Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 18.
Dezember 2002 folgendes Gesetz beschlossen:
Hundegesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landeshundegesetz - LHundG NRW)
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Allgemeine Pflichten
§ 3 Gefährliche Hunde
§ 4 Erlaubnis
§ 5 Pflichten
§ 6 Sachkunde
§ 7 Zuverlässigkeit
§ 8 Anzeige- und Mitteilungspflichten
§ 9 Zucht-, Kreuzungs- und Handelsverbot,
Unfruchtbarmachung
§ 10 Hunde bestimmter Rassen
§ 11 Große Hunde
§ 12 Anordnungsbefugnisse
§ 13 Zuständige Behörden
§ 14 Anerkennung von Entscheidungen und
Bescheinigungen anderer Länder
§ 15 Geltung des Ordnungsbehördengesetzes
und kommunaler Vorschriften
§ 16 Ordnungsbehördliche Verordnungen
§ 17 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
§ 18 Einschränkung von Grundrechten
§ 19 Strafvorschrift
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
§ 21 Übergangsvorschriften
§ 22 Überprüfung der Auswirkungen
des Gesetzes
§ 23
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 1
Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, die durch
Hunde und den unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden
entstehenden Gefahren abzuwehren und möglichen Gefahren
vorsorgend entgegenzuwirken.
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§ 2
Allgemeine Pflichten
(1) Hunde sind so zu halten, zu führen und
zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder
Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
(2) Hunde sind an einer zur Vermeidung von
Gefahren geeigneten Leine zu führen
- in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen
und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen
mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
- in der Allgemeinheit zugänglichen,
umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich
Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener
Hundeauslaufbereiche,
- bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen,
Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit
Menschenansammlungen,
- in öffentlichen Gebäuden, Schulen und
Kindergärten.
(3) Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel
einer gesteigerten Aggressivität zu züchten, zu kreuzen oder
auszubilden. Dies gilt nicht für Inhaber einer Erlaubnis nach
§ 34a der Gewerbeordnung im Rahmen eines zugelassenen
Bewachungsgewerbes.
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§ 3
Gefährliche Hunde
(1) Gefährliche Hunde im Sinne dieses
Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit nach Absatz 2
vermutet wird oder nach Absatz 3 im Einzelfall festgestellt
worden ist.
(2) Gefährliche Hunde sind Hunde der Rassen
Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier,
Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen
untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.
Kreuzungen nach Satz 1 sind Hunde, bei denen der Phänotyp
einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt. In
Zweifelsfällen hat die Halterin oder der Halter nachzuweisen,
dass eine Kreuzung nach Satz 1 nicht vorliegt.
(3) Im Einzelfall gefährliche Hunde sind
- Hunde, die entgegen § 2 Abs. 3 mit dem
Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet, gezüchtet
oder gekreuzt worden sind,
- Hunde, mit denen eine Ausbildung zum
Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe
begonnen oder abgeschlossen worden ist,
- Hunde, die einen Menschen gebissen haben,
sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer
strafbaren Handlung geschah,
- Hunde, die einen Menschen in Gefahr
drohender Weise angesprungen haben,
- Hunde, die einen anderen Hund durch Biss
verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder
die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher
Unterwerfungsgestik gebissen haben,
- Hunde, die gezeigt haben, dass sie
unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen,
beißen oder reißen.
- Die Feststellung der Gefährlichkeit nach
Satz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde nach
Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt.
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§ 4
Erlaubnis
(1) Wer einen gefährlichen Hund hält oder
halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die
Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die den Antrag stellende
Person
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
- die erforderliche Sachkunde (§ 6) und
Zuverlässigkeit (§ 7) besitzt,
- in der Lage ist, den Hund sicher an der
Leine zu halten und zu führen (§ 5 Abs. 4 Satz 1),
- sicherstellt, dass die der Ausbildung,
dem Abrichten oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten,
Einrichtungen und Freianlagen eine ausbruchsichere und
verhaltensgerechte Unterbringung ermöglichen,
- den Abschluss einer besonderen
Haftpflichtversicherung (§ 5 Abs. 5) und
- die fälschungssichere Kennzeichnung des
Hundes (Absatz 7) nachweist.
