Anlage
Anlage zu Drs. 15/703
Gesetz über das Halten von Hunden und zur Änderung von anderen
Vorschriften
Vom ...
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Gesetz über das Halten von Hunden
§ 1
Gefährliche Hunde
(1) Als gefährlich gelten Hunde,
bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sie
Menschen oder Tiere beißen sowie Hunde, die bereits Menschen oder
Tiere gefährdend angesprungen oder gebissen haben,
die außerhalb des Jagd- oder Hütebetriebes zum Hetzen oder Reißen von
Wild oder Vieh neigen oder
bei denen von einer durch Zucht, Ausbildung oder Abrichten
herausgebildeten, über das natürliche Maß hinausgehenden
Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen, in ihrer
Wirkung vergleichbaren Menschen oder Tiere gefährdenden Eigenschaft
auszugehen ist.
(2) Hunde gelten nicht als gefährlich, wenn sie zur Verteidigung ihrer
Aufsichtsperson oder zu ihrer eigenen Verteidigung gebissen haben.
(3) Hunde der Rassen Pit-Bull-Terrier, Bullterrier, American
Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier sowie deren
Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden sind gefährliche
Hunde nach Absatz 1 Nr. 3.
(4) Mit den in Absatz 3 genannten Hunden darf nicht gezüchtet werden.
Der Handel mit diesen Hunden ist verboten.
(5) Die in Absatz 3 genannten Hunde dürfen nicht mit dem Ziel einer
Steigerung ihrer Aggressivität oder Gefährlichkeit gegenüber Menschen
und Tieren ausgebildet werden.
(6) Gefährliche Hunde sind vom Halter auf seine Kosten durch einen
Tierarzt mittels eines Mikrochips dauerhaft und unverwechselbar
markieren zu lassen.
Ferner ist für Hunde nach Absatz 3 eine Haftpflichtversicherung
abzuschließen und auf Verlangen der Ortspolizeibehörde nachzuweisen.
§ 2
Führen gefährlicher Hunde in der Öffentlichkeit
(1) Gefährliche Hunde sind außerhalb des befriedeten Besitztums, in
Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung, an der Leine zu führen. § 5
bleibt unberührt.
(2) Gefährliche Hunde, die sich als bissig erwiesen haben und Hunde
nach § 1 Abs. 3 müssen außerhalb des befriedeten Besitztums, in
Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung, einen beißsicheren Maulkorb
tragen.
(3) Die Ortspolizeibehörde kann für Hunde nach § 1 Abs. 3 Ausnahmen
von der Pflicht zum Tragen eines Maulkorbs nach Absatz 2 zulassen,
wenn der Hund bislang nicht auffällig war und nachgewiesen wird, dass
er keine Merkmale nach § 1 Abs. 1 aufweist. Der Nachweis kann durch
eine bestandene Begleithundeprüfung oder durch einen bestandenen
Wesenstest geführt werden.
Die Beleithundeprüfung ist unter tierärztlicher Aufsicht
durchzuführen. Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und
Soziales bestimmt die Stellen oder die Personen, die diese Prüfungen
abnehmen. Er kann diese Befugnisse auf Behörden seines
Geschäftsbereichs übertragen. Der Senator für Arbeit, Frauen,
Gesundheit, Jugend und Soziales oder die von ihm bestimmten Behörden
können während der Begleithundeprüfung oder während eines Wesenstests
anwesend sein und sich vom ordnungsgemäßen Ablauf überzeugen. Der
Senator für Inneres, Kultur und Sport
legt die Regeln für die Abnahme der Begleithundeprüfung durch
Verwaltungsvorschrift fest.
(4) Die Ortspolizeibehörde stellt über die erteilte Ausnahme nach
Absatz 3 Satz 1 eine Bescheinigung aus. Die Bescheinigung der
Ortspolizeibehörde ist außerhalb des befriedeten Besitztums
mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen und auszuhändigen. Die
Ortspolizeibehörde kann Bescheinigungen anerkennen, die in anderen
Ländern dem Nachweis einer nicht bestehenden Aggressivität oder
Gefährlichkeit dienen.
