- BREMEN

Na - wer ist da wohl an der Regierung?

Wer hat Bremen zum Land mit der höchsten Verschuldung gemacht?

NA?

Dann begreift Ihr ja langsam was auf uns zukommt.

Auf jeden Fall gäbe es die Bremer Stadtmusikanten nicht, bei diesen Poli"TICKERN"- er hätte ja nicht helfen können - mit Leine und Maulkorb!

Wie viel Koks ist nötig für solchen Schwachsinn?

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 Bremische Bürgerschaft Drucksache 16/782
Landtag 18.10.05
16. Wahlperiode

Mitteilung des Senats vom 18. Oktober 2005

Entwurf eines Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Halten von Hunden


Der Senat überreicht der Bürgerschaft (Landtag) den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Halten von Hunden mit der Bitte um Beschlussfassung.

Das Gesetz über das Halten von Hunden besteht seit dem Jahr 2001 weitgehend unverändert. Die rechtliche Entwicklung einerseits, insbesondere die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 143 des Strafgesetzbuchs sowie die Erfahrungen der Praxis andererseits lassen es angezeigt sein, das Gesetz zu überarbeiten und fortzuentwickeln.

Die Fortentwicklung des Gesetzes soll im Wesentlichen unter drei Gesichtspunkten erfolgen:

Erstens soll die Befreiung vom Maulkorbzwang, die für gefährliche Hunde mit Vollendung des 8. Lebensjahres nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über das Halten von Hunden vorgesehen ist, wenn der Hund im übrigen nicht auffällig war, aufgehoben werden.

Zweitens soll der Ortspolizeibehörde durch die Einführung eines Sachkundenachweises bei Haltern, deren Hund auffällig gewordenen ist oder die wiederholt gegen Haltungsvorschriften verstoßen haben, ein zusätzliches Instrument zur Verhinderung von Gefahren für andere und die Betroffenen selbst an die Hand gegeben werden. Für den Sachkundenachweis ist eine Prüfung erforderlich, die einen Lehrgang oder eine Ausbildung voraussetzt.

Drittens soll die Ortspolizeibehörde auch die Zuverlässigkeit von Haltern prüfen, deren Hund auffällig geworden ist oder die wiederholt gegen Haltungsvorschriften verstoßen haben, auch wenn der Hund selbst nicht auffällig geworden ist. Bei mangelnder Zuverlässigkeit kann die Hundehaltung untersagt werden.

Daneben ist eine Präzisierung verschiedener Regelungen aufgrund Erfahrungen aus der Praxis, die Angleichung der Bußgeldvorschriften sowie die Einführung einer Strafvorschrift aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 143 StGB (Entscheidung vom 16. März 2004 (1 BvR 1778/01)) zweckmäßig.

Die staatliche Deputation für Inneres hat dem Entwurf auf ihrer Sitzung am 6. Oktober 2005 zugestimmt.

Der Entwurf hat keine finanziellen Auswirkungen.




Entwurf

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Halten von Hunden
Vom ...

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Das Gesetz über das Halten von Hunden vom 2. Oktober 2001 (Brem.GBl. S. 331 - 2190-b-1), geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 2. Oktober 2001 (Brem GBl. S. 331), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Die in Absatz 3 genannten Hunde dürfen nicht gezüchtet oder sonst vermehrt werden."

b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
"(6) Gefährliche Hunde sind vom Halter auf seine Kosten durch einen Tierarzt mittels eines Mikrochips dauerhaft und unverwechselbar markieren zu lassen. Ferner ist für Hunde nach Absatz 3 eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Tatsache der Markierung sowie die Markierungsnummer und der Abschluss der Haftpflichtversicherung sind der Ortspolizeibehörde nachzuweisen."

2. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Einen beißsicheren Maulkorb müssen außerhalb des befriedeten Besitztums, in Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung tragen
1. gefährliche Hunde nach § 1 Abs. 3,
2. gefährliche Hunde, die gebissen haben, obwohl sie nach Absatz 1 angeleint waren oder hätten angeleint sein müssen,
3. gefährliche Hunde, die Menschen oder Tiere in erheblichem Maße verletzt haben.
§ 4 Abs. 4 bis 6 bleibt unberührt."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 2 wird folgender Satz angefügt:
"§ 2 Abs. 1 und 2 und § 5 bleiben unberührt."

bb) In Satz 4 (neu) wird die Zahl "2" durch die Zahl "1" ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 1 wird nach dem Wort "Tiere" ein Komma gesetzt und die Wörter "um von der Ortspolizeibehörde sichergestellte Hunde" eingefügt.


4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

"(1) Bei gefährlichen Hunden, die sich nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 als bissig erwiesen haben, soll die Ortspolizeibehörde anordnen, dass der Halter einen Sachkundenachweis inner-halb einer bestimmten Frist zu führen hat. Ferner prüft die Ortspolizeibehörde, ob der Halter über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend ohne dass sich der Hund als bissig erwiesen hat, sofern der Halter wiederholt entgegen § 2 Abs. 1 oder 2 einen gefährlichen Hund ohne Leine oder ohne Maulkorb geführt hat, entgegen § 3 Abs. 7 einen gefährlichen Hund trotz Aufforderung der Ortspolizeibehörde nicht ausbruchsicher untergebracht oder den Eingang zum Besitztum trotz Aufforderung der Ortspolizeibehörde nicht mit einem Hinweisschild gekennzeichnet oder wiederholt entgegen § 5 Abs. 1 einen Hund in der Öffentlichkeit durch ungeeignete Personen hat führen lassen.

(2) Der Sachkundenachweis nach Absatz 1 ist durch Vorlage einer Sachkundebescheinigung einer sachverständigen Person zu führen. Die Bescheinigung wird nach bestandener Sachkundeprüfung erteilt. Für die Zulassung zur Sachkundeprüfung ist der Nachweis einer Ausbildung erforderlich. Sachverständige Personen, die in der Ausbildung tätig sind, dürfen keine Sachkundeprüfungen bei Personen oder bei Hunden abnehmen, die sie ausgebildet haben. Die Sachkunde umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten zur Haltung und zum Umgang mit Hunden. Hierzu gehören insbesondere Kenntnisse über das Wesen, das Verhalten und die natürlichen Bedürfnisse von Hunden sowie deren Erziehung und sachgerechte Beeinflussung sowie ferner Grundkenntnisse der für die Hundehaltung geltenden Rechtsvorschriften. Die Ortspolizeibehörde benennt dem Hundehalter Personen oder Einrichtungen, die vom Senator für Arbeit, Frauen Gesundheit, Jugend und Soziales oder der von ihm bestimmten Stelle als zur Ausbildung geeignet anerkannt worden sind. Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales ist ferner für die Anerkennung von sachverständigen Personen zuständig. Das Nähere zur Durchführung des Verfahrens zum Sachkundenachweis und der Anerkennung von zur Ausbildung geeigneten Personen oder Einrichtungen sowie von sachverständigen Personen regelt der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales durch Verwaltungsvorschrift. § 2 Abs. 3 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. Die Kosten für den Sachkundenachweis trägt der Halter.

(3) Für die Prüfung der Zuverlässigkeit nach Absatz 1 gilt § 3 Abs. 3 entsprechend. Der Betroffene hat ein Führungszeugnis vorzulegen. Die Ortspolizeibehörde darf ferner Auskünfte der Behörden des Polizeivollzugsdienstes einholen, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen."

b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:

"(4) Die Ortspolizeibehörde kann das Halten eines gefährlichen Hundes durch Auflagen beschränken, wenn Maßnahmen nach Absatz 1 nicht ausreichen oder untunlich sind. Sie soll ferner das Halten eines gefährlichen Hundes untersagen, wenn durch einen schwerwiegenden Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren gefährdet worden ist, wenn der Halter auch nach einer wiederholten Aufforderung keinen Sachkundenachweis vorlegt oder wenn er nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt."

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 5 und 6; der neue Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

"(6) Die Ortspolizeibehörde soll ein befristetes oder unbefristetes Verbot der Haltung von Hunden anordnen, wenn nur auf diese Weise Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren abgewehrt werden können oder wenn der Betroffene unzuverlässig zum Halten von Hunden ist."

5. Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Gefährliche Hunde dürfen nur von Personen geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben."

6. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird Nummer 3 gestrichen. Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.

b) In Satz 3 wird die Zahl "4" durch die Zahl "3" ersetzt.

7. § 7 Abs. 1wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgende Nummer 1 eingefügt:
"1. entgegen § 1 Abs. 4 Hunde vermehrt,"

b) Die bisherigen Nummern 1 bis 15 werden neue Nummern 2 bis 16.

c) In Nummer 12 wird die Angabe "§ 4 Abs. 1" durch die Angabe "§ 4 Abs. 4" und die Angabe "§ 4 Abs. 2" durch die Angabe "§ 4 Abs.5" ersetzt.

d) In Nummer 13 wird das Komma nach dem Wort "wird" gestrichen und die Wörter "oder einen gefährlichen Hund von einer Person führen lässt, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat," angefügt.

8. Nach § 7 wird folgender § 7 a eingefügt:

"§ 7a
Strafvorschriften

(1) Wer entgegen § 1 Abs. 4 Hunde züchtet oder mit ihnen Handel treibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden."

9. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Text wird Absatz 1.


b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"Befreiungen von der Verpflichtung zum Tragen eines Maulkorbs, die auf § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in der bis zum [einsetzen: Datum des Tages vor der Verkündung] geltenden Fassung beruhen, bleiben unberührt."

10. Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt:

"§ 9
Befristung

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31.Dezember 2009 außer Kraft."


Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, den ...


Begründung

Gefährliche Hunde, darunter insbesondere die Gruppe der sog. Kampfhunde (Pit-Bull-Terrier, Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Stafforshire Bullterrier) können bei unsachgemäßem Umgang oder in besonderen, vor allem bei unvorhersehbaren Situationen unkontrolliert aggressiv reagieren und erhebliche Gefahren für andere, aber auch für den Halter selbst verursachen. Aufgrund der Tatsache, dass das Gesetz über das Halten von Hunden inzwischen 4 Jahre in Kraft ist sowie ferner ein Kampfhundevorfall mit tödlichem Ausgang für die Halterin ist es angezeigt, die Rechtsvorschriften für den Umgang mit diesen Hunden weiter zu entwickeln.


Die Fortentwicklung soll im Wesentlichen unter drei Gesichtspunkten erfolgen:

Erstens soll die Befreiung vom Maulkorbzwang, die für gefährliche Hunde mit Vollendung des 8. Lebensjahres nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über das Halten von Hunden vorgesehen ist, wenn der Hund im übrigen nicht auffällig war, aufgehoben werden.

Zweitens soll der Ortspolizeibehörde durch die Einführung eines Sachkundenachweises bei Haltern, deren Hund auffällig gewordenen ist oder die wiederholt gegen Haltungsvorschriften verstoßen haben, ein zusätzliches Instrument zur Verhinderung von Gefahren für andere und die Betroffenen selbst an die Hand gegeben werden.

Drittens soll die Ortspolizeibehörde auch die Zuverlässigkeit von Haltern prüfen, deren Hund auffällig geworden ist oder die wiederholt gegen Haltungsvorschriften verstoßen haben, auch wenn der Hund selbst nicht auffällig geworden ist. Bei mangelnder Zuverlässigkeit kann die Hundehaltung untersagt werden.

Daneben ist eine Präzisierung verschiedener Regelungen aufgrund Erfahrungen aus der Praxis, die Angleichung der Bußgeldvorschriften sowie die Einführung einer Strafvorschrift aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 143 StGB (Entscheidung vom 16. März 2004 (1 BvR 1778/01)) zweckmäßig.

Im Einzelnen

Zu Nr. 1 (§ 1 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6)

Zu a)

Im Hinblick auf in der Praxis aufgetretene Auslegungsfragen wird durch die Änderung klar-gestellt, dass sowohl die Zucht als planvolle Paarung zur Erzielung bestimmter Merkmale und Eigenschaften als auch jede andere Art der Vermehrung von Hunden unter das Verbot fällt.

