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8/2001 ... 16. Februar 2001

Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde kann in Kraft treten

 

Wie zuvor der Deutsche Bundestag ist heute auch der Bundesrat der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zum Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde gefolgt. Danach wird das Verbraucherschutzministerium in Zukunft die Möglichkeit haben, per Rechtsverordnung einen "Sachkundenachweis" unter anderem auch von privaten Hundehaltern zu verlangen. Die bisherige Regelung im Tierschutzgesetz erstreckt sich nur auf die gewerbsmäßige Tierhaltung. Die näheren Einzelheiten hinsichtlich der Fragen, welche Hundehalter in welcher Form den Sachkundenachweis zu erbringen haben, wird das Ministerium in einer Rechtsverordnung erst noch festlegen müssen.

Außerdem ist zukünftig nicht nur das widerrechtliche Handeln oder Züchten, sondern auch das unerlaubte Halten gefährlicher Hunde unter Strafe gestellt. Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe drohen demjenigen, der sich einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung hält.

Das Gesetz regelt vor allem den Import gefährlicher Hunde in das Inland. Ein absolutes Einfuhrverbot besteht für die Hunderassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Bullterrier, Staffordshire-Bullterrier und alle nach Landesrecht als gefährlich eingestuften Rassen sowie Kreuzungen mit den genannten Tieren. Durch Verschärfungen des Tierschutzgesetzes ist es künftig verboten, Hunde zu züchten, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei den Nachkommen unter anderem erblich bedingte Aggressionssteigerungen auftreten. Die Zufügung von Leiden ist keine Voraussetzung mehr für ein Zuchtverbot. Daneben enthält das Gesetz Regelungen zur öffentlichen Ausstellung von Wirbeltieren.

Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde

Drucksache 95/01 (Beschluss)

 

 

 

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