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LandesFahrzeugVerordnung(LAFV) Da die jüngsten
Unfälle, bei denen auch ein Kind durch einen Wolf GTI sein Leben
lassen mußte, die Emotionen in der Bevölkerung so hoch hatte
schaukeln lassen wie nie zuvor, hat das MÜLL-NRW(Ministerium für
überflüssige Landesverordnungen und Larifari) Handlungsbedarf
gesehen und eine Ergänzung zur Strassenverkehrsordnung
(StVO), die Landesfahrzeugverordnung, erlassen. Beschluss §1
Geltungsbereich Diese VO
gilt auf allen gepflasterten Wegen des Landes Nordrhein-Westfalen
für Fahrzeuge mit über 4 m Länge bzw. 60 PS.
a. Diese
Fahrzeuge dürfen nur noch mit Vollkaskoversicherung in Betrieb
genommen werden.
b. innerhalb
geschlossener Ortschaften ist die erlaubte Höchstgeschwindigkeit
30km/h, ausserhalb 50km/h.
c. Der Halter
hat bei den zuständigen Ordnungsbehörden die Haltung anzuzeigen
und einen Dieser gilt bereits als erbracht, wenn der Halter seit
mindestens 3 Jahren Eigentümer dieses oder §2
Gefährliche Fahrzeuge Als gefährliche
Fahrzeuge im Sinne des § 2 gelten
- KFZ
der Listen 1 und 2
- KFZ
mit denen ein Training zum Nachteil des Menschen verübt wurde,
z.B. Schleuderkurs
- KFZ
die bereits in einen Unfall verwickelt waren (schuldig oder
unschuldig)
- KFZ
die wegen Übertretung der Geschwindigkeitsbegrenzung auffällig
geworden sind und
- KFZ
die in gefahrdrohender Weise Menschen angehupt haben. Diese
Fahrzeuge dürfen nur mit Genehmigung der Ordnungsbehörden und
unter strengsten Auflagen Ausserdem
ist die Herstellung, Import und der Handel mit Typen der Anlage 1
nicht gestattet. §3
Vorraussetzungen für die Haltung gefährlicher KFZ nach §2
a) Es gelten
die Bestimmungen nach § 1.
b) Der Halter
muß ein berechtigtes Interesse zur Nutzung des Fahrzeuges
nachweisen.
c) Der
Steuersatz wird um das 10-fache angehoben.
d) Das
Fahrzeug muss einer strengen Überprüfung standhalten. Treten Mängel
auf, wird es
e) Wird die
Genehmigung erteilt, muss der Halter eine Garage nachweisen.
f) Das
Auto ist beim Abstellen mit einer Parkkralle zu versehen.
g) Das Fahren
dieser Modelle ist nur bei Schrittempo und angezogener Bremse
erlaubt. §4
Andere Fahrzeugtypen Fahrzeuge
die nicht unter § 1 und § 2 fallen, brauchen weder die LAFV noch
die StVO befolgen. Die Führerscheinpflicht
entfällt, Versicherungs- und Kennzeichnungspflicht auch. §5
Befreiung von Auflagen für Fahrzeuge der Anlage 2 Bei
Bestehen eines durch die Organisation FRWA (Freiheit für die Räder
- weg mit den Autos) Aufgrund
Ihrer Zugehörigkeit zu bestimmten Fahrzeugtypen als besonders gefährlich
geltende Fahrzeugmodelle, für deren Haltung die Erfüllung der in
§3 genannten Bedingungen zwingend notwendig ist. Anlage
1
1. Wolf GTI
2. Popel Wegda
3. Popel
Machda
4. Mord Rodeo
5. Per Pedes
A- und O-Klasse
6. Coyota
Merzel
7. Raudi b12 Anlage
2
1. Volkswrack
Bully
2. Perpedes
Bonz Z-Modelle
3. Wolf-o
X11-X99
4. Futschijama
TickiTacki
5. Trecker
6. LKW
7. Lokomobile
8. Isetta
9. alle 3er,
5er, 7er und 8er BBB (Blöde Bayerische Bonzenkarre) Sie
halten diese Verordnung für schwachsinnig, ein Zeugnis von
Inkompetenz und völlig ungeeignet die Unfallzahlen zu senken?
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