Proteste und kein Ende
Der Beitrag zeigt unter anderem Bilder von einer Kundgebung, die erboste
Hundehalter im Juni vor dem Düsseldorfer Landtag organisiert hatten.
Gegenstand des Protestes war die nordrhein-westfälische
Landeshundeverordnung. Solche Proteste werden seit fast einem Jahr in
den einzelnen Bundesländern organisiert. Auch für das Wochenende am
7./8. Juli 2001 ist eine große Kundgebung dann wiederum
mit Teilnehmern aus der ganzen Bundesrepublik auf dem
Düsseldorfer Burgplatz vorgesehen.
Rückblick auf den letzten Sommer
Im Mai 2000 findet eine Innenministerkonferenz zum Thema
Gefährliche Hunde statt. Konkrete Maßnahmen folgen jedoch nicht.
Im Juni 2000 wird der sechsjährige Volkan in Hamburg von einem
aggressiv gemachten Hund tödlich gebissen. Öffentlichkeit und Medien
machen Druck: Es werden verschärfte Maßnahmen gegen gefährliche Hunde
gefordert. Der Begriff Kampfhund ist seitdem vollkommen
undifferenziert in aller Munde.
Sommer bis Spätsommer 2000: Fast alle Bundesländer verschärfen
ihre Hundeverordnungen.
Eine ausführlichen Beitrag zur Chronik der Ereignisse und zahlreiche
Links zu Ministerien, Verbänden und weiteren Beiträgen finden Sie auf
der Internetseite von WDR-Online unter
Hundeverordnungen sind Ländersache
Im föderativen Staat Bundesrepublik Deutschland können Gesetze und
Verordnungen je nach Zuständigkeit (die im Grundgesetz festgelegt ist)
von den drei Ebenen Bund, Länder und Gemeinde erlassen werden. Das
Thema Gefährliche Hunde fällt in den Bereich der
Gefahrenabwehr, und die ist, vereinfacht gesagt, praktisch
Ländersache.
Die Tatsache, dass im vergangenen Sommer jedes Bundesland unter
Zeitdruck eine eigene Verordnung erließ, führte dazu, dass plötzlich
ganz unterschiedliche Verordnungen galten: Je nach Bundesland mussten
für verschiedene Hunderassen eine Fülle diverser Auflagen von Haltern
und Hunden erfüllt werden Leinenzwang, Maulkorbzwang,
Anmeldepflicht, Wesenstest für den Hund, Sachkundeprüfung für den
Halter und anderes mehr.
Um das absurde Ergebnis zusammenzufassen: In der ersten
Verordnungshysterie wäre ein American Bulldog in Hessen möglicherweise
getötet, in Sachsen völlig in Ruhe gelassen und in Nordrhein-Westfalen
an die Leine genommen worden in bebautem Gebiet wohlgemerkt.
Verordnungschaos! Der Tierschutz blieb dabei oft auf der Strecke.
Massenhaft wurden Hunde ausgesetzt, Tierheime wurden wegen totaler
Überfüllung geschlossen.
Die umstrittenen Rasselisten
Der Unmut der Hundehalter richtete sich gegen viele Inhalte der neuen
Verordnungen und insbesondere gegen die Rasselisten. Die Zahl der als
gefährlich eingeordneten Rassen fiel je nach Bundesland ganz
unterschiedlich aus: von 0 in Sachsen bis 42 in
Nordrhein-Westfalen. Als Kern beziehungsweise Schnittmenge der meisten
Verordnungen wurden folgende Rassen und Mischungen als gefährlich
eingestuft: Pitbull, American Staffordshire, Englischer Staffordshire
Bullterrier und Bullterrier.
Teilweise wurden sie als unwiderleglich gefährlich eingestuft,
mit der Folge lebenslangen Leinen- und Maulkorbzwangs. Nur: Dass jeder
Hund einer Rasse gefährlich sein soll, ist wissenschaftlich gar nicht
haltbar. Führende Tierforscher, unter anderen Dr. Dorit
Feddersen-Petersen, lehnen die pauschale Einstufung ganzer Hunderassen
vehement ab. Der Grund: Wie sich ein Hund tatsächlich entwickelt,
hängt zwar auch von seiner genetischen Disposition ab, ganz
entscheidend aber auch von verschiedenen Umwelterfahrungen.
Aktuelle juristische Entscheidungen
Hundehalter der als gefährlich eingestuften Hunde fühlten sich
diskriminiert. Einige klagten auf das Recht, im Einzelfall die
Friedfertigkeit ihres Hundes unter Beweis stellen zu dürfen
und manch einer hatte Erfolg, zumindest vorläufig. Endgültige
Entscheidungen stehen zum Teil noch aus.
