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Niedersächsisches Gesetz

über das Halten von Hunden (NHundG) 

Vom 12. Dezember 2002

 

(Nds. GVBl. 2003 S. 2 – VORIS 21011 –)

  Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

 § 1

Zweck des Gesetzes

 Zweck des Gesetzes ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sind.

 § 2

Allgemeine Pflichten

 

Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen.

 § 3

Erlaubnispflicht

 (1) Wer einen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 gefährlichen Hund hält, bedarf der Erlaubnis.

 

(2) Als gefährlich gelten die in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hundeverbringungs- und -einfuhr­beschränkungsgesetzes vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530) genannten Hunde.

 (3) 1Erhält die Behörde einen Hinweis darauf, dass ein Hund einer anderen Rasse oder eines anderen Typs eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat, so hat sie den Hinweis von Amts wegen zu prüfen. 2Ergibt die Prüfung Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die Behörde fest, dass der Hund gefährlich ist. 3Widerspruch und Klage gegen diese Feststellung haben keine aufschiebende Wirkung.

 (4) 1Personen, die mit einer nach § 11 des Tierschutzgesetzes erteilten Erlaubnis ein Tierheim oder eine ähnliche Einrichtung betreiben, bedürfen keiner Erlaubnis nach Absatz 1. 2Gleiches gilt für Körperschaften des öffentlichen Rechts für die von ihnen gehaltenen Diensthunde.

(5) 1Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf ferner nicht, wer in Niedersachsen keine Hauptwohnung im Sinne des § 8 Abs. 1 des Niedersächsischen Meldegesetzes (NMG) hat und sich nicht länger als zwei Monate ununterbrochen in Niedersachsen aufhält. 2Ein gefährlicher Hund nach Absatz 2 ist außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke anzuleinen.

§ 4

Beantragung der Erlaubnis

 1Beantragt eine Hundehalterin oder ein Hundehalter eine Erlaubnis, so gilt das Halten des Hundes bis zur Entscheidung über den Antrag als erlaubt. 2Der Hund ist außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke anzuleinen und hat einen Maulkorb zu tragen. 3Die Person, die den Hund führt, hat eine von der Behörde auszustellende Bescheinigung über die Antragstellung mitzuführen und der Behörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

 

§ 5

Voraussetzungen und Inhalt der Erlaubnis

 (1) Die Erlaubnis ist nur zu erteilen, wenn

1.    die Hundehalterin oder der Hundehalter das 18. Lebensjahr vollendet hat und die zum Halten des gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit (§ 6), persönliche Eignung (§ 7) und Sachkunde (§ 8) besitzt,

2.    die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest (§ 9) nachgewiesen ist,

3.    der Hund unveränderlich so gekennzeichnet ist, dass seine Identifizierung gewährleistet ist, und

4.    der Abschluss einer Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Schäden (§ 10) nachgewiesen ist.

 

(2) Ist die Hundehalterin oder der Hundehalter eine juristische Person, so sind die Anforderungen des Absatzes 1 Nr. 1 durch die für die Betreuung des Hundes verantwortliche Person zu erfüllen.

 (3) 1Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat der Behörde innerhalb von drei Monaten die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen zu prüfen. 2Die Frist kann auf Antrag um höchstens drei Monate verlängert werden. 3Nach Ablauf der Frist ist die Erlaubnis zu versagen.

 (4) 1Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. 2Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.

 (5) Widerspruch und Klage gegen die Versagung der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

 

§ 6

Zuverlässigkeit

 

1Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer

1.         wegen

a)         unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Hunden,

b)    einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz, dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz,

c)    einer anderen, vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 50 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe

rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, oder

2.    wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen hat.

2Zur Prüfung der Zuverlässigkeit hat die Hundehalterin oder der Hundehalter ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen.

 

§ 7

Persönliche Eignung

 

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzt in der Regel nicht, wer

1.     geschäftsunfähig ist,

2.    aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreut wird,

3.    von Alkohol oder Betäubungsmitteln abhängig ist oder

4.    aufgrund geringer körperlicher Kräfte den Hund nicht sicher führen kann.

 (2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen, so kann die Behörde die Beibringung eines fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens anordnen.

 

 § 8

Sachkunde

 Den Nachweis der erforderlichen Sachkunde hat erbracht, wer aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten den Hund so halten und führen kann, dass von diesem voraussichtlich keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht.

 

§ 9

Wesenstest

 1Die Sozialverträglichkeit des Hundes kann nur durch einen Wesenstest nachgewiesen werden, der von einer vom Fachministerium zugelassenen Person oder Stelle durchgeführt worden ist. 2Der Nachweis der Sozialverträglichkeit kann auch durch einen in einem anderen Land oder Staat durchgeführten Test erbracht werden, wenn das Fachministerium den Test dieses Landes oder Staates als dem Wesenstest nach Satz 1 gleichwertig anerkannt hat.

