Sendung vom 8. Juli 2001

Landeshundeverordnung (1): Die Fakten

Von Barbara Willms

  ServiceZeit Tiere suchen ein Zuhause

Proteste und kein Ende
Der Beitrag zeigt unter anderem Bilder von einer Kundgebung, die erboste Hundehalter im Juni vor dem Düsseldorfer Landtag organisiert hatten. Gegenstand des Protestes war die nordrhein-westfälische Landeshundeverordnung. Solche Proteste werden seit fast einem Jahr in den einzelnen Bundesländern organisiert. Auch für das Wochenende am 7./8. Juli 2001 ist eine große Kundgebung – dann wiederum mit Teilnehmern aus der ganzen Bundesrepublik – auf dem Düsseldorfer Burgplatz vorgesehen.

Rückblick auf den letzten Sommer
Im Mai 2000 findet eine Innenministerkonferenz zum Thema „Gefährliche Hunde“ statt. Konkrete Maßnahmen folgen jedoch nicht.
Im Juni 2000 wird der sechsjährige Volkan in Hamburg von einem aggressiv gemachten Hund tödlich gebissen. Öffentlichkeit und Medien machen Druck: Es werden verschärfte Maßnahmen gegen gefährliche Hunde gefordert. Der Begriff „Kampfhund“ ist seitdem – vollkommen undifferenziert – in aller Munde.
Sommer bis Spätsommer 2000: Fast alle Bundesländer verschärfen ihre Hundeverordnungen.
Eine ausführlichen Beitrag zur Chronik der Ereignisse und zahlreiche Links zu Ministerien, Verbänden und weiteren Beiträgen finden Sie auf der Internetseite von WDR-Online unter


Hundeverordnungen sind Ländersache
Im föderativen Staat Bundesrepublik Deutschland können Gesetze und Verordnungen je nach Zuständigkeit (die im Grundgesetz festgelegt ist) von den drei Ebenen Bund, Länder und Gemeinde erlassen werden. Das Thema „Gefährliche Hunde“ fällt in den Bereich der „Gefahrenabwehr“, und die ist, vereinfacht gesagt, praktisch Ländersache.
Die Tatsache, dass im vergangenen Sommer jedes Bundesland unter Zeitdruck eine eigene Verordnung erließ, führte dazu, dass plötzlich ganz unterschiedliche Verordnungen galten: Je nach Bundesland mussten für verschiedene Hunderassen eine Fülle diverser Auflagen von Haltern und Hunden erfüllt werden – Leinenzwang, Maulkorbzwang, Anmeldepflicht, Wesenstest für den Hund, Sachkundeprüfung für den Halter und anderes mehr.
Um das absurde Ergebnis zusammenzufassen: In der ersten Verordnungshysterie wäre ein American Bulldog in Hessen möglicherweise getötet, in Sachsen völlig in Ruhe gelassen und in Nordrhein-Westfalen an die Leine genommen worden – in bebautem Gebiet wohlgemerkt.
Verordnungschaos! Der Tierschutz blieb dabei oft auf der Strecke. Massenhaft wurden Hunde ausgesetzt, Tierheime wurden wegen totaler Überfüllung geschlossen.

Die umstrittenen Rasselisten
Der Unmut der Hundehalter richtete sich gegen viele Inhalte der neuen Verordnungen und insbesondere gegen die Rasselisten. Die Zahl der als gefährlich eingeordneten Rassen fiel je nach Bundesland ganz unterschiedlich aus: von 0 in Sachsen bis 42 in Nordrhein-Westfalen. Als Kern beziehungsweise Schnittmenge der meisten Verordnungen wurden folgende Rassen und Mischungen als gefährlich eingestuft: Pitbull, American Staffordshire, Englischer Staffordshire Bullterrier und Bullterrier.
Teilweise wurden sie als „unwiderleglich gefährlich“ eingestuft, mit der Folge lebenslangen Leinen- und Maulkorbzwangs. Nur: Dass jeder Hund einer Rasse gefährlich sein soll, ist wissenschaftlich gar nicht haltbar. Führende Tierforscher, unter anderen Dr. Dorit Feddersen-Petersen, lehnen die pauschale Einstufung ganzer Hunderassen vehement ab. Der Grund: Wie sich ein Hund tatsächlich entwickelt, hängt zwar auch von seiner genetischen Disposition ab, ganz entscheidend aber auch von verschiedenen Umwelterfahrungen.

