- Gesetzgebung

 

Das Gesetzgebungsverfahren der

Bundesrepublik Deutschland

 

Die Gesetzesinitiative

Wer darf einen Gesetzentwurf einbringen?

Nicht jedermann kann einen Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag einbringen. Die Verfassung sieht vor, daß ein Gesetzentwurf nur von den drei Staatsorganen, d.h. aus der Mitte des Bundestages, von der Bundesregierung oder vom Bundesrat, eingebracht werden kann.

Die Bundesregierung stellt mit zwei Dritteln der eingebrachten Gesetzentwürfe, den sog. Regierungsvorlagen, das bedeutendste Organ der Gesetzgebung dar. Dies ist typisch für das Regierungssystem, da die Mehrheit des Bundestages aus der Bundestagswahl hervorgeht, somit die Bundesregierung stellt und mit dieser politisch übereinstimmt.

 

Wie entsteht ein Gesetzentwurf?

Gesetzentwürfe können viele Ursprünge haben. Zu nennen sind verschiedenste Impulse, als da wären zum einen das Regierungsprogramm zu Beginn der Wahlperiode, sich rasch verändernde Sachverhalte (z.B. politische Umwälzungen, wie die Wiedervereinigung oder umzusetzende EU - Richtlinien), aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung resultierende Neuregelungen (z.B. durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts), Gesetzesanliegen kommunaler Spitzenverbände oder auch Themen, die durch öffentliche Diskussion und die Massenmedien zunehmend problematisch oder regelungsbedürftig erscheinen.

 

Der Referentenentwurf

Mit dem Beschluß, daß ein bestimmtes Problem durch eine gesetzliche Regelung gelöst werden soll, beginnt die Referatsleitung des zuständigen Ministeriums mit der Ausarbeitung des Gesetzentwurfes. Die genaue Vorgehensweise regelt die gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien, GGO II genannt.

 

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Gesetzentwürfe der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat zur Stellungnahme zuzuleiten. Man nennt diesen Verfahrensabschnitt „den ersten Durchgang im Bundesrat"; dies ist nur bei Regierungsentwürfen notwendig. Der Bundesrat hat im allgemeinen die Möglichkeit, innerhalb von 6 Wochen zu dem Regierungsentwurf Stellung zu nehmen. Bei umfangreichen Gesetzentwürfen kann der Bundesrat jedoch aus wichtigem Grunde auch eine Fristverlängerung auf 9 Wochen beantragen. Dagegen müssen Gesetzentwürfe, die von der Bundesregierung als besonders eilbedürftig bezeichnet worden sind, innerhalb von 3 Wochen bearbeitet werden. Die Bundesregierung kann eine Stellungnahme, Gegenäußerung genannt, zur evtl. Stellungnahme des Bundesrates formulieren. Daraufhin bringt die Bundesregierung den Gesetzentwurf in den Bundestag ein.

 

Gesetzentwurf des Bundestages

Ein Gesetzentwurf aus der Mitte des Bundestages wird direkt in den Bundestag eingebracht. Es ist die einzige Möglichkeit für die Opposition, Gesetzentwürfe im Bundestag einzubringen, es sei denn, die Opposition ist mit der Mehrheit im Bundesrat politisch identisch (wie z.B. jetzt in der 13. Wahlperiode).

Zu den Gesetzentwürfen aus der Mitte des Bundestages zählen auch die sog. verkappten Regierungsentwürfe. Dabei werden Gesetzentwürfe, z.B. wegen ihrer Eilbedürftigkeit, nicht von der Bundesregierung, sondern von den Mehrheitsfraktionen als Entwurf aus der Mitte des Bundestages eingebracht. So erspart man sich den ersten Durchgang im Bundesrat, was aber eigentlich nicht im Sinne unserer Demokratie ist, da so die Rechte des Bundesrates beschnitten werden.

 

Gesetzentwurf des Bundesrates

Die einzelnen im Bundesrat vertretenen Länder allein können keinen Gesetzentwurf einbringen, dies kann nur der Bundesrat im ganzen. D.h., der Gesetzentwurf eines Landes wird nur zum Gesetzentwurf des Bundesrates, wenn sich alle anderen Länder diesem anschließen. Ein Gesetzentwurf des Bundesrates wird der Bundesregierung zur Stellungnahme überwiesen. Die Bundesregierung leitet diesen dann dem Bundestag zu. Für dieses Verfahren ist ein Zeitraum von 6 Wochen vorgesehen.

 

Die drei Lesungen (Beratungen) im Bundestag

1. Lesung im Bundestag

Die erste Beratung im Plenum des Deutschen Bundestages dient vor allem der Darstellung der unterschiedlichen politischen Positionen und somit auch der Information der Öffentlichkeit durch Presse und Medien. Hiermit wird ein Beitrag zur in unserer Demokratie wichtigen Transparenz des politischen Alltags geschaffen.

