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Die Landesbeauftragte für den Datenschutz

Nordrhein-Westfalen

 

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Aktenzeichen

- 21.4.25.1 -

25.Juni.2001

Landeshundeverordnung

Stellungnahme

zur Rechtswidrigkeit der Verpflichtung

zur Vorlage von Führungszeugnissen

   

Es wurde bereits in unserer Stellungnahme vom vergangenen Herbst gegenüber den zuständigen Landesministerien und der Öffentlichkeit auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen die nordrhein-westfälische Landeshundeverordnung vom 30. Juni 2000 (im Folgenden: LHV NRW 2000) hingewiesen. Das Landes­ministerium für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Ver­braucherschutz sowie die Ressorts für Inneres und Justiz teilten diese Bedenken nicht und hielten die in der LHV NRW 2000 enthaltene Verpflichtung zur Vorlage eines Führungs­zeugnisses weiterhin für rechtmäßig. Zahlreiche Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern sind der Anlass für diese ausführ­lichere weitere Stellungnahme.

 

1.         Die LHV NRW 2000 sieht in bestimmten Fällen die Pflicht zur Vorlage eines Führungszeugnisses vor. Diese Pflicht besteht

 

           a)    seit dem Inkrafttreten der LHV NRW 2000 für das Halten, die Ausbildung, die  Zucht und das Abrichten

aa)    von individuell gefährlich gewordenen Hunden[1] („ge­fährliche Hunden“ im Sinne des § 2 LHV NRW 2000) und

bb)    von Hunden der in den Anlagen 1 und 2 zur LHV NRW 2000 aufgeführten Rassen und Kreuzungen[2] sowie

 

b)         künftig ab 1. Januar 2002[3] auch für das Halten von „größeren Hunden“[4] (die „ausgewachsen eine Widerrist­höhe von mindestens 40 cm oder aber ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen“).

 

2.         Die Übermittlung von im Bundeszentralregister gespeicherten personenbezogenen Daten an Ordnungsbehörden stellt einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Ein solcher Eingriff kann nur durch ein Gesetz gerechtfertigt werden. Es fehlt bisher aber in NRW an einer solchen hinreichenden gesetzlichen Rechtsgrundlage, die die in der LHV NRW 2000 normierte Pflicht zur Vorlage eines Führungszeugnisses legitimieren könnte. Die in der LHV NRW 2000 als Ermächtigungsnorm angegebene Vorschrift des § 26 OBG erfüllt nach unserer Auffassung nicht die verfassungs­rechtlichen Anforderungen, die in diesem Regelungsbereich an eine vom Gesetzgeber der Exekutive erteilte Verordnungs­ermächtigung zu stellen sind.

 

a)         Nach Art. 80 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und Art. 70 der nordrhein-westfälischen Landesverfassung (LV NRW) kann die Exekutive zwar durch Gesetz zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt werden. Dabei müssen jedoch Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz selbst bestimmt werden. Der Gesetzgeber muss selbst die Entscheidung treffen, welche Fragen im Wege der Verordnung geregelt werden sollen (= „Inhalt“); er muss angeben, welchem Ziel die Regelung dienen soll („Zweck“) und er muss die Grenzen einer solchen Rege­lung festsetzen („Ausmaß“). Eine solche Regelung ist mithin dann zu unbestimmt und stellt keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für eine Verordnung dar, wenn nicht mehr vorausgesehen werden kann, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden kann und welcher Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassenen Rechtsverordnungen haben können.

