Hessischer VGH, Urteil vom 14.03.2006, Az. 11 UE 1426/04

Erlaubnispflichtigkeit der Haltung eines Mischlingshundes, der in zweiter Generation von einem Pitbull-Terrier abstammt

Hessischer VGH, Urteil vom 14.03.2006, Az. 11 UE 1426/04


Hundebesitzer in Hessen, deren Vierbeiner in zweiter Generation von einem Kampfhund abstammt, benötigen zum Halten des Tieres die Erlaubnis ihrer Kommune. Als gefährliche Hunde müssen nach der hessischen Hundeverordnung nicht nur die direkt von einem Kampfhund abstammenden Tiere angesehen werden, sondern sämtliche Nachfahren. Mischlingshunde fallen allerdings nur unter die Erlaubnispflicht, wenn sie einem Kampfhund ähnlich sehen oder ihre Erbanlagen maßgeblich von einem gefährlichen Hund geprägt sind.

HundeVO (HE) § 2 Abs. 1 S. 2, HundeVO (HE) § 1 Abs. 3


http://www.jurion.de/login/login.jsp?goToUrl=../urteil/131577.html&docid=1-131577

VGH Hessen: Erlaubnispflichtigkeit der Haltung eines Mischlingshundes, der in zweiter Generation von einem Pitbull-Terrier abstammt
Mit Urteil hat der VGH Hessen auf die Berufung der Stadt Friedberg ein Urteil des VG Gießen aufgehoben. Dieses hatte der Klage eines Hundehalters stattgegeben, der sich bei der Stadt Friedberg erfolglos um die Feststellung bemüht hatte, dass sein Hund als ein lediglich in zweiter Generation (von einem Großelternteil) von einem Pitbull-Terrier abstammender Mischling nicht zu den gefährlichen Hunden nach der hessischen Hundeverordnung (HundeVO) gehört, und dass seine Haltung nach der Verordnung deshalb nicht erlaubnispflichtig ist.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO gehören Hunde bestimmter Rassen und Gruppen (u.a. auch Pitbull-Terrier) sowie Kreuzungen dieser Hunderassen oder -gruppen untereinander oder mit anderen Hunden auf Grund einer bei diesen Tieren vermuteten Gefährlichkeit ohne weiteres (d.h. ohne dass sich diese Hunde tatsächlich als bissig oder in anderer Weise als gefährlich erwiesen haben) zu den gefährlichen Hunden. Ein gefährlicher Hund darf nach § 1 Abs. 3 HundeVO nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gehalten werden. Das VG Gießen hatte sich in seinem Urteil auf den Standpunkt gestellt, unter "Kreuzung" sei nur ein direkt, d.h. in erster Generation, von einem Hund der in der HundeVO als vermutlich gefährlich bezeichneten Hunderassen oder -gruppen abstammender Mischlingshund zu verstehen.


Dem folgte der VGH Hessen nicht. Der Begriff "Kreuzungen" erfasse grundsätzlich sämtliche Nachfahren eines reinrassigen Hundes nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO. Der Verordnungsgeber habe auch einer Gefährlichkeit von Hunden, die sich erst in späteren Erbgängen zeige oder durch zielgerichtete Einkreuzung bewusst erzeugt werde, begegnen wollen. Für die Einstufung als "Kreuzung" bedürfe es allerdings bei Hunden, die nicht unmittelbar, d.h. in erster Generation, von einem reinrassigen Hund nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO abstammten, der Feststellung, dass der Mischlingshund von seinem äußeren Erscheinungsbild her noch signifikant von den Erbanlagen des zu den Hunderassen bzw.- gruppen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO gehörenden Vorfahren geprägt sei. Überdies müsse feststehen, dass der Mischlingshund tatsächlich von einem Hund nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO abstamme.


Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann Beschwerde eingelegt werden, über die das BVerwG in Leipzig zu entscheiden hätte.


Urteil des VGH Hessen vom 14.03.2006

Az.: 11 UE 1426/04

Quelle: Pressemitteilung Nr. 7/2006 des VGH Hessen vom 14.03.2006

LNCA 2006, 88930

http://www.lexisnexis.de/rechtsnews/index.php?p=produkt&aid=88930

Pressemitteilung des VGH : http://www.vgh-kassel.justiz.hessen.de/internet/vgh-kassel.nsf/vwContentByKey/W26MWCK7390JUSZDE


Anmerkung: Na dann können wir ja mal hoffen das dies nicht auch bald bei uns angewendet wird. Weiss nämlich wirklich nicht was mein Urgrossvater früher so getan hat............ Hat er evtl. mit einer gefährlichen Rasse,,,,,,,,,,,,,,,,,,??????????????

 

 

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