Rettungsstaffel

Pressemeldung RH- Verlag                                                 Lohmar, den 17.10.2000

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Verwaltungsverordnung NRW zur Landeshundeverordnung sieht keine eindeutige Rechtsicherheit für Rettungshunde vor.

von Manuela Eckenbach-Arndt

 

Es gibt Zeiten, da bleibt sogar einem Amtsschimmel das Wiehern im Halse stecken. Man muss sich wirklich fragen, wozu man wochenlang in enger Abstimmung mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV) in NRW die Eckpunkte der Ausführungsbestimmungen besprochen hat, in vielen Telefonaten die Details geklärt und in den entscheidenden Gremien in Düsseldorf darüber diskutiert hat, wenn letztendlich doch die Verwaltungswillkür durchschlägt und ihre Einschränkungen und Behinderungen platziert. 

Die Verwaltungsverordnung zur HVO in Nordrhein Westfalen ist seit heute nacht heraus und für die Rettungshunde sieht es immer noch nicht so gut aus, wie es eigentlich nötig wäre. 

Auf Bitte des MUNLV wurde Jürgen Arndt seinerzeit gebeten, die Ausnahmeregelung für die Rettungshunde und Servicehunde zu formulieren, siehe nachfolgend sein Vorschlag: Blindenführhunde, Behindertenbegleithunde und Rettungshunde Aufgrund ihrer besonderen Ausbildung ist bei Blindenführhunden, Behindertenbegleithunden und bei Rettungshunden davon auszugehen, dass sie auch unangeleint und ohne Maulkorb keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen. 

Bei diesen Hunden führt ein Verstoß gegen die Leinenpflicht des ¤ 3 Abs. 4 nicht zu einem ordnungsrechtlichen Eingriff oder zu Maßnahmen des OWiG. Rettungshunde gehören zu einer anerkannten, einsatzfähigen rettungshundeführenden Organisation und sind durch das Tragen einer Plakette am Halsband als solche erkenntlich. 

Und hier nun die Artikel aus den Verwaltungsvorschriften, die das MUNLV aus diesem Vorschlag erstellt hat und seit heute nacht den Ordnungsämtern vorliegen und somit Rechtsgültigkeit haben: Unter § 3.4.8 Abs. 2Bei Blindenführhunden und Behindertenbegleithunden kann aufgrund ihrer Ausbildung davon ausgegangen werden, dass sie auch unangeleint keine Gefahr darstellen. 

Bei diesen Hunden führt ein Verstoß gegen die Anleinpflicht des ¤ 3 Abs 4 in sachgerechter Ausübung des Ermessens in der Regel nicht zu einem ordnungsrechtlichen Einschreiten oder zu Maßnahmen nach dem OWiG. Gleiches gilt auch für Rettungshunde der in der Gefahrenabwehr mitwirkenden Organisationen während der Ausbildungs-, Übungs- und Einsatztätigkeit. und¤ 6.3.4 

Bei Blindenführhunden und Rettungshunden während der Ausbildung, der Übung und im Einsatz kann aufgrund ihrer Ausbildung davon ausgegangen werden, dass sie auch unangeleint und ohne Maulkorb keine Gefahr darstellen. Bei diesen Hunden führt ein Verstoß gegen die Anleinpflicht des ¤ 6 Abs. 3 bei sachgerechter Ausübung des Ermessens in der Regel nicht zu ordnungsbehördlichem Einschreiten oder einer Ahndung nach dem OWiG. Die Krux liegt wie immer im Detail, hier sind es die Worte ERMESSEN und IN DER REGEL sowie die Beschränkung auf die Ausbildungs-, Übungs- und Einsatztätigkeit. Dazu zunächst eine Begriffserklärung nach dem Verwaltungsrecht: Ermessen (§ 40 VwVfG) ist ein Maßstab für das -->Verwaltungshandeln.

