- VG Aachen

VG Aachen: Maulkorb- und Leinenpflicht ist rechtlich nicht zu beanstanden.
(05.01.2006)

-----------------------------------------------------------
Aachen Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen hat jetzt durch
Urteil entschieden, dass die in § 3 Abs. 2 des Landeshundegesetzes NRW
(LHundG NRW) befindliche gesetzliche Vermutung der Gefährlichkeit einzelner
Hunderassen (sog. Rasseliste) und die gesetzliche Regelung des § 5 Abs. 2
Sätze 1 und 3 LHundG NRW, mit der für Hunde der aufgelisteten Rassen eine
Maulkorb- und Leinenpflicht normiert wird, rechtlich nicht zu beanstanden
ist, insbesondere mit der Verfassung in Einklang steht. Die vom
Bundesverfassungsgericht bei der Überprüfung des "Bundesgesetzes zur
Bekämpfung gefährlicher Hunde" entwickelten Grundsätze zur
Verfassungsmäßigkeit von sogenannten "Rasselisten" seien - wie vom
Bundesverfassungsgericht in Folgeentscheidungen judiziert - auch auf
landesrechtliche Regelungen (hier das Landeshundegesetz NRW) übertragbar. Es
bestehe allerdings die Verpflichtung des Landesgesetzgebers, die dem
Landeshundegesetz zugrunde liegenden Annahmen zur Gefährlichkeit einzelner
Hunderassen in gewissem zeitlichen Rahmen zu überprüfen. Der hierfür im
LHundG vorgesehene Zeitraum von fünf Jahren sei nicht zu beanstanden.

Az.: 6 K 2292/02

  

Zurück