Zu b)

Durch die Neufassung des Absatzes 6 wird festgelegt, dass sowohl die Tatsache der Markierung nebst Markierungsnummer als auch der Abschluss einer Haftpflichtversicherung der Ortspolizeibehörde nachzuweisen sind. Bisher bestanden hinsichtlich des Nachweises der Markierung in der Praxis Unsicherheiten.

Zu Nr. 2 (§ 2 Abs. 2)

Die Regelungen des Absatzes 2 sollen aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Bremen (z.B. Urteil vom 23.12.1997 - 2 A 176/96) und Erfahrungen aus der Rechtsanwendung präzisiert werden. Bislang war nicht zweifelsfrei geklärt, wann ein gefährlicher Hund sich als bissig mit der zusätzlichen Folge eines Maulkorbzwanges erwiesen hat. Dies wird durch die Neufassung des Absatzes 2 deutlicher als bisher geregelt. Danach müssen zunächst wie bisher alle gefährlichen Hunde, die einer der in § 1 Abs. 3 des Gesetzes genannten Rassen angehören, einen Maulkorb tragen. Ferner müssen einen Maulkorb tragen auch alle anderen gefährlichen Hunde, die gebissen haben, sofern bereits nach Absatz 1 aufgrund eines Vorfalls die Verpflichtung bestand, sie nur angeleint führen zu dürfen. Dabei ist es unerheblich, ob der Beißvorfall stattgefunden hat, obwohl der Hund an der Leine geführt worden ist oder ob der Hund unter Verstoß gegen § 2 Abs. 1 ohne Leine geführt wurde und gebissen hat. Ferner müssen einen Maulkorb tragen gefährliche Hunde, die bereits bei einem ersten Beißvorfall Menschen oder Tiere in erheblichem Maße verletzt haben. In jedem Fall zeigt sich, dass auch unter Abwägung der Belastung für die Hunde allein der Leinenzwang in diesen Fällen nicht mehr ausreicht, um Gefahren für Menschen oder andere Tiere sicher zu verhindern. Es ist daher erforderlich, auch für diese Hunde eine Verpflichtung zum Tragen eines Maulkorbs außerhalb des befriedeten Besitztums vorzusehen.

Durch den neu aufgenommenen Verweis auf § 4 Abs. 4 - 6 wird verdeutlicht, dass die Ortspolizeibehörde neben diesen Maßnahmen auch weitergehende Beschränkungen oder Auflagen der Hundehaltung vorsehen kann.

Zu Nr. 3 (§ 3 Abs. 2 und 5)

Zu Buchstabe a

aa) Durch die Ergänzung der Nummer 2 wird klargestellt, dass auch bei einem vorübergehenden Aufenthalt in Bremen die hiesigen Vorschriften über das Halten und Führen gefährlicher Hunde, so u.a. der Leinen- und Maulkorbzwang für Hunde nach § 1 Abs. 3, beachtet werden müssen.


bb) Mit der Änderung soll eine fehlerhafte Verweisung in § 3 Abs. 2 korrigiert werden. Eine Registrierung bei der Ortspolizeibehörde soll nur erfolgen, wenn der Betroffene in Bremen einen Wohnsitz begründet, nicht aber im Falle eines vorübergehenden Aufenthalts.

Zu Buchstabe b

Durch die Einfügung wird einem Bedürfnis der Praxis folgend klargestellt, dass auch sicher-gestellte Hunde an andere Halter vermittelt werden dürfen.


Zu Nr. 4 (§ 4)

Zu Buchstabe a (Absätze 1 bis 3)

Absatz 1
Durch die Regelung in Absatz 1 wird ein Sachkundenachweis für die Halter von solchen gefährlichen Hunden eingeführt, die sich als bissig erwiesen haben. Ferner prüft die Ortspolizeibehörde in diesem Fall auch die Zuverlässigkeit des Halters. Die Regelung umfasst durch den Verweis auf § 2 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 sowohl Hunde, die nach § 1 Abs. 3 aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse als gefährlich gelten als auch individuell gefährliche Hunde nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes. Als bissig erwiesen im Sinne der Regelung haben sich danach gefährliche Hunde, bei denen es zu einem Beißvorfall gekommen ist, in folgenden Fällen:

· Hunde, die bereits aufgrund vorheriger Vorkommnisse an der Leine zu führen sind,
· Hunde, die aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit stets an der Leine zu führen sind,
· Hunde, bei denen es bereits bei einem ersten Vorfall zu ernsthaften Verletzungen von Menschen oder Tieren gekommen ist.

