Pressemitteilung
Club für Molosser stellt Antrag auf Änderung des Landeshundegesetzes NRW
- Entfernung der Rasselisten -
Als Club für Molosser e.V. vertreten wir
bundesweit die Interessen von Züchtern und Haltern der Hunderassen
Bordeauxdogge, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro,
Mastin Espanol, Mastin de los Pirineos und Tosa Inu.
Mit Datum vom 15. September 2005 haben wir beim Ministerium für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes
Nordrhein-Westfalen einen Antrag auf Änderung des Landeshundegesetzes gestellt.
Der Club für Molosser e.V. begrüßt die im Koalitionsvertrag vereinbarte
Überarbeitung des Landeshundegesetzes und beantragt,
- die Fehlfokussierung der Gefahrenabwehr auf
bestimmte Hunderassen zu beenden,
- die Rasselisten des LHundG NRW aufzuheben,
- den individuell "gefährlichen Hund" (und
Halter) als solchen in den Mittelpunkt der Gesetzgebung zu stellen, wie in
Niedersachsen und Thüringen erfolgreich praktiziert,
- sinnvolle Präventionsmaßnahmen gegen
Bissverletzungen durch Hunde zu fördern.
Nach den jetzt vorliegenden wissenschaftlichen
und statistischen Erkenntnissen kann nur durch den Verzicht auf Rasselisten
eine tatsächlich wirksame, vollzugsorientierte, rechtssichere, wissenschaftlich
und empirisch fundierte Gefahrenabwehr gegenüber gefährlichen Hunden aller
Rassen und ihren Haltern gewährleistet werden.
Eine Änderung des Landeshundegesetzes ist aus mehreren Gründen unumgänglich:
I. Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an den Gesetzgeber
Das Bundesverfassungsgerichts urteilte im März 2004, dass der Gesetzgeber
verpflichtet ist, unterschiedlich behandelte Hunderassen zu beobachten. Sofern
nicht gelistete Hunderassen vergleichbar häufig auffällig sind, sind die
Rasselisten entweder aufzuheben oder um diese Rassen zu erweitern.
II. Die den Rasselisten zugrundeliegende Annahmen haben sich als falsch
erwiesen
Statistisches Material aus acht Bundesländern und eine Vielzahl von inzwischen
erschienen wissenschaftlichen Arbeiten insbesondere aus Deutschland, aber auch
aus der Schweiz und Österreich widerlegen klar und eindeutig die den
Rasselisten zugrunde liegenden Annahmen.
II. 1 Deutsche Schutz- und Gebrauchshunderassen sind bezogen auf ihren
Populationsanteil um ein Vielfaches auffälliger als alle im Landeshundegesetz
erfassten Rassen
Die Populationsgrößen dreier deutscher Schutz- und Gebrauchshunderassen wurden
bisher drastisch überschätzt, während die Auffälligkeit der Rassen ebenso
drastisch unterschätzt wurde. Hunde der Rasse Deutsche Schäferhunde und ihre
Kreuzungen beißen bundesweit 1,98-fach und damit doppelt so häufig zu, wie es
ihrem Populationsanteil entsprechen würde, die bundesweite Auffälligkeit von
Rottweilern gemessen an ihrer Population beträgt 2,58, die Rasse Dobermann
kommt auf den Faktor 2,35.
Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Mensch in Nordrhein-Westfalen durch einen
Deutschen Schäferhund verletzt wird, ist 31Mal höher als bei einem Hund des
Pitbull-Typus, 57 Mal höher als bei einem Hund der Rasse Bullterrier und 90 Mal
höher als bei einem Hund der vom Club vertretenen acht Molosserrassen.
Da in der Wissenschaft eine etwaige Gefährlichkeit dieser drei deutschen
Schutz- und Gebrauchshunderassen selbst verneint wird, und als mögliche Ursache
für diese hohe Auffälligkeit allenfalls eine Ausbildungsform diskutiert wird,
ist eine zusätzliche Listung dieser Rassen keine sinnvolle gesetzgeberische
Maßnahme.
II. 2 Die Rasselisten des Landeshundegesetzes sind ersatzlos aufzuheben
Das der Listung unterschiedlichster Rassen zugrundeliegende
"Besorgnispotential" hat sich als Irrtum erwiesen.
