- Hundesteuer Niedersachsen

An den

Niedersächsischen  Städte- und Gemeindebund

Herrn Landesgeschäftsführer Dr. Haack

 

Sehr geehrter Herr Dr. Haack,

der Steuererhebung auf kommunaler Ebene kommt ein erheblicher ordnungspolitischer Faktor zu.

Als Beispiel ist in diesem Zusammenhang regelmäßig die Hundesteuer zu nennen, da ihr eine ganz erhebliche Lenkungsfunktion im Hinblick auf die Eindämmung der Hundehaltung zukommen kann.

Grundsätzlich ist die Steuerbemessung unabhängig von Größe, Gewicht, Geschlecht oder Rasse des Hundes.

Soweit allerdings die Höhe der zu entrichtenden Steuer betroffen ist, kann es Unterschiede geben.

So ist eine wesentlich höhere Steuer für sog. Kampfhunde zulässig, soweit die Typen der Kampfhunde - dem Bestimmtheitsgrundsatz folgend - in Steuersatzung oder Gesetz bestimmbar sind und der Steuer keine allgemeine Erdrosselungswirkung zukommt.

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2000 - BVerwG 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265 - besteht das Lenkungsziel der Kampfhundesteuer darin, ganz generell und langfristig im Gemeindegebiet solche Hunde zurückzudrängen, die aufgrund bestimmter Züchtungsmerkmale eine potenzielle Gefährlichkeit aufweisen.

Welche Hunde das sein sollen, die unter den Steuertatbestand "Kampfhund" fallen, darf der Ortsgesetzgeber natürlich nicht aus dem hohlen Bauch bestimmen.

In Ermangelung einer Sachgesetzgebung hatte das Bundesverwaltungsgericht den Kommunen bei der Auswahl der Hunderassen einen "experimentellen Gestaltungsspielraum" zugestanden, soweit es um Steuersatzungen aus dem Jahre 1994 geht.

Die Rechtslage hat sich inzwischen geändert, denn die Nds. Landesregierung ist inzwischen als Sachgesetzgeber in der Kampfhundefrage tätig geworden und hat den Begriff "Kampfhund" bzw. "gefährlicher Hund" eindeutig definiert.

In dem Nds. Hundegesetz vom 12. Dezember 2002 gelten vier Hunderassen als gefährlich.

Die neue Niedersächsische Landesregierung lehnt es ab, die Gefährlichkeit von Hunden an der Rassezugehörigkeit festzumachen und hat deshalb am 10. Juni 2003 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Nds. Hundegesetzes in das Landesparlament eingebracht.

In der Begründung steht wörtlich:

"Hunde bestimmter Rassen sollen allgemein nicht mehr als gefährlich gelten".

Soweit die kommunalen Satzungsgeber argumentieren, sie seien von der Normsetzung der Landesregierung nicht betroffen, erlaube ich mir folgenden Hinweis:

Mir liegen zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über die Schrankenbestimmung kommunaler Lenkungssteuern vor, nämlich

1.) das Urteil vom 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95 u. 2004/95 - NJW 1998, 2341 (2342),

2.) der Beschluß vom 03. Mai 2001 - 1 BvR 624/00-.

Nach diesen Entscheidungen darf der kommunale Satzungsgeber aufgrund einer Steuerkompetenz nur insoweit lenkend in den Kompetenzbereich eines Sachgesetzgebers übergreifen, als die Lenkung weder der Gesamtkonzeption der sachlichen Regelung noch konkreten Einzelregelungen zuwiderläuft.

Der kommunale Satzungsgeber darf daher die vom Sachgesetzgeber getroffenen Entscheidungen nicht durch Lenkungsregelungen verfälschen.

Sobald der Sachgesetzgeber für einen Sachgegenstand Regelungen trifft, muß der kommunale Satzungsgeber diese bei steuerlichen Lenkungen beachten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Urteilen vom 03. Juli 2002 - 6 CN 5.01, 6.01, 7.01, u. 8.01 klargestellt, daß ein Gefahrenvorsorgegesetz und die kommunale Lenkung durch Erhebung einer Kampfhundesteuer auf der gleichen sicherheitsrechtlichen Ebene liegen.