Aktuelle juristische Entscheidungen
Hundehalter der als gefährlich eingestuften Hunde fühlten sich diskriminiert. Einige klagten auf das Recht, im Einzelfall die Friedfertigkeit ihres Hundes unter Beweis stellen zu dürfen – und manch einer hatte Erfolg, zumindest vorläufig. Endgültige Entscheidungen stehen zum Teil noch aus.
Bereits im vergangenen September entschied der hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel – einstweilen –, dass Hunde der pauschal als „gefährlich“ bezeichneten Rassen doch einen Wesenstest mitmachen und nach Bestehen ohne Maulkorb herumlaufen dürfen. Ähnlich wie in Hessen urteilten kürzlich das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, am 29. Mai diesen Jahres sowie das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen am 30. Mai desselben Jahres.
Mit Tierrechten haben diese Entscheidungen nichts zu tun. Es geht juristisch um Grundrechte der Halter. Das Argument: Die in der Verfassung garantierten Grundrechte auf Gleichbehandlung (nach Art. 3 Grundgesetz) und Verhältnismäßigkeit (nach Art. 20 Grundgesetz) werden verletzt, wenn die Halter bestimmter Hunderassen pauschal extreme Auflagen erfüllen müssen, die Halter anderer Hunderassen aber nicht. Einen informativen Aufsatz zur Rechtslage und zu den Rechtsmitteln von dem Juristen Dr. Eisenhart von Loeper sowie Informationen und Texte zu vielen aktuellen Tierschutzfragen finden Sie im Internet unter


Das „Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde“
Dieses Bundesgesetz gilt – neben den Landesverordnungen – seit dem 21. April 2001. Es regelt, vereinfacht gesagt, bundesweite und grenzüberschreitende Fragen im Zusammenhang mit „gefährlichen“ Hunden. Auch in diesem Bundesgesetz werden die bekannten und bereits erwähnten vier Rassen als gefährlich definiert.
Aber das Gesetz ist nicht unumstritten: Strittig ist zum einen, ob das dort festgelegte Ein- und Ausfuhrverbot „gefährlicher“ Rassen sich mit EU-Recht verträgt, genauer gesagt, mit der Idee des freien Warenverkehrs.
Strittig ist außerdem – Thema Grundrechte –, ob das Gesetz gegen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (nach Art. 13 Grundgesetz) verstößt. Jede Wohnung, in der vermutlich ein gefährlicher Hund gehalten wird, darf nämlich zurzeit spontan durchsucht werden.

Unklare Perspektive in Nordrhein-Westfalen
In Nordrhein-Westfalen gilt die komplizierteste Verordnung: mit den längsten Rasselisten, den aufwendigsten Regeln und Ausnahmen. Viel Aufwand, wenig Sinn, urteilen Hundehalter – die Verordnung trifft die Falschen und läuft am eigentlichen Problem, den gefährlichen Haltern, vorbei.
Auch hier sind bereits Widersprüche und Klagen eingereicht worden. Sie richten sich gegen zahlreiche so genannte Nebenbestimmungen der Verordnung, zum Beispiel auch die Gebührenhöhe. Eine Kölner Anwaltskanzlei führte im Juni allein zwölf solcher Widersprüche und Klagen. In Nordrhein-Westfalen ist es für Hundehalter besonders aufwendig zu klagen, denn hier ist eine so genannte „Normenkontrollklage“ nicht möglich. Im Klartext heißt das: Eine erwirkte Entscheidung gilt nicht automatisch für die anderen Hundehalter mit, jeder Halter muss für sich selbst klagen.
Ob und wie die nordrhein-westfälische Hundeverordnung möglicherweise geändert wird, ist – in diesem Sommer – nicht abzusehen. Der größte Wunsch der Hundehalter hier ist auch die Abschaffung der Listen und die Halter der so genannten 40/20-Hunde (Tiere ab 40 Zentimeter Größe beziehungsweise 20 Kilogramm Gewicht) wünschen sich die Abschaffung des Leinenzwangs.
Zu den Klagen - ob in NRW oder anderen Bundesländern - ist noch zu sagen, dass einige nicht etwa wegen des Inhalts, sondern auf Grund formaler Mängel abgelehnt wurden.


Weitere Informationsmöglichkeiten zu den Landeshundeverordnungen
Die einzelnen Verordnungen finden Sie im Internet in der Regel über die Homepage des jeweiligen Landes. Recht engagierte Diskussionsbeiträge, Protestäußerungen und Veranstaltungshinweise sind im Internet zum Beispiel unter folgenden Adressen zu finden:


Sendung vom 8. Juli 2001

Landeshundeverordnung (2): Alltag der Hundehalter
  ServiceZeit Tiere suchen ein Zuhause


Von Cornelia Baumsteiger


Seit am 6. Juli 2000 die „Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten, die Zucht, die Ausbildung und das Abrichten bestimmter Hunde“ (LHV NRW) in Kraft trat, hat sie das Leben von Hundebesitzern und ihren Tieren zum Teil ganz erheblich negativ beeinflusst. Nicht einmal die Halter besonders kleiner Rassen sind immer ungeschoren geblieben, weil zunehmender allgemeiner Hundehass eine unübersehbare Nebenwirkung der Ereignisse zu sein scheint.
Insofern wirkt sich die Landeshundeverordnung zweifach aus: Einmal durch die tatsächlich in der Verordnung geforderten Auflagen für Hundebesitzer, und zum anderen durch ihre Folgeerscheinungen wie erhöhte Hundesteuer für gelistete Rassen und zum Teil schwerstwiegender sozialer Druck auf Hundebesitzer. Bei Hundehaltern, bei sämtlichen Kynologen und Experten, bei Juristen und Oppositionspolitikern, ja selbst in einzelnen Behörden, ist die Kritik an der Verordnung bisher nicht abgebrochen.