 

Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesver­fassungsgerichts (BVerfG) und des Bundesverwaltungs­gerichts (BVerwG) für die an die Bestimmtheit der gesetzlichen Ermächtigung zu stellenden Anforderungen auf die Bedeutung der Materie und die Eingriffs­intensität abzustellen; je wesentlicher die über­tragenen Materien für den Gesetzgeber und je grund­rechtsrelevanter die Auswirkungen für die von einer Rechtsverordnung potentiell Betroffenen sind, desto größer muss die Bestimmtheit des Inhaltes, des Zweckes und des Ausmaßes der erteilten gesetzlichen Ermäch­tigung sein.[5] Außerdem hängt der Grad der erforder­lichen Bestimmtheit auch von den Möglichkeiten der Konkretisierung ab, die der Regelungsgegenstand auf Grund seiner Eigenart zulässt; dementsprechend sind bei komplexen und vielgestaltigen Sachverhalten geringere Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen; Gleiches gilt, wenn sich die zu regelnden tatsächlichen Verhält­nisse im Fluss befinden und sich alsbald (wieder) ändern werden.[6] Die Bestimmtheit einer Verordnungs­ermächtigung ist durch Auslegung zu ermitteln.

b)         Im vorliegenden Falle ergibt die Auslegung nach den dargelegten Grundsätzen, dass der Verordnungsgeber die sich aus der Verfassung ergebenen Grenzen nicht hin­reichend beachtet hat. Die von ihm in der LHV NRW 2000 für die Verpflichtung von Bürgerinnen und Bürgern zur Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses herange­zogene Vorschrift des § 26 des Ordnungsbehörden­gesetzes (OBG NRW) reicht als Ermächtigungsgrundlage nicht aus. Die Vorschrift des § 26 OBG, auf die sich die LHV NRW 2000 als Ermächtigungsgrundlage allein stützt, ist lediglich als allgemeine ordnungsrechtliche Generalklausel ausgestaltet. Sie erlaubt den Erlass von Rechtsverordnungen in nicht näher bestimmter Weise „zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung“. Das genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.

 

Allein der Umstand, dass die Gerichte die in der Vorschrift des § 26 OBG normierten unbestimmten Tatbe­standsmerkmale der „Gefahr“ sowie der „öffentlichen Sicherheit oder Ordnung“ in langjähriger Rechtsprechung konkretisiert und rechtstaatlich eingegrenzt haben[7], gewährleistet noch nicht die Einhaltung der dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmt­heit einer Verordnungsermächtigung, wie sie aus Art. 70 LV NRW und Art. 80 Abs. 1 S.2 GG folgen. Denn aus dieser Rechtsprechung ergeben sich lediglich die äußer­sten rechtstaatlichen Grenzen, die bei der Auslegung und Anwendung der genannten Tatbestandsmerkmale gelten. Selbst wenn deshalb angesichts der durch die polizei- und ordnungsrechtliche Rechtsprechung zu den genannten unbestimmten Rechtsbegriffen, die in § 26 OBG Verwen­dung gefunden haben, das „Ausmaß“ der dem Verordnungs­geber erteilten Ermächtigung durch den Gesetzgeber im Sinne des Art. 70 LV NRW und des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG hinreichend – nämlich bis an die durch die Recht­sprechung gezogenen rechtstaatlichen Grenzen der Ausle­gung der genannten Tatbestandsmerkmale - bestimmt wor­den sein sollte, fehlte es jedenfalls an einer gesetzlichen Festlegung des „Inhalts“. Durch Auslegung der gesetzlichen Regelung des § 26 OBG und/oder des Ordnungsbehördengesetzes insgesamt kann im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht hin­reichend bestimmt werden, „in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von der Vorschrift Gebrauch gemacht wird und welchen möglichen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können“ (BVerfGE 29, 198, 210 mit weiteren Nachweisen).

