- Aktuelles

.... und die rechtliche Absicherung dazu:

Hier nun die Begründungen der Urteile der bereits am 28.9. gemeldeten

Eilverfahren des Verwaltungsgerichts Hamburg zur Einziehung von Hunden bei

Missachtung der Auflagen - Was einem aus diesen Papieren an Geisteshaltung

und Kälte entgegenschlägt ist nahezu unerträglich!

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Das Verwaltungsgericht Hamburg informiert:

Mit Beschluß vom 15.9.2000 hat die Kammer 19 des Verwaltungsgerichts einen

vorläufigen Rechtsschutzantrag abgelehnt, mit dem sich der Antragsteller

gegen die von der Antragsgegnerin verfügte sofortige Untersagung der

Haltung eines sog. Kampfhundes gewandt hatte.

Die Kammer hat in ihrem Beschluß ausgeführt, daß die vom Antragsteller

generell geäußerten Zweifel an der Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht

sowohl der Hundeverordnungsermächtigung in § 1 a SOG als auch der

einschlägigen Bestimmungen der Hundeverordnung selbst im vorläufigen

Rechtsschutzverfahren gegenüber den berechtigten öffentlichen Interessen

an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung zurücktreten

müßten. Es heißt in dem Beschluß der Kammer 19 - u.a. -: Daß andere

Hunderassen, bei denen möglicherweise nach ihrer besonderen Veranlagung

und Charaktereigenschaft i.V.m. einer bestimmten Erziehung die erhöhte

Gefahr einer Verletzung oder sogar Tötung von Personen bestehe, nicht in

die Rasseliste der Hundeverordnung aufgenommen worden seien, begründe noch

keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Zum einen habe der

Verordnungsgeber nämlich in § 1 Abs. 3 HundeVO einen Auffangtatbestand für

sonstige gefährliche Hunde geschaffen, zum anderen dürfte es im Rahmen der

Gestaltungsfreiheit des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers liegen, bestimmte

Hunderassen, die sich aufgrund statistischer Erhebungen in der

Vergangenheit als besonders unberechenbar und gefährlich erwiesen hätten,

und die zudem anders als herkömmliche Schutz- oder Wachhunde vermehrt von

unzuverlässigen Haltern als "Kampfhunde" abgerichtet und mißbraucht worden

seien, gesondert zu erfassen und für die Haltung verschärfte Maßstäbe

anzulegen. Im übrigen dürfe nicht verkannt werden, daß das Problem der

sog. "Kampfhunde" als sicherheitsrelevantes gesellschaftliches Phänomen

erst seit ca. 10 Jahren wahrgenommen werde. In einer solchen Situation sei

dem Normgeber zuzugestehen, zunächst eine gröbere Typisierung und

Generalisierung vorzunehmen, die erst dann Anlaß zur

verfassungsrechtlichen Beanstandung geben könne, wenn eine spätere

Überprüfung und fortschreitende Differenzierung trotz ausreichenden

Erfahrungsmaterials für eine sachgerechtere Lösung unterbleibe.

 

Beschluß der Kammer 19 vom 15.9.2000 betreffend die für sofort vollziehbar

erklärte Untersagung der Haltung eines Kampfhundes (19 VG 3376/2000):

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

seines Widerspruchs gegen eine Verfügung der Antragsgegnerin, mit der

diese ihm mit sofortiger Vollziehbarkeit die Haltung seines Hundes

untersagt und unter Fristsetzung die Sicherstellung des Tieres angeordnet

hat.

Der Antragsteller ist Halter eines Rüden mit dem Namen "S", wobei die

Beteiligten über die Rassezugehörigkeit des Tieres streiten.

Am 31.7.2000 um 20.30 Uhr wurde der Antragsteller beim Ausführen des

Hundes in der Harburger Chaussee von zwei Polizeibeamten angetroffen. Der

Hund war angeleint, trug jedoch keinen Maulkorb. Die Beamten stellten

fest, daß es sich um einen American Staffordshire-Terrier handele, was der

Antragsteller bei der Überprüfung nicht ausdrücklich bestritt. Er gab

lediglich an, sein Hund möge den Maulkorb nicht. Die Polizeibeamten

forderten den Antragsteller auf, den Maulkorb sofort anzulegen. Dabei

stellte sich heraus, daß der Korb zu klein für den Hund war. Weiter wurde

festgestellt, daß das Tier, das sich nach Angaben des Antragstellers

bereits seit etwa einem Jahr in seinem Besitz befand, noch nicht

steuerlich angemeldet war.

