Erlaubnispflichtigkeit der Haltung eines Mischlingshundes,
der in zweiter Generation von einem Pitbull-Terrier abstammt
Hessischer VGH, Urteil vom 14.03.2006, Az. 11 UE 1426/04
Hundebesitzer in Hessen, deren Vierbeiner in zweiter Generation
von einem Kampfhund abstammt, benötigen zum Halten des Tieres die Erlaubnis
ihrer Kommune. Als gefährliche Hunde müssen nach der hessischen Hundeverordnung
nicht nur die direkt von einem Kampfhund abstammenden Tiere angesehen werden,
sondern sämtliche Nachfahren. Mischlingshunde fallen allerdings nur unter die
Erlaubnispflicht, wenn sie einem Kampfhund ähnlich sehen oder ihre Erbanlagen
maßgeblich von einem gefährlichen Hund geprägt sind.
HundeVO (HE) § 2 Abs. 1 S. 2, HundeVO (HE) § 1 Abs. 3
http://www.jurion.de/login/login.jsp?goToUrl=../urteil/131577.html&docid=1-131577
VGH Hessen: Erlaubnispflichtigkeit der Haltung eines Mischlingshundes, der in
zweiter Generation von einem Pitbull-Terrier abstammt
Mit Urteil hat der VGH Hessen auf die Berufung der Stadt Friedberg ein Urteil
des VG Gießen aufgehoben. Dieses hatte der Klage eines Hundehalters
stattgegeben, der sich bei der Stadt Friedberg erfolglos um die Feststellung
bemüht hatte, dass sein Hund als ein lediglich in zweiter Generation (von einem
Großelternteil) von einem Pitbull-Terrier abstammender Mischling nicht zu den
gefährlichen Hunden nach der hessischen Hundeverordnung (HundeVO) gehört, und
dass seine Haltung nach der Verordnung deshalb nicht erlaubnispflichtig ist.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO gehören Hunde bestimmter Rassen und Gruppen (u.a.
auch Pitbull-Terrier) sowie Kreuzungen dieser Hunderassen oder -gruppen
untereinander oder mit anderen Hunden auf Grund einer bei diesen Tieren
vermuteten Gefährlichkeit ohne weiteres (d.h. ohne dass sich diese Hunde
tatsächlich als bissig oder in anderer Weise als gefährlich erwiesen haben) zu
den gefährlichen Hunden. Ein gefährlicher Hund darf nach § 1 Abs. 3 HundeVO nur
mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gehalten werden. Das VG Gießen hatte sich
in seinem Urteil auf den Standpunkt gestellt, unter "Kreuzung" sei nur ein
direkt, d.h. in erster Generation, von einem Hund der in der HundeVO als
vermutlich gefährlich bezeichneten Hunderassen oder -gruppen abstammender
Mischlingshund zu verstehen.
Dem folgte der VGH Hessen nicht. Der Begriff "Kreuzungen" erfasse grundsätzlich
sämtliche Nachfahren eines reinrassigen Hundes nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO.
Der Verordnungsgeber habe auch einer Gefährlichkeit von Hunden, die sich erst
in späteren Erbgängen zeige oder durch zielgerichtete Einkreuzung bewusst
erzeugt werde, begegnen wollen. Für die Einstufung als "Kreuzung" bedürfe es
allerdings bei Hunden, die nicht unmittelbar, d.h. in erster Generation, von
einem reinrassigen Hund nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO abstammten, der
Feststellung, dass der Mischlingshund von seinem äußeren Erscheinungsbild her
noch signifikant von den Erbanlagen des zu den Hunderassen bzw.- gruppen nach §
2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO gehörenden Vorfahren geprägt sei. Überdies müsse
feststehen, dass der Mischlingshund tatsächlich von einem Hund nach § 2 Abs. 1
Satz 2 HundeVO abstamme.
Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung
der Revision kann Beschwerde eingelegt werden, über die das BVerwG in Leipzig
zu entscheiden hätte.
Urteil des VGH Hessen vom 14.03.2006
Az.: 11 UE 1426/04
Quelle: Pressemitteilung Nr. 7/2006 des VGH Hessen vom 14.03.2006
LNCA 2006, 88930
http://www.lexisnexis.de/rechtsnews/index.php?p=produkt&aid=88930
Pressemitteilung des VGH :
http://www.vgh-kassel.justiz.hessen.de/internet/vgh-kassel.nsf/vwContentByKey/W26MWCK7390JUSZDE
Anmerkung: Na dann können wir ja mal hoffen
das dies nicht auch bald bei uns angewendet wird. Weiss nämlich wirklich nicht
was mein Urgrossvater früher so getan hat............ Hat er evtl. mit einer
gefährlichen Rasse,,,,,,,,,,,,,,,,,,??????????????
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