- Urteil

Oberverwaltungsgericht Koblenz erklärt erhöhte Hundesteuer für rechtmäßig
   
  Für sog. Kampfhunde dürfen die Gemeinden höhere Steuersätze festlegen als für andere Hunde. Die Unterscheidung nach bestimmten Hunderassen ist dabei im Grundsatz unbedenklich. Dies geht aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz hervor.

Nach der Hundesteuersatzung der Stadt Worms beträgt der Steuersatz für einen Hund im Normalfall 180,-- DM. Für einen Kampfhund sind dagegen jährlich 1.200,-- DM zu zahlen. Als Kampfhunde gelten dabei solche Hunde, bei denen nach Veranlagung, Erziehung oder Charakter die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Menschen und Tieren besteht. Diese Eigenschaft wird bei sechs Hunderassen, darunter dem Staffordshire-Bullterrier, unwiderlegbar vermutet. Eine Wormserin, die zwei solche Hunde hält, erhob gegen ihren Hundesteuerbescheid Klage vor dem Verwaltungsgericht. Ihr Argument: Die "Rasseliste" sei willkürlich, weil andere, dort nicht aufgeführte Hunderassen wie Deutscher Schäferhund und Dogge vergleichbar gefährlich seien. Letztlich hänge es immer vom Halter ab, was aus einem Hund werde. Das Verwaltungsgericht Mainz gab der Klägerin Recht; dagegen entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht zugunsten der Stadt und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Hundesteuersatzung.

Die Gemeinden dürfen für Kampfhunde eine erhöhte Hundesteuer fordern und zu diesem Zweck auf Rasselisten zurückgreifen, stellten die Richter klar. Die in der Wormser Liste aufgeführten Hunderassen, einschließlich des Staffordshire-Bullterriers, seien wegen ihrer Größe, ihres Gewichts, ihrer Sprung-, Muskel- und Beißkraft allgemein von einer gesteigerten Gefährlichkeit. Zwar treffe das möglicherweise nicht auf sämtliche Exemplare dieser Züchtungen zu, weil die Aggressivität eines Hundes neben seiner Veranlagung auch von seiner Aufzucht abhänge. Die Gemeinden dürften bei der Ausgestaltung der Hundesteuer aber typisieren und dabei auch das Ziel verfolgen, Kampfhunde "generell und langfristig in ihrem Gebiet zurückzudrängen".

Rechtswidrig sei die umstrittene Steuersatzung auch nicht deshalb, weil andere, heimische Hunderassen ebenfalls aggressive Tiere hervorgebracht hätten. Dies habe die Stadt rechtsfehlerfrei dadurch berücksichtigt, dass sie auch sonstige gefährliche Hunde mit einer erhöhten Hundesteuer belege. Dabei sei es durchaus sachgerecht, heimische Hunderassen nicht ausnahmslos als Kampfhunde zu erfassen. Mit diesen Hunden sei die Bevölkerung nämlich vertraut und billige ihre Verwendung als Wach- und Gebrauchshunde. Deren Gefährlichkeit sei durch die größere Erfahrung der Züchter und Halter auch eher beherrschbar, als dies bei den neu importierten Züchtungen der Fall sei.

Auch das Argument der Klägerin, sie habe ihre Hunde bei Erlass der umstrittenen Steuersatzung schon besessen und sich daher nicht auf die erhöhte Kampfhundesteuer einstellen können, ließen die Richter nicht gelten: Das Vertrauen auf den Fortbestand der Hundesteuer in bisheriger Höhe sei nicht schutzwürdig gewesen, da die Bürger hier grundsätzlich mit Veränderungen rechnen müssten, so die Richter.

Urteil vom 5. Juli 2000 - 5 StR 629/99 – Karlsruhe, den 5. Juli 2000

 

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