Die Prüfung der Zuverlässigkeit durch die Behörde und das Erfordernis eines Sachkundenachweises für den Halter gilt nach Satz 3 entsprechend, wenn der Halter - teilweise wiederholt - gegen bestimmte Haltungsvorschriften verstoßen hat, auch wenn es (noch) nicht zu einem Beißvorfall gekommen ist.

Es erscheint sachgerecht, neben den Maßnahmen gegenüber den Hunden (Leinenzwang, Maulkorb) auch den Halter in die Pflicht zu nehmen. Er soll Kenntnisse über den Umgang mit Hunden und deren artspezifische Verhaltensweisen nachweisen. Vielfach ist bei Zwischenfällen mit Hunden festzustellen, dass der Halter rechtliche Vorgaben nicht gekannt hat oder überfordert damit war, auf seinen Hund rechtzeitig einzuwirken bzw. Vorkehrungen zu treffen, um derartige Vorfälle im Vorwege zu vermeiden.

Anknüpfungspunkt für den Sachkundenachweis ist die erwiesene Bissigkeit eines Hundes oder der wiederholte Verstoß gegen grundlegende Haltungsvorschriften, die dem Schutz der Allgemeinheit dienen. Bei Hunden, die keine Zwischenfälle verursachen und bei denen es auch von Halterseite keine Verstöße gibt, ist davon auszugehen, dass sie nicht aggressiv reagieren oder von ihren Haltern sachkundig gehalten werden. Eine Sachkundeanforderung für diesen Personenkreis wäre daher nicht zweckmäßig und unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht gerechtfertigt.

Absatz 2

Die Regelung legt fest, dass durch die Vorlage einer Sachkundebescheinigung einer sachverständigen Person der Sachkundenachweis geführt werden soll. Voraussetzung für die Erteilung ist das erfolgreiche Bestehen einer Sachkundeprüfung. An einer Sachkundeprüfung darf nur teilnehmen, wer zuvor an einer Ausbildung teilgenommen hat. Dazu legt die Regelung Anforderungen fest, die Grundlage für die Durchführung von Schulungen oder Lehrgängen sein werden. Die Ortspolizeibehörde benennt dem Betroffenen auch, welche Personen oder Einrichtungen für die Durchführung der Sachkundeschulung in Frage kommen. Näheres regeln Verwaltungsvorschriften, in denen die Anforderungen an die entsprechenden Personen oder Einrichtungen sowie die Einzelheiten hinsichtlich der Ausbildungsinhalte bestimmt werden Durch die entsprechende Geltung der Vorschriften des § 2 Abs. 3 Sätze 5 und 6 wird festgelegt, dass die zuständige Behörde sich von der korrekten Durchführung der Schulungen und Lehrgänge sowie der Sachkundeprüfung überzeugen kann.

Absatz 3

Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit wird Bezug genommen auf die schon jetzt im Gesetz enthaltenen Bestimmung des § 3 Abs. 3. Der Betroffene muss zum Nachweis seiner Zuverlässigkeit ein Führungszeugnis bei der Ortspolizeibehörde vorlegen. Ferner erhält die Ortspolizeibehörde die Befugnis, die Behörden des Polizeivollzugsdienstes zu Erkenntnissen über die Zuverlässigkeit des Halters zu befragen.

Zu den Buchstabe b und c (Absätze 4-6 (neu))

Folgeänderung; die bisherigen Absätze 1-3 werden als neue Absätze 4-6 beibehalten.