Betroffen sind unterschiedlich stark alle Hunde der 42 Rassen, die auf Liste 1 und 2 verteilt sind sowie deren Mischlinge, alle Hunde die über 40 Zentimeter hoch oder 20 Kilogramm schwer sind, und die so genannten „gefährlichen“ Hunde, solche, die unabhängig von der Rasse auf Angriffslust, Schärfe oder Kampfbereitschaft gezüchtet oder ausgebildet wurden oder die unkontrolliert Tiere hetzen.
Die Rassen der Liste 1 und 2 sind mit Maulkorb- und Leinenzwang belegt, ihre Besitzer müssen eine Haltererlaubnis beantragen, die verweigert oder auch wieder entzogen werden kann, und einen Sachkundenachweis liefern. Nur ein bestandener Verhaltenstest befreit von der Pflicht, außerhalb eines eingezäunten Grundstücks immer mit Maulkorb und Leine zu laufen.
Für die Hunde der Liste 1 gilt darüber hinaus ein Zucht-, Handels- und Einfuhrverbot. Die so genannten 40/20-Hunde müssen zum 6. Juli 2001 gemeldet werden und spätestens bei Jahreswechsel haftpflichtversichert und gechipt sein. Ihre Besitzer müssen ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen und ihre Sachkunde nachweisen, soweit sie nicht mehr als drei Jahre einen Hund ohne Zwischenfall halten.

Pauschal wird mit der Verordnung also allen betroffenen Hunden und Haltern potentielle Gefährlichkeit vorgeworfen. Das gilt in starkem Maße für die Rassen der Liste 1 und 2. Denn diese Umkehr eines gültigen juristischen Grundsatzes – der Unschuldsvermutung – kostet jeden Halter, ganz gleich, wie sorgfältig und verantwortlich er ist, nun plötzlich erhebliche Summen an Verwaltungsgebühren. Er muss sich die Haltung eines Hundes genehmigen lassen, den er zum Teil seit ewigen Zeiten völlig unauffällig bei sich hat.
Wer seinem erprobten lieben Hausgenossen die Qual der Maulkorbpflicht ersparen und ihm wieder freien Auslauf verschaffen möchte, muss per Verhaltenstest nachweisen, dass das Tier nicht gefährlich ist.
Übrigens ist es wichtig zu erwähnen, dass ein nicht bestandener Test für den Hund nur die Konsequenz hat, dass der Maulkorb beziehungsweise das Halti weiter getragen werden muss, sagt Paul Probst, ein Hundetrainer, der für die Stadt Köln Tests abnimmt. Viele Halter sorgen sich dennoch um das Ergebnis und gehen mit ihrem Tier vorab in eine Hundeschule. All dies sind hohe Kosten und viel Aufwand, die pauschal jeden treffen, dessen Hund einer Rasse angehört, die als „potentiell gefährlich“ auf einen Index gesetzt wurde.

Da es sich vielfach um Rassen handelt, die in Deutschland nicht oder kaum bekannt sind (zum Beispiel sind chinesische oder römische Kampfhunde gar keine definierten Rassen), werden bei der Anmeldung seltener Hunde immer wieder Probleme bekannt. Die Auslegung der Landeshundeverordnung wurde durch nachgeschobene Durchführungsbestimmungen präzisiert. Dennoch bleibt jeder Kommune ein erheblicher Spielraum im Umsetzen der Verordnung.
Die Handhabung ist von Gemeinde zu Gemeinde sehr unterschiedlich, von bürgerfreundlich bis geradezu feindlich. Das ist besonders brisant, wenn zuständige Ordnungsämter Anträge auf Haltergenehmigung und Verhaltenstest schleppend bearbeiten, oder die vom Verordnungsgeber ausdrücklich gewünschte Vermittlung von gelisteten Hunde aus Tierheimen erschweren.
Viele Gemeinden sind allerdings einfach mit dem hohen bürokratischen Aufwand, der ihnen durch die LHV zugeschoben wurde, völlig überlastet. Wenn sich allerdings ein Amtsleiter, wie vorgekommen, gegen Erleichterungen stellt, die die LHV vorsieht, müssen Betroffenen das nicht hinnehmen. Ansprechpartner ist im Zweifelsfall das Umweltministerium in Düsseldorf (Adresse siehe unten).
Es ist absurd, wenn die zuständige Ministerin immer wieder betont und betonen lässt, für jeden freundlichen Hund seien Ausnahmeregelungen vorgesehen, wenn sich diese Regelungen auf Grund von Personalmangel oder fehlender Handhabungskompetenz („Wie soll unser Verhaltenstest aussehen? Wer nimmt ihn ab?“) nicht in die Tat umsetzten lassen. Wenn also ein Hund, der vielleicht schon zehn Jahre lang freundlich war, mit Maulkorb bestraft wird und ein Jahr warten muss, um zu beweisen, dass er freundlich ist.