§ 3
Halten von gefährlichen Hunden
(1) Das Halten von Hunden nach § 1 Abs. 3 ist verboten; Ausnahmen sind
nur nach den Absätzen 2, 4 und 5 zulässig.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit es sich um Hunde handelt, die
nach den Vorschriften eines anderen Landes gehalten werden dürfen,
wenn der Betroffene im Land Bremen einen Wohnsitz begründet oder nach
den Vorschriften eines anderen Landes gehalten werden dürfen, wenn der
Betroffene sich nur vorübergehend im Land Bremen aufhält. Ein
vorübergehender Aufenthalt liegt insbesondere vor, wenn der Betroffene
sich nicht länger als zwei Monate in Bremen aufhält oder sonst keine
allgemeine Meldepflicht begründet wird. In Fällen nach Nummer 2 ist
der Betroffene verpflichtet, den Hund unverzüglich bei der
Ortspolizeibehörde registrieren zu lassen. Eine unentgeltliche
Weitergabe registrierter Hunde an Dritte ist zulässig, soweit der
Dritte zuverlässig nach Absatz 3 ist. Eine Weitergabe darf nur mit
Zustimmung der Ortspolizeibehörde erfolgen; der bisherige Halter ist
verpflichtet, zur Prüfung der Zuverlässigkeit der Ortspolizeibehörde
den Namen und die Anschrift des künftigen Halters mitzuteilen. Der
künftige Halter hat ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde zu
beantragen.
(3) Die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 besitzen in der Regel Personen
nicht, die
insbesondere
1. a) wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die
Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruch,
Widerstands gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährliche Straftat
oder eine Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen,
b) mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit
begangenen Straftat oder
c) wegen einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz, dem
Bundesjagdgesetz, dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von
Kriegswaffen oder dem Sprengstoffgesetz rechtskräftig verurteilt
worden sind,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf
Jahre noch nicht verstrichen sind,
2. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften der in Nummer
1 Buchstabe c genannten Gesetze oder dieses Gesetzes verstoßen haben,
3. trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind oder für die ein
Betreuer bestellt ist.
Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im
Sinne der Nummer 3 begründen, so kann die Ortspolizeibehörde von dem
Betroffenen die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens
verlangen.
(4) Zulässig bleibt die Annahme und Haltung von Hunden nach § 1 Abs. 3
durch ein im Gebiet des Landes Bremen befindliches, nach den Regeln
der Gemeinnützigkeit betriebenes Tierheim.
(5) Abweichend von Absatz 1 können Hunde nach § 1 Abs. 3 auch erworben
und gehalten werden, wenn es sich bei ihnen um Fundtiere, um nach § 16
a des Tierschutzgesetzes fortgenommene Tiere oder um Hunde aus einem
Tierheim nach Absatz 4 handelt, sofern die Hunde nicht zu aggressivem
Verhalten nach § 1 Abs. 1 neigen und der künftige Halter über die
erforderliche Zuverlässigkeit nach Absatz 3 verfügt. Eine Abgabe darf
nur mit Zustimmung der Ortspolizeibehörde erfolgen; die abgebende
Stelle ist verpflichtet, der Ortspolizeibehörde die erforderlichen
Angaben über den künftigen Halter zu machen und eine Registrierung des
Tiers zu ermöglichen.
(6) Der Halter eines Hundes nach § 1 Abs. 3 ist verpflichtet, der
Ortspolizeibehörde einen Wechsel der Wohnung sowie das Abhandenkommen
des Tieres unverzüglich mitzuteilen.
(7) Gefährliche Hunde nach § 1 sind verhaltensgerecht und
ausbruchsicher unterzubringen, so dass die körperliche Unversehrtheit
von Menschen und Tieren nicht gefährdet wird. An jedem Eingang des
befriedeten Besitztums ist die Haltung eines gefährlichen Hundes durch
ein deutlich erkennbares Hinweisschild mit der Aufschrift „Vorsicht
gefährlicher Hund“ kenntlich zu machen.
§ 4
Beschränkung und Untersagung der Hundehaltung
(1) Die Ortspolizeibehörde kann das Halten eines gefährlichen Hundes
durch Auflagen beschränken; sie kann ferner das Halten eines
gefährlichen Hundes untersagen, wenn durch einen schwerwiegenden
Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen § 2 das Leben oder die
Gesundheit von Menschen oder Tieren gefährdet worden ist.