(2) Die Erlaubnis zum Halten eines
gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 Abs. 2 oder des § 3 Abs.
3 Nrn. 1 und 2 wird nur erteilt, wenn ein besonderes privates
Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an
der weiteren Haltung besteht. Ein besonderes privates
Interesse kann vorliegen, wenn die Haltung des gefährlichen
Hundes zur Bewachung eines gefährdeten Besitztums der Halterin
oder des Halters unerlässlich ist.
(3) Soweit es zur Prüfung der Voraussetzung
nach Absatz 1 Nr. 4 erforderlich ist, hat die den Antrag
stellende Person den Bediensteten der zuständigen Behörde oder
dem amtlichen Tierarzt den Zutritt zu dem befriedeten
Besitztum, in dem der gefährliche Hund gehalten wird oder
gehalten werden soll, zu ermöglichen und die erforderlichen
Feststellungen zu dulden.
(4) Die Erlaubnis kann befristet erteilt und
mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden; sie soll unter
dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Auflagen können
auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.
(5) Die Erlaubnis gilt im gesamten
Landesgebiet. Im Falle des Wechsels des Haltungsortes
(Hauptwohnsitz der Halterin oder des Halters) ist die für den
neuen Haltungsort zuständige Behörde zur Rücknahme oder zum
Widerruf der Erlaubnis und zu Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 2
befugt.
(6) Beim Führen von gefährlichen Hunden
außerhalb des befriedeten Besitztums hat die den Hund führende
Person die Erlaubnis oder eine Kopie mit sich zu führen und
den zur Kontrolle befugten Dienstkräften auf Verlangen
auszuhändigen.
(7) Die fälschungssichere Kennzeichnung des
Hundes nach Absatz 1 Nummer 6 erfolgt mit einer elektronisch
lesbaren Marke (Mikrochip), auf der eine nichtsprechende
Nummer gespeichert ist. Die zuständige Behörde darf die
gespeicherte Nummer im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben
nach diesem Gesetz zur Feststellung der Person des Halters
oder der Halterin des Hundes nutzen. Die zuständige Behörde
hat die gespeicherte Nummer der für die zentrale Erfassung
nach diesem Gesetz registrierter Hunde zuständigen Behörde zu
übermitteln.
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§ 5
Pflichten
(1) Innerhalb eines befriedeten Besitztums
sind gefährliche Hunde so zu halten, dass sie dieses gegen den
Willen der Halterin oder des Halters nicht verlassen können.
(2) Außerhalb eines befriedeten Besitztums
sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von
Mehrfamilienhäusern sind gefährliche Hunde an einer zur
Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen. Dies gilt
nicht innerhalb besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche.
Gefährlichen Hunden ist ein das Beißen verhindernder Maulkorb
oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen.
Satz 3 gilt nicht für Hunde bis zur Vollendung des sechsten
Lebensmonats.
(3) Die zuständige Behörde kann für
gefährliche Hunde im Sinne des § 3 Abs. 2 auf Antrag eine
Befreiung von der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 und Satz
3 erteilen, wenn die Halterin oder der Halter nachweist, dass
eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten
ist. Für die in § 11 Abs. 6 und § 2 Abs. 2 genannten Bereiche
kann eine Befreiung von der Anleinpflicht nicht erteilt
werden. Der Nachweis ist durch eine Verhaltensprüfung bei
einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen
Behörde zu erbringen. § 4 Abs. 4, 5 und 6 gelten entsprechend.
(4) Die Halterin oder der Halter muss in der
Lage sein, den gefährlichen Hund sicher an der Leine zu halten
und zu führen. Eine andere Aufsichtsperson darf außerhalb des
befriedeten Besitztums einen gefährlichen Hund nur führen,
wenn sie die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
erfüllt, das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und in der
Lage ist, den gefährlichen Hund sicher zu halten und zu
führen. Die Halterin, der Halter oder eine Aufsichtsperson
darf einen gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten
Besitztums keiner Person überlassen, die die Voraussetzungen
des Satzes 2 nicht erfüllt. Das gleichzeitige Führen von
mehreren gefährlichen Hunden durch eine Person ist unzulässig.