 

Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass die Verpflich­tung zur Vorlage eines Führungszeugnisses einen nicht unbeträchtlichen Grundrechtseingriff darstellt. Das in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG veran­kerte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Die im Bundes­zentralregister über eine Person enthaltenen und in einem Führungszeugnis aufzuführenden Eintragungen sind als sensible personenbezogene Daten zu betrachten. Die von der Exekutive in der LHV NRW 2000 getroffene Anordnung, diese sensiblen Daten im Zusammenhang mit der Hundehaltung der örtlichen Ordnungsbehörde zugäng­lich machen zu müssen, erweitert – zumal unter den heutigen und künftigen Bedingungen der automatischen Datenverarbeitung - den Kreis derjenigen, die davon Kenntnis erlangen und erlangen können, beträchtlich. Einen Eingriff von dieser Intensität darf der Verord­nungsgeber, auch wenn die Regelung der Abwehr erheb­licher Gefahren für besonders bedeutsame Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit dienen soll, nicht vornehmen, ohne dass er vom Gesetzgeber hierzu in hinreichend be­stimmter Weise ermächtigt worden ist. Zwar hat der Einzelne nicht ein Recht zu einer absoluten, unein­schränkbaren Herrschaft über „seine“ Daten; vielmehr muss er Einschränkungen seines Rechts auf informa­tionelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemein­interesse hinnehmen. Diese bedürfen jedoch einer (verfassungsmäßigen) gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschrän­kungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben und die damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklar­heit entspricht.

 

Von der Möglichkeit, die Vorlage eines Führungszeug­nisses verlangen zu können, ist weder in § 26 OBG noch im Ordnungsbehörden­gesetz die Rede.

 

Anders als in § 26 OBG hat der Gesetzgeber in ver­gleichbaren anderen gesetzlichen Regelungen durchaus eine Ermächtigung zur Anordnung der Vorlage eines Führungszeugnisses erteilt. So werden etwa durch § 34a Abs. 3 der Gewerbeordnung (GewO) die Landesregierungen ausdrücklich ermächtigt, eine Verordnung zu erlassen, die vorsieht, dass der Gewerbetreibende im Bewachungs­gewerbe regelmäßig ein Führungszeugnis vorzulegen hat. Dies macht zugleich deutlich, dass weder die Eigenart des Regelungsgegenstandes noch die Komplexität, Vielge­staltigkeit oder Veränderungsträchtigkeit des Sachver­haltes geringere Anforderungen an die Bestimmtheit zwingend erfordern. Allenfalls in dringend regelungsbe­dürftigen Eilfällen könnte für eine knapp zu bemessende Übergangszeit anderes gelten. Schon angesichts der mehrjährigen Dauer der öffentlichen Debatten über die Notwendigkeit der in der Landeshundeverordnung getrof­fenen Regelungen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Gesetzgeber aus zeitlichen oder anderen berücksich­tigungsfähigen Gründen an der Schaffung einer solchen im Hinblick auf Art. 70 LV NRW und Art. 80 Abs.1 S.2 GG erforderlichen Ermächtigungsnorm gehindert gewesen sein sollte.

 

Zwar wird in anderen bundes- oder landesrechtlichen Regelungen (etwa im Bereich des Waffenrechts - § 5 WaffG -, des Passrechts - § 7 PassG -, des Ordensrechts - § 4 OrdenG – oder des Beamtenrechts) in der Verwal­tungspraxis zur Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Antragstellers die Vorlage eines Führungszeugnisses gefordert. Nach Auffassung der eingangs erwähnten Landesministerien spricht dies dafür, dass auch im Anwendungsbereich der LHV NRW 2000 keine spezielle gesetzliche Ermächtigungsgrundlage erforderlich sei. Diese Schlussfolgerung ist jedoch nicht überzeugend. Denn im Anwendungsbereich der LHV NRW fehlt es bereits – anders als in den angeführten Gesetzen – an jeglicher gesetzlichen Regelung über die geforderte Zuverlässig­keit des betroffenen Personenkreises und deren Anforde­rungen. Unabhängig davon bedarf es im vorliegenden Falle keiner näheren Prüfung der Frage, ob die ange­führten gesetzlichen Regelungen ihrerseits die darge­legten Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG bzw. des Art. 70 LV NRW erfüllen oder nicht. Denn darüber ist hier nicht zu befinden.