(2) Wird die Haltung eines gefährlichen Hundes beschränkt, soll die
Ortspolizeibehörde zugleich anordnen, dass der Halter den Hund auf
seine Kosten durch einen Tierarzt unfruchtbar machen zu lassen sowie
die Bestätigung hierüber unverzüglich vorzulegen hat. Wird die Haltung
eines gefährlichen Hundes untersagt, lässt die Ortspolizeibehörde den
Hund auf Kosten des Halters unfruchtbar machen.
(3) Die Ortspolizeibehörde kann ein befristetes oder unbefristetes
Verbot der Haltung von Hunden anordnen, wenn nur auf diese Weise
Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren abgewehrt
werden können.
§ 5
Führen von Hunden in der Öffentlichkeit
(1) Wer Hunde hält, hat sicherzustellen, dass sie nur von geeigneten
Personen geführt werden. Ungeeignet sind insbesondere Personen, die
körperlich nicht in der Lage sind, den Hund sicher zu führen oder
nicht über die dazu notwendige Erfahrung verfügen.
(2) Läufige Hündinnen sowie Hunde, die in öffentlichen
Verkehrsmitteln, Geschäften, Einkaufszentren und bei Veranstaltungen
mit Menschenansammlungen mitgeführt werden, sind an der Leine zu
führen.
(3) Außerhalb des befriedeten Besitztums müssen Hunde ein Halsband
tragen, an dem der Name und die Anschrift des Halters angebracht sind.
(4) Hunde, die ohne Aufsicht entgegen den vorherstehenden Bestimmungen
angetroffen werden, können im Auftrag der Ortspolizeibehörde
eingefangen und kostenpflichtig in Verwahrung genommen werden. Die §§
25 und 26 des Bremischen Polizeigesetzes gelten entsprechend.
§ 6
Ausnahmeregelungen
(1) Dieses Gesetz findet auf Diensthunde von Behörden sowie auf Hunde
des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, auf Jagd- und
Herdengebrauchshunde sowie auf Blindenführhunde im Rahmen ihres
bestimmungsmäßigen Einsatzes keine Anwendung.
(2) § 2 Abs. 2 findet keine Anwendung auf Hunde die nachweislich den
sechsten Lebensmonat noch nicht vollendet haben, die sich nachweislich
in einer Ausbildung zur Vorbereitung auf eine Begleithundeprüfung
befinden bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats, die nachweislich das
8. Lebensjahr vollendet haben und nicht nach § 1 Abs. 1 aufgefallen
sind, bei denen aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands anzunehmen
ist, dass sie nicht nach § 1 auffallen werden, sofern dies durch eine
tierärztliche Bescheinigung bestätigt wird. Die Ortspolizeibehörde
kann in Zweifelsfällen verlangen, dass der Hund auf Kosten des
Betroffenen von einem Amtstierarzt begutachtet wird. Die Nachweise
oder Bescheinigungen nach den Nummern 1 bis 4 sind beim Führen des
Hundes außerhalb des befriedeten Besitztums mitzuführen und auf
Verlangen vorzuzeigen und auszuhändigen.
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 1 Abs. 5 Hunde ausbildet,
entgegen § 1 Abs. 6 gefährliche Hunde nicht dauerhaft und
unverwechselbar markieren lässt oder keine Haftpflichtversicherung
abschließt,
entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 einen gefährlichen Hund nicht an der Leine
führt,
entgegen § 2 Abs. 2 einem bissigen Hund oder einem Hund nach § 1 Abs.