(5) Die Halterin oder der Halter eines
gefährlichen Hundes ist verpflichtet, eine
Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund
verursachten Personen- und Sachschäden mit einer
Mindestversicherungssumme in Höhe von fünfhunderttausend Euro
für Personenschäden und in Höhe von zweihundertfünfzigtausend
Euro für sonstige Schäden abzuschließen und
aufrechtzuerhalten.
(6) Die Abgabe oder Veräußerung eines
gefährlichen Hundes darf nur an Personen erfolgen, die im
Besitz einer Erlaubnis nach § 4 sind. Satz 1 gilt nicht für
die Abgabe durch ein Tierheim im Rahmen eines befristeten
Pflegevertrages zur Anbahnung der Vermittlung eines
gefährlichen Hundes, wenn dies der zuständigen Behörde zuvor
angezeigt wird und das Pflegeverhältnis einen Zeitraum von
sechs Monaten nicht überschreitet. § 12 Abs. 1 gilt
entsprechend.
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§ 6
Sachkunde
(1) Die erforderliche Sachkunde (§ 4 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2) besitzt, wer über die Kenntnisse und Fähigkeiten
verfügt, einen gefährlichen Hund so zu halten und zu führen,
dass von diesem keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von
Menschen oder Tieren ausgeht.
(2) Der Nachweis der Sachkunde ist durch
eine Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes zu
erbringen.
(3) Als sachkundig nach Absatz 1 gelten
- Tierärztinnen und Tierärzte sowie Inhaber
einer Berufserlaubnis nach § 11 der Bundes-Tierärzteordnung,
- Inhaber eines Jagdscheines oder Personen,
die die Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt haben,
- Personen, die eine Erlaubnis nach § 11
Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a oder b des Tierschutzgesetzes zur
Zucht oder Haltung von Hunden oder zum Handel mit Hunden
besitzen,
- Polizeihundeführerinnen und
Polizeihundeführer,
- Personen, die aufgrund einer Anerkennung
nach § 10 Abs. 3 berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen
zu erteilen.
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§ 7
Zuverlässigkeit
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 4
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) besitzen in der Regel Personen nicht, die
insbesondere wegen
- vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder
die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder
Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt,
einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen
das Eigentum oder das Vermögen,
- einer Straftat des unerlaubten Umgangs
mit gefährlichen Hunden (§ 143 StGB),
- einer im Zustand der Trunkenheit
begangenen Straftat,
- einer Straftat gegen das
Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über die
Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das
Bundesjagdgesetz rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn
seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung
fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird
die Zeit nicht eingerechnet, in welcher die Person auf
behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit
besitzen ferner in der Regel Personen nicht, die insbesondere
- gegen Vorschriften des
Tierschutzgesetzes, des Hundeverbringungs- und
-einfuhrbeschränkungsgesetzes, des Waffengesetzes, des
Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des
Sprengstoffgesetzes oder des Bundesjagdgesetzes verstoßen
haben,
- wiederholt oder schwerwiegend gegen
Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen haben,
- auf Grund einer psychischen Krankheit
oder einer geistigen oder seelischen Behinderung Betreute
nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind oder
- trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig
sind.
(3) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit hat die
Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes ein
Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5
des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen. Unberührt
bleibt die Befugnis der zuständigen Behörde, die nach dem
Bundeszentralregistergesetz zuständige Registerbehörde um
Erteilung eines Führungszeugnisses auch der Belegart R zu
ersuchen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 und 4 kann von
der Halterin oder dem Halter die Vorlage eines amts- oder
fachärztlichen Gutachtens verlangt werden.