Freilich ist zu beachten, dass die Anforderungen, die von der verfassungsgerichtlichen[8] und von der verwal­tungsgerichtlichen Rechtsprechung an die Bestimmtheit einer gesetzlichen Verordnungsermächtigung im Sinne des Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG und Art. 70 LV NRW gestellt werden, selbst im Fluss sind, so dass eine sichere Prognose über den voraussichtlichen Ausgang gericht­licher Verfahren bislang kaum zu treffen ist.

 

Die eingangs erwähnten nordrhein-westfälischen Landes­ministerien weisen mit Blick auf die Rechtslage in anderen Bundesländern darauf hin, dass auch dort in vergleichbaren Regelungen das Erfordernis des Nach­weises der Zuverlässigkeit ausdrücklich Erwähnung gefunden habe; in 8 Bundesländern geschehe dies durch eine Rechtsverordnung, in 2 Bundesländern lediglich durch Verwaltungsvorschriften. Soweit die Gerichte bis­lang mit Hundeverordnungen befasst worden seien, hätten sich keine Beanstandungen der lediglich durch eine Rechtsverordnung geforderten Vorlage eines Führungs­zeugnisses ergeben. Soweit der Hessische Verwaltungs­gerichtshof und das Oberverwaltungsgericht Lüneburg mit Entscheidungen vom 8. September 2000 (Az.: 11 NG 2500/00) und vom 21. Mai 2001 (Az.: 11 K 2877/00, 11 K 3268/00, 11 K 4233/00 und 11 K 4333/00) die ent­sprechenden Landesverordnungen teilweise außer Vollzug gesetzt bzw. sogar in Teilen für nichtig erklärt hätten, sei die in den Vorschriften beider Bundesländer enthaltene Pflicht zur Vorlage von Führungszeugnissen hiervon jedoch unberührt geblieben.

 

In diesem Zusammenhang ist allerdings festzustellen, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 6.3.1997[9] zur (seinerzeit geltenden) Regelung des § 3 Satz 1 der GefHuVO NRW vom 21.9.1994 (GVBl. NRW S. 1086, 1140) entschieden hat, dass § 26 OBG NRW keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die Verpflichtung darstellt, die erforderliche Sachkunde des Hundehalters durch eine Sachkundebescheinigung des „Verbandes für das Deutsche Hundewesen e.V.“ oder eine Sachkundeprüfung dieses Ver­bandes oder des Landestierschutzverbandes NRW nachzu­weisen. Denn § 26 OBG NRW ermächtige „zum Erlass von ordnungsbehördlichen Verordnungen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, nicht jedoch zur Beleihung der beiden Verbände oder anderer (privater) Dritter“. Eine solche Beleihung sei nur wirksam, wenn sie durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolge. Dabei hat sich das Gericht auf die allgemeinen Anforderungen des Art. 20 Abs. 2 und 3 GG bezogen, ohne darüber hinaus Art. 80 Abs.1 S. 2 GG und Art. 70 LV NRW heranzuziehen. Auch ging es bei jener Entscheidung nicht um die Zuverlässigkeit, sondern um die Sachkunde eines Hundehalters und die daran zu stellenden Anforderungen. Die gerichtliche Entscheidung macht jedoch jedenfalls deutlich, dass das Gericht die Auffassung des nordrhein-westfälischen Verordnungs­gebers hinsichtlich der an die Bestimmtheit der herangezogenen Ermächtigungsgrundlage des § 26 OBG zu stellenden Anforderungen nicht geteilt hat.