3 keinen beißsicheren Maulkorb aufsetzt,
entgegen § 2 Abs. 4 eine Bescheinigung nicht mitführt, nicht vorzeigt
oder aushändigt, entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 einen Hund nicht
unverzüglich registrieren lässt,
entgegen § 3 Abs. 2 Satz 4 einen Hund ohne Zustimmung der
Ortspolizeibehörde an einen Dritten weitergibt oder den Namen und die
Anschrift des künftigen Halters nicht mitteilt,
entgegen § 3 Abs. 5 einen Hund ohne Zustimmung der Ortspolizeibehörde
abgibt oder keine Angaben über den künftigen Halter macht,
entgegen § 3 Abs. 6 einen Wechsel der Wohnung oder das Abhandenkommen
eines Tieres nicht unverzüglich anzeigt,
entgegen § 3 Abs. 7 Satz 1 einen gefährlichen Hund so hält, dass
Menschen oder Tiere gefährdet werden können oder
entgegen § 3 Abs. 7 Satz 2 nicht durch ein Schild auf das Halten eines
gefährlichen Hundes hinweist, einer vollziehbaren behördlichen
Maßnahme nach § 4 Abs. 1 zuwider handelt oder entgegen einer
vollziehbaren behördlichen Anordnung § 4 Abs. 2 Satz 1 einen Hund
nicht unfruchtbar machen lässt oder die Bestätigung hierüber nicht
unverzüglich vorlegt,
entgegen § 5 Abs. 1 als Halter eines Hundes nicht sicherstellt, dass
der Hund nur von geeigneten Personen geführt wird,
entgegen § 5 Abs. 2 einen Hund nicht anleint, entgegen § 5 Abs. 3
einem Hund kein Halsband anlegt, an dem der Name und die Anschrift des
Halters angebracht sind,
entgegen § 6 Abs. 2 einen Nachweis oder eine Bescheinigung nicht
mitführt, vorzeigt oder aushändigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 DM
geahndet werden.
(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die Ortspolizeibehörden.
§ 8
Übergangsregelung
Für Hunde nach § 1 Abs. 3, die vor dem (einsetzen: Datum des Tages der
Verkündung) aufgrund einer Erlaubnis gehalten werden durften oder für
deren Haltung keine Erlaubnis erforderlich war, gilt § 3 Abs. 1 nicht.
Artikel 2
Aufhebung von Vorschriften
Die Polizeiverordnung der Stadt Bremen über das Halten von Hunden vom
16. November 1992 (Brem. GBl. S. 678 - 2190-b-1), zuletzt geändert
durch Polizeiverordnung vom 5. Juli 2000 (Brem. GBl. S. 297) und die
Polizeiverordnung der Stadt Bremerhaven über das Halten von Hunden in
der Stadt Bremerhaven vom 7. Juni 2000 (Brem.GBl. S. 232), zuletzt
geändert durch Polizeiverordnung vom 7. Juli 2000 (Brem. GBl. S. 297),
werden aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über das Halten von Hunden
In § 7 Abs. 2 des Gesetzes über das Halten von Hunden vom ...
(Brem.GBl. S. ...) wird die Angabe „10 000 DM“ durch die Angabe „5000
Euro“ ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach seiner
Verkündung in
Kraft. Artikel 3 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Bremen, den ... Der Senat
Begründung
A. Allgemeines
Durch den Entwurf werden die Regelungen über das Halten von Hunden,
insbesondere der Umgang mit gefährlichen Hunden auf eine neue
Grundlage gestellt. Die in den Städten Bremen und Bremerhaven zu
dieser Thematik bestehenden Polizeiverordnungen werden abgelöst, indem
der Gesetzgeber selbst Regelungen trifft. Dies ist nicht nur wegen der
Eingriffstiefe der Regelungen angezeigt, sondern auch im Hinblick auf
das Erfordernis einer landeseinheitlichen Regelung. Dabei sind die
neueren Entwicklungen des Bundesrechts (Entwurf eines Gesetzes zur
Bekämpfung gefährlicher Hunde) als auch die Rechtsprechung, die sich
mit den Regelungen der Länder zu gefährlichen Hunden befasst hat sowie
ferner die Beschlüsse der Konferenz der Innenminister und /-senatoren
in dieser Angelegenheit berücksichtigt.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu § 1 Absatz 1 entspricht in den Nummern 1 und 2 der Regelung in § 1
Abs. 2 und 3 der Polizeiverordnung über das Halten von Hunden der
Stadt Bremen (Polizeiverordnung). Die Definition der individuell
gefährlichen Hunde hat sich in der Praxis bewährt und soll daher in
den Entwurf übernommen werden. Neu aufgenommen ist mit Nr. 3 eine
Bestimmung, nach der auch solche Hunde als gefährlich gelten, bei
denen nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen davon auszugehen
ist, dass sie insbesondere durch Zuchtauswahl eine besonders hohe
genetisch bedingte Aggressivität aufweisen, die über das üblicherweise
bei Hunden vorhandene Aggressionspotential hinausgeht. Durch diese
Regelung besteht die Möglichkeit, bereits im Vorfeld Maßnahmen
vorsehen zu können, ohne dass sich die Gefährlichkeit des Hundes
individuell bestätigen muss. Der Gesetzgeber wird die weitere
Entwicklung aufmerksam beobachten und neuere Erkenntnisse zum Anlass
nehmen, die Liste der in Nr. 3 genannten Hunde zu überprüfen.