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§ 8
Anzeige- und Mitteilungspflichten
(1) Haltung, Erwerb, Abgabe eines
gefährlichen Hundes und die Eigentumsaufgabe hat die Halterin
oder der Halter der zuständigen Behörde anzuzeigen, ebenso den
Umzug innerhalb des Haltungsortes und den Wegzug an einen
anderen Haltungsort sowie das Abhandenkommen und den Tod des
Hundes. Im Falle des Wechsels des Haltungsortes besteht die
Anzeigepflicht auch gegenüber der für den neuen Haltungsort
zuständigen Behörde. Bei einem Wechsel in der Person der
Halterin oder des Halters sind Name und Anschrift der neuen
Halterin oder des neuen Halters anzuzeigen.
(2) Wer einen gefährlichen Hund veräußert
oder abgibt, hat der Erwerberin oder dem Erwerber mitzuteilen,
dass es sich um einen solchen Hund handelt.
(3) Bei einem Wechsel des Haltungsortes
unterrichtet die bisher zuständige Behörde die nunmehr
zuständige Behörde über Feststellungen nach § 3 Abs. 3 sowie
die Erteilung von Erlaubnissen und Befreiungen.
(4) Die für die Erhebung der Hundesteuer
zuständige Stelle der Gemeinde kann der zuständigen Behörde
gemäß § 13 die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen
Namen und Anschriften der Halterinnen und Halter von Hunden
übermitteln.
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§ 9
Zucht-, Kreuzungs- und Handelsverbot, Unfruchtbarmachung
Zucht, Kreuzung und Handel mit gefährlichen
Hunden im Sinne des § 3 Abs. 3 sind verboten. Die Halterin
oder der Halter eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 hat
sicherzustellen, dass eine Verpaarung des Hundes mit anderen
Hunden nicht erfolgt. Die zuständige Behörde kann die
Unfruchtbarmachung eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3
anordnen, wenn gegen Satz 1 oder Satz 2 verstoßen wird.
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§ 10
Hunde bestimmter Rassen
(1) Für den Umgang mit Hunden der Rassen
Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol,
Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino,
Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander
sowie mit anderen Hunden gelten § 4 mit Ausnahme von Absatz 2
und die §§ 5 bis 8 entsprechend, soweit in Absatz 2 und 3
nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Abweichend von § 5 Abs. 3 Satz 3 kann
die Verhaltensprüfung auch von einer oder einem anerkannten
Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen
Stelle durchgeführt werden.
(3) Abweichend von § 6 Abs. 2 kann die
Sachkundebescheinigung auch von einer oder einem anerkannten
Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen
Stelle erteilt werden.
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§ 11
Große Hunde
(1) Die Haltung eines Hundes, der
ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein
Gewicht von mindestens 20 kg erreicht (großer Hund), ist der
zuständigen Behörde von der Halterin oder vom Halter
anzuzeigen.
(2) Große Hunde dürfen nur gehalten werden,
wenn die Halterin oder der Halter die erforderliche Sachkunde
und Zuverlässigkeit besitzt, den Hund fälschungssicher mit
einem Mikrochip gekennzeichnet und für den Hund eine
Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat und dies gegenüber
der zuständigen Behörde nachweist. Die Art und Weise der
Überprüfung der Zuverlässigkeit obliegt der zuständigen
Behörde. § 4 Abs. 7, § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 3 gelten
entsprechend.
(3) Der Nachweis der Sachkunde kann auch
durch die Sachkundebescheinigung einer oder eines anerkannten
Sachverständigen, einer anerkannten sachverständigen Stelle
oder von durch die Tierärztekammern benannten Tierärztinnen
und Tierärzten erteilt werden.
(4) Als sachkundig zum Halten von Hunden
gelten auch Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
mehr als drei Jahre große Hunde gehalten haben, sofern es
dabei zu keinen tierschutz- oder ordnungsbehördlich erfassten
Vorkommnissen gekommen ist, und die dies der zuständigen
Behörde schriftlich versichert haben.