Die erste Lesung endet allgemein mit der Überweisung des Gesetzentwurfs an einen Bundestagsausschuß. In seltenen Fällen oder bei unumstrittenen Entwürfen kann jedoch auf Antrag von 5 v. H. der Abgeordneten oder einer Fraktion mit 2/3 Mehrheit des Bundestages beschlossen werden, ohne Ausschußüberweisung zur zweiten Lesung überzugehen.

Die Ablehnung eines Gesetzentwurfs in der ersten Lesung ist nicht möglich. Auch kann die erste Beratung im Bundestag lt. Geschäftsordnung frühestens drei Tage nach Verteilung der Drucksache stattfinden.

 

2. Lesung im Bundestag

Die zweite Lesung beginnt frühestens zwei Tage nach Verteilung des Ausschußberichtes und der damit einhergehenden Beschlußempfehlung. Diese Frist kann jedoch, ebenso wie die Überweisung des Gesetzentwurfs, in der ersten Lesung auf Antrag von einer Fraktion oder 5 v. H. der Abgeordneten mit 2/3 Mehrheitsbeschluß verkürzt werden.

Die zweite Lesung dient dazu, über evtl. im Ausschuß beschlossene Änderungsvorschläge, Änderungsvorschläge von Fraktionen und (wichtig) Änderungsvorschläge einzelner Abgeordneter abzustimmen. In der zweiten Lesung kann ein Gesetzentwurf schon endgültig abgelehnt werden, sofern direkt zur Schlußabstimmung übergegangen wird und er dort nicht die erforderliche Mehrheit findet.

 

3. Lesung im Bundestag

Die dritte Lesung findet direkt im Anschluß an die zweite Lesung statt, sofern keine Änderungsvorschläge angenommen wurden. Bei beschlossenen Änderungen beträgt die Frist zwei Tage nach Verteilung der Drucksache. Diese Frist kann jedoch unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der zweiten Lesung im Bundestag verkürzt werden. Änderungsanträge dürfen jetzt nur noch von Fraktionen gestellt werden.

Die dritte Lesung dient vor allem dazu, die beabsichtigte Stimmabgabe der Parteien vor der Schlußabstimmung zu begründen und somit die Aufmerksamkeit der Wähler zu erlangen, kurz, um die Öffentlichkeit zu informieren.

 

Schlußabstimmung

Nach dem Ende der dritten Beratung (manchmal auch zweiten Beratung) erfolgt die Schlußabstimmung im Bundestag. Wird der Gesetzentwurf angenommen, wird er direkt durch den Präsidenten des Bundestages an den Bundesrat weitergeleitet. Andernfalls ist das Gesetzesvorhaben bereits gescheitert.

 

Die Beratungen im Bundesrat

Zustimmungsgesetz

Handelt es sich bei dem soeben beschlossenen Gesetz um ein Zustimmungsgesetz, so kann dieses nur mit der Zustimmung des Bundesrates endgültig verabschiedet werden. Im Klartext: Stimmt der Bundesrat dem Gesetz nicht zu, ist es unwiderruflich gescheitert!

 

Einspruchsgesetz

Bei Einspruchsgesetzen kann eine ablehnende Haltung des Bundesrates vom Bundestag überstimmt werden.

Nachdem nun die Unterscheidung im Gesetzgebungsverfahren erläutert wurde, schließt sich die Frage an: „Wo wird eigentlich festgelegt, ob ein Gesetzentwurf ein Einspruchs- oder Zustimmungsgesetz ist?" Hier gilt zunächst die einfache Regel: Bundesgesetze sind normalerweise Einspruchsgesetze. Zustimmungsbedürftig sind sie nur dann, wenn eine Bestimmung des Grundgesetzes dies fordert, wie z.B. bei Grundgesetzänderungen. Die Zahl solcher Grundgesetzartikel ist jedoch beträchtlich, so daß heute fast die Hälfte der Bundesgesetze der Zustimmung des Bundesrates bedürfen. Vor allem Artikel 84 (1) sowie Artikel 105 (3) des Grundgesetzes tragen in hohem Maße dazu bei. Allgemein läßt sich sagen, daß ein Gesetz als Zustimmungsgesetz zu behandeln ist, wenn es die Belange der Länder in besonderem Maße berührt.

 

Der einfache Fall: Keine Einwände

Hat der Bundesrat keine Einwände gegen ein Einspruchs- oder Zustimmungsgesetz, so wird es verabschiedet und es folgen Ausfertigung und Verkündigung durch den Bundespräsidenten. Damit ist das Gesetz zustande gekommen.