Kritik richtet sich auch gegen Bestimmungen der LHV, die Hundebesitzer als Einschränkung ihrer verfassungsmäßigen Rechte sehen. Die Verpflichtung zur Vorlage eines Führungszeugnisses (großes Führungszeugnis der Belegart „O“) beurteilt die Landesbeauftragte für Datenschutz als Eingriff in das Recht auf informelle Selbstbestimmung. „Ein Eingriff von solch hoher Intensität kann aber nicht der Verordnungsgeber vornehmen, ohne dass er explizit dazu ermächtigt worden ist.“ Für Besitzer von 40/20-Hunden sei es zudem nicht erforderlich, weil „(...) lediglich eine Anzeigepflicht, aber kein Erlaubnisvorbehalt besteht (...)“.

Die Aufstellung von Rasselisten wird von Hundehaltern als Verstoß gegen die Gleichbehandlungspflicht gewertet. Da es innerhalb der Länder keine einheitlichen Listen gibt – in NRW sind 42 Rassen aufgeführt, in Thüringen keine –, lasse dies auf Willkür schließen. Zudem wird die pauschale Benennung bestimmter Rassen als „gefährlicher denn andere“, überhaupt Verwendung der Aggression als rassespezifisches Merkmal, einhellig von Experten als unwissenschaftlich abgelehnt.
„Gäbe es den Rassebegriff überhaupt, so müsste der Kampfhund das Kämpfen erlernen“, so die Zoologin Dr. Helga Eichelberg. Einhellig dagegen unterstreichen Kynologen, dass die Rassezughörigkeit eines Hundes keinerlei Aufschluss über seine individuelle Gefährlichkeit erlaube, auch nicht, wenn Größe, Stärke oder Mut eine Rasse für Missbrauch geeigneter erscheinen lassen als andere.
Den Missbrauch betreiben Menschen durch falsche Haltung oder bewusstes Training. Alle Beißstatistiken führt im übrigen der Deutsche Schäferhund an, der offenbar viel häufiger Missbrauch zum Opfer fällt als die so genannten Kampfhunderassen. Um so erstaunlicher, dass gerade diese Rasse lediglich mit den 40/20-Hunden erfasst wird. Die Vermutung einer rasseeigenen möglichen Gefahr blieb beim Schäferhund aus.
Sie besteht dagegen beim Staffordshire Bullterrier, einer Rasse die nicht einmal unter die 40/20-Regelung fallen würde, die in keiner Beißstatistik auftaucht und von der sämtliche 1.000 in Bayern getesteten Exemplare die Wesensprüfung anstandslos absolvierten.

Ungleich behandelt fühlen sich die Besitzer gelisteter Hunde durch die teuren Auflagen, die sie zu erfüllen haben und durch die Verpflichtung zum Verhaltenstest, wenn der Hund von der Last befreit werden soll, einen Maulkorb zu tragen. Wenn nicht von einer Rasse, sondern nur von einem kranken oder fehlgeleiteten Individuum Gefahr ausgeht, warum dann kein solcher Test für nicht gelistete Rassen? Warum ein Sachkundenachweis nicht für alle Besitzer? Warum sollen sich nur die diskriminierten Hunde und Halter der Beurteilung von Prüfern aussetzen, deren Qualifikation noch immer nicht nachgewiesen ist?
Weder ein Amtstierarzt noch ein Tierarzt ohne spezielle Ausbildung versteht, so Experten, ausreichend viel von kynologischer Ethnologie, um das Verhalten eines Hundes zuverlässig beurteilen zu können.
Gegen die vermeintliche Einschränkung ihrer Grundrechte, gegen mangelnde Gleichbehandlung durch Auflagen und Steuern oder schleppende Bearbeitung ihrer Anträge bei Behörden wehren sich inzwischen Hundehalter mit Klagen. Da dies Geld und Mut erfordert, sich mit Ämtern anzulegen, bleibt der Gang zum Gericht einem kleine Personenkreis vorbehalten. Immerhin haben sich aus diesem Grunde unzufriedene Hundebesitzer in Interessensgemeinschaften zusammengeschlossen, um sich gegenseitig zu unterstützen.

Zunehmend wird als Alternative zu Auflagen nur für Listenhunde propagiert, dass jeder Hundebesitzer einen Einführungskurs in Hundehaltung absolvieren muss. Verhaltenstests sollen dann nur noch für solche Tiere angeordnet werden, die bereits auffällig wurden. Eine Art Führerschein grundsätzlich für jeden Hundebesitzer würde, so seine Befürworter, Gelegenheitskäufer abschrecken und mancher schlechten und letztlich gefährlichen Haltung vorbeugen.

