußGpolizei.ism.rlp.de
05.12.2000
-37O5I~3622
Gefahrenabwehrverordnung
- Gefährliche Hunde - vom 30. Juni 2000; hier: Aufzählung
einzelner Hunderassen Sehr
geehrter Herr W......., Ich
habe großes Verständnis für Ihre Haltung, die sicher auch das
Ergebnis praktischer Erfahrungen mit Ihrem 2 - 3 Jahre alten
American Staffordshire Terrier ist. Andererseits
möchte ich Sie bitten, die vielen verschiedenen, teilweise
widerstreitenden Gesichtspunkte und Interessen zu bedenken. Wie
Sie zutreffend ausführen, wurden die neuen Regelungen erlassen;
um einer gesellschaftlichen Fehlentwicklung entgegenzuwirken und
die Bevölkerung vor gefährlichen Hunden zu schützen. So
konnte seit längerem beobachtet werden, dass die Zahl der
Halterinnen und HaIter zugenommen hat, die gerade nicht das
Wohlergehen des Hundes im Auge haben und einen friedlichen, Haus
und Hof beschützenden Familienhund besitzen wollen, sondern die
ihren Hund vernachlässigen oder sogar quälen und über einen
stets angriffsbereiten Hund mit ausgeprägtem Beschädigungswillen
verfügen wollen. Diese Personen benutzen die sehr muskulösen, kräftigen
und furchtlosen Hunde der Rassen Pit Bull Terrier, American
Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier, um Mitbürgerinnen
und Mitbürger einzuschüchtern und zu verängstigen. X400-Adresse:
s=Poststelle; o=ism; p--rp; a=dbp; c=de Internet;
Poststelle§ism.rlp.de Das
Ministerium des Innern und für Sport hat alle Sachargumente sorgfältig
geprüft, insbesondere Erfahrungsberichte der Ordnungsbehörden
ausgewertet, das Gutachten des Bundeslandwirtschaftsministeriums vom
Juni 1999 und die Fachliteratur berücksichtigt, die Regelungen der
Nachbarländer wie etwa England und Frankreich verglichen sowie die
neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar
2000 ausgewertet. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Aufzählung
einzelner Rassen in der Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche
Hunde -rechtmäßig und erforderlich ist. Dass dabei Belange des
Gemeinwohls und der Schutz von Menschen stärker zu gewichten sind
als Individualinteressen, ist Ausfluss unserer Verfassung. Der
Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 20.
November 2000 einen Antrag auf Erlass einer einstweitigen Anordnung
abgelehnt und in diesem Zusammenhang keine Bedenken gegen die Aufzählung
einzelner Rassen geäußert. Den
neuen Bestimmungen liegt eine unwiderlegliche Gefährlichkeitsvermutung
bei Hunden der vorgenannten Rassen zugrunde. Dies bedeutet,
dass diese Hunde immer und unabhängig vom Einzelfall als gefährlich
angesehen werden und dass für diese Hunde nur in Härtefällen wie
etwa Krankheit oder Gebrechlichkeit auf Grund hohen Alters eine
Ausnahme von der Maulkorbpflicht zugelassen wird. Einer solchen
generalisierend-typisierenden Regelung bedarf es, um den zuständigen
Ordnungsbehörden einen schnellen und wirksamen Vollzug der
Verordnung zu ermöglichen und dadurch einen wirksamen Schutz der
Bevölkerung zu erreichen. Dies
hat bedauerlicherweise zur Folge, dass auch für Halter von Pit Bull
Terriem, American Staffordshire Terriern und Stafforshire
Bullterriern1
die noch nie auffällig geworden sind, die Ge- und Verbote
der Verordnung gelten. Vor
dem Hintergrund, dass die Landesverordnung den Schutz von Leib und
Leben von Menschen vor der von gefährlichen Hunden ausgehenden
besonderen Gefahr bezweckt,
also höchstrangige Rechtsgüter in Rede stehen, hat sich der
Verordnungsgeber dennoch für eine generalisierend-typisierende
Regelung entschieden. Die
lnnenministerkonferenz hat in ihrem Beschluss vom 24. November 2000
die Arbeitsgemeinschaft der für das Veterinärwesen zuständigen
obersten Landesbehörden gebeten, den Arbeitskreis für Tierschutz
gemeinsam mit dem Arbeitskreis 1 der lnnenministerkonferenz mit der
Prüfung einzelner Problembereiche zu beauftragen. Es
bleibt abzuwarten, zu welchen Ergebnissen diese Kommission
hinsichtlich der Aufzählung einzelner Rassen kommt. Mit
freundlichen Grüßen lm
Auftrag Anja
Heuß
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