Absatz 2 entspricht der bisherigen Regelung in § 1 Abs. 2 der
Polizeiverordnung.
Absatz 3 zählt vier Rassen auf, bei denen anzunehmen ist, dass sie
bereits eine durch Zuchtauswahl bedingte Hyperaggressivität aufweisen.
Die schweren Vorfälle in letzter Zeit haben sich überwiegend unter
Beteiligung von Hunden dieser Rassen ereignet. Die Nennung der Rassen
korrespondiert mit den in § 1 Abs. 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur
Bekämpfung gefährlicher Hunde genannten Rassen, für die bereits ein
generelles Importverbot vorgesehen ist. Diese Rassen sind im übrigen
auch in den Regelungen aller Länder aufgeführt, die bei der Bestimmung
der Gefährlichkeit von Hunden an bestimmte Rassen anknüpfen. Absatz 4
legt fest, dass mit Hunden dieser Rassen nicht gezüchtet und kein
Handel betrieben werden darf. Ferner dürfen sie nach Absatz 5 nicht
mit dem Ziel einer Steigerung ihrer Aggressivität ausgebildet werden.
Um eine eindeutige Identifizierung gefährlicher Hunde zu erreichen,
sieht Absatz 6 die Verpflichtung zur Markierung gefährlicher Hunde -
sowohl individuell gefährlicher Hunde als auch Hunde der in Absatz 3
genannten Rassen - durch einen Mikrochip vor. Dieses derzeit modernste
Verfahren gewährleistet eine hohe Sicherheit gegen Manipulationen und
eine eindeutige Lesbarkeit bereits auf eine gewisse Entfernung hin. Um
im Falle einer Schädigung durch einen Hund nach Absatz 3 für die Opfer
zumindest die Begleichung der finanziellen Folgen sicherzustellen,
sieht Absatz 6 ferner den Abschluss einer Haftpflichtversicherung
verpflichtend vor.
Zu § 2
Die Absätze 1 und 2 entsprechen im wesentlichen den bisherigen
Regelungen des § 2 Abs. 1 und 2 der Polizeiverordnung. Für gefährliche
Hunde nach § 1 Abs. 3 besteht generell die Pflicht zum Anleinen und
zum Tragen eines beißsicheren Maulkorbs. Von der Pflicht zum Tragen
eines Maulkorbs können für gefährliche Hunde nach § 1 Abs. 3, die
nicht bereits auffällig geworden sind, nach Absatz 3 nunmehr Ausnahmen
zugelassen werden, wenn der Hund entweder einen Wesenstest bestanden
oder eine Begleithundeprüfung erfolgreich absolviert hat. In beiden
Fällen ist anzunehmen, dass das Tier keine besonderen
Aggressionsmerkmale aufweist, so dass es vertretbar erscheint, es von
der Pflicht zum Tragen eines Maulkorbs zu befreien. Die Verpflichtung
zum Anleinen bleibt dagegen unberührt. Soweit sich der Hund gleichwohl
als bissig erweisen sollte, lebt die Verpflichtung zum Tragen eines
Maulkorbs nach § 2 Abs. 2 des Entwurfs wieder auf.
Absatz 4 enthält die notwendigen Verfahrensregelungen, die u.a. auch
vorsehen, dass Bescheinigungen anderer Länder anerkannt werden können.
Dies hat Bedeutung in Fällen, in denen ein Hundehalter einen
entsprechenden Wesenstest in einem anderen Land durchführen lassen
will oder bei einem Zuzug aus einem anderen Land nach Bremen (dazu ist
Näheres in § 3 geregelt). Die Betroffenen müssen bei einem Zuzug nach
Bremen nicht noch einmal einen Wesenstest oder eine
Begleithundeprüfung durchführen, um eine Befreiung von der
Verpflichtung zum Anlegen eines Maulkorbs erhalten zu können.
