Der Bundesrat hat in einer
Entschließung die Bundesregierung
aufgefordert, schnellstmöglich die
Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass
unbeschränkte Auskünfte auch denjenigen Behörden
erteilt werden dürfen, welche die Zuverlässigkeit
von Hundehaltern zu prüfen haben, und dass
die Tilgung der Strafe im
Bundeszentralregister in diesen Fällen keine
Verwertungsverbote nach sich zieht. Zur Begründung
wurde auf die gehäuften Fälle von Angriffen
von Kampfhunden auf Menschen in jüngster Zeit
verwiesen. Die Länder seien verstärkt
gefordert, für einen effektiveren Schutz der
Menschen vor Kampfhunden zu sorgen. Vor diesem
Hintergrund erscheine eine Zuverlässigkeitsprüfung
von Hundehaltern geboten und werde von vielen
Ländern erwogen oder bereits praktiziert. In
der Praxis scheitere eine umfassende und
zuverlässige Auskunft über Personen, hier
Hundehalter, am derzeit geltenden Recht, da örtliche
Ordnungsbehörden keine unbeschränkte
Auskunft, sondern nur eine beschränkte
Auskunft erhielten. Eine Vielzahl von
Eintragungen werde nicht aufgenommen und nach
Ablauf von bestimmten Fristen würden
bestimmte Verurteilungen nicht mehr in das Führungszeugnis
eingetragen. Die meisten Eintragungen würden
nach bestimmten Tilgungsfristen aus dem
Register entfernt. Der Bundesrat betonte, dass
mit entsprechenden Ergänzungen im
Zentralregisterrecht dem Umstand Rechnung
getragen werde, dass Kampfhunde so gefährlich
wie Waffen seien. Der Schutz der Bevölkerung
vor weiteren Angriffen von Kampfhunden mit
Verletzungs- oder Todesfolge müsse, so der
Bundesrat, höher bewertet werden, als
Erleichterungen der Resozialisierung und der
Datenschutz.
Zum Gesetzentwurf der
Bundesregierung zur Bekämpfung gefährlicher
Hunde verlangte der Bundesrat eine verlängerte
Beratungsfrist.
Entschließung des
Bundesrates zum Schutz vor Kampfhunden
Drucksache 417/00
(Beschluss)
Entwurf eines Gesetzes zur
Bekämpfung gefährlicher Hunde
Drucksache 460/00
(Beschluss)