Liebe Hundefreundinnen, liebe Hundefreunde,
nachdem der "Wahlkrimi" vom letzten Wochenende etwas "verdaut" worden ist,
möchte ich Ihnen, wie bereits angekündigt, weitere Informationen zur praktischen
Umsetzung des Gefahrhundegesetzes zusenden.
Sie erhalten in der Anlage die Kleine Anfrage des tierschutzpolitischen
Sprechers der FDP-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtages, Dr. Heiner
Garg, die einige Unklarheiten in der praktischen Umsetzung beseitigen sollte.
Darüber hinaus haben mir betroffene Hundefreunde einen sehr interessanten Link
zugesandt, den ich Ihnen nicht vorenthalten möchte: Das OVG Niedersachsen hat
ein Urteil zum generellen Leinenzwang gefällt, das Sie dort im Wortlaut
nachlesen können.
Mit freundlichen Grüßen
Dominik Völk
wiss. Referent der FDP-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag
für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Bildung und Kultur
Landeshaus, 24171 Kiel
Tel.: 0431/988-1489, Fax: 0431/988-1543
dominik.voelk@fdp.ltsh.de
1. Kleine Anfrage:
Hier auch als .pdf
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Kleine Anfrage, Dr. Heiner Garg, FDP
Auswirkung des Gefahrhundegesetzes in der Praxis
Vorbemerkung des Fragestellers:
Um in Zukunft den Umgang mit sogenannten "Gefährlichen Hunden" zu
ermöglichen, müssen nach dem Entwurf des Gefahrhundegesetzes Personen die
erforderliche Sachkunde nachweisen können. Tierheime werden aufgrund dieser
gesetzlichen Anforderungen künftig wieder verstärkt mit sogenannten
"Gefährlichen Hunden" rasse- und verhaltensbedingt zu tun haben.
1. Verfügen Tierpfleger in Tierheimen und anderen Einrichtungen
automatisch über die erforderliche Sachkunde oder müssen sie eine
Sachkundeprüfung absolvieren? Falls eine solche Sachkundeprüfung abgelegt werden
muss, wer hat die Kosten hierfür zu tragen?
2. Verfügt die Tierheimleitung per se über die erforderliche Sachkunde oder ist
von diesem Personenkreis ebenfalls eine Sachkundeprüfung erforderlich? Falls
eine solche Sachkundeprüfung abgelegt werden muss, wer hat die Kosten hierfür zu
tragen?
Antwort zu den Fragen 1 und 2:
Tierheime und ähnliche Einrichtungen sind im Gefahrhundegesetz (GefHG)
privilegiert. Deren Betreiberinnen und Betreiber unterliegen nicht der
Erlaubnispflicht des § 3 Abs. 1 GefHG (vgl. § 3 Abs. 6 GefHG). Sie müssen daher
keine Sachkundeprüfung (vgl. § 5 Abs. 1, § 8 GefHG) ablegen. Ihre Sachkunde
haben sie bereits im Zuge der Erteilung der tierschutzrechtlichen Erlaubnis zum
Betrieb des Tierheimes unter Beweis gestellt (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Tierschutzgesetz - TierSchG). Jene erhält nämlich nur, wer auf Grund einer
Ausbildung oder des bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die
für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat (vgl.
§ 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG). Vorausgesetzt werden insbesondere ausreichende
Kenntnisse über die Biologie
der entsprechenden Tierarten, über deren Aufzucht, Haltung, Fütterung und
allgemeine Hygiene, über deren wichtigsten Krankheiten sowie über die
einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen. Bei Tierpflegerinnen und
Tierpflegern wird das Vorliegen der erforderlichen Sachkunde aufgrund ihrer
Berufsausbildung angenommen (vgl. Tz. 12.2.2.2 f. Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des TierSchG).
3. Herrenlose Hunde werden regelmäßig auch von Feuerwehr, Ordnungsamt sowie
Bundesbehörden, wie dem Zoll, eingefangen und transportiert. Ist dieser
Personenkreis ebenfalls gehalten, eine Sachkundeprüfung zu absolvieren? Wenn ja,
wer hat die Kosten für eine solche Sachkundeprüfung zu tragen? Wenn nein, warum
nicht?
Antwort:
Eine Sachkundeprüfung im Sinne von § 8 Abs. 2 GefHG ist nur dannerforderlich,
wenn die betreffende Person Halterin oder Halter eines gefährlichen Hundes bzw.
von dieser oder diesem beauftragt ist (vgl. § 5 und § 10 Abs. 2 und 7 GefHG).
Stellt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Feuerwehr, des Ordnungsamtes
oder des Zolls einen herrenlosen Hund sicher, wird sie oder er dadurch nicht zu
deren Halterin oder dessen Halter. Gleichwohl ist angesichts der beamten- bzw.
arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht davon auszugehen, dass Mitarbeiterinnen oder
Mitarbeiter, die mit der Sicherstellung von gefährlichen Hunden betraut werden,
für diese Tätigkeit geeignet, d. h. insbesondere sachkundig im Sinne des § 8
Abs. 1 GefHG sind.