 

Die andere Variante: Das Vermittlungsverfahren

Stimmt der Bundesrat einem Gesetz nicht zu, d.h. hat er Einwände, Änderungswünsche oder verweigert er seine Zustimmung, dann wird der Vermittlungsausschuß angerufen.

 

Der Vermittlungsausschuß

Der Vermittlungsausschuß ist ein aus Bundestag und Bundesrat gemischt zusammengesetztes Gremium, das entsprechend dem Stärkeverhältnis der Bundestagsfraktionen zusammengesetzt ist. Insgesamt umfaßt der Vermittlungsausschuß 32 Mitglieder, wobei jedes Bundesland durch mindestens ein Mitglied vertreten ist. Die Sitzungen des Vermittlungsausschusses sind streng vertraulich und nicht öffentlich; auch die Sitzungsprotokolle dürfen erst in der übernächsten Wahlperiode eingesehen werden, d.h. frühestens 5 Jahre später. Somit wird gewährleistet, daß im Vermittlungsausschuß einigungsfähige Kompromisse erzielt werden können, die nicht unter dem Druck der politischen Parteien oder der jeweiligen Länder stehen.

 

Beschlußempfehlung des Vermittlungsausschusses

Die eventuell im Vermittlungsausschuß ausgearbeiteten Änderungsvorschläge werden zusammen mit der Beschlußempfehlung wieder dem Bundesrat vorgelegt, welcher darüber nun zu entscheiden hat. Die Beschlußempfehlung kann lauten, das Gesetz unverändert anzunehmen, es in geänderter Form anzunehmen oder auch es ganz abzulehnen.

 

Entscheidung des Bundesrates

Hier kommen wieder die beiden unterschiedlichen Gesetzesformen, Einspruchs- oder Zustimmungsgesetz, zum Tragen.

 

Entscheidungen über Einspruchsgesetze im Bundesrat

Variante 1 (ohne Änderung, Annahme)

Hat der Vermittlungsausschuß keine Änderungsvorschläge und entschließt sich der Bundesrat, das Gesetz unverändert anzunehmen, ist das Gesetz damit verabschiedet und kann durch den Bundespräsidenten verkündet und ausgefertigt werden.

Variante 2 (ohne Änderung, Einspruch [Ablehnung])

Hat der Vermittlungsausschuß keine Änderungsvorschläge und lehnt der Bundesrat das Gesetz mit einfacher/zwei Drittel Mehrheit ab, kann der Einspruch des Bundesrates vom Bundestag mit einfacher/zwei Drittel Mehrheit überstimmt werden.

Variante 3 (mit Änderung, Annahme)

Vom Vermittlungsausschuß gemachte Änderungsvorschläge werden vom Bundesrat akzeptiert und angenommen. In diesem Falle geht das Gesetz zurück in den Bundestag, der über die vom Bundesrat beschlossenen Änderungen abstimmt. Schließt sich der Bundestag den Änderungen an, so ist das Gesetz verabschiedet. Im anderen Fall kann der Bundesrat Einspruch einlegen, der aber wie bei Variante 2 vom Bundestag überstimmt werden kann, so daß dann das Gesetz ohne die Änderungen des Vermittlungsausschusses verabschiedet wird.

Variante 4 (mit Änderung, Einspruch [Ablehnung])

Vom Vermittlungsausschuß gemachte Änderungsvorschläge werden vom Bundesrat mit einfacher/zwei Drittel Mehrheit abgelehnt (selten der Fall). Der Bundestag kann den Einspruch des Bundesrates mit einfacher/zwei Drittel Mehrheit überstimmen.

 

Entscheidungen über Zustimmungsgesetze im Bundesrat

Variante 1 (ohne Änderung, Annahme)

Hat der Vermittlungsausschuß keine Änderungsvorschläge und entschließt sich der Bundesrat dem Gesetz unverändert zuzustimmen, so ist das Gesetz damit verabschiedet und kann durch den Bundespräsidenten verkündet und ausgefertigt werden.

Variante 2 (ohne Änderung, Zustimmung verweigert)

Hat der Vermittlungsausschuß keine Änderungsvorschläge und verweigert der Bundesrat dem Gesetz seine Zustimmung, so ist das Gesetz gescheitert.

Variante 3 (mit Änderung, Annahme)

Vom Vermittlungsausschuß gemachte Änderungsvorschläge werden vom Bundesrat akzeptiert und angenommen. Somit stimmt der Bundesrat dem Gesetz zu und es wird verabschiedet.

Variante 4 (mit Änderung, Zustimmung verweigert [Ablehnung])

Vom Vermittlungsausschuß gemachte Änderungsvorschläge werden vom Bundesrat abgelehnt (selten der Fall). Der Bundesrat verweigert seine Zustimmung und das Gesetz ist gescheitert.