 

 


3.         Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der LHV NRW 2000 ergeben sich auch daraus, dass in der in Anspruch genommenen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG nicht genügt worden ist. Danach muss das Gesetz, das ein Grundrecht einschränkt oder eine Ein­schränkung aufgrund des Gesetzes vorsieht, das einzu­schränkende Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

 

Zwar findet das Zitiergebot nach Auffassung des BVerfG nur Anwendung auf solche Grundrechte, die aufgrund ausdrück­licher Ermächtigung vom Gesetzgeber einge­schränkt werden dürfen (Vgl. BVerfGE 21, 92, 93; 24, 367, 396 f; 64, 72, 79f; 83, 130, 154). Nach dieser Rechtsprechung bezieht sich das Zitiergebot z.B. nicht auf die sog. allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), die von vornherein nur unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 10, 89, 99; 28, 36, 46). Einer näheren Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung, die im Fachschrifttum auf starke Kritik gestoßen ist[10], bedarf es hier nicht. Denn im vorliegenden Zusammenhang geht es nicht um eine Beschränkung der in Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten sog. „allgemeinen Handlungsfreiheit“, sondern um einen Eingriff in das „Grundrecht auf infor­mationelle Selbstbestimmung“. Das Grundrecht auf informa­tionelle Selbstbestimmung ist vom BVerfG aus dem sog. allgemeinen Persönlichkeitsrecht abge­leitet und gegenüber der „allgemeinen Handlungsfreiheit“ als eigenständiges Grundrecht „verselbständigt“ worden[11]. Es wurzelt nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG, dem die weit über­wiegende Auffassung im Fachschrifttum gefolgt ist, nicht allein in Art. 2 Abs. 1 GG, sondern in „Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG“[12]. Dieses Grundrecht unterliegt damit nicht einfach nur den sich aus Art. 2 Abs. 1 GG unterliegenden Schranken; vielmehr ist seine Beschränkbarkeit aufgrund seiner Mitgewährleistung („in Verbindung mit“) durch Art. 1 Abs. 1 GG erschwert. Beschränkungen des Grundrechts auf informationelle Selbst­bestimmung bedürfen einer ausdrücklichen (verfassungs­mäßigen) gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraus­setzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger eindeutig ergeben und die damit dem rechts­staatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht; außerdem müssen sie dem mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen; schließlich muss der Gesetzgeber angesichts der Gefährdungen durch die Nutzung der automatisierten Datenverarbeitung auch organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen treffen, welche der Gefahr einer Verletzung dieses Grundrechts entgegenwirken. Das in Art. 2 Abs.1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verankerte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gehört damit zu den Grundrechten, die nur aufgrund aus­drücklicher Ermächtigung vom Gesetzgeber eingeschränkt werden dürfen. Es unterliegt mithin auch dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG, wobei freilich festzustellen ist, dass einschlägige Rechtsprechung des BVerfG zu dieser Frage bislang nicht ergangen ist.

 

Das als Ermächtigungsgrundlage für die Beschränkung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung vom Ver­ordnungsgeber im vorliegenden Zusammenhang herangezogene Ordnungsbehördengesetz erfüllt nicht die dargelegten Anfor­derungen des Zitiergebotes des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG. Das nordrhein-westfälische Ordnungsbehördengesetz führt in seinem § 44 OBG zwar die Grundrechte des Art. 2 Abs. 2 S. 1 und 2 sowie Art. 13 GG an, nicht jedoch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung („Art. 2 Abs. 1 in Ver­bindung mit Art. 1 Abs. 1 GG“) .

 

4.         Insgesamt erfüllt damit die LHV NRW 2000 nicht die ver­fassungsrechtlichen Anforderungen des Bestimmtheitsgebots des Art. 70 LV NRW und des Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG sowie des in Art. 19 Abs. 1 S.2 GG verankerten Zitiergebots.

 

Zwar wäre es für den Gesetzgeber ohne weiteres möglich, durch Schaffung einer entsprechenden gesetzlichen Ermäch­tigungsgrundlage den Verordnungsgeber in die Lage zu versetzen, die Vorlage eines Führungszeugnisses zu ver­langen. Auch könnte er ggf. unmittelbar durch Gesetz eine solche Verpflichtung be­gründen. An einer solchen normen­klaren gesetzlichen Regelung fehlt es hier jedoch.