Mit Bescheid vom 9.8.2000 untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller

die Haltung des Hundes gemäß § 7 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz vor

gefährlichen Hunden und über das Halten von Hunden (HundeVO) vom 18.7.2000

(GVBl. S. 152) i.V.m. §1 a des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung (SOG) in der Fassung vom 14.7.2000. Der

Antragsteller wurde darauf hingewiesen, daß er innerhalb von 7 Tagen den

Nachweis darüber erbringen könne, nicht mehr Halter des Hundes zu sein.

Für den Fall, daß dieser Nachweis nicht fristgerecht vorgelegt werde,

werde die Sicherstellung des Hundes nach § 14 Abs. 1 lit. a SOG

angeordnet. Zusätzlich verfügte die Antragsgegnerin gemäß § 7 Abs. 3

HundeVO die Einziehung des Hundes. Hinsichtlich der Untersagung und

Sicherstellung ordnete sie gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige

Vollziehung an: Ein Sofortvollzug liege im überwiegenden öffentlichen

Interesse, denn es bestünden Gefahren für Leben und die Gesundheit

Dritter, wenn der Hund in der Obhut des Antragstellers belassen werde.

Sein privates Interesse an der weiteren Hundehaltung müsse vor dem

Anspruch der Allgemeinheit auf Unversehrtheit zurückstehen. Die von dem

Hund des Antragstellers ausgehenden Gefahren seien so erheblich, daß der

durch die mögliche Erhebung eines Widerspruchs sonst eintretende

Suspensiveffekt ausgeschlossen werden müsse. Wegen der weiteren

Einzelheiten wird auf die Gründe des genannten Bescheides Bezug genommen.

Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 16.8.2000 Widerspruch eingelegt

und gleichzeitig den vorliegenden Antrag auf Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gestellt. Zur Begründung trägt er

u.a. vor, er habe keine Kenntnis, welcher Rasse der sich in seinem Besitz

befindliche Hund angehöre. Er verfüge über keinerlei Unterlagen, etwa aus

einem Hunderegister, Geburtsregister oder anderen Papieren. Die

Feststellungen der beteiligten Polizeibeamten allein seien nicht

ausreichend, um seinen Hund als American Staffordshire-Terrier zu

qualifizieren. Die Beamten hätten ihn auch nicht nach der Hunderasse

gefragt, sondern sie hätten sich lediglich aufgeschrieben, wie der Hund

ausgesehen habe. Allein nach der Wristhöhe und dem Gewicht des Tieres

liege hier vielmehr eine Einordnung als American-Bulldog nahe. Diese Rasse

falle jedoch nicht unter § 1 Abs. 1 HundeVO. Ohne wissenschaftliche

Nachweise könne die Antragsgegnerin keine Rasseeinstufung vornehmen.

Unabhängig davon sei die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs auch

deshalb wiederherzustellen, weil die Anordnung des Sofortvollzugs nicht

ausreichend begründet worden sei. Es sei zudem nicht zutreffend, daß er

den Hund ohne Maulkorb ausgeführt habe. Nicht er selbst, sondern der Zeuge

O. M. sei mit dem Tier unterwegs gewesen. Der Hund habe einen Maulkorb

getragen, habe aber versucht, den Maulkorb abzustreifen, was zu einem

schlechten Sitz geführt habe. Nur deshalb habe der Zeuge M. den Maulkorb

abgenommen. In diesem Moment, auf den die Beamten wohl gewartet hätten,

sei er, der Antragsteller, hinzugekommen. Dabei sei es zu einem Gespräch

gekommen, bei dem die Personalien aufgenommen worden seien. Das Verhalten

des Zeugen rechtfertige nicht die von der Antragsgegnerin erlassenen

Maßnahmen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei auch deshalb nicht

gerechtfertigt, weil kein besonderes öffentliches Interesse daran bestehe,

ihm die weitere Hundehaltung zu untersagen. Durch den von ihm gehaltenen

Hund gehe keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und

Ordnung aus. Zudem sei zu bezweifeln, ob die vormals bestehende Beziehung

zu dem Hund im Falle einer auch nur vorübergehenden Trennung von dem Tier

wiederaufleben könne.