(5) Die zuständige Behörde kann die
Beantragung eines Führungszeugnisses zum Nachweis der
Zuverlässigkeit anordnen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die
Zweifel an der Zuverlässigkeit der Halterin oder des Halters
begründen.
(6) Große Hunde sind außerhalb eines
befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter
Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen
angeleint zu führen. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 12
Anordnungsbefugnisse
(1) Die zuständige Behörde kann die
notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall
bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere
Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes, abzuwehren.
(2) Das Halten eines gefährlichen Hundes
oder eines Hundes im Sinne des § 10 Abs. 1 soll untersagt
werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß oder wiederholte
Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund
dieses Gesetzes getroffener Anordnungen vorliegen, die
Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind, eine
erforderliche Erlaubnis nicht innerhalb einer behördlich
bestimmten Frist beantragt oder eine Erlaubnis versagt wurde.
Das Halten eines großen Hundes im Sinne des § 11 Abs. 1 kann
untersagt werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß oder
wiederholte Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder
auf Grund dieses Gesetzes getroffener Anordnungen vorliegen,
die Haltungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 nicht erfüllt
sind oder die Haltungsvoraussetzungen nicht innerhalb einer
behördlich bestimmten Frist der zuständigen Behörde
nachgewiesen wurden. Mit der Untersagung kann die Untersagung
einer künftigen Haltung gefährlicher Hunde, von Hunden im
Sinne des § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 verbunden werden. Im
Falle der Untersagung kann angeordnet werden, dass der Hund
der Halterin oder dem Halter entzogen wird und an eine
geeignete Person oder Stelle abzugeben ist.
(3) Mit Zustimmung des amtlichen Tierarztes
kann die Einschläferung eines zur Abwehr gegenwärtiger
Gefahren für Leben oder Gesundheit sichergestellten Hundes
angeordnet werden, wenn im Falle seiner Verwertung im Sinne
des § 45 Abs. 1 des Polizeigesetzes die Gründe, die zu seiner
Sicherstellung berechtigten, fortbestehen oder erneut
entstünden, oder wenn die Verwertung aus anderen Gründen nicht
möglich ist.
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§ 13
Zuständige Behörden
Zuständige Behörden im Sinne dieses Gesetzes
sind die örtlichen Ordnungsbehörden, in deren Bezirk der Hund
gehalten wird (Haltungsort). Die ihnen nach diesem Gesetz
zugewiesenen Aufgaben nehmen die Gemeinden als Pflichtaufgaben
zur Erfüllung nach Weisung wahr.
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§ 14
Anerkennung von Entscheidungen und Bescheinigungen anderer
Länder
Erlaubnisse, Befreiungen und
Sachkundebescheinigungen, die von zuständigen Stellen anderer
Länder erteilt wurden, sollen von der zuständigen Behörde
anerkannt werden, wenn sie den in diesem Gesetz und auf Grund
dieses Gesetzes gestellten Anforderungen im Wesentlichen
entsprechen.
Nach oben
§ 15
Geltung des Ordnungsbehördengesetzes und kommunaler
Vorschriften
(1) Soweit dieses Gesetz oder nach diesem
Gesetz erlassene ordnungsbehördliche Verordnungen nicht
Abweichendes bestimmen, gelten die Vorschriften des
Ordnungsbehördengesetzes.
(2) Regelungen in ordnungsbehördlichen
Verordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden mit Bezug auf
Hunde bleiben unberührt oder können darin neu aufgenommen
werden, soweit diese Vorschriften zu diesem Gesetz oder zu den
aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht in
Widerspruch stehen.