 

Ausfertigung und Verkündung

Ist ein Gesetz verabschiedet, so wird es durch den Bundespräsidenten ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Ausfertigung beinhaltet die Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten, den Bundeskanzler und die Minister der beteiligten Ministerien.

 

Die Rolle des Bundesverfassungsgerichts

Während des gesamten Gesetzgebungsverfahren besteht die Möglichkeit, daß das Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Gesetzesvorlage angerufen wird. Zum Anrufen des Bundesverfassungsgericht ist jedermann berechtigt. Meist wird diese Möglichkeit jedoch von Interessenverbänden oder Parteien wahrgenommen.

 

Ablauf der Legislaturperiode

Ein Sonderfall soll hier nicht unerwähnt bleiben:

Mit Ablauf der Legislaturperiode werden alle noch nicht abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahren abgebrochen. Die meisten dieser Verfahren werden in der nächsten Legislaturperiode aus der Mitte des Bundestages erneut eingebracht, da so weder Bundesrat noch Bundesregierung Stellung beziehen müssen.

Teilweise werden zeitkritische Gesetzentwürfe der Bundesregierung durch Fraktionen, welche die Regierung bilden, eingebracht; sie werden dann auch als „verkappte" Regierungsvorlagen bezeichnet.

 

Fristen

Ein wichtiger Aspekt des ordnungsgemäßen Ablaufs des Gesetzgebungsverfahren ist die Einhaltung gesetzlich definierter Fristen. Problematisch ist jedoch, daß aus Fristverletzungen resultierende Konsequenzen nicht fest vorgeschrieben sind. Auch unsere diesbezügliche Anfrage beim Referat für Öffentlichkeitsarbeit des Deutschen Bundestages, (vom 14.11.96), blieb bisher unbeantwortet.

Wie sich später herausstellte, war dieses Problem für unsere Arbeit jedoch unerheblich, da eine Simulation der Art von Fristen, wie wir sie vorfanden, in Leu Smart nicht vorgesehen ist .

Nachfolgend sind alle im Grundgesetz verankerten Fristen aufgelistet. Wie aus der Beschreibung ersichtlich, sind die Fristen von verschiedensten Einflußfaktoren abhängig und würden von einem Workflow-Management-System die Behandlung von Fristen in Abhängigkeit des Dateninhaltes erfordern.

Stellungnahme des Bundesrats zu Vorlagen der Bundesregierung nach Artikel 76 (2) Grundgesetz:

  • 6 Wochen allgemein
  • 9 Wochen bei Fristverlängerung aus wichtigem Grund oder Umfang der Vorlage
  • 3 Wochen zu von der Bundesregierung als eilbedürftig gekennzeichneten Vorlagen
  • 6 Wochen zu eilbedürftig gekennzeichneten Vorlagen mit Fristverlängerung
  • 9 Wochen zu Änderungen des Grundgesetzes, Übertragung von Hoheitsrechten

 

Stellungnahme der Bundesregierung zu Vorlagen des Bundesrates nach Artikel 76 (3) Grundgesetz:

  • 6 Wochen allgemein
  • 9 Wochen bei Fristverlängerung aus wichtigem Grund oder Umfang der Vorlage
  • 3 Wochen zu vom Bundesrat als eilbedürftig gekennzeichneten Vorlagen
  • 6 Wochen zu eilbedürftig gekennzeichneten Vorlagen mit Fristverlängerung
  • 9 Wochen zu Änderungen des Grundgesetzes, Übertragung von Hoheitsrechten

 

Zeitraum des Gesetzgebungsverfahrens im Bundestag zu Vorlagen von Bundesrat, Bundesregierung und aus der Mitte des Bundestages nach Artikel 76 (3) Grundgesetz:

Der Bundestag hat über die Vorlagen in angemessener Frist zu beraten und Beschluß zu fassen.

 

Beratungen über einen beim Bundesrat eingegangenen Gesetzbeschluß nach Artikel 77 (2) Grundgesetz:

Die Frist zur Einberufung eines Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat beträgt 3 Wochen.

 

Zustimmungsgesetz: Wird kein Ausschuß einberufen oder keine Einigung im Vermittlungsausschuß erzielt, hat der Bundesrat nach Artikel 77 (2a) Grundgesetz:

in angemessener Frist über die Zustimmung Beschluß zu fassen."

 

Einspruchsgesetz: Gegen ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz kann der Bundesrat nach Artikel 77 (3) Grundgesetz:

„binnen 2 Wochen Einspruch einlegen."

Fristbeginn: Bei Eingang des beschlossen Gesetzes oder bei einem Vermittlungsverfahren ohne Einigung durch die Mitteilung des Ausschußvorsitzenden.

 

Artikel 82 (2) Grundgesetz definiert den Zeitpunkt des Inkrafttretens von Gesetzen:

„Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist."

 

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