Die mit Benennung der Rasselisten einhergehende Verteufelung betroffener Hunde ist, wie Dr. Heinrich Bottermannn, Referent für Tierschutz im Umweltministerium zugab, eine bittere Nebenwirkung der LHV. Da sie als potentiell gefährlich gelistet sind, werden die Tiere von der Bevölkerung als gefährlich gehasst und gefürchtet. Ganz besonders betroffen sind die Hunde der Liste 1 mit dem so verhängnisvollen wie unsinnigen Beinamen „Kampfhund“, der viel zu oft leichtfertig und von einschlägigen Medien ganz bewusst verwendet wurde und immer noch wird.
Er impliziert, dass ein Pitbull, ein Staffordshire Terrier, ein Bullterrier angreift. Horrorgeschichten über Beißkraft, doppelte Zahnreihen und Beißverhalten haben das übrige getan, um Menschen gegen die Hunde und ihre Besitzer aufzuhetzen. Die Hysterie ist erschreckend.
Ein Tierschutzverein im Kölner Raum vermittelte kürzlich einen Welpen an eine Familie, die den Hund am nächsten Tag zurückbrachte: Alle Hausbewohner und Nachbarn hatten den „Kampfhund“ angegriffen, ein Tierarzt hatte das typische „Kampfhundegebiss“ attestiert. Bei dem Welpen handelt es sich tatsächlich um einen kleinen Galgo, einen zierlichen spanischen Windhund, dummerweise mit gestromtem Fell.

Viel tragischer sind die zahlreichen Fälle schwerster Übergriffe selbst ernannter Saubermänner auf Hunde und Halter, Tötung von völlig harmlosen Kampfhunden („Besitzer warf Hund aus dem dritten Stock, ein ganzer Wurf wurde verbrannt“) und Repressalien wie Wohnungskündigung, Rauswurf aus öffentlichen Verkehrsmitteln oder Willkür der Behörden, wenn etwa Eltern mit der Wegnahme der Kinder gedroht wird, falls sie ihren „Kampfhund“ nicht abgeben – übrigens ohne jede vorhergegangene Auffälligkeit.
Für eine Vielzahl von Hundebesitzern bedeutet dies eine deutliche Beeinträchtigung ihrer Lebensqualität. Nur, weil sie ein Tier der stigmatisierten Rassen in der Familie halten, ein Haustier und Mitbewohner, an dem sie hängen, wie es jedem Dackel- oder Pudelbesitzer unbenommen ist, werden sie diskriminiert, angefeindet, angezeigt. Viele haben sich dem Druck nicht entziehen können oder wollen und ihr Hund landete im Tierheim. Inzwischen sind sämtliche Tierheime und Pflegestellen privater Tierschutzvereine mit Listenhunden verstopft.
Darüber, was mit diesen plötzlich ungewollten Vierbeinern geschehen soll, machen sich weder die Initiatoren der LHV noch die zuständigen Behörden Gedanken. Zwar ist inzwischen die Vermittlung solcher Hunde ausdrücklich erlaubt. Aber, wer will sich schon mit einer solchen Belastung quälen: Feindliche Nachbarn, hohe Auflagen für die Haltung, de facto ein Reiseverbot, eine drohende Kündigung und extrem hohe Hundesteuern.

Was nützt es den betroffenen Haltern, wenn Dr. Bottermann betont, jeder freundliche Pitbull solle schnellstens heraus aus dem Tierheim, hinein in eine Familie. Dass für solche Tiere Kommunen erhöhte Steuern verlangen, dafür habe er kein Verständnis. Als zusätzliche Einnahmequelle und als Abschreckung für mögliche Interessenten ist bei vielen Gemeinden die „Kampfhundesteuer“ beliebt.
Wie absurd, eine „Kampfhundesteuer“ auf willkürlich zu eben solchen Hunde ernannten Vierbeinern zu erheben, die in der Regel nette Familienhunde sind. Für ihre Besitzer bedeuten die Auswirkungen der LHV zum Teil schwere Einschnitte in ihr tägliches Leben. Ohne jeden Anlass sehen sie sich plötzlich vor eine Vielzahl von Problemen gestellt.
Wie schmerzlich es für einen Tierliebhaber sein kann, wenn ein vertrauter Hausgenosse plötzlich als Killermaschine beschrieben wird, Menschen mit Panik und Wut reagieren, wenn sich Angst ausbreitet, der Hund könnte weggenommen werden, weil eine anonyme Anzeige vorliegt, das versteht vielleicht nur, wer selbst einen Hund hält.
Dass aber Menschen, der Rassezugehörigkeit Ihres Haustieres wegen, nicht verbal oder tätlich angegriffen werden dürfen, dass man ihnen dafür nicht die Wohnung kündigen kann, sie nicht mit einer hohen Steuer bestraft, nicht in Amtsstuben gängelt oder ihre Grundrechte beschneidet, das ist Teil des, von den Befürwortern der Verordnung so oft zitierten, Menschenschutzes.