Zu § 3
Absatz 1 legt fest, dass das Halten von Hunden nach § 1 Abs. 3 des
Entwurfs generell verboten ist. Im Hinblick auf die besonderen
Gefahren, die von Hunden dieser Rassen im allgemeinen ausgehen,
überwiegt das Bedürfnis der Allgemeinheit, vor solchen Gefährdungen
geschützt zu werden das Interesse an einer Haltung solcher Tiere.
Allerdings ist damit nur die künftige Haltung dieser Tiere untersagt;
der vorhandene (legale) Bestand bleibt über die Ausnahmegelungen der
Absätze 2, 4 und 5 und des § 8 unberührt.
Über Absatz 2 Nummer 1 werden Zuzugsfälle geregelt. Dabei erfolgt bei
einem Zuzug nach Bremen keine erneute Prüfung der Voraussetzungen,
sondern eine zulässige Haltung in einem anderen Land führt dazu, dass
in Bremen die Haltung legal fortgesetzt werden kann. Voraussetzung ist
allerdings die Registrierung des Hundes bei der Ortspolizeibehörde.
Über Nummer 2 werden schließlich Fälle des vorübergehenden Aufenthalts
in Bremen, sei es zur Durchreise, zu Besuchszwecken oder etwa im
Rahmen eines Spaziergangs aus dem niedersächsischen Umland nach Bremen
geregelt. Eine legale Haltung in einem anderen Land führt auch für
diese Fälle dazu, dass der Hund in Bremen ohne weitere behördliche
Maßnahmen gehalten werden darf. Sobald der Aufenthalt allerdings nicht
nur vorübergehender Natur ist, ist eine Registrierung des Hundes bei
der Ortspolizeibehörde erforderlich. Die Regelung trifft eine
Bestimmung darüber, bis wann ein vorübergehender Aufenthalt vorliegt.
Durch Absatz 2 wird ferner die Möglichkeit eröffnet, Hunde nach § 1
Abs. 3 des Entwurfs an Dritte weitergeben zu können, wenn der Hund
bislang legal gehalten wurde. Damit werden Fälle geregelt, in denen
der bisherige Halter den Hund nicht mehr länger halten kann oder will.
Um zu verhindern, dass solche Tiere im Tierheim abgeben werden,
besteht die Möglichkeit einer legalen Weitergabe an Dritte.
Voraussetzung im Hinblick auf das Handelsverbot ist allerdings, dass
der Hund unentgeltlich weitergegeben wird; ferner muß der Dritte die
in Absatz 3 näher bezeichneten Zuverlässigkeitskriterien erfüllen. Um
eine Prüfung der Voraussetzungen zu ermöglichen und den Verbleib des
Tieres lückenlos dokumentieren zu können, ist eine Weitergabe nur mit
Zustimmung der Ortspolizeibehörde zulässig.
Absatz 3 enthält Regelfälle für die Zuverlässigkeitsprüfung. Die
Aufzählung ist angelehnt an Zuverlässigkeitsregelungen in anderen
Rechtsvorschriften.
Durch Absatz 4 wird klargestellt, dass ein Tierheim Hunde nach § 1
Abs. 3 annehmen und halten darf, ohne dass die Voraussetzungen für die
Weitergabe an Dritte jeweils geprüft werden müssten.
Durch Absatz 5 wird eine Möglichkeit geschaffen um Hunde, die zu einer
der in § 1 Abs. 3 genannten Rassen gehören und die sich in
öffentlicher Obhut befinden oder die sich aus anderen Gründen in einem
Tierheim aufhalten, an Dritte weitergeben zu können, wenn diese
zuverlässig sind und der Hund selbst nicht auffällig ist. Damit wird
verhindert, dass die Tiere bis an ihr Lebensende im Tierheim bleiben
müssen, auch wenn sie keine Verhaltensauffälligkeiten aufweisen.
Wegen eines lückenlosen Nachweises des Verbleibs eines Hundes nach § 1
Abs. 3 ist der Halter nach Absatz 6 zur Anzeige von Wohnungswechsel
und Verlust des Tieres verpflichtet.
Die Regelung in Absatz 7 entspricht der bisherigen Regelung in § 2
Abs. 3 der Polizeiverordnung. Sie hat sich in der Praxis bewährt und
soll verhindern, dass auch von den außerhalb des öffentlichen Raums
befindlichen gefährlichen Hunden Gefährdungen für Dritte ausgehen.