Nach oben
§ 16
Ordnungsbehördliche Verordnungen
(1) Die erforderlichen ordnungsbehördlichen
Verordnungen zur Ausführung dieses Gesetzes erlässt das für
das Veterinärwesen zuständige Ministerium. Durch
ordnungsbehördliche Verordnung können Bestimmungen getroffen
werden über
- die Inhalte und das Verfahren der
Verhaltensprüfung nach § 5 Abs. 3 Satz 3,
- die Anforderungen an die Sachkunde der
Personen, die einen gefährlichen Hund, einen Hund im Sinne
des § 10 Abs. 1 oder im Sinne des § 11 Abs. 1 halten wollen
sowie über das Verfahren der Sachkundeprüfung,
- die Voraussetzungen, das Verfahren und
die Zuständigkeit für die Anerkennung der Sachverständigen
und sachverständigen Stellen, die zur Erteilung einer
Sachkundebescheinigung nach § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 und
die Durchführung einer Verhaltensprüfung nach § 10 Abs. 2
berechtigt,
- die Anforderungen an Inhalte und
Verfahren einer Sachkundeprüfung durch Sachverständige und
sachverständige Stellen im Sinne von § 10 Abs. 3 und § 11
Abs. 3 und einer Verhaltensprüfung nach § 10 Abs. 2,
- die für die zentrale Erfassung nach
diesem Gesetz registrierter Hunde zuständigen Behörde sowie
das Verfahren der Datenübermittlung.
§ 26 Abs. 3 des Ordnungsbehördengesetzes
gilt entsprechend.
(2) Das für das Veterinärwesen zuständige
Ministerium wird ermächtigt, durch ordnungsbehördliche
Verordnung über die in § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 genannten
Rassen hinaus weitere Rassen zu bestimmen, deren Haltung,
Erziehung und Beaufsichtigung besondere Anforderungen zur
Vermeidung von Gefahren für Menschen und Tiere erfordert.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Nach oben
§ 17
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme von § 2 Abs.
1 nicht für Diensthunde von Behörden, Hunde des
Rettungsdienstes oder des Katastrophenschutzes und
Blindenführhunde. Für Behindertenbegleithunde,
Herdengebrauchshunde und brauchbare Jagdhunde gelten die nach
dem Gesetz bestimmten Anleinpflichten im Rahmen ihres
bestimmungsgemäßen Einsatzes nicht.
Nach oben
§ 18
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses
Gesetzes können eingeschränkt werden
- das Grundrecht der freien Berufsausübung
(Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes),
- das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes),
- das Grundrecht auf Eigentum (Artikel 14
Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes).
Nach oben
§ 19
Strafvorschrift
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- Hunde auf Menschen oder Tiere hetzt,
- entgegen § 2 Abs. 3 einen Hund mit dem
Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausbildet.
(2) In der Entscheidung kann angeordnet
werden, dass der Hund, auf den sich die Straftat bezieht,
eingezogen wird. § 74 a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.
Nach oben
§ 20
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen
- § 2 Abs. 1 einen Hund nicht so hält,
führt oder beaufsichtigt, dass von diesem keine Gefahr für
Menschen oder Tiere ausgeht,
- § 2 Abs. 2 Hunde nicht an der Leine
führt,
- § 4 Abs. 3 den Zutritt zu dem befriedeten
Besitztum nicht gestattet oder Feststellungen nicht duldet,
- § 5 Abs. 1 gefährliche Hunde oder Hunde
im Sinne des § 10 Abs. 1 nicht so hält, dass diese ein
befriedetes Besitztum nicht gegen den Willen der Halterin
oder des Halters verlassen können,
- § 5 Abs. 2 Satz 1 gefährliche Hunde oder
Hunde im Sinne des § 10 Abs. 1 nicht angeleint oder nicht an
einer geeigneten Leine führt,
- § 5 Abs. 2 Satz 3 gefährlichen Hunden
oder Hunden im Sinne des § 10 Abs. 1 keinen Maulkorb oder
eine in der Wirkung vergleichbare Vorrichtung anlegt,
- § 5 Abs. 4 Satz 1 als Halterin oder
Halter nicht in der Lage ist, einen gefährlichen Hund sicher
an der Leine zu halten oder zu führen,
- § 5 Abs. 4 Satz 2 als Aufsichtsperson
einen gefährlichen Hund oder Hund im Sinne des § 10 Abs. 1
führt, ohne die Voraussetzungen dafür zu erfüllen,
- § 5 Abs. 4 Satz 3 einen gefährlichen Hund
einer Person überlässt, die die Voraussetzungen des § 5 Abs.