Kontaktadresse:

  • Ministerium für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft
    und Verbraucherschutz des Landes NRW (MUNLV)
    Schwannstr. 3
    40476 Düsseldorf
    Tel. (02 11) 45 66-0
    Fax (02 11) 45 66-388
    Internet: www.murl.nrw.de


Hier eine Auswahl von Kontaktadressen der zahlreichen Interessengemeinschaften:

  • Interessengemeinschaft Besitzer großer Hunde e.V. (IBGH)
    Peter-Chr. Löwisch
    Lichtstr. 38
    50825 Köln
    Tel. (02 21) 8 20 49-97
    Fax (02 21) 8 20 49-98
    Internet: www.ibgh-ev.de
    E-Mail: mail@ibgh-ev.de

Sendung vom 8. Juli 2001

Landeshundeverordnung (3): Gefahr gebannt?

Von Cornelia Baumsteiger

  ServiceZeit Tiere suchen ein Zuhause


Kurz vor Weihnachten 2000 geschah bei Familie Hoffmann ein Unfall, der erstaunliche Folgen nach sich zog. Die zweijährige Tochter saß in der Nähe des Hundes, einem Bullterrier. Versehentlich traf sie mit einem Fingerchen das Auge des Tieres, welches zur Abwehr und im Schmerz mit geöffnetem Fang den Kopf zur Seite warf. Mit einem Zahn verletzt der Bullterrier das Kind im Gesicht. Die erschrockenen Eltern sahen die Kleine schreiend am Boden liegen, der Hund stand über ihr.
Später wurde ihnen klar, dass das Tier ihr Kind ganz anders zugerichtet hätte, wäre es auch nur annähernd aggressiv gewesen. Als die Tierärztin eine erhebliche Hornhautverletzung diagnostizierte, verstanden die Hoffmanns, dass es sich tatsächlich nur um einen Unfall gehandelt hatte und gaben ihre spontane Entscheidung auf, den Hund abzugeben. Zwei Wochen nach dem Vorfall, das Kind spielte längst wieder mit dem Hund, wurde die Angelegenheit angezeigt.
Am folgenden Tag stand ein Polizist vor der Tür und übergab ein Schreiben, das aufgrund der Anzeige und zur Vermeidung akuter Gefährdung des Kindes dem Hund auferlegte, immer und überall einen Maulkorb zu tragen; außerhalb des Grundstücks durfte er sich gar nicht bewegen.
Heute ist das Ehepaar überzeugt: Nur mit Hilfe eines Rechtanwalts und der Tierärztin ist es gelungen, die Tötung des Hundes abzuwehren. Ein Unfall hätte beim Spiel mit anderen Kindern oder den Katzen genauso geschehen können. Der Hund ist niemals durch Aggression gegen Mensch oder Tier aufgefallen.

„Schutz der Bürger vor gefährlichen Hunden“ ist das Ziel der Landeshundeverordnung. Befürworter betonen die verbesserte Zugriffmöglichkeit der Behörden bei verantwortungsloser oder gar krimineller Haltung. Gegner wenden ein, die Behörden hätten bereits im Rahmen der alten Gefahrenverordnung nicht reagiert und ihre Möglichkeiten nicht ausgeschöpft und daran habe sich nichts geändert.
Bei Verstößen gegen Maulkorb- und Leinenzwang, wie im Falle von Beschwerden und Anzeigen gegen Halter oder über herrenlose Tiere, muss das Ordnungsamt tätig werden. Bei besonders schwierigen Einsätzen kann die Polizei zu Hilfe geholt werden.

Wann ein Hund gefährlich werden kann:

  • Wenn er durch schwere Krankheit oder starke Schmerzen unberechenbar wird.
  • Wenn er durch falsche Haltung (zum Beispiel mangelnde Sozialisierung, Reizarmut durch Zwingerhaltung etc.), Stress, Frust oder Neurosen entwickelt.
  • Wenn er von frühester Jugend an gezielt gequält wird, um ihn aggressiv zu machen.
  • Wenn er zum Kampfhund ausgebildet wird (dann ist er vor allem gefährlich für Artgenossen).
  • Wenn er durch entsprechende Ausbildung zum Angriff gegen Menschen erzogen wird.