Bereits im vergangenen September entschied der hessische
Verwaltungsgerichtshof in Kassel einstweilen , dass
Hunde der pauschal als gefährlich bezeichneten Rassen doch einen
Wesenstest mitmachen und nach Bestehen ohne Maulkorb herumlaufen
dürfen. Ähnlich wie in Hessen urteilten kürzlich das
Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, am 29. Mai diesen Jahres
sowie das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen am 30. Mai desselben
Jahres.
Mit Tierrechten haben diese Entscheidungen nichts zu tun. Es geht
juristisch um Grundrechte der Halter. Das Argument: Die in der
Verfassung garantierten Grundrechte auf Gleichbehandlung (nach
Art. 3 Grundgesetz) und Verhältnismäßigkeit (nach Art. 20
Grundgesetz) werden verletzt, wenn die Halter bestimmter Hunderassen
pauschal extreme Auflagen erfüllen müssen, die Halter anderer
Hunderassen aber nicht. Einen informativen Aufsatz zur Rechtslage und zu
den Rechtsmitteln von dem Juristen Dr. Eisenhart von Loeper sowie
Informationen und Texte zu vielen aktuellen Tierschutzfragen finden Sie
im Internet unter
Das Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde
Dieses Bundesgesetz gilt neben den Landesverordnungen
seit dem 21. April 2001. Es regelt, vereinfacht gesagt, bundesweite
und grenzüberschreitende Fragen im Zusammenhang mit gefährlichen
Hunden. Auch in diesem Bundesgesetz werden die bekannten und bereits
erwähnten vier Rassen als gefährlich definiert.
Aber das Gesetz ist nicht unumstritten: Strittig ist zum einen, ob das
dort festgelegte Ein- und Ausfuhrverbot gefährlicher Rassen sich
mit EU-Recht verträgt, genauer gesagt, mit der Idee des freien
Warenverkehrs.
Strittig ist außerdem Thema Grundrechte , ob das
Gesetz gegen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (nach
Art. 13 Grundgesetz) verstößt. Jede Wohnung, in der vermutlich
ein gefährlicher Hund gehalten wird, darf nämlich zurzeit spontan
durchsucht werden.
Unklare Perspektive in Nordrhein-Westfalen
In Nordrhein-Westfalen gilt die komplizierteste Verordnung: mit den
längsten Rasselisten, den aufwendigsten Regeln und Ausnahmen. Viel
Aufwand, wenig Sinn, urteilen Hundehalter die Verordnung trifft
die Falschen und läuft am eigentlichen Problem, den gefährlichen
Haltern, vorbei.
Auch hier sind bereits Widersprüche und Klagen eingereicht worden. Sie
richten sich gegen zahlreiche so genannte Nebenbestimmungen der
Verordnung, zum Beispiel auch die Gebührenhöhe. Eine Kölner
Anwaltskanzlei führte im Juni allein zwölf solcher Widersprüche und
Klagen. In Nordrhein-Westfalen ist es für Hundehalter besonders
aufwendig zu klagen, denn hier ist eine so genannte
Normenkontrollklage nicht möglich. Im Klartext heißt das: Eine
erwirkte Entscheidung gilt nicht automatisch für die anderen
Hundehalter mit, jeder Halter muss für sich selbst klagen.
Ob und wie die nordrhein-westfälische Hundeverordnung möglicherweise
geändert wird, ist in diesem Sommer nicht abzusehen.
Der größte Wunsch der Hundehalter hier ist auch die Abschaffung der
Listen und die Halter der so genannten 40/20-Hunde (Tiere ab
40 Zentimeter Größe beziehungsweise 20 Kilogramm Gewicht)
wünschen sich die Abschaffung des Leinenzwangs.
Zu den Klagen - ob in NRW oder anderen Bundesländern - ist noch zu
sagen, dass einige nicht etwa wegen des Inhalts, sondern auf Grund
formaler Mängel abgelehnt wurden.
Weitere Informationsmöglichkeiten zu den
Landeshundeverordnungen
Die einzelnen Verordnungen finden Sie im Internet in der Regel über die
Homepage des jeweiligen Landes. Recht engagierte Diskussionsbeiträge,
Protestäußerungen und Veranstaltungshinweise sind im Internet zum
Beispiel unter folgenden Adressen zu finden:
Seit am 6. Juli 2000 die Ordnungsbehördliche Verordnung über
das Halten, die Zucht, die Ausbildung und das Abrichten bestimmter
Hunde (LHV NRW) in Kraft trat, hat sie das Leben von
Hundebesitzern und ihren Tieren zum Teil ganz erheblich negativ
beeinflusst. Nicht einmal die Halter besonders kleiner Rassen sind immer
ungeschoren geblieben, weil zunehmender allgemeiner Hundehass eine
unübersehbare Nebenwirkung der Ereignisse zu sein scheint.