4. Inwieweit sind Tierheime gehalten, sich von Interessenten an einem
sogenannten "Gefährlichen Hund" bereits im Vorwege, beim ersten
Informationsgespräch oder ersten Kennenlernen, einen Sachkundenachweis vorlegen
zu lassen?
5. Sollte es zutreffen, dass Tierheime bei Vermittlung eines
sogenannten "Gefährlichen Hundes" einen Sachkundenachweis des Abnehmers
benötigen, wer trägt die Mehrkosten für die Unterbringung des Hundes, bis
der Neueigentümer einen solchen Sachkundenachweis vorlegen kann?
Antwort zu den Fragen 4 und 5:
Tierheime sind weder verpflichtet noch befugt, die Vorlage eines
Sachkundenachweises zu verlangen. Das obliegt der örtlichen Ordnungsbehörde im
Zuge der Erteilung der Haltererlaubnis (vgl. § 5 Abs. 1 GefHG). Das Tierheim
muss die neue Halterin oder den neuen Halter aber darüber in Kenntnis setzen,
dass es sich bei dem Tier um einen gefährlichen Hund handelt (vgl. § 13 Abs. 2
GefHG). Ferner muss die Abgabe des Hundes der örtlichen Ordnungsbehörde
angezeigt werden (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 GefHG).
6. Welche Auswirkungen erwartet die Landesregierung auf die Vermittlungschancen
eines sogenannten "Gefährlichen Hundes"?
Antwort:
Die Vermittlungschancen gefährlicher Hunde werden vom Einzelfall abhängen,
insbesondere davon, ob die Sozialverträglichkeit des Tieres durch einen
Wesenstest (vgl. § 10 Abs. 5, § 11 GefHG) nachgewiesen werden kann. Im
Übrigen wird davon ausgegangen, dass sich durch die Bestimmungen des
Gefahrhundegesetzes (z. B. das Aggressionsausbildungsverbot des § 2 Abs. 6, die
Erlaubnispflicht des § 3 Abs. 1 und das Zuchtverbot des § 12)
mittelfristig die Anzahl der gefährlichen Hunde verringern und somit der
Vermittlungsbedarf zurückgehen wird.
7. Wer trägt die Mehrkosten der Tierheime für die verstärkte Aufnahme eines
sogenannten "Gefährlichen Hundes", wenn sich mit Inkrafttreten des
Gefahrhundegesetzes die Vermittlungschancen verschlechtern?
Antwort:
Die Entgegennahme und Verwahrung von Fundtieren obliegt den Bürgermeisterinnen
und Bürgermeistern der amtsfreien Gemeinden und den Amtsvorsteherinnen und
Amtsvorstehern (vgl. § 1 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden für
die Durchführung des Fundrechts). Jene bedienen sich dazu in der Regel eines
Tierheimes. Die Kosten für die artgerechte Unterbringung, Pflege und Ernährung
wird dem Tierheim durch den Träger der Aufgabe erstattet (vgl. Tz. 2 der
Richtlinie über die Verwahrung von Fundtieren). Im Übrigen wird auf die
Ausführungen in Ziffer 5 des "Berichts
der Landesregierung über den bisherigen Vollzug der Landesverordnung zur Abwehr
der von Hunden ausgehenden Gefah-ren (Gefahrhundeverordnung) vom 28.06.2000" (Drs.
15/1958) verwiesen.
8. Was soll nach Auffassung der Landesregierung mit faktisch unvermittelbaren
so-genannten "Gefährlichen Hunden" passieren?
Antwort:
Sofern gefährliche Hunde als Fundtiere oder im Zuge einer behördlichen
Sicherstellung bei Tierheimen abgeben worden sind, wird dort deren artgerechte
Unter-bringung, Pflege und Ernährung gewährleistet. Ist eine Rückgabe an die
Halterin oder den Halter bzw. eine Weitervermittlung des Tieres nicht möglich,
kommen eine dauerhafte Betreuung durch das Tierheim oder eine ähnliche
Einrichtung bzw. als "ultima ratio" die Einschläferung des Hundes in Betracht,
wenn sie aufgrund tierärztlicher Begutachtung unter Beachtung der
tierschutzrechtlichen Bestimmungen unabweisbar ist.
2. Urteil zum generellen Leinenzwang aus Niedersachsen
http://forum.maulkorbzwang.de/cgi-bin/ultimatebb.cgi/topic/79/177.html?#000001
Wenn Sie gerne einen Kommentar dazu abgeben möchten!
Oder hier das Original:
http://www.jurion.de/index_frame.html?/de/right/Rechtsprechung/050222_Leinenzwang.html |