Die Rasseliste unter § 3 Abs. 2 LHundG ist aufzuheben:
Im Gegensatz zu den Schutz- und Gebrauchshunderassen Deutscher Schäferhund,
Rottweiler und Dobermann beträgt die Auffälligkeit der unter § 3 Abs. 2
erfassten Rassen Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, American Staffordshire
Terrier sowie der Hunde des Pitbull-Typus und ihrer Kreuzungen bundesweit nur
das 1,29-fache ihrer Population.
Bezogen auf ihre Population verursachen
Staffordshire Bullterrier und Bullterrier in Nordrhein-Westfalen deutlich
weniger Bissverletzungen als Hunde der Rassen Deutscher Schäferhund, Rottweiler
oder Dobermann.
Die Rasseliste unter § 10 Abs. 1 LHundG ist
aufzuheben:
Die Auffälligkeit der vom Club für Molosser e.V. vertretenen Hunderassen
Bordeauxdogge, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro,
Mastin Espanol, Mastin de los Pirineos und Tosa Inu liegt bundesweit weit unter
ihrem Populationsanteil, Hunde dieser Rassen werden nur halb so oft auffällig,
wie es ihrem Populationsanteil entsprechen würde.
Bezogen auf ihre Population verursachen Hunde der vom Club für Molosser
vertretenen Rassen in Nordrhein-Westfalen nicht nur bei weitem weniger
Bissverletzungen als Hunde der Rassen deutscher Schäferhund, Rottweiler oder
Dobermann. Sie liegen diesbezüglich auch nicht höher als andere vom
Landeshundegesetz nicht erfasste Rassen wie zum Beispiel der Deutsch Drahthaar.
Die Fehlfokussierung auf "gefühlte" statt
tatsächliche Gefahren, die mit Rasselisten untrennbar verbunden ist, verhindert
jegliche Erkennung und Identifizierung tatsächlicher konkreter Gefahrenquellen
und verunmöglicht ein frühzeitiges präventives Eingreifen.
Die Gefahrenabwehr gegen tatsächlich individuell gefährliche Hunde (und vor
allem Halter) krankte bereits vor der Einführung der Rasselisten nicht an
unzureichender Gesetzgebung, sondern am Vollzugsdefizit der zuständigen
Behörden, welches durch die oben angeführte Fehlfokussierung seit fünf Jahren
noch vergrößert und immer weiter auf den Irrweg einer Rassenbeobachtung gelenkt
wird. Überdies bindet diese Fehlfokussierung die ohnehin knappen
Vollzugsressourcen und schränkt dadurch einen Vollzug tatsächlich notwendiger
Gefahrabwehrmaßnahmen (gegenüber individuell tatsächlich gefährlichen Hunden
und Hundehaltern) ein.
III. Rasselisten verhindern keine Bissverletzungen
Studien aus der Schweiz und Österreich weisen nach, dass 80 % der
Bissverletzungen durch eigene oder dem Opfer bekannte Hunde, überwiegend im
häuslichen Umfeld, verursacht werden. Dort greifen die rassenbezogene Maßnahmen
des Landeshundegesetzes nicht. 60 % der Opfer sind Kinder. Wirksame Maßnahmen
zu Prävention sind nur Aufklärung von Kindern, Eltern, Bürgern und vor allem
die Förderung von Sachkunde und Problembewußtsein der Hundehalter aller Rassen.
IV. Vorbildliche Gesetzgebung in Niedersachsen
Wir beantragen für Nordrhein-Westfalen die Übernahme der niedersächsischen
Gesetzgebung über das Halten von Hunden, da diese von ausgewiesenen Fachleuten
gestaltet wurde und zu überaus positiven Erfahrungen geführt hat. Erst ein
Verzicht auf Rasselisten ermöglicht - wie in Niedersachsen seit 2003
erfolgreich praktiziert - präventives Eingreifen bei auffälligen Hunden und
Haltern aller Rassen.
Auf unseren Internetseiten finden Sie unsere vollständige Stellungnahme mit
allen ausgewerteten Quellen. Zu Ihrer Arbeitserleichterung haben wir Ihnen alle
ausgewerteten Urteile, Studien etc. soweit möglich als Internetquellen zum
weiteren Nachlesen angegeben:
CfM-Antrag, Auswertung der Statistiken, Stellungnahmen
und hier ist der Antrag als
Word Dokument
und
hier als .pdf Datei zur besseren Ansicht und
zum Ausdrucken!
Mit freundlichen Grüßen
Karl-Heinz Pawlik
1. Vorsitzender
Club für Molosser e.V.
Ein herzlicher Dank geht an Alle, die dazu beigetragen haben. |