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Koelner Stadtanzeiger v. 13.09.00 |
Verordnung vorgelegt Ausnahmen fuer Hundehalter Entwurf geht jetzt an Kommunen Von Heinz Tutt +++ Duesseldorf - Nach der heftigen Diskussion ueber die nordrhein-westfaelische Hundeverordnung soll es jetzt Ausnahmeregelungen fuer die Anlein- und Maulkorbpflicht fuer als gefaehrlich eingestufte Hunde geben. Dies kuendigte NRW-Umweltministerin Baerbel Hoehn (Gruene) am Dienstag an. Hunde, die bei einem Verhaltenstest zeigen, dass sie keine Gefahr fuer Menschen sind, muessen keinen Maulkorb tragen. Hoehn legte einen entsprechenden Entwurf der Verwaltungsvorschriften zur Landeshundeverordnung vor, der in den kommenden drei Wochen von den kommunalen Spitzenverbaenden beraten wird und anschliessend in Kraft treten soll. Hunde, fuer die kuenftig eine Ausnahmeregelung gilt, sollen an einer gruenen Plakette am Halsband erkennbar sein. Auch ohne geltende Verwaltungsvorschrift seien die Kommunen bereits derzeit berechtigt, Ausnahmegenehmigungen in Abstimmung mit dem Ministerium zu erteilen. Als Beispiel nannte Hoehn die Stadt Mettmann, die dies schon praktiziere.
Auf Kritik bei oeffentlichen Expertenanhoerungen waren unter
anderem die
Hunderasse-Listen gestossen, die als wenig praktikabel bezeichnet wurden. Der Vorsitzende der SPD-Fraktion, Edgar Moron, erklaerte gestern, die Listen muessten ueberarbeitet und "eingedampft werden". Die Korrekturen sollen eine abgestimmte Regelung mit anderen Bundeslaendern erleichtern. "Zumindest muss mit moeglichst vielen Laendern eine kurzfristige Abstimmung erreicht werden", forderte Moron. Ein bundesweiter Flickenteppich unterschiedlichster Regelungen werde von den Menschen nicht akzeptiert. Um zu laenderuebergreifenden Regelungen zu kommen, ist auch Hoehn ist zu Aenderungen bereit. Nach Ansicht des Fraktionsvize der Gruenen, Reiner Priggen, werde sich fuer die meisten Hundehalter nach der neuen Verordnung in der Praxis kaum etwas aendern. Er begruesste, dass zahlreiche Anregungen einer oeffentlichen Anhoerung in der vergangenen Woche in die Ausfuehrungsbestimmungen aufgenommen worden seien, wie beispielsweise die Ausnahme vom Maulkorbzwang fuer Welpen oder die Nutzung von Moeglichkeiten, Kampfhunde aus Tierheimen an zuverlaessige Halter abgeben zu koennen. Priggen unterstuetzt die Forderung nach haerten Strafen bei Verstoessen gegen die Verordnung. Umweltministerin Hoehn will im Kabinett hierfuer die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen schaffen. Die CDU-Opposition wertete die Eckpunkte lediglich als "unzureichender Reparaturversuch" und fordert weiterhin, die Hundeverordnung wieder rueckgaengig zu machen.
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Aachener Zeitung v.
12.09.00
Neue Ausnahmen bei die Maulkorbpflicht fuer Hunde +++ Duesseldorf. Bei der Maulkorbpflicht fuer grosse und gefaehrliche Hunde soll es in Nordrhein-Westfalen Ausnahmen geben. Hunde, die bei einem Verhaltentest zeigen, dass sie keine Gefahr fuer Menschen sind, muessen keinen Maulkorb tragen. Dies sieht der am Dienstag von Umweltministerin Baerbel Hoehn (Gruene) vorgestellte Entwurf der Verwaltungsvorschriften zur Landeshundeverordnung vor. Die Verhaltenspruefung soll vom beamteten Tierarzt abgenommen werden. Fuer Hunde der Liste 2 koenne auch eine Verhaltenspruefung durch einen anerkannten privaten Zuchtverein als Nachweis der Ungefaehrlichkeit gelten, sagte Hoehn. Dabei strebe das Ministerium die Zusammenarbeit mit dem Verband fuer das Deutsche Hundewesen (VDH) an. Grundsaetzlich duerfen in NRW mehr als 40 Hunderassen nur mit behoerdlicher Genehmigung gehalten werden. Fuer diese Tiere muss eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden und sie muessen mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein. Uebergangsvorschriften gelten fuer alle anderen mehr als 20 Kilo schweren oder ueber 40 Zentimeter grossen Hunde. Fuer sie tritt die Kennzeichnungs- und Versicherungspflicht 2002 in Kraft.