Insofern wirkt sich die Landeshundeverordnung zweifach aus: Einmal durch
die tatsächlich in der Verordnung geforderten Auflagen für
Hundebesitzer, und zum anderen durch ihre Folgeerscheinungen wie
erhöhte Hundesteuer für gelistete Rassen und zum Teil
schwerstwiegender sozialer Druck auf Hundebesitzer. Bei Hundehaltern,
bei sämtlichen Kynologen und Experten, bei Juristen und
Oppositionspolitikern, ja selbst in einzelnen Behörden, ist die Kritik
an der Verordnung bisher nicht abgebrochen.
Betroffen sind unterschiedlich stark alle Hunde der
42 Rassen, die auf Liste 1 und 2 verteilt sind sowie
deren Mischlinge, alle Hunde die über 40 Zentimeter hoch oder
20 Kilogramm schwer sind, und die so genannten gefährlichen
Hunde, solche, die unabhängig von der Rasse auf Angriffslust, Schärfe
oder Kampfbereitschaft gezüchtet oder ausgebildet wurden oder die
unkontrolliert Tiere hetzen.
Die Rassen der Liste 1 und 2 sind mit Maulkorb- und
Leinenzwang belegt, ihre Besitzer müssen eine Haltererlaubnis
beantragen, die verweigert oder auch wieder entzogen werden kann, und
einen Sachkundenachweis liefern. Nur ein bestandener Verhaltenstest
befreit von der Pflicht, außerhalb eines eingezäunten Grundstücks
immer mit Maulkorb und Leine zu laufen.
Für die Hunde der Liste 1 gilt darüber hinaus ein Zucht-,
Handels- und Einfuhrverbot. Die so genannten 40/20-Hunde müssen zum
6. Juli 2001 gemeldet werden und spätestens bei Jahreswechsel
haftpflichtversichert und gechipt sein. Ihre Besitzer müssen ein
polizeiliches Führungszeugnis vorlegen und ihre Sachkunde nachweisen,
soweit sie nicht mehr als drei Jahre einen Hund ohne Zwischenfall
halten.
Pauschal wird mit der Verordnung also allen
betroffenen Hunden und Haltern potentielle Gefährlichkeit vorgeworfen.
Das gilt in starkem Maße für die Rassen der Liste 1 und 2.
Denn diese Umkehr eines gültigen juristischen Grundsatzes der
Unschuldsvermutung kostet jeden Halter, ganz gleich, wie
sorgfältig und verantwortlich er ist, nun plötzlich erhebliche Summen
an Verwaltungsgebühren. Er muss sich die Haltung eines Hundes
genehmigen lassen, den er zum Teil seit ewigen Zeiten völlig
unauffällig bei sich hat.
Wer seinem erprobten lieben Hausgenossen die Qual der Maulkorbpflicht
ersparen und ihm wieder freien Auslauf verschaffen möchte, muss per
Verhaltenstest nachweisen, dass das Tier nicht gefährlich ist.
Übrigens ist es wichtig zu erwähnen, dass ein nicht bestandener Test
für den Hund nur die Konsequenz hat, dass der Maulkorb beziehungsweise
das Halti weiter getragen werden muss, sagt Paul Probst, ein
Hundetrainer, der für die Stadt Köln Tests abnimmt. Viele Halter
sorgen sich dennoch um das Ergebnis und gehen mit ihrem Tier vorab in
eine Hundeschule. All dies sind hohe Kosten und viel Aufwand, die
pauschal jeden treffen, dessen Hund einer Rasse angehört, die als
potentiell gefährlich auf einen Index gesetzt wurde.
Da es sich vielfach um Rassen handelt, die in
Deutschland nicht oder kaum bekannt sind (zum Beispiel sind chinesische
oder römische Kampfhunde gar keine definierten Rassen), werden bei der
Anmeldung seltener Hunde immer wieder Probleme bekannt. Die Auslegung
der Landeshundeverordnung wurde durch nachgeschobene
Durchführungsbestimmungen präzisiert. Dennoch bleibt jeder Kommune ein
erheblicher Spielraum im Umsetzen der Verordnung.
Die Handhabung ist von Gemeinde zu Gemeinde sehr unterschiedlich, von
bürgerfreundlich bis geradezu feindlich. Das ist besonders brisant,
wenn zuständige Ordnungsämter Anträge auf Haltergenehmigung und
Verhaltenstest schleppend bearbeiten, oder die vom Verordnungsgeber
ausdrücklich gewünschte Vermittlung von gelisteten Hunde aus
Tierheimen erschweren.
Viele Gemeinden sind allerdings einfach mit dem hohen bürokratischen
Aufwand, der ihnen durch die LHV zugeschoben wurde, völlig überlastet.
Wenn sich allerdings ein Amtsleiter, wie vorgekommen, gegen
Erleichterungen stellt, die die LHV vorsieht, müssen Betroffenen das
nicht hinnehmen. Ansprechpartner ist im Zweifelsfall das
Umweltministerium in Düsseldorf (Adresse siehe unten).
