Bartels

Pressemeldung vom 03.07.2001

 

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Was ist ein Wesenstest in NRW wert ?

 

Von Jürgen Arndt

 

rhnet / Lohmar: 

Die Beißattacke eines Vierbeiners, der von Amts wegen als ungefährlich eingestuft wurde, zeigt die trügerische Sicherheit der "Wesensteste". die von den Personen durchgeführt werden die sich durch eine Überprüfung im Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz in NRW unterzogen haben. Doch wie trügerisch diese amtlich bescheinigte Sicherheit sein kann, hat jetzt eine 64-jährige Frau schmerzlich erfahren müssen wie die NRZ berichtet. Dieser Vorfall ist kein Einzelfall wie sich bereits jetzt heraus stellt. So sieht sich die Stadt Essen nach diesem Beißvorfall mit einem amtlicherseits als "ungefährlich" getesteten Hund nicht in der Haftung. Da muß man sich Fragen wer hat den Hund auf das inadäquate Aggressionsverhalten denn überhaupt getestet? Hat diese fachkundige Person eine ANERKENNUNG (durch das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz in NRW) durch Frau Dr. Landeck erhalten? Tendenzen zum inadäquaten Aggressionsverhalten lassen sich im Vorfeld bereits erkennen, und somit auch bei einem qualifizierten Wesenstest feststellen. Die Halterin dagegen muss sich wegen fahrlässiger Körperverletzung verantworten, obwohl sie nach dieser amtlichen Bescheinigung darauf hoffen durfte, daß von Ihrem Tier kein inadäquates Aggressionsverhalten ausgehen wird.

  Es drängt sich die Frage auf, wer hat die Sachverständigen geprüft, die die sog.Sachverständigen geprüft haben, die heute Wesensteste durchführen können auf ministeriellen Geheiß hin. Das viele der sog.Sachverständigen nicht qualifiziert sind, inadäquates Aggressionsverhalten zu erkennen, belegen eine Vielzahl von Videoaufzeichnungen. Insbesondere bei Tieren mit reduziertem Ausdrucksverhalten versagen die meisten völlig. Man sollte sich darüber im klaren sein das die Halter von Hunden, durch eine Landeshundeverordnung unter Androhung eines Bußgeldes ihrem Tier Leiden zu führen müssen in Form durch das generelle Tragen eines Maulkorbs oder dem generellen Leinenzwang. Und durch gut Glück, diese wieder vom Leiden befreit werden können, wenn sie sich durch unqualifizierte Personen einer Wesensprozedur unterziehen müssen. Die Anforderungen an die Personen die Wesensteste durchführen sind enorm, da reicht das Wissen einer Hundeschule oder eines VDH´s-Vereines bei weitem nicht aus.

  Die Krux liegt wie immer im Detail!

Mit dieser Verordnung werden die Ordnungsbehörden und Veterinärämter im Zuge der Umsetzung der LHV-NRW dazu verpflichtet, ihren Bürgern zuzumuten das sie gegen die §§ 1 und 2 des Bundes Tierschutzgesetzes (Tierhalternorm) verstoßen. Durch eine nicht artgerechte Haltung (hier durch den generellen Maulkorbzwang und Leinenzwang). Dieses ist eine Aufforderung zur einer strafbaren Handlung. Keinem Bürger ist zuzumuten das er sich strafbar macht. Sind doch gerade die Ordnungsbehörden und Veterinärämter verpflichtet als Vollstreckungsbehörde dem Tierschutzgesetz Rechnung zu tragen. Schon alleine an diesem Zustand kann man erkennen das die Verfasser dieser LHV-NRW absolut überfordert waren. Dieses ist umso schlimmer da Fachexperten für hundliches Ausdrucksverhalten gar nicht angehört wurden. Diese stabile Resistenz, Fachkompetenz überhaupt anzuerkennen, zeigt sich daran das Fachexperten für hundliches Ausdrucksverhalten, wenn sie Wesensteste in NRW durchführen keine autonome Anerkennung durch das Ministerium erhalten. Stattdessen verlangt Frau Dr. Landeck (MUNLV) das diese Experten sich einem unqualifiziertem Test über sich ergehen lassen müssen, wenn ihre Verhaltensteste anerkannt werden sollen. Dieses ist bemerkenswert.

Einige der Fachexperten weigern sich, solch eine Prozedur über sich ergehen zu lassen, würden sie damit doch diesen unzureichenden Test anerkennen. Die Glaubwürdigkeit wäre dahin.

 

 Presse-Info



Minister Bartels bleibt auch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 6 CN 6.01) vom 03.07.2002 uneinsichtig!