Dies ist völlig unabhängig von einer Rasse. Vor allen solchen Hunde muss die Gesellschaft geschützt werden. Sich dabei auf die Kontrolle einzelner Rassen festzulegen, kritisieren Experten, ist wenig sinnvoll. Alle Hunde können falsch gehalten oder scharf gemacht werden. Und alle Hunde können schwer verletzen, die großen und kräftigen natürlich in der Regel schlimmer als die kleinen Hunde.
Dass ein bestimmter unzuverlässiger bis hochkrimineller Personenkreis besonders gerne Staffords, Pitbulls oder Bullterrier missbrauchten, ist kein hinreichender Grund, diese Rassen als besonders gefährlich zu bezeichnen. Ihre Besitzer hingegen sind es, und es wäre naiv anzunehmen, dass diese sich nun, da Behörden ihre Lieblingsrassen kontrollieren und die Haltung überprüfen dürfen, plötzlich keine Lust mehr haben, sich mit scharfen Hunden aufzuwerten oder sie als Waffe einzusetzen. Da ausreichend viele Rassen nicht stigmatisiert sind, lassen sich neue Lieblingshunde finden.
Zudem beklagen Tierschützer, dass die erforderlichen Kontrollen der Ordnungsbehörden in kritischen Situationen ausbleiben, dass dafür in harmlosen Fällen, wie dem der Familie Hoffmann, Stärke demonstriert wird. Es gibt zahlreiche Beispiele von Anzeigen gegen unseriöse bis kriminelle Tierhalter, auf die aber die zuständige Behörde nicht reagierte. Die Ordnungsämter widersprechen diesen Vorwürfen in der Regel.
In Köln ist seit In-Kraft-Treten der LHV nur zehnmal eine Halteerlaubnis entzogen worden. Andere Gemeinden greifen härter durch. Doch unverständliche Überreaktionen wie die grausame Hinrichtung eines Staffordshire Terriers in Dortmund, den Polizisten auf offener Straße mit acht Kugeln nur schwer verletzen und der erst nach der zweiten Giftspritzen eines Tierarztes erlöst wurde, stärken nicht das Vertrauen in die Sachkunde der Behörden, sondern fördert eher die Sorge vor der Unverhältnismäßigkeit der Mittel.
Wenn auf offener Straße geschossen wird, ist dies in jedem Fall eine Gefahr für Bürger. Das Tier musste übrigens qualvoll sterben, weil es einen Yorki geschnappt hatte. Dass der kleine Hund unverletzt blieb, hatte keinen Einfluss auf den Auftritt der Polizei. Hysterische Reaktion auf das Verhalten der so genannten Kampfhunde, es gibt andere ähnliche Beispiele, dienen der Gefahrenabwehr wenig.
Von Einsätzen gegen Veranstalter der grausamen Hundekämpfe hingegen, deren Existenz nicht bestritten wird, ist bisher nichts bekannt geworden. Hinterhof-Vermehrung von Rassen, deren Zucht durch die LHV verboten ist, findet im Verborgenen statt.
Das Einfuhrverbot, das für alle Rassen der Liste 1 als Bundesgesetz erlassen wurde, greift nicht, weil innerhalb Europas die Grenzen kaum noch kontrolliert werden. Wer also verantwortungslos einen Hund zum Angriff auf Mensch oder Tier missbrauchen will, so wie der Besitzer der Hunde, die in Hamburg durch ihre tödlichen Bisse die Hundeverordnungen auslösten, wird dies weiterhin tun.

Wie nachlässige Besitzer ihre Hunde nun halten, kann nach der LHV schlecht überprüft werden. Da ein Verhaltenstest nicht Pflicht ist, kann jeder, der Mühe und Ausgaben scheut, seinen gelisteten Hund, ohne ihn vorzustellen, mit Maulkorb führen. Dass dies auf die Dauer Tiere aggressiv machen kann, liegt auf der Hand. Wer es nicht für nötig hält, sein Haustier von der Qual des Maulkorbs zu befreien, ist in keinem Fall ein verantwortungsvoller Halter. Wer bei Sommerhitze sein Tier mit Plastikschürze ums Maul ausführt, macht nach der LHV keinen Fehler. Wer seinem Hund, der noch keine Befreiung bekommen hat, weil vielleicht der Termin für den Verhaltenstest noch aussteht, aus Mitleid oder Fürsorge kurzfristig beim Spaziergang den Maulkorb abnimmt, verstößt gegen die Hundeverordnung und muss mit Bußgeld und schlimmeren Konsequenzen rechnen – obwohl er der viel bessere Halter ist.
„Diejenigen, die sich freiwillig zum Verhaltenstest melden, sind nicht die, deren Hunde auffällig werden“, sagt Paul Probst, erfahrener Hundetrainer, der für die Stadt Köln Prüfungen abnimmt. Diejenigen, denen der gesamte Aufwand zu hoch war, die eben ihr Tier nicht wirklich als Haustier hielten, haben den Hund einfach ausgesetzt. Tierschützer kennen die häufig ausgesprochene Drohung, wenn sie einen solchen Hund nicht aufnehmen, wird er entsorgt.
Auch Menschen, die die Auflagen nebst hohen Steuern nicht bezahlen können, die der Androhung auf Kündigung ihrer Wohnung nachgeben, die dem sozialen Druck nicht gewachsen sind, lassen im schlimmsten Fall das Tier, das zum unlösbaren Problem geworden ist, einfach laufen. Solche ausgesetzten Tiere – verwirrt, verängstigt, hungrig –, stellen, wenn sie nicht schnell aufgegriffen werden, eine Gefahr dar.
Ausgesetzte und abgegebene Hunde der Liste 1 und 2 landen im Tierheim oder in privaten Pflegestellen. Alle Stellen, die Hunde aufnehmen, sind längst mit Listenhunden verstopft, die niemand mehr haben will. Selbst bei aller Mühe der Tierschützer, sich mit den Hunden zu beschäftigen, bleibt das Problem, dass eine Vielzahl von Vierbeinern unvermittelbar im Zwinger sitzt. Für die Psyche keines Hundes ist das von Vorteil.