Es ist absurd, wenn die zuständige Ministerin immer wieder betont und
betonen lässt, für jeden freundlichen Hund seien Ausnahmeregelungen
vorgesehen, wenn sich diese Regelungen auf Grund von Personalmangel oder
fehlender Handhabungskompetenz (Wie soll unser Verhaltenstest
aussehen? Wer nimmt ihn ab?) nicht in die Tat umsetzten lassen. Wenn
also ein Hund, der vielleicht schon zehn Jahre lang freundlich war, mit
Maulkorb bestraft wird und ein Jahr warten muss, um zu beweisen, dass er
freundlich ist.
Kritik richtet sich auch gegen Bestimmungen der LHV,
die Hundebesitzer als Einschränkung ihrer verfassungsmäßigen Rechte
sehen. Die Verpflichtung zur Vorlage eines Führungszeugnisses (großes
Führungszeugnis der Belegart O) beurteilt die Landesbeauftragte
für Datenschutz als Eingriff in das Recht auf informelle
Selbstbestimmung. Ein Eingriff von solch hoher Intensität kann aber
nicht der Verordnungsgeber vornehmen, ohne dass er explizit dazu
ermächtigt worden ist. Für Besitzer von 40/20-Hunden sei es zudem
nicht erforderlich, weil (...) lediglich eine Anzeigepflicht, aber
kein Erlaubnisvorbehalt besteht (...).
Die Aufstellung von Rasselisten wird von Hundehaltern
als Verstoß gegen die Gleichbehandlungspflicht gewertet. Da es
innerhalb der Länder keine einheitlichen Listen gibt in NRW
sind 42 Rassen aufgeführt, in Thüringen keine , lasse
dies auf Willkür schließen. Zudem wird die pauschale Benennung
bestimmter Rassen als gefährlicher denn andere, überhaupt
Verwendung der Aggression als rassespezifisches Merkmal, einhellig von
Experten als unwissenschaftlich abgelehnt.
Gäbe es den Rassebegriff überhaupt, so müsste der Kampfhund das
Kämpfen erlernen, so die Zoologin Dr. Helga Eichelberg.
Einhellig dagegen unterstreichen Kynologen, dass die Rassezughörigkeit
eines Hundes keinerlei Aufschluss über seine individuelle
Gefährlichkeit erlaube, auch nicht, wenn Größe, Stärke oder Mut eine
Rasse für Missbrauch geeigneter erscheinen lassen als andere.
Den Missbrauch betreiben Menschen durch falsche Haltung oder bewusstes
Training. Alle Beißstatistiken führt im übrigen der Deutsche
Schäferhund an, der offenbar viel häufiger Missbrauch zum Opfer fällt
als die so genannten Kampfhunderassen. Um so erstaunlicher, dass gerade
diese Rasse lediglich mit den 40/20-Hunden erfasst wird. Die Vermutung
einer rasseeigenen möglichen Gefahr blieb beim Schäferhund aus.
Sie besteht dagegen beim Staffordshire Bullterrier, einer Rasse die
nicht einmal unter die 40/20-Regelung fallen würde, die in keiner
Beißstatistik auftaucht und von der sämtliche 1.000 in Bayern
getesteten Exemplare die Wesensprüfung anstandslos absolvierten.
Ungleich behandelt fühlen sich die Besitzer
gelisteter Hunde durch die teuren Auflagen, die sie zu erfüllen haben
und durch die Verpflichtung zum Verhaltenstest, wenn der Hund von der
Last befreit werden soll, einen Maulkorb zu tragen. Wenn nicht von einer
Rasse, sondern nur von einem kranken oder fehlgeleiteten Individuum
Gefahr ausgeht, warum dann kein solcher Test für nicht gelistete
Rassen? Warum ein Sachkundenachweis nicht für alle Besitzer? Warum
sollen sich nur die diskriminierten Hunde und Halter der Beurteilung von
Prüfern aussetzen, deren Qualifikation noch immer nicht nachgewiesen
ist?
Weder ein Amtstierarzt noch ein Tierarzt ohne spezielle Ausbildung
versteht, so Experten, ausreichend viel von kynologischer Ethnologie, um
das Verhalten eines Hundes zuverlässig beurteilen zu können.
Gegen die vermeintliche Einschränkung ihrer Grundrechte, gegen
mangelnde Gleichbehandlung durch Auflagen und Steuern oder schleppende
Bearbeitung ihrer Anträge bei Behörden wehren sich inzwischen
Hundehalter mit Klagen. Da dies Geld und Mut erfordert, sich mit Ämtern
anzulegen, bleibt der Gang zum Gericht einem kleine Personenkreis
vorbehalten. Immerhin haben sich aus diesem Grunde unzufriedene
Hundebesitzer in Interessensgemeinschaften zusammengeschlossen, um sich
gegenseitig zu unterstützen.
