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Für sog. Kampfhunde dürfen die
Gemeinden höhere Steuersätze festlegen als für andere Hunde.
Die Unterscheidung nach bestimmten Hunderassen ist dabei im
Grundsatz unbedenklich. Dies geht aus einem Urteil des
Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz hervor.
Nach der Hundesteuersatzung der Stadt Worms beträgt der
Steuersatz für einen Hund im Normalfall 180,-- DM. Für einen
Kampfhund sind dagegen jährlich 1.200,-- DM zu zahlen. Als
Kampfhunde gelten dabei solche Hunde, bei denen nach
Veranlagung, Erziehung oder Charakter die erhöhte Gefahr einer
Verletzung von Menschen und Tieren besteht. Diese Eigenschaft
wird bei sechs Hunderassen, darunter dem
Staffordshire-Bullterrier, unwiderlegbar vermutet. Eine
Wormserin, die zwei solche Hunde hält, erhob gegen ihren
Hundesteuerbescheid Klage vor dem Verwaltungsgericht. Ihr
Argument: Die "Rasseliste" sei willkürlich, weil andere, dort
nicht aufgeführte Hunderassen wie Deutscher Schäferhund und
Dogge vergleichbar gefährlich seien. Letztlich hänge es immer
vom Halter ab, was aus einem Hund werde. Das
Verwaltungsgericht Mainz gab der Klägerin Recht; dagegen
entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht zugunsten der Stadt
und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Hundesteuersatzung.
Die Gemeinden dürfen für
Kampfhunde eine erhöhte Hundesteuer fordern und zu diesem
Zweck auf Rasselisten zurückgreifen, stellten die Richter
klar. Die in der Wormser Liste aufgeführten Hunderassen,
einschließlich des Staffordshire-Bullterriers, seien wegen
ihrer Größe, ihres Gewichts, ihrer Sprung-, Muskel- und
Beißkraft allgemein von einer gesteigerten Gefährlichkeit.
Zwar treffe das möglicherweise nicht auf sämtliche Exemplare
dieser Züchtungen zu, weil die Aggressivität eines Hundes
neben seiner Veranlagung auch von seiner Aufzucht abhänge.
Die Gemeinden dürften bei der Ausgestaltung der Hundesteuer
aber typisieren und dabei auch das Ziel verfolgen, Kampfhunde
"generell und langfristig in ihrem Gebiet zurückzudrängen".
Rechtswidrig sei die umstrittene Steuersatzung auch nicht
deshalb, weil andere, heimische Hunderassen ebenfalls
aggressive Tiere hervorgebracht hätten. Dies habe die Stadt
rechtsfehlerfrei dadurch berücksichtigt, dass sie auch
sonstige gefährliche Hunde mit einer erhöhten Hundesteuer
belege. Dabei sei es durchaus
sachgerecht, heimische Hunderassen nicht ausnahmslos als
Kampfhunde zu erfassen. Mit diesen Hunden sei die Bevölkerung
nämlich vertraut und billige ihre Verwendung als Wach- und
Gebrauchshunde. Deren Gefährlichkeit sei durch die größere
Erfahrung der Züchter und Halter auch eher beherrschbar, als
dies bei den neu importierten Züchtungen der Fall sei.
Auch das Argument der Klägerin, sie habe ihre Hunde bei Erlass
der umstrittenen Steuersatzung schon besessen und sich daher
nicht auf die erhöhte Kampfhundesteuer einstellen können,
ließen die Richter nicht gelten: Das Vertrauen auf den
Fortbestand der Hundesteuer in bisheriger Höhe sei nicht
schutzwürdig gewesen, da die Bürger hier grundsätzlich mit
Veränderungen rechnen müssten, so die Richter.
Urteil vom 5. Juli 2000 - 5 StR 629/99 – Karlsruhe, den 5.
Juli 2000 |