 

Sowohl das rechtstaatliche Bestimmtheitsgebot als auch das Zitiergebot sind keine bloßen Ordnungsnormen. Der Verord­nungsgeber hat diese vielmehr strikt zu beachten. Zweck des Bestimmtheitsgebotes ist es, aus demokratischen und recht­staatlichen Gründen die Macht der Exekutive im Bereich der Rechtsetzung zu begrenzen und die Verantwortung der Legis­lative in Gestalt des Gesetzgebers für den Inhalt von Rechtsverordnungen zu stärken. Auch das Zitiergebot hat eine wichtige ver­fassungsrechtliche Funktion. Es soll sicherstellen, dass der Gesetzgeber nicht unbedacht die Beschränkung von Grund­rechten vornimmt. Er soll sich nach außen erkennbar durch ausdrückliche Nennung des einzu­schränkenden Grundrechts über sein Vorgehen Rechenschaft ablegen. Ein Verstoß gegen diese zwingenden verfassungs­rechtlichen Formvorschriften zieht die Nichtigkeit der davon betroffenen Rechtsvor­schrift nach sich.[13]

 

Im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung mehrerer Ober­gerichte, die - anderweitige - Bestimmungen einschlägiger Rechtsverordnungen teilweise außer Vollzug gesetzt[14] oder in Teilen (einzelne Bestimmungen der Niedersächsischen Gefahrtierverordnung[15]) für nichtig erklärt haben, dürfte sich im Übrigen ein Tätigwerden des Gesetzgebers ohnehin empfehlen. Im Rahmen eines solchen Gesetzes könnte dann die in der Bevölkerung umstrittene Frage der Begründung einer Verpflichtung von Hundehaltern zur Vorlage eines Führungs­zeug­nisses vom Gesetzgeber – positiv oder negativ – ent­schieden und klar geregelt werden.

 

5.         Rechtsschutz gegen die in Rede stehenden Vorschriften der nordrhein-westfälische Landeshundeverordnung über die Pflicht zur Vorlage eines Führungszeugnisses kann, da inso­weit eine Normenkontrollklage nach § 47 VwGO in Nordrhein-Westfalen nicht zulässig ist, unter engen Voraussetzungen mittels einer vorbeugenden Feststellungsklage nach § 43 VwGO beim zuständigen Verwaltungsgericht erlangt werden. In Rechtsprechung und Fachschrifttum ist die Zulässigkeit einer solchen vorbeugenden Feststellungsklage freilich bislang nicht hinreichend geklärt.[16] Es muss allerdings darauf hingewiesen werden, dass Betroffene gegen Rechts­verletzungen grundsätzlich nur mit Gestaltungs- und Leistungsklagen vorgehen können (vgl. § 43 Abs. 2 VwGO), soweit sie damit angemessenen und ausreichenden, der Fest­stellungsklage in Reichweite und Effektivität mindestens gleichwertigen Rechtsschutz erhalten. Die Möglichkeit solchen angemessenen und ausreichenden „nachträglichen“ (ggf. auch vorläufigen) Rechtsschutzes schließt ein berech­tigtes Interesse an einer vorbeugenden Feststellungsklage aus.

 

Sofern eine vorbeugende Feststellungsklage nicht in Be­tracht kommt, können Betroffene, die nach § 4 Abs. 2 LHV NRW 2000 eine Erlaubnis für das Halten, die Ausbildung, die Zucht und das Abrichten der von der Vorschrift erfassten Hunde benötigen, nach erfolglosem Widerspruchsverfahren beim zuständigen  Verwaltungsgericht Verpflichtungsklage auf Erteilung der ihnen wegen Nichtvorlage des Führungs­zeugnisses verweigerten Erlaubnis erheben. Im Rahmen dieses Rechtsstreits wird dann vom Gericht u.a. geprüft, ob von ihnen die Vorlage des Führungszeugnisses nach der LHV NRW 2000 verlangt werden darf, insbesondere ob die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage des § 26 OBG die dargelegten ver­fassungsrechtlichen Anforderungen erfüllt.

