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Geht es so ?? Hoffentlich - und wer Infos braucht - bitte melden !!

Schleicher&Donath

Rechtsanwälte

Postfach 100 207

74502 Schwäbisch Hall 

31.August 2000

Gemeinde Ladbergen

Ordnungsamt

Jahnstr.5

49549 Ladbergen

 

..........n./.Gemeinde Ladbergen

 

Landeshundeverordnung NRW vom 30.06.2000

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir zeigen an, dass wir Frau B........... ...............,  ..........,  ......................... vertreten. Ordentliche Bevollmächtigung wird versichert.

Unsere Mandantin hat uns Ihr Rundschreiben vom 26.07.2000 - gerichtet an alle Hundehalter in der Gemeinde Ladbergen - zur Beantwortung übergeben.

Unsere Mandantin ist Halterin und Züchterin von Kuvasz, Hunderasse gemäß Anlage 2zu§2 Landeshundeverordnung NRW.

Wir halten die Landeshundeverordnung NRW vom 30.06.2000, auf die Sie sich bei Ihrem Begehren stützen, für grundrechtswidrig, demgemäß ist unsere Mandantin NICHT bereit,

1. eine "Erlaubnis" zur Haltung, Ausbildung und Abrichtung von Hunden zu beantragen,

2. die von Ihnen verlangten persönlichkeitsrelevanten Auskünfte zu erteilen,

3. den gemäß §6 der verordnung festgesetzten Leinenzwang und Maulkorbzwang zu befolgen,

4. ein Führungszeugnis vorzulegen,

5. eine Hundehaftpflichtversicherung nachzuweisen.

Es ist beabsichtigt, gegen die einschlägigen Vorschriften der Landeshundeverordnung NRW vom 30.06.2000 Verfassungsbeschwerde einzulegen, Zulässigkeitsvoraussetzung ist die Erschöpfung des Rechtsweges.

Wir fordern Sie demgemäß auf, bis spätestens 15.SEPTEMBER 2000 unserer Mandantin ohne weitere Auskünfte und Nachweise eine Ausnahmegenehmigung zur Haltung und Zucht ihrer Hunde zu erteilen und sie durch entsprechende schriftliche Bestätigung vom Leinen- und Maulkorbzwang freizustellen.

Anderenfalls stellen wir anheim, umgehend einen rechtsmittelfähigen Bußgeldbescheid zu erlassen, gegen den dann im vorgesehenen verfahren vorgegangen werden kann. Wir sind insoweit zustellungsbevollmächtigt.

Bereits an dieser Stelle weisen wir darauf hin, dass nach unserer Auffassung 

1. die Bestimmungen der Landeshundeverordnung NRW gegen Art.3GG verstoßen, weil die in der Anlage 1 und Anlage 2 zu § 2 der Verordnung genannten Hunderassen willkürlich genannt sind,

2. die Bestimmungen der Landeshundeverordnung NRW gegen Art. 2 GG verstoßen, weil keiner der in den Vorschriften genannten Hunde außerhalb befriedeten Besitztums ohne Leine und Maulkorb geführt werden darf,

3. die bestimmungen der Landeshundeverordnung NRW gegen Art. 12 und 14 GG verstoßen, weil der Leinen- und Maulkorbzwang außerhalb befriedeten Besitztums dazu führt, dass bei der Züchtung der genannten Rassen die Rassenmerkmale und Rassestandards nicht aufrechterhalten werden können, da die betroffenen Hunde mangels erlernbarem Sozialverhalten ihre rassetypischen Eigenschaften nicht entwickeln können,

4. die Bestimmungen der Landeshundeverordnung NRW gegen Art.9 GG verstoßen, weil die Züchterzusammenschlüsse aufgrund des generellen Leinen- und Maulkorbzwanges ihre Vereinsziele nicht mehr erreichen können, die Rassemerkmale und Rassenstandards herauszuzüchten, womit der Vereinszweck gefährdet ist.

Allgemein wird von führenden Sachverständigen die Vorgehnsweise, bestimmte Hunderassen als gefährlich einzustufen, als unzulässig beurteilt.

Die Gefährlichkeit eines Hundes lässt sich entgegen der Hundeverordnungen der Länder nicht rassespezifisch, sondern nur am Einzeltier feststellen. Die pauschale Stigmatisierung von Hunderassen ist wissenschaftlich unhaltbar.

Mit dem Abstellen auf die Rasse des Hundes werden die eigentlichen Probleme, nämlich der jeweilige Hundehalter, gänzlich ausgeblendet.

Was die pauschale Vorgehnsweise gegen die Hundehalter angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diese Art der beweislastumkehr mit unserem Rechtssystem nicht vereinbar ist. Nach der Landeshundeverordnung entsteht der unzutreffende Eindruck, dass der Hund unserer Mandantin gefährlich ist, diese soll nun durch Prüfung beweisen, dass dem nicht so ist ? 

Ohne das irgendwelche Anhaltspunkte für eine Gefährlichkeit oder Aggression vorgelegen hat ? Nach unserem Rechtssystem ist jeder solange als unschuldig anzusehen, solange seine Schuld nicht durch rechtsstaatliches Verfahren eindeutig erwiesen ist.

Aus den genannten Gründen lehnt unsere Mandantin die Befolgung Ihrer Verfügung ab, da diese sich auf eine grundrechtswidrige Ermächtigungsgrundlage stützt.

Wir bitten um kurzfristigen, Antragsgemäßen Bescheid.

Mit freundlichen Grüßen

M. Donath

Rechtsanwalt

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Nachtrag:

Hallo

am 28.09.00 erhielt ich einen Bußgeldbescheid über 500 DM (rechtsmittelfähig) der Gemeinde Ladbergen, gegen die mein RA am 06.10.00 Widerspruch eingelegt hat.

Die Widerspruchsfrist lief nur 14 Tage.Das Bußgeld wurde erhoben, weil ich mich geweigert habe, die Formulare des Ordnungsamtes auszufüllen. Erstens ist meine Zucht ( Kuvasz, Liste 2, einen Wurf pro Jahr seit 23 Jahren) gemeldet, andererseits beantworte ich keine Fragen, die mit meiner Hundehaltung nichts zu tun haben.

Wenn Interesse an diesem Verfahren, es geht zuerst zum Amtsgericht Tecklenburg, besteht, melden.

Ich bin zu allen "Schand"taten bereit.

Barbara Wichmann

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Wir mußten schon die Anschrift rausnehmen weil die betreffene Person hier schon Drohanrufe und schlimmeres erhalte hat!

BRD 2000



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