Die Niedersächsische Gefahrtier-Verordnung ist vom Bundesverwaltungsgericht u.a. auf Antrag der von uns vertretenen Mitglieder des Allgemeinen Deutschen Rottweiler-Klubs e.V.(ADRK) endgültig für nichtig erklärt worden. Die Revision des Landes Niedersachsen gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 28.05.2001 (Az.: 11 K 4333/00) wurde uneingeschränkt zurückgewiesen. Hinsichtlich der Hunderassen Bullterrier, American Staffordshire-Terrier und Pitbull-Terrier sowie Kreuzungen dieser Hunde ist das Bundesverwaltungsgericht sogar noch über die Rechtsprechung des OVG Lüneburg hinausgegangen. Die Bemühungen der meisten Bundesländer, die auf Ausrottung dieser Hunderassen zielen, sind damit zumindest einstweilen gescheitert. Maulkorb- und Leinenzwang sowie die weiteren Beschränkungen der Gefahrtier-Verordnung in bezug auf Hunde beider Kategorien (§ 1 sowie § 2 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 GefTVO) sind außer Kraft gesetzt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat unsere Rechtsauffassung bestätigt, daß es schon an einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die Verordnung des Bartels-Ministeriums fehlt: Das niedersächsische Gefahrenabwehrgesetz ermächtigt nämlich nur zur Abwehr von Gefahren, nicht aber zu weit darüber hinausgehender Vorsorge gegen mögliche aber im einzelnen unbekannte Risiken, (wie sie etwa hinsichtlich industrieller Großanlagen im Bundes-Immissionsschutzgesetz ausdrücklich vorgesehen ist, oder auch für Atomkraftwerke gilt.) Angesichts der klaren Bestätigung des Bundesverwaltungsgerichts, daß die Gefahrtier-Verordnung gerade nicht auf Grundlage des Gefahrenabwehrgesetzes ergehen durfte, kam es für die Entscheidung des Gerichts nicht mehr auf die zahlreichen weiteren grundrechtsrelevanten Rechtsverstöße in der Gefahrtier-Verordnung an. Hierzu zählen auch die in der mündlichen Urteilsbegründung ausdrücklich genannten "gewichtigen Bedenken" im Hinblick auf den Gleichheitssatz, die darauf gründen, daß anerkannte deutsche Gebrauchshunderassen unterschiedlich behandelt werden, ohne daß hierfür irgendein plausibler sachlicher Rechtfertigungsgrund zu sehen ist. Die Verordnung hat nämlich Hunde der Rasse Rottweiler und Dobermann erfaßt, hingegen die qualitativ mindestens gleichwertige, quantitativ aber weit überwiegende Gefahr durch die Vielzahl deutscher Schäferhunde, Boxer, Doggen u.a. völlig ohne Kontrolle gelassen.

Dieses Ergebnis des Rechtsstreits ignoriert Bartels unverdrossen zu Lasten der Betroffenen und der Steuerzahler, die für die Prozeßkosten aufzukommen haben. Die untaugliche Verordnung wird nicht dadurch besser, daß sie als Gesetz erlassen wird. Nur die Beachtung der Grundrechte namentlich der Freiheits- und Gleichheitsrechte der Bürger kann hier dauerhaft allen Beteiligten weiterhelfen. Außerdem müssen grobe handwerkliche Mängel der bisherigen Regelung beseitigt werden.

Agrarministers Bartels täuscht über einen nicht zu rechtfertigenden politischen Schnellschuß und eine unverantwortliche Sündenbockpolitik hinweg, wenn er behauptet, das Bundesverwaltungsgericht "scheine die Inhalte der Verordnung nicht zu kritisieren". Hier werden erneut Tatsachen verdreht, um den Eindruck zu erwecken, als habe auch das Bundesverwaltungsgericht lediglich "Formfragen" beanstandet. Dies ist ebenso irreführend wie die Presseinformation durch Minister Bartels im Nachgang zu seiner Lüneburger Verfahrensniederlage. Dort hieß es entgegen der Presseinformation des OVG Lüneburg, wonach die Antragsteller, die Rottweiler züchten bzw. halten, "in vollem Umfang Erfolg" hatten, die "Gefahrtier-VO (sei) in den wichtigen Punkten bestätigt" worden. Wir verweisen hierzu auf unser beigefügtes Presse-Info vom 31.05.2001.

Das Bundesverwaltungsgericht hat jetzt bestätigt, daß die Hunderegelungen in der Niedersächsischen Gefahrtier-Verordnung nichtig sind, von einer Bestätigung der Inhalte der Verordnung kann also keine Rede sein. Bleibt Herr Bartels uneinsichtig, wird es wohl noch mehr als des inzwischen schon dritten Versuchs bedürfen, bis wirksame und sinnvolle Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit und im Interesse des Tierschutzes greifen können.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist richtungsweisend für die gesamte Bundesrepublik, da mit wenigen Ausnahmen alle Bundesländer ähnliche Verordnungen erlassen haben, die mit Art. 80 GG (Anforderungen an den Erlaß von Rechtsverordnungen) nicht vereinbar sein dürften.

Duisburg, den 04.07.2002


Dr. Chr. Tünnesen-Harmes
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

 

Hier auch als Original Word Dokument

 

Lesen Sie hier nochmals die Aussage von dem Herrn Bartels von 1997:

http://www.maulkorbzwang.de/Briefe/fakten/aussage_bartels.htm

 

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