 

§ 10

Haftpflichtversicherung

1Die Haftpflichtversicherung ist mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500 000 Euro für Personenschäden und in Höhe von 250 000 Euro für Sachschäden und sonstige Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. 2Zuständige Stelle nach § 158 c Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die nach § 15 zuständige Behörde.

 

§ 11

Führen eines gefährlichen Hundes

 (1) Die Hundehalterin oder der Hundehalter darf einen gefährlichen Hund außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke nur persönlich führen oder eine Person damit beauftragen, die eine Bescheinigung nach Absatz 4 Satz 1 besitzt.

(2) Gefährliche Hunde sind außerhalb ausbruchsicherer privater Grundstücke anzuleinen.

 (3) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat beim Führen eines gefährlichen Hundes die Erlaubnis mitzuführen und der Behörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

 (4) 1Die Behörde hat einer anderen Person als der Hundehalterin oder dem Hundehalter auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen, dass sie einen gefährlichen Hund außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke führen darf, wenn die Person die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt. 2Sie hat diese Bescheinigung und die Erlaubnis beim Führen des Hundes mitzuführen und der Behörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

 

§ 12

Mitwirkungspflichten, Betretensrecht

 (1) Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes hat der Behörde

1.    die Aufgabe des Haltens des Hundes einschließlich des Namens und der Anschrift einer neuen Hundehalterin oder eines neuen Hundehalters,

2.    das Abhandenkommen oder den Tod des Hundes und

3.    An- und Abmeldungen (§ 9 Abs. 1 und 2 NMG) sowie Anzeigen (§ 13 Abs. 2 NMG)

unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

 

(2) 1Soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist, haben Hundehalterinnen und Hundehalter die ihren Hund betreffenden Feststellungen zu ermöglichen, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. 2Die zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie oder eine der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Personen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

 

(3) 1Bedienstete und sonstige Beauftragte der Behörde dürfen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist,

1.     Grundstücke mit Ausnahme von Wohngebäuden jederzeit und

2.     Betriebsräume während der Betriebszeiten

betreten. 2Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

 

§ 13

Sonstige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr

 

(1) Die Behörde kann unbeschadet der Vorschriften dieses Gesetzes nach Maßgabe des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes (NGefAG) die im Einzelfall notwendigen Maßnahmen treffen, um eine von einem Hund ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren.

 (2) Die Befugnis der nach § 55 NGefAG zuständigen Behörden, Verordnungen zur Abwehr abstrakter von Hunden ausgehender Gefahren zu erlassen, bleibt unberührt.

 

§ 14

Ordnungswidrigkeiten

 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.    einen Hund entgegen § 3 Abs. 5 Satz 2 nicht angeleint führt,

2.    einen Hund entgegen § 4 Satz 2 nicht angeleint oder ohne Maulkorb führt,

3.    entgegen § 4 Satz 3 die Bescheinigung über die Antragstellung nicht mitführt oder aushändigt,

4.    gegen eine Auflage oder Bedingung nach § 5 Abs. 4 verstößt,

5.    einen Hund entgegen § 11 Abs. 1 durch eine Person führen lässt, die keine Bescheinigung nach § 11 Abs. 4 Satz 1 besitzt,

6.    einen Hund entgegen § 11 Abs. 2 nicht angeleint führt,

7.    entgegen § 11 Abs. 3 die Erlaubnis nicht mitführt oder aushändigt,

8.    entgegen § 11 Abs. 4 Satz 2 die Erlaubnis oder die Bescheinigung nicht mitführt oder aushändigt,

9.    entgegen § 12 Abs. 1 eine Mitteilungspflicht nicht erfüllt.

 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.

 

§ 15

Zuständigkeit, Deckung der Kosten

(1) 1Die Aufgaben nach diesem Gesetz werden von den Landkreisen und kreisfreien Städten wahrgenommen. 2In der Region Hannover ist die Landeshauptstadt Hannover in ihrem Gebiet, im Übrigen die Region Hannover zuständig. 3Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte nach § 11 Abs. 1 Satz 1 sowie der selbständigen Gemeinden nach § 12 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung wird ausgeschlossen.

 (2) 1Die Aufgaben nach diesem Gesetz gehören zum übertragenen Wirkungskreis. 2Die durch die Wahrnehmung dieser Aufgaben entstehenden Kosten werden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs abgegolten.

 

§ 16

In-Kraft-Treten und Übergangsvorschriften

 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. März 2003 in Kraft. 

(2) 1Eine Ausnahmegenehmigung, die nach § 1 Abs. 2 der Gefahrtierverordnung vom 5. Juli 2000 (Nds. GVBl. S. 149), geändert durch Verordnung vom 12. September 2001 (Nds. GVBl. S. 608), erteilt ist, gilt als Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 fort. 2Diese erlischt, wenn nicht bis zum 31. Mai 2003 der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach § 10 gegenüber der Behörde nachgewiesen wird.

 

 

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