Zunehmend wird als Alternative zu Auflagen nur für
Listenhunde propagiert, dass jeder Hundebesitzer einen Einführungskurs
in Hundehaltung absolvieren muss. Verhaltenstests sollen dann nur noch
für solche Tiere angeordnet werden, die bereits auffällig wurden. Eine
Art Führerschein grundsätzlich für jeden Hundebesitzer würde, so
seine Befürworter, Gelegenheitskäufer abschrecken und mancher
schlechten und letztlich gefährlichen Haltung vorbeugen.
Die mit Benennung der Rasselisten einhergehende
Verteufelung betroffener Hunde ist, wie Dr. Heinrich Bottermannn,
Referent für Tierschutz im Umweltministerium zugab, eine bittere
Nebenwirkung der LHV. Da sie als potentiell gefährlich gelistet sind,
werden die Tiere von der Bevölkerung als gefährlich gehasst und
gefürchtet. Ganz besonders betroffen sind die Hunde der Liste 1
mit dem so verhängnisvollen wie unsinnigen Beinamen Kampfhund,
der viel zu oft leichtfertig und von einschlägigen Medien ganz bewusst
verwendet wurde und immer noch wird.
Er impliziert, dass ein Pitbull, ein Staffordshire Terrier, ein
Bullterrier angreift. Horrorgeschichten über Beißkraft, doppelte
Zahnreihen und Beißverhalten haben das übrige getan, um Menschen gegen
die Hunde und ihre Besitzer aufzuhetzen. Die Hysterie ist erschreckend.
Ein Tierschutzverein im Kölner Raum vermittelte kürzlich einen Welpen
an eine Familie, die den Hund am nächsten Tag zurückbrachte: Alle
Hausbewohner und Nachbarn hatten den Kampfhund angegriffen, ein
Tierarzt hatte das typische Kampfhundegebiss attestiert. Bei dem
Welpen handelt es sich tatsächlich um einen kleinen Galgo, einen
zierlichen spanischen Windhund, dummerweise mit gestromtem Fell.
Viel tragischer sind die zahlreichen Fälle
schwerster Übergriffe selbst ernannter Saubermänner auf Hunde und
Halter, Tötung von völlig harmlosen Kampfhunden (Besitzer warf Hund
aus dem dritten Stock, ein ganzer Wurf wurde verbrannt) und
Repressalien wie Wohnungskündigung, Rauswurf aus öffentlichen
Verkehrsmitteln oder Willkür der Behörden, wenn etwa Eltern mit der
Wegnahme der Kinder gedroht wird, falls sie ihren Kampfhund nicht
abgeben übrigens ohne jede vorhergegangene Auffälligkeit.
Für eine Vielzahl von Hundebesitzern bedeutet dies eine deutliche
Beeinträchtigung ihrer Lebensqualität. Nur, weil sie ein Tier der
stigmatisierten Rassen in der Familie halten, ein Haustier und
Mitbewohner, an dem sie hängen, wie es jedem Dackel- oder Pudelbesitzer
unbenommen ist, werden sie diskriminiert, angefeindet, angezeigt. Viele
haben sich dem Druck nicht entziehen können oder wollen und ihr Hund
landete im Tierheim. Inzwischen sind sämtliche Tierheime und
Pflegestellen privater Tierschutzvereine mit Listenhunden verstopft.
Darüber, was mit diesen plötzlich ungewollten Vierbeinern geschehen
soll, machen sich weder die Initiatoren der LHV noch die zuständigen
Behörden Gedanken. Zwar ist inzwischen die Vermittlung solcher Hunde
ausdrücklich erlaubt. Aber, wer will sich schon mit einer solchen
Belastung quälen: Feindliche Nachbarn, hohe Auflagen für die Haltung,
de facto ein Reiseverbot, eine drohende Kündigung und extrem hohe
Hundesteuern.
Was nützt es den betroffenen Haltern, wenn Dr. Bottermann
betont, jeder freundliche Pitbull solle schnellstens heraus aus dem
Tierheim, hinein in eine Familie. Dass für solche Tiere Kommunen
erhöhte Steuern verlangen, dafür habe er kein Verständnis. Als
zusätzliche Einnahmequelle und als Abschreckung für mögliche
Interessenten ist bei vielen Gemeinden die Kampfhundesteuer
beliebt.
Wie absurd, eine Kampfhundesteuer auf willkürlich zu eben solchen
Hunde ernannten Vierbeinern zu erheben, die in der Regel nette
Familienhunde sind. Für ihre Besitzer bedeuten die Auswirkungen der LHV
zum Teil schwere Einschnitte in ihr tägliches Leben. Ohne jeden Anlass
sehen sie sich plötzlich vor eine Vielzahl von Problemen gestellt.
Wie schmerzlich es für einen Tierliebhaber sein kann, wenn ein
vertrauter Hausgenosse plötzlich als Killermaschine beschrieben wird,
Menschen mit Panik und Wut reagieren, wenn sich Angst ausbreitet, der
Hund könnte weggenommen werden, weil eine anonyme Anzeige vorliegt, das
versteht vielleicht nur, wer selbst einen Hund hält.