Dass die Hundeverordnung ganz allgemein Hundebesitzer zu mehr Rücksicht gegenüber ihrer Umgebung sensibilisiert hat, ist sicher eine Folge, die auf Dauer für mehr subjektive Sicherheit bei Passanten, Joggern und Radfahren sorgt. Auf der anderen Seite hat die Hundeverordnung Hundebesitzer und Menschen, die keine Hunde mögen, stärker gegeneinander aufgebracht. Die zahlreichen Übergriffe auf Hundehalter belegen das. Und es ist klar, dass Hunde, die Feindseligkeit gegenüber ihrem Besitzer spüren, mit verstärkter Wachsamkeit, vielleicht mit Abwehrbereitschaft oder Angst reagieren. Das kann in entsprechenden Situationen gefährlich werden.
Viele Hundehalter möchten, dass ihr Tier sie im Notfall verteidigt – eigentlich ein legitimes Interesse. Für Hunde der Listen 1 und 2 kann das heute tödlich enden, wenn Behörden nicht mit Sachverstand reagieren. Ein friedlicheres Miteinander ist so in keinem Fall zu erreichen. Ob tatsächlich weniger gebissen wurde, lässt sich aufgrund fehlender Statistiken nicht überprüfen.
Wenn es dazu gekommen ist, dass ein Hund Mensch oder Tier verletzt hat, ist es wichtig, sachlich festzustellen, ob es ein Unfall war oder ob der Hund tatsächlich gefährlich ist. Vorurteile gegenüber den gelisteten Hunden, die Annahme dass sie per se gefährlicher seien, darf einer vernünftigen Beurteilung nicht im Wege stehen.
Eltern, die ihre Kinder jeden Hund anfassen lassen, der nicht zu den so genannten „Kampfhunden“ zählt, handeln genauso fahrlässig wie Hundehalter, die ihre Tiere ohne Leine unkontrolliert laufen lassen. Alle zuverlässigen Hundehalter sind sich mit Tierschützern und Ordnungsbehörden einig, dass Menschen vor gefährlichen Hunden geschützt werden müssen. Die Verpflichtung, alle Hunde in bebauten Gebieten anzuleinen, ist Hund und Haltern zuzumuten und findet breite Zustimmung, dass Hunde gechipt und haftpflichtversichert sein müssen, ebenfalls.
Über die Auflage, einen Sachkundenachweis zu erbringen, möchten viele Tierschützer noch hinausgehen und fordern einen Hundeführerschein für jeden Besitzer eines Hundes. Viele Beißunfälle könnten verhindert werden, wenn Hundehalter, bevor sie einen Hund ins Haus nehmen, besser über Fehler im Umgang mit dem Tier aufgeklärt wären. Viele Menschen die achtlos und ohne echte Tierleibe einen Hund halten, den sie nicht erziehen und so durch Nachlässigkeit Unfälle provozieren, würden möglicherweise durch den Aufwand abgeschreckt, den ein Hundeführerschein mit sich bringt.

Nur Respekt vor jedem Hund und Aufklärung darüber, dass es ein höherentwickeltes Lebewesen ist, das von Umwelt, Erfahrung und Erziehung geprägt wird, individuell reagiert und sorgfältiger Führung bedarf, ist notwendig, um einen möglichst gefahrenfreien Umgang zu gewährleisten. Dies ist sicherlich schwieriger zu erreichen, als sich auf die Kontrolle einzelner Rassen und die Besitzer entsprechender Hunde zu konzentrieren.

Zurück

ein Hundeführerschein mit sich bringt.

Nur Respekt vor jedem Hund und Aufklärung darüber, dass es ein höherentwickeltes Lebewesen ist, das von Umwelt, Erfahrung und Erziehung geprägt wird, individuell reagiert und sorgfältiger Führung bedarf, ist notwendig, um einen möglichst gefahrenfreien Umgang zu gewährleisten. Dies ist sicherlich schwieriger zu erreichen, als sich auf die Kontrolle einzelner Rassen und die Besitzer entsprechender Hunde zu konzentrieren.

Zurück