4 Satz 2 nicht erfüllt,
- § 5 Abs. 4 Satz 4 gleichzeitig mehrere
gefährliche Hunde führt,
- § 5 Abs. 5 einen gefährlichen Hund oder
einen Hund im Sinne des § 10 Abs. 1 hält, obwohl der für die
Haltung des gefährlichen Hundes erforderliche
Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr
besteht,
- § 5 Abs. 6 einen gefährlichen Hund oder
einen Hund nach § 10 Abs. 1 an Personen abgibt, die nicht
über die erforderliche Erlaubnis verfügen,
- § 8 Abs. 1 oder 2 Anzeige- oder
Mitteilungspflichten nicht erfüllt,
- entgegen § 9 Satz 2 nicht sicherstellt,
dass eine Verpaarung seines gefährlichen Hundes nicht
erfolgt,
- § 10 Abs. 1 die danach maßgeblichen
Anforderungen des § 5 Abs. 4 nicht beachtet,
- § 11 Abs. 1 die Haltung von Hunden im
Sinne dieser Vorschrift nicht anzeigt,
- § 11 Abs. 2 Satz 1 einen Hund hält, ohne
der zuständigen Behörde die dort genannten
Haltungsvoraussetzungen nachgewiesen zu haben,
- § 11 Abs. 6 einen großen Hund unangeleint
führt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer
vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung zur
Unfruchtbarmachung nach § 9 Satz 3 oder einer Anordnung nach §
12 zuwider handelt oder diese nicht befolgt.
(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und 2
können mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
(4) Hunde, auf die sich eine
Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 oder Absatz 2 bezieht, können
unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten eingezogen werden.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die
zuständige Behörde im Sinne des § 13 dieses Gesetzes.
Nach oben
§ 21
Übergangsvorschriften
(1) Eine wirksame ordnungsbehördliche
Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 der Landeshundeverordnung (LHV NRW)
vom 30. Juni 2000 (GV.NRW. S. 518 b) gilt als Erlaubnis nach §
4 Abs. 1 fort.
(2) Eine wirksame ordnungsbehördliche
Entscheidung nach § 6 Abs. 4 LHV NRW zur Befreiung von der
Maulkorbpflicht gilt als Befreiung nach § 5 Abs. 3 Satz 1
fort. § 5 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(3) Eine Anzeige nach § 1 Abs. 2 LHV NRW
gilt als Anzeige nach § 11 Abs. 1 fort. Im Zusammenhang mit
dem Vollzug der LHV NRW erbrachte Nachweise über die
Kennzeichnung des Hundes, zur Sachkunde und Zuverlässigkeit
sowie über das Vorliegen einer Haftpflichtversicherung für den
Hund sind beim Vollzug dieses Gesetzes von den zuständigen
Behörden anzuerkennen.
(4) § 4 Abs. 2 dieses Gesetzes gilt nicht
für Personen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes einen
gefährlichen Hund im Sinne des § 3 halten, sofern nicht mit
Bezug auf diesen Hund die Vorschrift des § 4 Abs. 3 der LHV
NRW gegolten hat.
Nach oben
§ 22
Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes
Die Auswirkungen dieses Gesetzes werden nach
einem Erfahrungszeitraum von fünf Jahren durch die
Landesregierung unter Mitwirkung der kommunalen
Spitzenverbände und weiterer Sachverständiger überprüft. Die
Landesregierung unterrichtet den zuständigen Ausschuss des
Landtages danach über das Ergebnis der Überprüfung.
Nach oben
§ 23
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner
Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Landeshundeverordnung (LHV NRW) vom 30. Juni 2000 (GV. NRW. S.
518 b) außer Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt der § 4
für Hunde der Rassen Alano und American Bulldog sowie deren
Kreuzungen untereinander und mit Hunden anderer Rassen oder
Mischlingen sechs Monate nach dem in Absatz 1 Satz 1
bestimmten Zeitpunkt in Kraft.
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