Dass aber Menschen, der Rassezugehörigkeit Ihres Haustieres wegen,
nicht verbal oder tätlich angegriffen werden dürfen, dass man ihnen
dafür nicht die Wohnung kündigen kann, sie nicht mit einer hohen
Steuer bestraft, nicht in Amtsstuben gängelt oder ihre Grundrechte
beschneidet, das ist Teil des, von den Befürwortern der Verordnung so
oft zitierten, Menschenschutzes.
Kontaktadresse:
- Ministerium für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz des Landes NRW (MUNLV)
Schwannstr. 3
40476 Düsseldorf
Tel. (02 11) 45 66-0
Fax (02 11) 45 66-388
Internet: www.murl.nrw.de
Hier eine Auswahl von Kontaktadressen der zahlreichen
Interessengemeinschaften:
- Interessengemeinschaft Besitzer großer Hunde e.V. (IBGH)
Peter-Chr. Löwisch
Lichtstr. 38
50825 Köln
Tel. (02 21) 8 20 49-97
Fax (02 21) 8 20 49-98
Internet: www.ibgh-ev.de
E-Mail: mail@ibgh-ev.de
Sendung
vom 8. Juli 2001
Landeshundeverordnung
(3): Gefahr gebannt?
Von
Cornelia Baumsteiger
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Kurz vor Weihnachten 2000 geschah bei Familie Hoffmann ein Unfall, der
erstaunliche Folgen nach sich zog. Die zweijährige Tochter saß in der
Nähe des Hundes, einem Bullterrier. Versehentlich traf sie mit einem
Fingerchen das Auge des Tieres, welches zur Abwehr und im Schmerz mit
geöffnetem Fang den Kopf zur Seite warf. Mit einem Zahn verletzt der
Bullterrier das Kind im Gesicht. Die erschrockenen Eltern sahen die
Kleine schreiend am Boden liegen, der Hund stand über ihr.
Später wurde ihnen klar, dass das Tier ihr Kind ganz anders zugerichtet
hätte, wäre es auch nur annähernd aggressiv gewesen. Als die
Tierärztin eine erhebliche Hornhautverletzung diagnostizierte,
verstanden die Hoffmanns, dass es sich tatsächlich nur um einen Unfall
gehandelt hatte und gaben ihre spontane Entscheidung auf, den Hund
abzugeben. Zwei Wochen nach dem Vorfall, das Kind spielte längst wieder
mit dem Hund, wurde die Angelegenheit angezeigt.
Am folgenden Tag stand ein Polizist vor der Tür und übergab ein
Schreiben, das aufgrund der Anzeige und zur Vermeidung akuter
Gefährdung des Kindes dem Hund auferlegte, immer und überall einen
Maulkorb zu tragen; außerhalb des Grundstücks durfte er sich gar nicht
bewegen.
Heute ist das Ehepaar überzeugt: Nur mit Hilfe eines Rechtanwalts und
der Tierärztin ist es gelungen, die Tötung des Hundes abzuwehren. Ein
Unfall hätte beim Spiel mit anderen Kindern oder den Katzen genauso
geschehen können. Der Hund ist niemals durch Aggression gegen Mensch
oder Tier aufgefallen.
Schutz der Bürger vor gefährlichen Hunden ist
das Ziel der Landeshundeverordnung. Befürworter betonen die verbesserte
Zugriffmöglichkeit der Behörden bei verantwortungsloser oder gar
krimineller Haltung. Gegner wenden ein, die Behörden hätten bereits im
Rahmen der alten Gefahrenverordnung nicht reagiert und ihre
Möglichkeiten nicht ausgeschöpft und daran habe sich nichts geändert.
Bei Verstößen gegen Maulkorb- und Leinenzwang, wie im Falle von
Beschwerden und Anzeigen gegen Halter oder über herrenlose Tiere, muss
das Ordnungsamt tätig werden. Bei besonders schwierigen Einsätzen kann
die Polizei zu Hilfe geholt werden.
Wann ein Hund gefährlich werden kann:
- Wenn er durch schwere Krankheit oder starke Schmerzen
unberechenbar wird.
- Wenn er durch falsche Haltung (zum Beispiel mangelnde
Sozialisierung, Reizarmut durch Zwingerhaltung etc.), Stress, Frust
oder Neurosen entwickelt.
- Wenn er von frühester Jugend an gezielt gequält wird, um ihn
aggressiv zu machen.
- Wenn er zum Kampfhund ausgebildet wird (dann ist er vor allem
gefährlich für Artgenossen).
- Wenn er durch entsprechende Ausbildung zum Angriff gegen Menschen
erzogen wird.
