- BREMEN

Aktuelle Situation im Bundesland Bremen:

 Die Klage der Fam. Perßon, Bremen, gegen die neue Hundeverordnung in Bremen, speziell Rassenliste, Maulkorb. -und Leinenzwang, Zuchtverbot etc. wurde am 07.09.200 beim Oberverwaltungsgericht Bremen eingereicht.

Am 22.09.2000 schlossen sich dieser Klage vier Nebenkläger ( alles Bullterrierhalter ) an.

Das Normenkontrollverfahren und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 47 VWGO wegen der Gültigkeit der Polizeiverordnung zur Änderung der Polizeiverordnung über das Halten von Hunden wurde unter Aktenzeichen 1D348/00 und 1B349/00 vom OVG-Bremen angenommen.

Im Laufe des Verfahrens wurde durch das OVG das Hauptverfahren der Eheleute Perßon zu einem eigenständigen Verfahren erklärt. Die Nebenkläger wurden zu einem Verfahren zusammengefaßt.

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Am 03.11.2000 hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1.Senat- durch die Richter Prof. Pottschmidt, Göbel und Alexy beschlossen:

1. Das Züchten mit solchen Hunden der Rasse Bullterrier ist erlaubt, wenn die Ortspolizeibehörde auf Antrag des Halters festgestellt hat, daß sie ihre Fähigkeit zu sozialem Verhalten von einer in Bremen oder einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland amtlich bestellten Person oder Stelle nachgewiesen haben,

2. Das Halten von Hunden bleibt erlaubt, insoweit, als es das Halten von Nachkömmlingen solcher Hunde durch den Züchter betrifft

3. Der Verkauf und der Handel bleibt erlaubt, insoweit, als er den Verkauf von Nachkömmlingen solcher Hunde durch den Züchter an Personen im Geltungsbereich der Verordnung, denen eine Erlaubnis zum Halten von Kampfhunden nach § 2a der Verordnung durch die Ortspolizeibehörde erteilt worden ist, oder an Personen außerhalb des Geltungsbereiches betrifft, die gegenüber der Ortspolizeibehörde nachgewiesen haben, daß sie nach den für sie maßgeblichen Vorschriften berechtigt sind, Bullterrier zu halten.

Begründung:

Die Antragsteller sind seit 1994 Züchter von Bullterriern; sie unterhalten einen Zwinger, dessen Name in das Zuchtbuch des Deutschen Clubs für Bullterrier e.V. eingetragen ist. Zur Zeit sind die Antragsteller Halter eines Deckrüden und dreier Hündinnen der Rasse Bullterrier. Sie wenden sich mit einem Normenkontrollantrag gegen die Änderungsverordnung vom 27.06.2000. Mit ihrem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung begehren sie, ...benannte Vorschriften bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug zu setzen.

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Im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens kann das OVG nach §47 Abs.6 VWGO eine einstweilige Anordnung nur erlassen, „wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist"

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 Etwas anderes gilt nur, wenn offensichtlich, d.h. ohne weiteres erkennbar ist, daß der Normenkontrollantrag keinen Erfolg haben wird; in diesem Fall ist der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung schon deshalb abzulehnen, so daß es einer Folgeabwägung in dem dargestellte Umfang nicht mehr bedarf.

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Der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache muß gegenwärtig als offen angesehen werden, so daß allein auf Grund einer Folgeabwägung zu entscheiden ist.

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Fazit:

Für das OVG Bremen sind die Nachteile, die einem Züchter durch benannte Verordnung entstehen schwerwiegender, als die von den Hunden ausgehenden Gefahren für die körperliche Unversehrtheit von Menschen. 

Alle anderen beklagten Punkte sind in der Hauptsache durch mündliche Anhörung und gegebenenfalls durch Sachverständigengutachten zu entscheiden. Es bleibt also noch viel Hoffnung.

Wir denken positiv.

Dorothee und Detlef Perßon, Bullterrierzwinger „orio nobilis"



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