- Schleswig Holstein

 

Liebe Hundefreundinnen und Hundefreunde,

in der Anlage erhalten Sie die Presseerklärung des stellvertretenden Vorsitzenden der FDP-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Dr. Heiner Garg, zur Kenntnis.

Weitere Pressemitteilungen der anderen Fraktionen aus SH können Sie hier abrufen:

FDP - Heiner Garg

SPD - Klaus Peter Plus

SSW - Fraktion

CDU - Peter Lehnert

Gruene - Irene Fröhlich


Weitere Informationen:

Der Gesetzentwurf (pdf Datei) enthält aber einige Fragen, die noch einer genaueren Klärung bedürfen:

1. Einige Rechtsbegriffe sind zu unbestimmt und bieten dadurch die Möglichkeit willkürlicher Feststellungen:
- Was ist eine "über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust und Schärfe oder eine ihrer Wirkung vergleichbare, Mensch oder Tier gefährdende Eigenschaft, insbesondere Beißkraft und fehlende Bisslösung", wie in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzentwurfes festgeschrieben?

Wer soll diese Eigenschaften feststellen? Wie wird gewährleistet, dass diese Feststellung landeseinheitlich erfolgt?

- Was wird unter einem Verhalten eines Hundes verstanden, das "Menschen ängstigt", wie in § 3 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzentwurfes aufgeführt?
- Wer stellt ein Zuchtverbot nach welchen Kriterien fest, wenn in dem Gesetzentwurf in § 12 lediglich vage von einem "Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit" gesprochen wird?

2. Inwieweit sind sachverständige Personen oder Einrichtungen, wie bisher in § 7 Abs. 2 der Gefahrhundeverordnung aufgeführt, in § 8 des Gesetzentwurfes berücksichtigt worden und wer legt fest, welche Einrichtung die Sachkundeprüfung abnehmen darf?

3. Wer und aufgrund welcher Grundlagen wird beurteilt, dass Personen "aufgrund geringer körperlicher Kräfte" einen Hund nicht sicher führen können, wie in § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzentwurfes geregelt?

4. Warum ist es notwendig, jedem gefährlichen Hund zusätzlich zur Maulkorb- und Leinenpflicht das Tragen von hellblauen Halsbändern aufzuerlegen?

5. Nach welchen Kriterien soll eine Nachweisprüfung zur Führung eines gefährlichen Hundes abgenommen werden und wie wird sicher gestellt, dass eine solche Prüfung landeseinheitlich erfolgen soll?
Wie hat sich in Schleswig-Holstein die überprüfende Behörde zu verhalten, wenn ein sogenannter "gefährlicher Hund" durch Besucher und Touristen unseres Landes mitgeführt wird, in dessen Land die Notwendigkeit eines "Hundeführerscheins" gar nicht besteht? Reicht hier, um der Regelung des § 3 Abs. 7 zu genügen, der Personalausweis?

6. Der Entwurf enthält darüber hinaus bedenkliche Regelungen, die Mitwirkungspflichten und Grundrechtseinschränkungen von Hundehaltern betreffen.
Auch wenn die Regelungen in § 13 des Entwurfes mit den Regelungen aus Niedersachsen identisch sind, stellt sich hier doch die Frage, wie diese Einschränkungsregelungen in der Praxis zu behandeln sind.

- In § 13 Abs. 4 des Gesetzentwurfes ist der Hundehalter gehalten, die "ihren Hund betreffenden Feststellungen zu ermöglichen, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen". Welche Auskünfte und Unterlagen vorzulegen sind, ist nicht geregelt. In der Begründung heißt es lediglich, dass "alle" Unterlagen vorzulegen sind. Hier hätte zumindest in der
Begründung eine genauere Bezeichnung der Unterlagen erfolgen müssen.

Was soll hier eigentlich vorgelegt werden?
Wer stellt sicher, dass hier neben dem "Hundeführerschein" nicht auch allgemeine Steuerunterlagen oder sonstige private Auskünfte gemeint sind?

Das Bundesverfassungsgericht hat wegen fehlender Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführer in seinem Urteil vom 16. März 2004 keine Aussage dazu getroffen, ob es sich bei einem behördlichen Betretungsrecht von Gebäuden und Grundstücken, so wie es auch jetzt in § 13 Abs. 5 des Entwurfes festgehalten worden ist, um eine Durchsuchung im Sinne des Art. 13 Abs. 2 Grundgesetz handelt, für die es dann an einem Richtervorbehalt fehlt.

Mit freundlichen Grüßen

Dominik Völk
wiss. Referent der FDP-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag
für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Bildung und Kultur
Landeshaus, 24171 Kiel
Tel.: 0431/988-1489, Fax: 0431/988-1543
dominik.voelk@fdp.ltsh.de



Innen/Hunde/Gefahrhundegesetz


Heiner Garg: "2005 wird die Rasseliste abgeschafft"  pdf Datei

In seinem Redebeitrag zu TOP 10 (Entwurf eines Gesetzes zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren -Gefahrhundegesetz) sagte der stellvertretende Vorsitzende der FDP-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen
Landtag, Dr. Heiner Garg u.a.:

"Der von der Landesregierung vorgelegte Gesetzentwurf zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren dokumentiert erstmals, dass sich der Innenminister künftig mehr am Halter und nicht mehr am einzelnen Hund
orientieren will.

Es ist deshalb anzuerkennen, dass der vorgelegte Gesetzentwurf wesentliche Forderungen der FDP-Landtagsfraktion, wie die Möglichkeit der Einzelfallbefreiung eines "gefährlichen Hundes" durch einen Wesenstest, der Kennzeichnung von Hunden durch einen Mikrochip, die Verpflichtung des Hundehalters, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und seine Sachkunde nachweisen zu müssen, übernommen hat.

Soweit bietet der vorgelegte Gesetzentwurf eine ordentliche Grundlage zur weiteren sachlichen Beratung.
 
Allerdings ignoriert die Landesregierung weiterhin, dass Rasselisten ein untaugliches Mittel sind, um die Bürgerinnen und Bürger in Schleswig-Holstein vor sog. "gefährlichen Hunden" zu schützen. Dass es auch anders geht, wissen wir aus eigener Erfahrung: Seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Dezember 2002 existieren auch in
Schleswig-Holstein keine Rasselisten mehr.

Das Land Niedersachsen hat ebenfalls gezeigt, dass es ohne besondere Rasselisten geht. Aber dazu brauchte es auch einen Regierungswechsel. Mit der FDP Schleswig-Holstein wird es jedenfalls 2005 keine Rasselisten mehr geben."
 


 Zurück