Liebe Hundefreundinnen und Hundefreunde,
in der Anlage erhalten Sie die Presseerklärung des stellvertretenden
Vorsitzenden der FDP-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Dr. Heiner
Garg, zur Kenntnis.
Weitere Pressemitteilungen der anderen Fraktionen aus SH können Sie hier abrufen:
FDP - Heiner Garg
SPD - Klaus Peter Plus
SSW - Fraktion
CDU - Peter Lehnert
Gruene - Irene
Fröhlich
Weitere Informationen:
Der Gesetzentwurf (pdf Datei)
enthält aber einige Fragen, die noch einer genaueren Klärung
bedürfen:
1. Einige Rechtsbegriffe sind zu unbestimmt und bieten dadurch die Möglichkeit
willkürlicher Feststellungen:
- Was ist eine "über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft,
Angriffslust und Schärfe oder eine ihrer Wirkung vergleichbare, Mensch oder Tier
gefährdende Eigenschaft, insbesondere Beißkraft und fehlende Bisslösung", wie in
§ 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzentwurfes festgeschrieben?
Wer soll diese Eigenschaften feststellen? Wie wird
gewährleistet, dass diese Feststellung landeseinheitlich erfolgt?
- Was wird unter einem Verhalten eines Hundes verstanden, das "Menschen
ängstigt", wie in § 3 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzentwurfes aufgeführt?
- Wer stellt ein Zuchtverbot nach welchen Kriterien fest, wenn in dem
Gesetzentwurf in § 12 lediglich vage von einem "Ziel einer gesteigerten
Aggressivität und Gefährlichkeit" gesprochen wird?
2. Inwieweit sind sachverständige Personen oder Einrichtungen, wie bisher in § 7
Abs. 2 der Gefahrhundeverordnung aufgeführt, in § 8 des Gesetzentwurfes
berücksichtigt worden und wer legt fest, welche Einrichtung die Sachkundeprüfung
abnehmen darf?
3. Wer und aufgrund welcher Grundlagen wird beurteilt, dass Personen "aufgrund
geringer körperlicher Kräfte" einen Hund nicht sicher führen können, wie in § 7
Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzentwurfes geregelt?
4. Warum ist es notwendig, jedem gefährlichen Hund zusätzlich zur Maulkorb- und
Leinenpflicht das Tragen von hellblauen Halsbändern aufzuerlegen?
5. Nach welchen Kriterien soll eine Nachweisprüfung zur Führung eines
gefährlichen Hundes abgenommen werden und wie wird sicher gestellt, dass eine
solche Prüfung landeseinheitlich erfolgen soll?
Wie hat sich in Schleswig-Holstein die überprüfende Behörde zu verhalten, wenn
ein sogenannter "gefährlicher Hund" durch Besucher und Touristen unseres Landes
mitgeführt wird, in dessen Land die Notwendigkeit eines "Hundeführerscheins" gar
nicht besteht? Reicht hier, um der Regelung des § 3 Abs. 7 zu genügen, der
Personalausweis?
6. Der Entwurf enthält darüber hinaus bedenkliche Regelungen, die
Mitwirkungspflichten und Grundrechtseinschränkungen von Hundehaltern betreffen.
Auch wenn die Regelungen in § 13 des Entwurfes mit den Regelungen aus
Niedersachsen identisch sind, stellt sich hier doch die Frage, wie diese
Einschränkungsregelungen in der Praxis zu behandeln sind.
- In § 13 Abs. 4 des Gesetzentwurfes ist der Hundehalter gehalten, die "ihren
Hund betreffenden Feststellungen zu ermöglichen, Auskünfte zu erteilen und
Unterlagen vorzulegen". Welche Auskünfte und Unterlagen vorzulegen sind, ist
nicht geregelt. In der Begründung heißt es lediglich, dass "alle" Unterlagen
vorzulegen sind. Hier hätte zumindest in der
Begründung eine genauere Bezeichnung der Unterlagen erfolgen müssen.
Was soll hier eigentlich vorgelegt werden?
Wer stellt sicher, dass hier neben dem "Hundeführerschein" nicht auch allgemeine
Steuerunterlagen oder sonstige private Auskünfte gemeint sind?
Das Bundesverfassungsgericht hat wegen fehlender Beschwerdebefugnis der
Beschwerdeführer in seinem Urteil vom 16. März 2004 keine Aussage dazu
getroffen, ob es sich bei einem behördlichen Betretungsrecht von Gebäuden und
Grundstücken, so wie es auch jetzt in § 13 Abs. 5 des Entwurfes festgehalten
worden ist, um eine Durchsuchung im Sinne des Art. 13 Abs. 2 Grundgesetz
handelt, für die es dann an einem Richtervorbehalt fehlt.
Mit freundlichen Grüßen
Dominik Völk
wiss. Referent der FDP-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag
für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Bildung und Kultur
Landeshaus, 24171 Kiel
Tel.: 0431/988-1489, Fax: 0431/988-1543
dominik.voelk@fdp.ltsh.de
Innen/Hunde/Gefahrhundegesetz
Heiner Garg: "2005 wird die Rasseliste abgeschafft"
pdf Datei
In seinem Redebeitrag zu TOP 10 (Entwurf eines Gesetzes zur Vorbeugung und
Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren -Gefahrhundegesetz) sagte der
stellvertretende Vorsitzende der FDP-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen
Landtag, Dr. Heiner Garg u.a.:
"Der von der Landesregierung vorgelegte Gesetzentwurf zur Vorbeugung und Abwehr
der von Hunden ausgehenden Gefahren dokumentiert erstmals, dass sich der
Innenminister künftig mehr am Halter und nicht mehr am einzelnen Hund
orientieren will.
Es ist deshalb anzuerkennen, dass der vorgelegte Gesetzentwurf wesentliche
Forderungen der FDP-Landtagsfraktion, wie die Möglichkeit der
Einzelfallbefreiung eines "gefährlichen Hundes" durch einen Wesenstest, der
Kennzeichnung von Hunden durch einen Mikrochip, die Verpflichtung des
Hundehalters, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und seine Sachkunde
nachweisen zu müssen, übernommen hat.
Soweit bietet der vorgelegte Gesetzentwurf eine ordentliche Grundlage zur
weiteren sachlichen Beratung.
Allerdings ignoriert die Landesregierung weiterhin, dass Rasselisten ein
untaugliches Mittel sind, um die Bürgerinnen und Bürger in Schleswig-Holstein
vor sog. "gefährlichen Hunden" zu schützen. Dass es auch anders geht, wissen wir
aus eigener Erfahrung: Seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.
Dezember 2002 existieren auch in
Schleswig-Holstein keine Rasselisten mehr.
Das Land Niedersachsen hat ebenfalls gezeigt, dass es ohne besondere Rasselisten
geht. Aber dazu brauchte es auch einen Regierungswechsel. Mit der FDP
Schleswig-Holstein wird es jedenfalls 2005 keine Rasselisten mehr geben."
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