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- VG Aachen |
VG Aachen: Maulkorb- und Leinenpflicht ist rechtlich nicht
zu beanstanden.
(05.01.2006) ----------------------------------------------------------- Aachen Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen hat jetzt durch Urteil entschieden, dass die in § 3 Abs. 2 des Landeshundegesetzes NRW (LHundG NRW) befindliche gesetzliche Vermutung der Gefährlichkeit einzelner Hunderassen (sog. Rasseliste) und die gesetzliche Regelung des § 5 Abs. 2 Sätze 1 und 3 LHundG NRW, mit der für Hunde der aufgelisteten Rassen eine Maulkorb- und Leinenpflicht normiert wird, rechtlich nicht zu beanstanden ist, insbesondere mit der Verfassung in Einklang steht. Die vom Bundesverfassungsgericht bei der Überprüfung des "Bundesgesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde" entwickelten Grundsätze zur Verfassungsmäßigkeit von sogenannten "Rasselisten" seien - wie vom Bundesverfassungsgericht in Folgeentscheidungen judiziert - auch auf landesrechtliche Regelungen (hier das Landeshundegesetz NRW) übertragbar. Es bestehe allerdings die Verpflichtung des Landesgesetzgebers, die dem Landeshundegesetz zugrunde liegenden Annahmen zur Gefährlichkeit einzelner Hunderassen in gewissem zeitlichen Rahmen zu überprüfen. Der hierfür im LHundG vorgesehene Zeitraum von fünf Jahren sei nicht zu beanstanden. Az.: 6 K 2292/02 |