Der Nds. Landtag hat am 12.12.2002 das Nds. Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) verabschiedet, das am 01. März 2003 in Kraft getreten ist.

(Nds. GVBl 2003, S 2).

Nach dem normierten Zweck des Gesetzes regelt dieses sowohl die Gefahrenvorsorge als auch die Gefahrenabwehr.

Ich verweise auf die Durchführungshinweise zu § 1 des NHundG.

Dieses Gesetz wird zum 01. Oktober 2003 dahingehend novelliert, daß eine rassebezogene Gefährlichkeit von Hunden nicht mehr geltend gemacht werden kann.

Es liegt auf der Hand, daß der kommunale Satzungsgeber bei der Verfolgung eines steuerlichen Lenkungsziels der Normensetzungskompetenz der Landesregierung unterliegt.

Sie können sich vorstellen, daß es speziell nach dem 01. Oktober 2003 wegen der Änderung der Rechtslage durch die Gesetzgebung der Landesregierung einen Prozeßansturm auf die Verwaltungsgerichte geben wird.

Da die Kommunen in Niedersachsen fast flächendeckend die rassenspezifische Kampfhundesteuer eingeführt haben, ist mit unzähligen Gerichtsprozessen und mit immensen Gerichts- und Anwaltskosten zu rechnen.

Ich möchte Sie darum bitten, die von mir vorgetragene Rechtslage zu prüfen und, falls Sie zu dem gleichen Ergebnis kommen, Ihren Einfluß geltend zu machen, damit die Städte und Gemeinden in Niedersachsen ihre Hundesteuersatzungen außergerichtlich korrigieren.

Die Stadt Seelze ist mit gutem Beispiel vorangegangen. Dort wird die Kampfhundesteuer seit dem 10. Mai 2003 nur noch von Hundehaltern erhoben, deren Hund unabhängig von der Rasse im Einzelfall tatsächlich gefährlich ist.

Mit freundlichen Grüßen

Manfred Kxxxxxx

xxxxxberg

31xxxx Axxxxx

Hier die Antwort:

Sehr geehrter Herr Weber,
anbei die Antwort des Nds. Städte- und Gemeindebundes mit der Bitte um Veröffentlichung.

Selbstverständlich ist die von mir vorgetragene Rechtslage richtig.
Der kommunale Spitzenverband ist allerdings nicht befugt, Außenstehenden gegenüber eine rechtliche Bewertung abzugeben, die gerichtsverwertbar sein könnte.
Daher spricht man nur von "praktischen Erwägungen"
Mit freundlichen Grüßen
M.Koxxxxxxxxx


---Ursprüngliche Nachricht---
From: <sturm@nsgb.de>
To: <Maxxxxxx@t-online.de>
Subject: Hundesteuer

Sehr geehrter Herr Kxxxxxxxx,
selbstverständlich verfolgen wir die geplante Änderung des Nds. Hundegesetzes sehr genau. Sollte die Änderung - wie geplant - im Herbst verabschiedet werden, informieren wir unsere Mitglieder über die neue Rechtslage und werden eine Handlungsempfehlung aussprechen. Aus praktischen Erwägungen könnte es durchaus angebracht sein, künftig in den Steuersatzungen auf eine Rasseliste zu verzichten. Ihre rechtlichen Bedenken bezüglich eines Abweichens der Steuersatzungen vom ordnungsrechtlichen Hundegesetz können wir allerdings nicht uneingeschränkt teilen. Wir möchten Sie aber diesbezüglich um Verständnis dafür bitten, das wir rechtliche Stellungnahmen nur gegenüber den Hauptverwaltungsbeamten unserer Mitgliedsgemeinden abgeben. Insofern möchten wir von einer weitergehenden Auskunft Ihnen gegenüber absehen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Christoph Sturm

 

Zurück