Zu Buchstabe b (Absatz 4 (neu))

Durch die Ergänzung des neuen Absatzes 4 (vorher Absatz 1) wird festgelegt, dass die Ortspolizeibehörde die Haltung eines gefährlichen Hundes auch dann untersagen soll, wenn der Halter trotz wiederholter Aufforderung keinen Sachkundenachweis vorlegt oder wenn er sich als nicht zuverlässig erweist. Dies erscheint sachgerecht, weil andernfalls weitere Gefährdungen durch das von ihm gehaltene Tier nicht ausgeschlossen werden können.

Zu Buchstabe c (Absätze 5 und 6 (neu))

Die Regelung enthält das generelle Haltungsverbot für Hunde; sie entspricht weitgehend der bisherigen Regelung des Absatzes 1. Neu ist als weitere Alternative für die generelle Untersagung der Hundehaltung auch die mangelnde Zuverlässigkeit des Betroffenen. Damit kann in Fällen gravierender Unzuverlässigkeit nicht nur die Haltung eines bestimmten Hundes, sondern die Hundehaltung insgesamt untersagt werden. Die Einwirkungsmöglichkeiten der Ortspolizeibehörde werden damit erweitert.

Zu Nr. 5 (§ 5 Abs. 1)

Durch die Ergänzung des Absatzes 1 wird festgelegt, dass gefährliche Hunde nur von volljährigen Personen geführt werden dürfen. Diese Einschränkung gegenüber der allgemeinen Regelung ist im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit dieser Hunde gerechtfertigt.

Zu Nr. 6 (§ 6 Abs. 2)

Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in der geltenden Fassung sind Hunde, die einen Maulkorb tragen müssen, von dieser Verpflichtung befreit, wenn sie nachweislich das achte Lebensjahr vollendet haben und nicht aufgefallen sind. Die Regelung ist in das Gesetz unter dem Aspekt eingestellt worden, dass die Lebenserwartung der meisten größeren Hunde bei etwa 10 Jahren liegt und in der Regel in den letzten Lebensjahren keine aggressiven Akte mehr auftreten werden, wenn sie bislang nicht aufgetreten sind. Ein Vorfall in der Bremer Neustadt, der von einem Hund in einem solchen Alter verursacht worden ist zeigt, dass diese Einschätzung offensichtlich zu korrigieren ist. Obwohl sich die aggressiven Akte in dem betreffenden Fall in einer Wohnung ereignet hatten, in der ohnehin keine Pflicht zum Tragen eines Maulkorbs besteht, hätte der Hund aber auch im öffentlichen Raum unkontrolliert aggressiv reagieren können. Daher soll die Regelung als Konsequenz aus dem Vorfall gestrichen werden.

Zu den Nummern 7 und 8 (§§ 7, 7a)

Durch die Änderung in § 7 Abs. 1 Nummer 1 werden die notwendigen Anpassungen der Ordnungswidrigkeiten an die Änderungen des Gesetzes vorgenommen. Die Vermehrung (zur Abgrenzung zum Begriff "Zucht" s. Begründung zu Nr. 1) von Hunden entgegen § 1 Abs. 4 soll künftig als Ordnungswidrigkeit eingestuft werden.

Hinsichtlich der Zucht gilt Folgendes:

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 16. März 2004 (1 BvR 1778/01) festgestellt, dass die Strafbestimmung des § 143 Abs.1 des Strafgesetzbuchs mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist. Diese Bestimmung regelte die Strafbarkeit der Zucht oder des Handelns mit einem gefährlichen Hund entgegen einem landesrechtlichen Verbot.

Da diese Bestimmung nicht mehr anwendbar ist, ist eine landesrechtliche Regelung erforderlich, um das Zucht- und Handelsverbot nach § 1 Abs. 4 des Gesetzes über das Halten von Hunden für Hunde der Rassen Pit-Bull-Terrier, Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden auch künftig sanktionieren zu können. Wegen der bundesrechtlichen Strafvorschrift war eine Sanktionierung im Landesrecht bisher nicht erforderlich.

