Bartels |
Presse-Info Minister Bartels bleibt auch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 6 CN 6.01) vom 03.07.2002 uneinsichtig! Die Niedersächsische Gefahrtier-Verordnung ist vom Bundesverwaltungsgericht u.a. auf Antrag der von uns vertretenen Mitglieder des Allgemeinen Deutschen Rottweiler-Klubs e.V.(ADRK) endgültig für nichtig erklärt worden. Die Revision des Landes Niedersachsen gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 28.05.2001 (Az.: 11 K 4333/00) wurde uneingeschränkt zurückgewiesen. Hinsichtlich der Hunderassen Bullterrier, American Staffordshire-Terrier und Pitbull-Terrier sowie Kreuzungen dieser Hunde ist das Bundesverwaltungsgericht sogar noch über die Rechtsprechung des OVG Lüneburg hinausgegangen. Die Bemühungen der meisten Bundesländer, die auf Ausrottung dieser Hunderassen zielen, sind damit zumindest einstweilen gescheitert. Maulkorb- und Leinenzwang sowie die weiteren Beschränkungen der Gefahrtier-Verordnung in bezug auf Hunde beider Kategorien (§ 1 sowie § 2 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 GefTVO) sind außer Kraft gesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht hat unsere Rechtsauffassung bestätigt, daß es schon an einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die Verordnung des Bartels-Ministeriums fehlt: Das niedersächsische Gefahrenabwehrgesetz ermächtigt nämlich nur zur Abwehr von Gefahren, nicht aber zu weit darüber hinausgehender Vorsorge gegen mögliche aber im einzelnen unbekannte Risiken, (wie sie etwa hinsichtlich industrieller Großanlagen im Bundes-Immissionsschutzgesetz ausdrücklich vorgesehen ist, oder auch für Atomkraftwerke gilt.) Angesichts der klaren Bestätigung des Bundesverwaltungsgerichts, daß die Gefahrtier-Verordnung gerade nicht auf Grundlage des Gefahrenabwehrgesetzes ergehen durfte, kam es für die Entscheidung des Gerichts nicht mehr auf die zahlreichen weiteren grundrechtsrelevanten Rechtsverstöße in der Gefahrtier-Verordnung an. Hierzu zählen auch die in der mündlichen Urteilsbegründung ausdrücklich genannten "gewichtigen Bedenken" im Hinblick auf den Gleichheitssatz, die darauf gründen, daß anerkannte deutsche Gebrauchshunderassen unterschiedlich behandelt werden, ohne daß hierfür irgendein plausibler sachlicher Rechtfertigungsgrund zu sehen ist. Die Verordnung hat nämlich Hunde der Rasse Rottweiler und Dobermann erfaßt, hingegen die qualitativ mindestens gleichwertige, quantitativ aber weit überwiegende Gefahr durch die Vielzahl deutscher Schäferhunde, Boxer, Doggen u.a. völlig ohne Kontrolle gelassen. Dieses Ergebnis des Rechtsstreits ignoriert Bartels unverdrossen zu Lasten der Betroffenen und der Steuerzahler, die für die Prozeßkosten aufzukommen haben. Die untaugliche Verordnung wird nicht dadurch besser, daß sie als Gesetz erlassen wird. Nur die Beachtung der Grundrechte namentlich der Freiheits- und Gleichheitsrechte der Bürger kann hier dauerhaft allen Beteiligten weiterhelfen. Außerdem müssen grobe handwerkliche Mängel der bisherigen Regelung beseitigt werden. Agrarministers Bartels täuscht über einen nicht zu rechtfertigenden politischen Schnellschuß und eine unverantwortliche Sündenbockpolitik hinweg, wenn er behauptet, das Bundesverwaltungsgericht "scheine die Inhalte der Verordnung nicht zu kritisieren". Hier werden erneut Tatsachen verdreht, um den Eindruck zu erwecken, als habe auch das Bundesverwaltungsgericht lediglich "Formfragen" beanstandet. Dies ist ebenso irreführend wie die Presseinformation durch Minister Bartels im Nachgang zu seiner Lüneburger Verfahrensniederlage. Dort hieß es entgegen der Presseinformation des OVG Lüneburg, wonach die Antragsteller, die Rottweiler züchten bzw. halten, "in vollem Umfang Erfolg" hatten, die "Gefahrtier-VO (sei) in den wichtigen Punkten bestätigt" worden. Wir verweisen hierzu auf unser beigefügtes Presse-Info vom 31.05.2001. Das Bundesverwaltungsgericht hat jetzt bestätigt, daß die Hunderegelungen in der Niedersächsischen Gefahrtier-Verordnung nichtig sind, von einer Bestätigung der Inhalte der Verordnung kann also keine Rede sein. Bleibt Herr Bartels uneinsichtig, wird es wohl noch mehr als des inzwischen schon dritten Versuchs bedürfen, bis wirksame und sinnvolle Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit und im Interesse des Tierschutzes greifen können. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist richtungsweisend für die gesamte Bundesrepublik, da mit wenigen Ausnahmen alle Bundesländer ähnliche Verordnungen erlassen haben, die mit Art. 80 GG (Anforderungen an den Erlaß von Rechtsverordnungen) nicht vereinbar sein dürften. Duisburg, den 04.07.2002 Dr. Chr. Tünnesen-Harmes Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Hier auch als Original Word Dokument
Lesen Sie hier nochmals die Aussage von dem Herrn Bartels von 1997: http://www.maulkorbzwang.de/Briefe/fakten/aussage_bartels.htm |