 

Daneben verbleibt Betroffenen die Möglichkeit, im Falle einer Nichtvorlage des geforderten Führungszeugnisses die behördliche Reaktion abzuwarten.

 

Entscheidet sich die Behörde dann zum Erlass eines auf die LHV NRW 2000 gestützten Bußgeldbescheides, so kann das Verfahren vor den Einzelrichter am Amtsgericht (§§ 68 OWiG) und ggf. vor das Oberlandesgericht gelangen; in diesen Ver­fahren wird die Rechtmäßigkeit der einschlägigen Regelung über die Verpflichtung zur Vorlage eines Führungszeugnisses und damit auch die Vereinbarkeit der gesetzlichen Ermächti­gungsgrundlage mit den dargelegten verfassungs­rechtlichen Anforderungen geprüft.

 

Entscheidet sich die Behörde dagegen zum Erlass eines Ver­waltungsaktes, so kann dagegen Widerspruch eingelegt werden. Nach Ergehen des Widerspruchsbescheides ist die An­fechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht möglich, wobei das Verwaltungsgericht auch die Rechtsgültigkeit der ein­schlägigen Bestimmungen der LHV NRW 2000 prüft, auf die der behördliche Verwaltungsakt gestützt ist (sog. Inzident­kontrolle).


[1]  § 4 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. Abs. 1 und § 3 Abs. 3 LHV NRW 2000

[2]  § 4 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. Abs. 1 und § 3 Abs. 3 LHV NRW 2000

[3]  Vgl. § 12 Abs. 2 lit. b LHV NRW 2000

[4]  § 3 Abs.3 i.V.m. § 1 Abs. 1 S.1 LHV NRW 2000

[5]  Vgl. dazu u.a. BVerfGE 58, 257 (277 f); BVerfGE 62, 203 (210) ; BVerfGE 89, 121 (131 f)

[6]  Vgl. dazu u.a. BVerfGE 58, 257 (278)  und BVerfGE 89, 121 (131) jeweils mit weiteren Nachweisen

[7]  Vgl. zu diesem Gesichtspunkt u.a. Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahren­abwehr, 9. Aufl. 1986, S. 492 f

[8]  Vgl. dazu u.a. Hasskarl, Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, in: AöR 94 (1969), S. 85 (108); Bryde, in: von Münch/Kunig, GG-Kommentar, Bd. 3, 3. Aufl. 1996, Art. 80 Anm. 23

[9]  OVG NRW, Beschluss vom 6.3.1997 – 5 B 3201/96 -, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1997, 806 (807)

[10] Vgl. dazu unter anderem R. Herzog, in: Maunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz, Art. 19 Abs. 1, Rdnr. 57 m.w.N.; K. Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band III/2, 1994, § 83 III 4, S. 750 ff

[11] Vgl. dazu u.a. Kunig, in: von Münch/Kunig (Hrsg.), GG-Kommentar, 5.Aufl. 2000, Art. 2 Rdnr. 1, 38 m.w.N.

[12] Vgl. u.a. BVerfGE 65, 1, 41 ff; Kunig, in: von Münch/Kunig, GG-Kommentar, 5.Aufl. 2000. Rdnr. 30 ff, 38 ff

[13] Vgl. dazu u.a. Hamann, NVwZ 1994, S. 669; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. 1986, S. 507 f

[14] Vgl. die Entscheidung des Hess. Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Sept. 2000 – Az.: 11 NG 2500/00 -

[15] Vgl. etwa Urteile des Nds. Oberverwaltungsgericht vom 30.Mai 2001 – 11 K 4333/00, 11 K 2877/00, 11 K 3268/00 und 11 K 4233/00, vgl. Presseinformation des Gerichts vom 30.5.2001

[16] Vgl. dazu u.a. die Nachweise bei Happ in: Eyermann, Verwaltungsge­richtsordnung, 11. Aufl. 2000, § 43 Rdnr. 32 f; Hamann, NVwZ 1994, 670

 

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