Mit der Regelung in § 7 a soll der Verstoß gegen das Zucht- und Handelsverbot nach § 1 Abs. 4 wieder unter Strafe gestellt werden, nachdem die bundesgesetzliche Rechtsgrundlage nicht mehr anwendbar ist. Damit ist die Zucht und der Handel von Hunden, die in § 1 Abs. 3 genannt sind, unter Androhung einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe verboten. Die Strafbewehrung ist erforderlich, weil von Hunden der genannten Rassen eine besondere Gefährlichkeit ausgeht. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung bestätigt, dass bei diesen Rassen eine genetische Disposition zu besonderer Aggressivität nicht ausgeschlossen werden kann, die in Verbindung mit anderen Faktoren, insbesondere individuellen Merkmalen zu besonderer Gefährlichkeit dieser Hunde führen kann. Der Gesetzgeber kann nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts in dieser Entscheidung vom Vorhandensein derartiger Anhaltspunkte bei diesen Rassen ausgehen.

Eine Ausgestaltung der Regelung als Ordnungswidrigkeit würde der besonderen Gefahrenlage, die von diesen Hunderassen potentiell ausgeht, nicht gerecht werden. Zum Schutz vor Gefahren für Gesundheit und Leben von Menschen, also besonders hochwertiger Rechtsgüter, ist es erforderlich, Zucht und Handel dieser Hunde weiter unter Strafe zu stellen. Die unerlaubte Haltung von Hunden dieser Rassen ist nach der noch geltenden Regelung in § 143 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs strafbewehrt und kann daher durch den Landesgesetzgeber zur Zeit weder als Ordnungswidrigkeit noch als Straftat geregelt werden.

Zu Nr. 9 (§ 8)

Die bisherige Regelung bleibt in Absatz 1 unverändert erhalten. Mit dem neuen Absatz 2 soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass in einer Reihe von Fällen über 8 Jahre alte gefährliche Hunde bereits von dem Tragen eines Maulkorbs nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 befreit worden sind. Die in diesem Entwurf vorgeschlagene Streichung von § 6 Abs. 2 Nr. 3 soll bereits erteilte Befreiungen nicht ungültig machen, sondern erst für künftige Fälle angewendet werden. Dies wird durch die Regelung erreicht.

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FDP: Innendeputation versäumt Streichung der Rasselisten

BREMEN. "Es ist unlogisch, dass Hunde aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse per Gesetz als gefährlich eingestuft werden. Die Innendeputation hat es in der Sitzung am letzten Donnerstag versäumt die
Rasselisten aus dem Gesetz zu streichen", meint der FDP-Landesvorsitzende  Peter Bollhagen. "Die Gefährlichkeit von Hunden lässt sich nur individuell und nicht an Hand einer Rasse bestimmen".

Im Allgemeinen sieht die FDP die gestrige Entscheidung der Innendeputation das "Kampfhundesgesetz" zu verschärfen und einen Sachkundenachweis einzuführen als Schritt in die richtige Richtung. Die FDP fordert seit langem, dass Halter verhaltensauffälliger gewordener Hunde einen
Sachkundenachweis über die Befähigung zum artgerechten Halten und Führen von  Hunden zu erbringen haben. Darüber hinaus sieht es die FDP als sinnvoll an, verhaltensauffällige und gefährlicher Hunde selbst einem Wesenstest zu unterziehen.

"Nicht nachvollziehbar ist jedoch, dass durch das derzeitige Gesetz ganze Hunderassen vorsätzlich als gefährlich eingestuft werden und einen Maulkorb tragen müssen. Die Aggressivität von Hunden hängt nicht von der Rasse ab, sondern liegt in der Verantwortung des Halters. Zum Beispiel hat es in den vergangenen Jahren nicht einen einzigen Vorfall mit Bullterriern gegeben. Pausschale Listen taugen also nicht", so der FDP-Chef weiter. Die Rasselisten sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich und  verstoßen von daher schon gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. "Es ist für den Bürger nicht verständlich, dass Hunde bestimmter Rassen in Bremen gefährlicher sein sollen, als im Bremer Umland", meint Bollhagen  abschließend. Rasselisten sind pauschalisierend und ungerecht und daher aus dem Gesetz zu streichen.



Kontakt:
stellv. Landesvorsitzender
Dr. Magnus Buhlert
0175 - 186 9804
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