Dies ist völlig unabhängig von einer Rasse. Vor
allen solchen Hunde muss die Gesellschaft geschützt werden. Sich dabei
auf die Kontrolle einzelner Rassen festzulegen, kritisieren Experten,
ist wenig sinnvoll. Alle Hunde können falsch gehalten oder scharf
gemacht werden. Und alle Hunde können schwer verletzen, die großen und
kräftigen natürlich in der Regel schlimmer als die kleinen Hunde.
Dass ein bestimmter unzuverlässiger bis hochkrimineller Personenkreis
besonders gerne Staffords, Pitbulls oder Bullterrier missbrauchten, ist
kein hinreichender Grund, diese Rassen als besonders gefährlich zu
bezeichnen. Ihre Besitzer hingegen sind es, und es wäre naiv
anzunehmen, dass diese sich nun, da Behörden ihre Lieblingsrassen
kontrollieren und die Haltung überprüfen dürfen, plötzlich keine
Lust mehr haben, sich mit scharfen Hunden aufzuwerten oder sie als Waffe
einzusetzen. Da ausreichend viele Rassen nicht stigmatisiert sind,
lassen sich neue Lieblingshunde finden.
Zudem beklagen Tierschützer, dass die erforderlichen Kontrollen der
Ordnungsbehörden in kritischen Situationen ausbleiben, dass dafür in
harmlosen Fällen, wie dem der Familie Hoffmann, Stärke demonstriert
wird. Es gibt zahlreiche Beispiele von Anzeigen gegen unseriöse bis
kriminelle Tierhalter, auf die aber die zuständige Behörde nicht
reagierte. Die Ordnungsämter widersprechen diesen Vorwürfen in der
Regel.
In Köln ist seit In-Kraft-Treten der LHV nur zehnmal eine
Halteerlaubnis entzogen worden. Andere Gemeinden greifen härter durch.
Doch unverständliche Überreaktionen wie die grausame Hinrichtung eines
Staffordshire Terriers in Dortmund, den Polizisten auf offener Straße
mit acht Kugeln nur schwer verletzen und der erst nach der zweiten
Giftspritzen eines Tierarztes erlöst wurde, stärken nicht das
Vertrauen in die Sachkunde der Behörden, sondern fördert eher die
Sorge vor der Unverhältnismäßigkeit der Mittel.
Wenn auf offener Straße geschossen wird, ist dies in jedem Fall eine
Gefahr für Bürger. Das Tier musste übrigens qualvoll sterben, weil es
einen Yorki geschnappt hatte. Dass der kleine Hund unverletzt blieb,
hatte keinen Einfluss auf den Auftritt der Polizei. Hysterische Reaktion
auf das Verhalten der so genannten Kampfhunde, es gibt andere ähnliche
Beispiele, dienen der Gefahrenabwehr wenig.
Von Einsätzen gegen Veranstalter der grausamen Hundekämpfe hingegen,
deren Existenz nicht bestritten wird, ist bisher nichts bekannt
geworden. Hinterhof-Vermehrung von Rassen, deren Zucht durch die LHV
verboten ist, findet im Verborgenen statt.
Das Einfuhrverbot, das für alle Rassen der Liste 1 als
Bundesgesetz erlassen wurde, greift nicht, weil innerhalb Europas die
Grenzen kaum noch kontrolliert werden. Wer also verantwortungslos einen
Hund zum Angriff auf Mensch oder Tier missbrauchen will, so wie der
Besitzer der Hunde, die in Hamburg durch ihre tödlichen Bisse die
Hundeverordnungen auslösten, wird dies weiterhin tun.
Wie nachlässige Besitzer ihre Hunde nun halten, kann
nach der LHV schlecht überprüft werden. Da ein Verhaltenstest nicht
Pflicht ist, kann jeder, der Mühe und Ausgaben scheut, seinen
gelisteten Hund, ohne ihn vorzustellen, mit Maulkorb führen. Dass dies
auf die Dauer Tiere aggressiv machen kann, liegt auf der Hand. Wer es
nicht für nötig hält, sein Haustier von der Qual des Maulkorbs zu
befreien, ist in keinem Fall ein verantwortungsvoller Halter. Wer bei
Sommerhitze sein Tier mit Plastikschürze ums Maul ausführt, macht nach
der LHV keinen Fehler. Wer seinem Hund, der noch keine Befreiung
bekommen hat, weil vielleicht der Termin für den Verhaltenstest noch
aussteht, aus Mitleid oder Fürsorge kurzfristig beim Spaziergang den
Maulkorb abnimmt, verstößt gegen die Hundeverordnung und muss mit
Bußgeld und schlimmeren Konsequenzen rechnen obwohl er der
viel bessere Halter ist.
Diejenigen, die sich freiwillig zum Verhaltenstest melden, sind nicht
die, deren Hunde auffällig werden, sagt Paul Probst, erfahrener
Hundetrainer, der für die Stadt Köln Prüfungen abnimmt. Diejenigen,
denen der gesamte Aufwand zu hoch war, die eben ihr Tier nicht wirklich
als Haustier hielten, haben den Hund einfach ausgesetzt. Tierschützer
kennen die häufig ausgesprochene Drohung, wenn sie einen solchen Hund
nicht aufnehmen, wird er entsorgt.