Zu § 4
Die Regelung in Absatz 1 ist aus § 3 Abs. 1 der Polizeiverordnung
übernommen worden. Sie greift ein für Fallkonstellationen, bei denen
die gesetzlichen Beschränkungen z.B. nach § 2 für die sichere
Handhabung des Hundes nicht ausreichen, sondern zusätzliche
Beschränkungen erforderlich sind.
Absatz 2 legt fest, dass mit der Beschränkung oder Untersagung der
Hundehaltung zugleich die Unfruchtbarmachung des Tieres verbunden
wird. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass aggressive
Verhaltensweisen auch genetisch beeinflusst sein können, soll im
Rahmen der vorbeugenden Gefahrenabwehr in gravierenden Fällen
verhindert werden, dass das Tier sich fortpflanzen und ungünstige
Verhaltensweisen weiter vererben kann.
Absatz 3 legt fest, dass die Ortspolizeibehörde neben Beschränkungen
und Auflagen auch ein generelles Verbot jeglicher Hundehaltung
befristet oder unbefristet anordnen kann. Diese Befugnis ist bislang
aus den Bestimmungen des Bremischen Polizeigesetzes hergeleitet
worden; es erscheint aber aus systematischen Gründen sinnvoller, dies
in den Entwurf selbst aufzunehmen und dabei die einzelnen
Voraussetzungen festzulegen. Durch die Regelung wird klargestellt,
dass unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
ein Verbot der Hundehaltung im Hinblick auf die besondere
Eingriffstiefe nur als letztes Mittel in Betracht kommt.
Zu § 5
Die Regelungen, die generell das Halten von Hunden - ob gefährlich
oder nicht - im öffentlichen Raum betreffen, sind mit nur leichten
Veränderungen aus § 4 der Polizeiverordnung übernommen worden. Sie
sollen im Sinne einer vorbeugenden Gefahrenabwehr sicherstellen, dass
aus der Hundehaltung im öffentlichen Raum keine Gefährdungen für
Personen oder Tiere entstehen können bzw. eine eindeutige
Identifizierung von Hunden ermöglichen, um im Gefahrenfall den Halter
feststellen zu können.
Zu § 6
Absatz 1 enthält die bisherige Ausnahmeregelung des § 5 der
Polizeiverordnung von der Geltung des gesamten Gesetzes, die um Hunde
des Rettungsdienstes, des Katastrophenschutzes sowie um Jagd- und
Herdengebrauchshunde und um Blindenführhunde ergänzt worden ist.
In Absatz 2 sind Welpen bzw. ganz junge Hunde, ältere Hunde sowie
gesundheitlich eingeschränkte Hunde von den Beschränkungen des § 2
ausgenommen. Diese Regelung bietet sich an, weil nicht anzunehmen ist,
dass unter diesen besonderen Konstellationen von einer Gefahr durch
diese Tiere auszugehen ist. Ferner besteht eine Ausnahme für jüngere
Hunde bis zum 15. Lebensmonat, die sich nachweislich in einer
Begleithundeausbildung befinden. Damit soll verhindert werden, dass in
ihrem Verhalten möglicherweise nicht auffällige Hunde durch die
Beschränkungen des § 2 erst zu aggressivem Verhalten veranlasst
werden. Die Einschränkung, dass eine Begleithundeausbildung begonnen
sein muß, stellt sicher, dass in absehbarer Zeit eine Aussage über das
Verhalten des Hundes zu erwarten ist.
Zu § 8
Durch die Regelung wird festgelegt, dass der vorhandene legale Bestand
an Hunden nach § 1 Abs. 3 weiter gehalten werden darf, weil entweder
Erlaubnisse nach den bestehenden Rechtsvorschriften für die Haltung
von Kampfhunden erteilt worden oder solche Erlaubnisse nicht
erforderlich sind, weil die Hunde im Rahmen einer Übergangsvorschrift
nach bestehendem Recht (§ 5a der Polizeiverordnung) erlaubnisfrei
gehalten werden dürfen.
Zu Artikel 2
Die Polizeiverordnungen über das Halten von Hunden der Städte Bremen
und Bremerhaven werden durch diese Regelung gegenstandslos. Sie werden
daher aufgehoben.
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