- Urteil

Beschluß des 2. Senats des Hamburgische Oberverwaltungsgerichts vom 04. April 2001  (2 Bs 86/01).

A.

Die Beschwerde ist nicht zuzulassen, da die geltend gemachten Gründe das nicht rechtfertigen.

I.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben sich aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin, auf das es nach § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO ankommt, nicht.

Auch der Senat hat Bedenken, ob die Regelung in § 3 Satz 1 Nr. 1 a) der Hundeverordnung (HundeVO), derzufolge bei einer nicht mehr als fünf Jahre zurückliegenden rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen die für das Halten eines gefährlichen Hundes nach § 2 Abs. 1 HundeVO erforderliche Zuverlässigkeit ausnahmslos zu verneinen ist, mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Nach dem Wortlaut der Bestimmung stünde jeder auch noch so geringfügige Verstoß gegen die fraglichen Strafvorschriften, sofern es zu einer Verurteilung gekommen ist, der Haltung eines gefährlichen Hundes entgegen. Für eine Bewertung der Tatumstände - etwa Begehung in einer vorübergehenden Ausnahmesituation u.ä. - sowie ihre Bedeutung für die Eignung zur Hundehaltung bliebe kein Raum. Die Versagung der Zuverlässigkeit im Sinn von § 2 Abs. 1 HundeVO wird indes in vielen Fällen - etwa bei langjährigen Beziehungen von Hundehaltern zu ihren Tieren - tief in die Interessenssphäre der Betroffenen eingreifen und berührt die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG. Gerade in "Altfällen" wie dem vorliegenden haben die Halter ihre Hunde zu einem Zeitpunkt angeschafft und die Beziehungen zu ihnen in einer Phase aufgebaut, wo sie nicht damit rechnen konnten, dass ihnen die Berechtigung zum Halten ihrer Tiere einmal auf Grund der in § 3 HundeVO genannten Umstände bestritten werden würde. Vor diesem Hintergrund kommt als Folge des alle staatliche Gewalt bindenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht, dass jedenfalls nicht jede auch noch so geringfügige Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen ausnahmslos zur Verneinung der erforderlichen Zuverlässigkeit führen darf (vgl. in einem ähnlichen Zusammenhang bereits Beschl. des Senats v. 6.2.2001 - 2 Bs 361/00).

Ob die Behörden der Antragsgegnerin diesen Bedenken im Rahmen der Beurteilung der Zuverlässigkeit selbst Rechnung tragen könnten, mag zweifelhaft sein. Wie die Antragsgegnerin im Zulassungsantrag zutreffend ausführt, steht den Verwaltungsbehörden die Kompetenz zur Verwerfung einer Rechtsverordnung nicht zu. In Betracht käme allerdings, die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung zu prüfen und möglicherweise auch, die Regelung in Zweifelsfällen nicht anzuwenden, bis die Verfassungs- oder Gesetzmäßigkeit der Verordnung gerichtlich geklärt ist (vgl. im einzelnen Dreier, Grundgesetz, Bd. II, 1998, Rdnr. 78 und 90 zu Art. 20 [Rechtsstaat]).

Für die Entscheidung über die sofortige Vollziehbarkeit einer Haltungsuntersagung, die an den Mangel der Zuverlässigkeit und damit an das Fehlen einer für die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderlichen Voraussetzung anknüpft, kommt es hierauf indes nicht an. Denn die Verwaltungsbehörden verletzen ihre Bindung an Gesetz und Recht nicht, wenn sie davon absehen, die sofortige Vollziehung einer Haltungsuntersagung anzuordnen, um auf diese Weise eine gerichtliche Nachprüfung während der Geltung der in § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage zu ermöglichen. Diesen Weg ist letztlich auch das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Beschluß gegangen, in dem es - ohne diese Frage abschließend zu klären - davon ausgegangen ist, dass der Widerspruch des Antragstellers nicht aussichtslos erscheine und angesichts des von ihm und seinem Hund ausgehenden geringen Gefahrenpotenzials es nicht geboten erscheine, ihm derzeit mit sofortiger Wirkung die Hundehaltung zu untersagen. Den in diesem Zusammenhang zum Antragsteller, seinen Straftaten sowie seinem Hund angestellten Einzelerwägungen hat die Antragsgegnerin in ihrem Zulassungsantrag nicht widersprochen.

II.

Die Beschwerde ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Wie sich aus den Ausführungen oben unter I. ergibt, bedürfen die in diesem Zusammenhang von der Antragsgegnerin aufgeworfenen Fragen hier keiner grundsätzlichen Klärung in einem Beschwerdeverfahren.

 



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