- Neue Revue - Hunde - dummes Volk

Mit Texterkennungssoftware eingescannt!

LANDTAG
BRANDENBURG
LaÄdta~ Brandenburg Postfach 6010 14410 Potsdam Petitionsausschuss
Die Vorsitzende
Herrn Marina Marquardt, MdL


Stanislav Straka
Rebenweg 7
32108 Rad Salzuilen Datum 15.06.2004





Ihre Petition vom -ohne Datum, eingegangen am 17.02.2004
Pet.-Nr. 3355/3

Landesrechtliche Regelungen zur Hundehaltung


Sehr geehrter Herr Straka,

der Petitionsausschuss des Landtages Brandenburg hat sich in seiner 81. Sitzung am 8. Juni 2004 mit der vorbezeichneten Petition befasst. Hierzu hat er sich vom Ministerium des Innern berichten lassen.

Der Petitionsausschuss hat zur Kenntnis genommen, dass die Petition aus der Aktion ,,Zollstock" heraus eingelegt und Sie als Adressat für die Beantwortung der Petition benannt wurden. Der Ausschuss geht daher davon aus, dass die mit diesem Schreiben erfolgende Beantwortung der Petition zugleich auch allen übrigen Aktionsbeteiligten zur Kenntnis gegeben wird,

In der Sache selbst hat der Landtag des Landes Brandenburg in seiner 93. Sitzung am 31. März 2004 das Dritte Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Ordnungsbehördengesetzes verabschiedet. Es ist am 1. April2004 in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz ist unter anderem eine Ermächtigungsgrundlage für das zuständige Mitglied der Landesregierung zum Erlass einer Hundehalterverordnung geschaffen worden. Das Ordnungsbehördengesetz des Landes Brandenburg sieht nunmehr ausdrücklich vor, dass der Minister des Innern durch Rechtsverordnung die erforderlichen Bestimmungen zur Vorsorge und zur Abwehr der von gefährlichen und anderen Hunden ausgehenden Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum treffen kann, indem er insbesondere Vorschriften über die Zucht, die Ausbildung und das Abrichten erlässt und das Nähere hinsichtlich der Ausnahmen bestimmt. Er kann in Vorschriften Rassen, Gruppen und deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden bestimmen, für welche die Eigenschaft als gefährliche Hunde vermutet wird. Dabei kann auch vorgesehen werden, dass für bestimmte Rassen, Gruppen und deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit eine Erlaubnis für das Halten, das Ausbilden und das Abrichten gefährlicher Hunde nicht erteilt werden darf

Das Gesetz knüpft an die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2003 an, in welchen die auf die Rassezugehörigkeit abstellenden Vorschriften der Brandenburgischen Hundehalterverordnung für nichtig erklärt wurden, weil der Verordnungsgeber ohne ausdrückliche Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber nicht befugt ist, in Form einer Rechtsverordnung in die Freiheitssphäre der Hundehalter zum Zwecke der Gefahrenvorsorge einzugreifen.

Der Petitionsausschuss teilt hinsichtlich der von Ihnen als diskriminierend bezeichnete Rassenliste mit, dass der brandenburgische Gesetzgeber weiterhin an der Typisierung und Einordnung von Hunden nach ihrer Rasse und hieraus zu vermutender Gefährlichkeit festhält Nach der Auffassung des um Stellungnahme gebotenen Ministeriums des Innern besteht kein Anlass, ihrer Forderung nachzukommen und die Rasselisten unverzüglich zurückzunehmen. Dem schließt sich auch der Petitionsausschuss an.

Die Zulässigkeit dieser Verfahrensweise wurde zuletzt durch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 16. März 2004 im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12. April 2001 bestätigt. Es ist hiernach von der Rechtmäßigkeit der an die Rassezugehörigkeit bestimmter Hunde anknüpfenden Vorschriften auszugehen. Dem in das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht eingebrachten Zahlenmaterial sei zu entnehmen gewesen, dass Hunde der aufgelisteten Passen im Vergleich zu Hunden anderer Hunderassen überproportional häufig auffällig geworden sind.

Das Gericht hat in seiner Entscheidung dazu ausgeführt, dass zwar nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand nicht allein aus der Zugehörigkeit eines bestimmten Hundes zu einer bestimmten Rasse wegen bestimmter genetischer Merkmale auf seine Gefährlichkeit geschlossen werden könne. Oh und in welchem Mai36 ein Hund für den Menschen zu einer Gefahr werden kann, hänge vielmehr von einer Vielzahl von Faktoren - neben bestimmten Zuchtmerkmalen eines Hundes etwa von dessen Erziehung, Ausbildung und Haltung, von situativen Einflüssen, vor allem aber von der Zuverlässigkeit und Sachkunde seines Halters - ab.

Ein Anlass zum Handeln des Gesetzgebers könne jedoch auch dann gegeben sein, wenn ein schädigendes Ereignis das Zusammenwirken unterschiedlicher Faktoren voraussetzt, soweit diese mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zusammentreffen können. Das Verfassungsgericht hat darauf hingewiesen, dass die Fachwissenschaft es nicht generell ausschließt, dass die Gefährlichkeit von Hunden genetische Ursachen haben kann. Der Gesetzgeber darf deshalb zum Schutz des menschlichen Lebens und der menschlichen Gesundheit gesetzliche Vorkehrungen treffen, wenn genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Hunde bestimmter Rassen - und sei es auch erst im Zusammenwirken mit anderen Faktoren der genannten Art für diese Schutzgüter in besonderer Weise gefährlich werden können.

Für Hunde der in Rede stehenden Rassen konnte der Gesetzgeber vom Vorhandensein derartiger Anhaltspunkte ausgehen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil sehr umfassend zudem vorliegenden Zahlenmaterial und angestellten Untersuchungen Stellung genommen und dabei ausdrücklich das Land Brandenburg benannt, in dem im Jahre 2000 Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier im Verhältnss zu ihrer geschätzten Population achtmal so häufig durch Risse aufgefallen waren wie Hunde anderer Rassen. Insgesamt sei maßgebend, dass das Leben und die Gesundheit von Menschen einen besonders hohen Rang haben. Vor diesem Hintergrund stehe dem Gesetzgeber ein entsprechender Einschätzungs- und Prognosespielraum zu.

Zu ihrer Forderung nach einem Anknüpfen von ordnungsbehördlichen Maßnahmen an das Vor- haJten der Hundehalter und nicht der Hunde kann Ihnen der Petitionsausschuss mitteilen, dass die Brandenburgische Hundehalterverordnung gegenwärtig und auch künftig Nachweise der Zuverlässigkeit, der Sachkunde und gegebenenfalls besondere Erlaubniserteilungen ver!angt.

Der Petitionsausschuss möchte Sie zu den Einzelheiten auf die genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zudem Aktenzeichen 1 BVR 1778/01 verweisen. Im Hinblick auf die Neuregelung des Brandenburgischen Ordnungsbehördengesetzes wird gegenwärtig die Brandenburgische Hundehalterverordnung durch das zuständige Ministerium des Innern überarbeitet. Diese können Sie sodann nebst der einschlägigen Urteile und Hinweise auf Sachverständige der Inter- netseite des Ministeriums des Innern des-Landes- Brandenburg unter der Messe www.rni.brandenburg.de unter der Rubrik Ordnungsrecht entnehmen.

Mit diesen Hinweisen hat der Ausschuss die Bearbeitung Ihrer Petition abgeschlossen.

Mit freundlichen Grüßen





Martina Marquardt
 

Zurück