 Hat eine -->Behörde E., so ist ihr Handeln nicht (schon) durch die Rechtsvorschriften, die die Grundlage dafür bilden, eindeutig bestimmt, sondern es besteht ein gewisser Spielraum. Die Behörde ist auf die Lösung verwiesen, die angesichts der besonderen konkreten Umstände des Falles dem Zweck der Handlungsermächtigung am besten gerecht wird. Ob eine Vorschrift der Behörde E. einräumt, ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei die Wörter „kann", „darf" auf gebundenes E. und „soll" auf freies E. deuten. E. ist ausgeschlossen, wenn die Behörde bei Vorliegen der im gesetzlichen Tatbestand bezeichneten Voraussetzungen einen Verwaltungsakt erlassen muss oder nicht erlassen darf (gebundener Verwaltungsakt z. B. bei unbestimmten Rechtsgriffen wie z. B. öffentliches Interesse).Lit.: Koch, H. J., Unbestimmte Rechtsbegriffe und Ermessensermächtigung im Verwaltungsrecht, 1979; Erichsen-Martens, Allgemeines Verwaltungsrecht 

Im Klartext bedeutet es folgendes: Zunächst muss der Nachweis erbracht werden, dass besagter Hund ein ausgebildeter Rettungshund und Mitglied einer "in der Gefahrenabwehr mitwirkenden Organisation" ist, und dann muss die Beschränkung auf die Ausbildungs-, Übungs- und Einsatztätigkeit berücksichtigt werden, um seinen Hund von der Maulkorb- und Leinenpflicht befreien zu können. Dann liegt es "in dem Ermessen" des lokalen Ordnungsbeamten, dies zu gewähren oder auch nicht, auch wiederum für die Zeit der Ausbildungs-, Übungs- und Einsatztätigkeit. 

Er wird es vermutlich "in der Regel" gestatten, muss es aber nicht. Als letztes wäre dann noch zu fragen, woher der lokale Ordnungsbeamte die erforderliche Sachkenntnis hernehmen soll, einen Rettungshund als solchen zu erkennen, um eine "sachgerechte Ausübung des Ermessens" durchführen zu können (durch eine Plakette alleine geht das nicht hervor). 

Der Hinweis in der Formulierung von Jürgen Arndt auf die "anerkannte, einsatzfähige rettungshundeführende Organisation"  war mit Absicht so gewählt worden, um evtl. Missbrauch durch das Basteln von Plaketten irgendwelcher Phantasieorganisationen zu erschweren bzw. zu verhindern. So ist gleichzeitig der Schutz wie auch die Rechtssicherheit von Rettungshunden durch die o.g. Artikel des MUNLV dahin. Die zeitliche Einschränkung auf die Ausbildungs-, Übungs- und Einsatztätigkeit besagt, dass ein Hund mit Rassezugehörigkeit der Anlage 1, 2 oder der 40/20er Regelung in seiner Freizeit unter die Regelung der Maulkorb- bzw. Leinenpflicht fällt. Wir empfehlen allen Hundeführern von Rettungshunden, auch denen in Ausbildung befindlichen, zukünftig jeden noch so kleinen Spaziergang als Übung zu deklarieren, um diese Unsinnigkeit zu widerlegen. 

Die "gefährlichen" Rettungshunde Der folgende Artikel betrifft unter anderem auch diejenigen mit einem Rettungshund, welcher unter die Rassezugehörigkeit der Anlagen 1 und 2 fällt. Der Artikel besagt folgendes: § 4.3.2Haltern, Ausbildern und Abrichtern von als gefährlich geltenden Hunden nach § 2 Buchstabe a) und von Hunden der in Anlage 1 bezeichneten Rassen, kann die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn ein Überwiegendes besonderes Interesse nachgewiesen wird. 

Das heißt, dass selbst im Nachhinein, auch wenn der betroffene Hund schon jahrelang in der Rettungshundearbeit erfolgreich tätig wäre, der Nachweis eines besonderen Interesses erbracht werden müsste, um ihn auch weiter ausbilden bzw. führen zu können. Man sollte bitteschön nicht vergessen, dass wir alle in der Rettungshundearbeit ehrenamtlich tätig sind. Jeder Rettungshundeführer steckt im Jahr an die 800-1200 Stunden seiner Zeit kostenlos für die Allgemeinheit zur Verfügung. Auf ministeriellem Dank können wir gerne verzichten, aber man sollte uns zumindestens nicht in der Arbeit behindern. Wir bedanken uns bei Frau Ministerin Bärbel Höhn und ihren Mitarbeitern Herr Dr. Jaeger, Frau Dr. Dehmel, Frau Dr. Landeck und u.a., die diesen hahnebüchenden Unsinn zu verantworten haben für die Behinderung und Einschränkung unserer Arbeit und kündigen jetzt schon vorsorglich Rechtsmittel an, wenn durch diese Verwaltungsvorschriften die Einsatzfähigkeit auch nur eines Rettungshundes eingeschränkt oder gar vereitelt wird.

 



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