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Original hier: http://www.justiz.rlp.de/cms/main.asp?Seite=Gerichte
 

Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz

Pressemeldung vom 29.05.2001  12:06 Uhr

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 Termins-Hinweis

 "Gefahrenabwehrverordnung – Gefährliche Hunde –" auf dem Prüfstand des Verfassungsgerichtshofs

 

Die Gefahrenabwehrverordnung des Landes Rheinland-Pfalz über sog. gefährliche Hunde vom 30. Juni 2000 ist Gegenstand eines Verfahrens, über das der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz

am Mittwoch, dem 4. Juli 2001, 10.15 Uhr,

im Sitzungssaal I seines Dienstgebäudes in öffentlicher Sitzung mündlich verhandeln wird.

Durch diese Verordnung wird das Halten von gefährlichen Hunden sowie der Umgang mit diesen Tieren strengeren Anforderungen unterworfen (Erlaubnisvorbehalt mit Sachkunde- und Zuverlässigkeitsnachweis, Pflicht zur Kennzeichnung des Hundes, Anlein- und Maulkorbzwang außerhalb des befriedeten Besitztums). Darüber hinaus wird die Zucht, die Vermehrung und der Handel mit diesen Tieren verboten. Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten zunächst einmal solche Hunde, die auffällig geworden sind. Darüber hinaus gelten gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung sämtliche "Hunde der Rassen Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier sowie Hunde, die von einer dieser Rassen abstammen" als gefährlich im Sinne der Verordnung.

Die Beschwerdeführer sind Halter bzw. Züchter von Hunden im Sinne von § 1 Abs. 2 der Verordnung. Sie wenden sich gegen die durch diese Vorschrift bewirkte Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Gefahrenabwehrverordnung und rügen die Verletzung des Gleichheitssatzes sowie der allgemeinen Handlungsfreiheit, der Berufsfreiheit sowie der Eigentumsgarantie. Nach ihrer Auffassung gibt es keinen sachlichen Grund, den Anwendungsbereich der Gefahrenabwehrverordnung auf alle Hunde dieser drei Rassen auszudehnen. Dies führe zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der Halter dieser Hunde gegenüber den übrigen Hundehaltern. Es sei wissenschaftlich unhaltbar, sämtliche Tiere einer Rasse als gefährlich einzustufen. Sachgerecht sei es allein, die Gefährlichkeit des einzelnen Hundeindividuums zu beurteilen. Die "Rasseliste" in § 1 Abs. 2 der Verordnung sei nur wegen einer unseriösen Hetzkampagne in den Medien zustande gekommen. Gefährlich seien nicht die einzelnen Hunde, sondern verantwortungslose Hundehalter. Allein diese hätten die bedauerlichen Schadensfälle zu vertreten. Im Übrigen sei die Regelung auch deshalb gleichheitswidrig, weil andere ebenso gefährliche oder gar gefährlichere Hunderassen nicht in die Liste aufgenommen worden seien. So würden die Beißstatistiken von Mischlingshunden und (bei den Rassehunden) von dem deutschen Schäferhund angeführt.

Die Landesregierung, vertreten durch das Ministerium der Justiz, verteidigt die in § 1 Abs. 2 der Verordnung getroffene Fiktionsregelung. Nach ihrer Auffassung ist ein übersteigertes Aggressionsverhalten bei den Hunden der drei genannten Rassen durch wissenschaftliche Publikationen sowie durch Beißstatistiken hinreichend belegt. Bezogen auf die Gesamtpopulation der jeweiligen Hunderassen führten die in § 1 Abs. 2 der Verordnung genannten Tiere die Beißstatistik deutlich an. Gemessen an dem hohen Wert des zu schützenden Rechtsguts (Leib und Leben von Menschen) sei die getroffene Regelung sowohl mit dem Gleichheitssatz als auch mit den Freiheitsgewährleistungen der Landesverfassung vereinbar.

Mit dem Urteil ist am Sitzungstag noch nicht zu rechnen. Der Verfassungsgerichtshof beabsichtigt vielmehr, seine Entscheidung in der 2. Augusthälfte bekannt zu geben. Die Pressestelle wird über das Nähere berichten.

Aktenzeichen: VGH B 12/00, VGH B 18/00, VGH B 8/01

 

Verfassungsgerichtshof

56068 Koblenz

Rheinland-Pfalz

Deinhardplatz 4

 

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- Pressestelle -

Telefax: 0261/1307-350



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