Hundeverordnung in Stichworten
Begleithundeausbildung: Will ein Besitzer seinen Hund von der Maulkorb- und Anleinpflicht befreien, muss er eine Begleithundeausbildung fuer sein Tier nachweisen. Blindenhunde: Blindenhunde duerfen ohne Leine laufen, auch wenn sie zu den als gefaehrlich eingestuften Rassen gehoeren. Rasselisten: In der Rasseliste eins werden 13 Kampfhunderassen aufgefuehrt, darunter Bullterrier, Pitbull Terrier und Bordeaux-Dogge. Die 29 Rassen der Liste zwei gelten als moegliche Nachfolgehunde der Kampfhunde. Unter ihnen: Dobermann, Rottweiler und Briard. Der Schaeferhund ist in keiner der beiden Listen aufgefuehrt. Fuer Hunde beider Listen gelten Anlein- und Maulkorbzwang. Zudem muessen die Halter einen Sachkunde- und einen Zuverlaessigkeitsnachweis erbringen. Sachkundenachweis: Einen Sachkunde- und Zuverlaessigkeitsnachweis erhaelt der Halter, wenn er Kenntnisse ueber die Rasse vorweisen kann und persoenlich als zuverlaessig gilt. Dazu muss ein polizeiliches Fuehrungszeugnis vorgelegt werden. Die Nachweise fuer das Halten von Kampfhunden pruefen Experten-Gremien, fuer deren Arbeit zurzeit Regelungen erarbeitet werden. Bei grossen Hunden (20 Kilogramm schwer, 40 Zentimeter gross) gilt der Nachweis als erbracht, wenn die Tiere drei Jahre lang nicht aggressiv aufgefallen sind. |
WAZ v. 12.09.
Gruene Plakette fuer harmlose Hunde +++ Duesseldorf. Kampfhunde und andere grosse Hunde muessen in NRW keinen Maulkorb tragen, wenn sie bei einer Verhaltenspruefung als ungefaehrlich eingestuft werden. Eine kleine gruene Plakette am Halsband soll das kenntlich machen. Der Leinenzwang fuer diese Tiere bleibt jedoch bestehen. Ein beamteter Tierarzt oder ein anerkannter Hundezuchtverein soll diese Verhaltenspruefung kuenftig vornehmen. Aus dem Entwurf fuer einen Durchfuehrungserlass zur Landeshundeverordnung geht hervor, dass fuer das Halten von 42 grossen oder Kampfhunderassen eine Haftpflichtversicherung zwingend wird. Ab 2002 muessen auch mehr als 20 Kilo schwere oder ueber 40 Zentimeter Widerristhoehe grosse Hunde haftpflichtversichert sein.
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Offenbach Post v.
12.09.
Stadt - Offenbach Fuer Antraege 250 Mark +++ Offenbach (klawe) Eigentuemer so genannter gefaehrlicher Hunde sollen hessenweit 250 Mark fuer den Genehmigungs-Antrag zahlen. Dies teilte der zustaendige Abteilungsleiter beim Ordnungsamt, Norbert Euler, mit. Er erlaeuerte, dass nach der VGH-Eilentscheidung Hunde der Kategorie 1 (Kampfhunde) keinen Maulkorb mehr tragen muessen, wenn sie beim Wesenstest als gutartig beurteilt wurden. Auch gelte die bisherige Regelung hinsichtlich des "berechtigten Interesses" und der damit verbundenen Fristsetzung nicht mehr. Jeder koenne jetzt auch kuenftig einen solchen Hund anmelden. Die Behoerde verlange indes nach wie vor
ein Fuehrungszeugnis und mache eine
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Westfaelische Rundschau v. 12.09.