Auch Menschen, die die Auflagen nebst hohen Steuern nicht bezahlen
können, die der Androhung auf Kündigung ihrer Wohnung nachgeben, die
dem sozialen Druck nicht gewachsen sind, lassen im schlimmsten Fall das
Tier, das zum unlösbaren Problem geworden ist, einfach laufen. Solche
ausgesetzten Tiere verwirrt, verängstigt, hungrig ,
stellen, wenn sie nicht schnell aufgegriffen werden, eine Gefahr dar.
Ausgesetzte und abgegebene Hunde der Liste 1 und 2 landen im
Tierheim oder in privaten Pflegestellen. Alle Stellen, die Hunde
aufnehmen, sind längst mit Listenhunden verstopft, die niemand mehr
haben will. Selbst bei aller Mühe der Tierschützer, sich mit den
Hunden zu beschäftigen, bleibt das Problem, dass eine Vielzahl von
Vierbeinern unvermittelbar im Zwinger sitzt. Für die Psyche keines
Hundes ist das von Vorteil.
Dass die Hundeverordnung ganz allgemein Hundebesitzer
zu mehr Rücksicht gegenüber ihrer Umgebung sensibilisiert hat, ist
sicher eine Folge, die auf Dauer für mehr subjektive Sicherheit bei
Passanten, Joggern und Radfahren sorgt. Auf der anderen Seite hat die
Hundeverordnung Hundebesitzer und Menschen, die keine Hunde mögen,
stärker gegeneinander aufgebracht. Die zahlreichen Übergriffe auf
Hundehalter belegen das. Und es ist klar, dass Hunde, die Feindseligkeit
gegenüber ihrem Besitzer spüren, mit verstärkter Wachsamkeit,
vielleicht mit Abwehrbereitschaft oder Angst reagieren. Das kann in
entsprechenden Situationen gefährlich werden.
Viele Hundehalter möchten, dass ihr Tier sie im Notfall
verteidigt eigentlich ein legitimes Interesse. Für Hunde der
Listen 1 und 2 kann das heute tödlich enden, wenn Behörden
nicht mit Sachverstand reagieren. Ein friedlicheres Miteinander ist so
in keinem Fall zu erreichen. Ob tatsächlich weniger gebissen wurde,
lässt sich aufgrund fehlender Statistiken nicht überprüfen.
Wenn es dazu gekommen ist, dass ein Hund Mensch oder Tier verletzt hat,
ist es wichtig, sachlich festzustellen, ob es ein Unfall war oder ob der
Hund tatsächlich gefährlich ist. Vorurteile gegenüber den gelisteten
Hunden, die Annahme dass sie per se gefährlicher seien, darf einer
vernünftigen Beurteilung nicht im Wege stehen.
Eltern, die ihre Kinder jeden Hund anfassen lassen, der nicht zu den so
genannten Kampfhunden zählt, handeln genauso fahrlässig wie
Hundehalter, die ihre Tiere ohne Leine unkontrolliert laufen lassen.
Alle zuverlässigen Hundehalter sind sich mit Tierschützern und
Ordnungsbehörden einig, dass Menschen vor gefährlichen Hunden
geschützt werden müssen. Die Verpflichtung, alle Hunde in bebauten
Gebieten anzuleinen, ist Hund und Haltern zuzumuten und findet breite
Zustimmung, dass Hunde gechipt und haftpflichtversichert sein müssen,
ebenfalls.
Über die Auflage, einen Sachkundenachweis zu erbringen, möchten viele
Tierschützer noch hinausgehen und fordern einen Hundeführerschein für
jeden Besitzer eines Hundes. Viele Beißunfälle könnten verhindert
werden, wenn Hundehalter, bevor sie einen Hund ins Haus nehmen, besser
über Fehler im Umgang mit dem Tier aufgeklärt wären. Viele Menschen
die achtlos und ohne echte Tierleibe einen Hund halten, den sie nicht
erziehen und so durch Nachlässigkeit Unfälle provozieren, würden
möglicherweise durch den Aufwand abgeschreckt, den ein
Hundeführerschein mit sich bringt.
Nur Respekt vor jedem Hund und Aufklärung darüber,
dass es ein höherentwickeltes Lebewesen ist, das von Umwelt, Erfahrung
und Erziehung geprägt wird, individuell reagiert und sorgfältiger
Führung bedarf, ist notwendig, um einen möglichst gefahrenfreien
Umgang zu gewährleisten. Dies ist sicherlich schwieriger zu erreichen,
als sich auf die Kontrolle einzelner Rassen und die Besitzer
entsprechender Hunde zu konzentrieren.