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Bundesrat befuerwortet Registerauskunft an Ordnungsbehoerden bei Halten gefaehrlicher Hunde

Bestimmte Tilgungsfristen sollen erhoeht werden

 

Im Rahmen der geplanten Aenderung des Bundeszentralregistergesetzes hat sich der Bundesrat heute erneut dafuer ausgesprochen, auch den fuer Erlaubnisse zum Halten gefaehrlicher Hunde zustaendigen Behoerden Auskunft aus dem Bundeszentralregister zu erteilen. In der Begruendung weist der Bundesrat auf die zuletzt gehaeuften Faelle von Angriffen von Kampfhunden auf Menschen hin.

Eine umfassende und zuverlaessige Auskunft insbesondere ueber Hundehalter scheitere in der Praxis an der Ausgestaltung des Bundeszentralregisters in der derzeitigen Fassung, da oertliche Ordnungsbehoerden derzeit keine unbeschraenkte Auskunft, sondern nur eine beschraenkte Auskunft erhalten.

Wie schon in seiner Entschliessung vom 29. September letzten Jahres wies der Bundesrat darauf hin, dass Kampfhunde ebenso gefaehrlich seien wie Waffen.

Darueber hinaus sollte nach Auffassung des Bundesrates die Tilgung von Eintragungen fuer Vergehen von 10 auf 15 und fuer Verbrechen von 15 auf 20 Jahre sowie im Hinblick auf Sexualstraftaten allgemein auf 20 Jahre erhoeht werden. Bei auslaendischen Staatsangehoerigen sollten die Eintragungen in das Register um die Angabe des Geschlechts ergaenzt werden, da sich dieses haeufig nicht anhand des Vornamens erkennen lasse.

Auslaenderrechtliche Entscheidungen sollten entgegen der in dem Entwurf vorgesehenen Aenderung im Zentralregister belassen werden. Verfahrenseinstellungen wegen Schuldunfaehigkeit oder Verhandlungsunfaehigkeit wegen psychischer Krankheit sowie ablehnende Entscheidungen ueber selbststaendige Massregeln der Besserung und Sicherung sollten eingetragen werden, wenn das der Entscheidung zu Grunde liegende

Gutachten hoechstens fuenf Jahre alt ist. Derartige Eintragungen seien unbefristet in Fuehrungszeugnisse fuer Behoerden aufzunehmen. Oeffentliche Stellen, zum Beispiel das Bundesjustizministerium, sollten durch eine Aenderung im Strafverfahrensrecht in gleichem Masse Auskunft und Akteneinsicht erhalten wie Privatpersonen.

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Aenderung des Bundeszentralregistergesetzes

(4. BZRGAendG)

Drucksache 15/01 (Beschluss)

 

 

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