"Kampfhunde-Halter wie Waffen-Besitzer behandeln" +++ Etzbach. (ole) Die Erhebung einer erhoehten Steuer fuer sogenannte Kampfhunde war ein Schwerpunktthema bei der Informationsveranstaltung des Gemeinde- und Staedtebundes im Etzbacher Buergerhaus. (Die WR berichtete). Das Bundesverwaltungsgericht (BVG) hatte Anfang des Jahres die Entscheidung getroffen, dass die Erhebung einer Kampfhundesteuer moeglich ist. Fuer die Gemeinden und damit auch die Gemeinde- und Staedtebuende in den Laendern stellte sich in Anbetracht der BVG-Entscheidung die Frage, wie diese in die Praxis umzusetzen, in Satzungen zu verankern und die dem Urteil zugrunde liegende Auflistung der sogenannten Kampfhunde um bestimmte Hunderassen bzw. Kreuzungen zu erweitern oder zu reduzieren ist. Da sich die in den bisher erlassenen Steuersatzungen verankerten Kataloge und auch die diesbezueglichen Regelungen in den
Gefahrenabwehrverordnungen der einzelnen Bundeslaender -sowohl
hinsichtlich der Anzahl der sogenannten Kampfhunde als auch der
Rassen - zum Teil erheblich
unterscheiden, habe sich der rheinland-pfaelzische Gemeinde- und Staedtebund an das Innenministerium in Mainz und den Deutschen Staedte- und Gemeindebund gewandt, so die GStB-Fachreferentin Gabriele Flach. Stellungnahmen staenden noch aus. Bei der Artikulierung der Sachverhalte in Steuer-Satzungen seien rechtliche und organisatorische Probleme aufgetreten: Von der Vorlage von Nachweisen - z. B. Gutachten nur von Tieraerzten - Ausnahmen von einer hoeheren Besteuerung wie bei einer Verwendung als Wachund -, Verpflichtung des Hundehalters, die Rasse des Hundes mitzuteilen, bis hin zur Auslegung der abstrakten Definition des Kampfhundes. Das sind Hunde, die nicht im Katalog aufgefuehrt sind, bei denen aber nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktergemeinschaft im Einzelfall die erhoehte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht oder von denen eine Gefahr fuer die oeffentliche Sicherheit ausgehen kann. "Zu diesen Problembereichen liegen kontroverse Rechtsauffassungen vor", so Gabriele Flach. "Ein einheitliches Meinungsbild konnte bisher noch nicht abgeschlossen werden." In die zum 1. Juli in Kraft getretene rheinland-pfaelzische Gefahrenabwehrverordnung "Gefaehrliche Hunde" wurde bekanntlich das Zucht-, Handels- und Fortpflanzungsverbot fuer gefaehrliche Hunde, zu denen nun in jedem Fall der Pitbull Terrier, der American Staffordshire Terrier und der Staffordshire Bullterrier gehoeren, neu aufgenommen. Darueber hinaus sind diese Tiere alle melde- und kennzeichnungspflichtig. Charakterlich ungeeignete Personen ist es ohne Ausnahme unter-sagt, gefaehrliche Hunde zu halten oder zu fuehren. Wer gegen die Verordnung verstoesst, muss mit einer Geldbusse bis zu 10 000 Mark rechnen. Die Versammlung war sich einig, dass die Wurzel des Problems "Kampfhunde" bei den Menschen liegt, die solche Tiere zuechten, abrichten oder halten. Troestet das jedoch einen Betroffenen, der von einem Kampfhund angefallen und verletzt wurde? Sicherlich nicht. Es erhoehe vielmehr die Frustration darueber, dass es der Gesellschaft nicht gelingt, bestimmte Spielregeln des Zusammenlebens nicht nur zu formulieren, sondern auch durchzusetzen. Das Halten von Kampfhunden sei vergleichbar mit dem Besitzen und Fuehren einer Waffe, nur das diese lebt. Demzufolge muesse der Halter eines Kampfhundes wie der Halter einer Waffe behandelt werden.
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