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Geht es so ?? Hoffentlich - und wer Infos braucht - bitte melden !! |
Schleicher&Donath
Rechtsanwälte Postfach 100 207 74502 Schwäbisch Hall 31.August 2000 Gemeinde Ladbergen Ordnungsamt Jahnstr.5 49549 Ladbergen ..........n./.Gemeinde Ladbergen Landeshundeverordnung NRW vom 30.06.2000 Sehr geehrte Damen und Herren, wir zeigen an, dass wir Frau
B........... ..............., ..........,
......................... vertreten. Ordentliche
Bevollmächtigung wird versichert. Unsere Mandantin hat uns Ihr
Rundschreiben vom 26.07.2000 - gerichtet an alle Hundehalter in
der Gemeinde Ladbergen - zur Beantwortung übergeben. Unsere Mandantin ist Halterin und
Züchterin von Kuvasz, Hunderasse gemäß Anlage 2zu§2
Landeshundeverordnung NRW. Wir halten die Landeshundeverordnung NRW
vom 30.06.2000, auf die Sie sich bei Ihrem Begehren stützen, für
grundrechtswidrig, demgemäß ist unsere Mandantin NICHT bereit, 1. eine "Erlaubnis" zur
Haltung, Ausbildung und Abrichtung von Hunden zu beantragen, 2. die von Ihnen verlangten
persönlichkeitsrelevanten Auskünfte zu erteilen, 3. den gemäß §6 der verordnung
festgesetzten Leinenzwang und Maulkorbzwang zu befolgen, 4. ein Führungszeugnis vorzulegen, 5. eine Hundehaftpflichtversicherung
nachzuweisen. Es ist beabsichtigt, gegen die
einschlägigen Vorschriften der Landeshundeverordnung NRW vom
30.06.2000 Verfassungsbeschwerde einzulegen,
Zulässigkeitsvoraussetzung ist die Erschöpfung des Rechtsweges. Wir fordern Sie demgemäß auf, bis
spätestens 15.SEPTEMBER 2000 unserer Mandantin ohne weitere
Auskünfte und Nachweise eine Ausnahmegenehmigung zur Haltung und
Zucht ihrer Hunde zu erteilen und sie durch entsprechende
schriftliche Bestätigung vom Leinen- und Maulkorbzwang
freizustellen. Anderenfalls stellen wir anheim, umgehend
einen rechtsmittelfähigen Bußgeldbescheid zu erlassen, gegen den
dann im vorgesehenen verfahren vorgegangen werden kann. Wir sind
insoweit zustellungsbevollmächtigt. Bereits an dieser Stelle weisen wir
darauf hin, dass nach unserer Auffassung 1. die Bestimmungen der
Landeshundeverordnung NRW gegen Art.3GG verstoßen, weil die in
der Anlage 1 und Anlage 2 zu § 2 der Verordnung genannten
Hunderassen willkürlich genannt sind, 2. die Bestimmungen der
Landeshundeverordnung NRW gegen Art. 2 GG verstoßen, weil keiner
der in den Vorschriften genannten Hunde außerhalb befriedeten
Besitztums ohne Leine und Maulkorb geführt werden darf, 3. die bestimmungen der
Landeshundeverordnung NRW gegen Art. 12 und 14 GG verstoßen, weil
der Leinen- und Maulkorbzwang außerhalb befriedeten Besitztums
dazu führt, dass bei der Züchtung der genannten Rassen die
Rassenmerkmale und Rassestandards nicht aufrechterhalten werden
können, da die betroffenen Hunde mangels erlernbarem
Sozialverhalten ihre rassetypischen Eigenschaften nicht entwickeln
können, 4. die Bestimmungen der
Landeshundeverordnung NRW gegen Art.9 GG verstoßen, weil die
Züchterzusammenschlüsse aufgrund des generellen Leinen- und
Maulkorbzwanges ihre Vereinsziele nicht mehr erreichen können,
die Rassemerkmale und Rassenstandards herauszuzüchten, womit der
Vereinszweck gefährdet ist. Allgemein wird von führenden
Sachverständigen die Vorgehnsweise, bestimmte Hunderassen als
gefährlich einzustufen, als unzulässig beurteilt. Die Gefährlichkeit eines Hundes lässt
sich entgegen der Hundeverordnungen der Länder nicht
rassespezifisch, sondern nur am Einzeltier feststellen. Die
pauschale Stigmatisierung von Hunderassen ist wissenschaftlich
unhaltbar. Mit dem Abstellen auf die Rasse des
Hundes werden die eigentlichen Probleme, nämlich der jeweilige
Hundehalter, gänzlich ausgeblendet. Was die pauschale Vorgehnsweise gegen die
Hundehalter angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diese Art der
beweislastumkehr mit unserem Rechtssystem nicht vereinbar ist. Nach
der Landeshundeverordnung entsteht der unzutreffende Eindruck,
dass der Hund unserer Mandantin gefährlich ist, diese soll nun
durch Prüfung beweisen, dass dem nicht so ist ? Ohne das irgendwelche Anhaltspunkte für
eine Gefährlichkeit oder Aggression vorgelegen hat ? Nach unserem
Rechtssystem ist jeder solange als unschuldig anzusehen, solange
seine Schuld nicht durch rechtsstaatliches Verfahren eindeutig
erwiesen ist. Aus den genannten Gründen lehnt unsere
Mandantin die Befolgung Ihrer Verfügung ab, da diese sich auf
eine grundrechtswidrige Ermächtigungsgrundlage stützt. Wir bitten um kurzfristigen, Antragsgemäßen
Bescheid. Mit freundlichen Grüßen M. Donath Rechtsanwalt
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Nachtrag: Hallo am 28.09.00 erhielt ich einen
Bußgeldbescheid über 500 DM (rechtsmittelfähig) der Gemeinde
Ladbergen, gegen die mein RA am 06.10.00 Widerspruch eingelegt
hat. Die Widerspruchsfrist lief nur 14
Tage.Das Bußgeld wurde erhoben, weil ich mich geweigert habe, die
Formulare des Ordnungsamtes auszufüllen. Erstens ist meine Zucht
( Kuvasz, Liste 2, einen Wurf pro Jahr seit 23 Jahren) gemeldet,
andererseits beantworte ich keine Fragen, die mit meiner
Hundehaltung nichts zu tun haben. Wenn Interesse an diesem Verfahren, es
geht zuerst zum Amtsgericht Tecklenburg, besteht, melden. Ich bin zu allen "Schand"taten
bereit. Barbara Wichmann **************************************************** Wir
mußten schon die Anschrift rausnehmen weil die betreffene Person
hier schon Drohanrufe und schlimmeres erhalte hat! BRD
2000 |