Darüber hinaus verstoße die Hundeverordnung gegen höherrangiges Recht,

insbesondere gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. Der

Verordnungsgeber habe es nämlich ohne erkennbaren sachlichen Grund

unterlassen, andere Hunderassen, wie beispielsweise die Deutsche Dogge,

den Dobermann, Rottweiler oder auch den Schäferhund oder den Boxer in die

Aufzählung der "gefährlichen Hunde" mit aufzunehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsbegründung Bezug

genommen.

Die Antragsgegnerin begehrt die Ablehnung des Antrages. Sie macht geltend,

sie sei entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht verpflichtet,

selbst nochmals die Rassezugehörigkeit festzustellen, es sei denn, die

Polizeibeamten hätten Zweifel daran geäußert. Gleichwohl sei der

Antragsteller mit Verfügung vom 6.9.2000 nochmals aufgefordert worden,

seinen Hund dem Amtstierarzt oder einem anderen Tierarzt zur Beurteilung

der Rasse vorzustellen. Dies habe dieser abgelehnt und Widerspruch gegen

die entsprechende Verfügung eingelegt. Bei einem Besuch des Wirtschafts-

und Ordnungsamtes am 8.9.2000 seien weder der Antragsteller noch der Hund

angetroffen worden.

II.

Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 VwGO

zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des

Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärten Teile der

Verfügung der Antragsgegnerin vom 9.8.2000 hat keinen Erfolg.

Das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug der Untersagungs- und

Sicherstellungsanordnung überwiegt das Individualinteresse des

Antragstellers an einem Suspensiveffekt seines Rechtsbehelfs.

Die angefochtene Verfügung der Antragsgegnerin dürfte bei vorläufiger

Prüfung im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens weder hinsichtlich der

Anordnung, die weitere Haltung des Hundes "S" zu untersagen, noch

hinsichtlich der Sicherstellungsverfügung rechtlich zu beanstanden sein.

Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin auch das überwiegende öffentliche

Vollzugsinteresse hinreichend dargetan.

Vorbehaltlich weiterer Klärungen im Hauptsacheverfahren dürfte die

Antragsgegnerin vorläufig zu Recht davon ausgegangen sein, daß es sich bei

dem Hund des Antragstellers um einen American Staffordshire-Terrier und

damit um einen als "gefährlicher Hund" im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2

HundeVO zu qualifizierendes Tier handelt. Zwar bestreitet der

Antragsteller, daß sein Hund dieser Gruppe zuzuordnen ist, er hat jedoch

nicht hinreichend substantiiert dargetan, daß der Hund einer anderen Rasse

angehöre, und daß nicht einmal eine Kreuzung mit einem American

Staffordshire-Terrier gegeben sei.

Er hätte indessen hinreichend Gelegenheit gehabt, die Feststellungen der

beiden Polizeibeamten durch Vorlage einer (privat-)tierärztlichen

Stellungnahme zu widerlegen oder den Hund auf die Aufforderung der

Antragsgegnerin dem Amtstierarzt vorzustellen. Die von ihm vorgetragenen

Gründe, warum er dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, vermögen

nicht zu überzeugen. Wenn die Antragsgegnerin die angefochtene Verfügung

tatsächlich aufgrund einer Fehleinschätzung der Polizeibeamten erlassen

haben sollte, hätte der Antragsteller unmittelbar nach Erlaß der

Untersagungsanordnung jede sich bietende Gelegenheit ergreifen müssen, den

Hund einer sachkundigen Person zu seiner Entlastung vorzustellen. Da das

Gericht im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens keine Veranlassung hat,

von Amts wegen Beweis zu erheben, muß vorläufig zu Lasten des

Antragstellers davon ausgegangen werden, daß die von den Polizeibeamten am

31.7.2000 getroffenen Feststellungen zutreffen.

Da somit vorläufig von einem gefährlichen Hund im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr.

2 HundeVO auszugehen ist, dürfte die Antragsgegnerin die angefochtene

Verfügung zu Recht auf § 7 Abs. 1 HundeVO gestützt haben. Danach untersagt

die zuständige Behörde das Halten eines Hundes, wenn die nach § 2 HundeVO

erforderliche Erlaubnis nicht vorliegt oder die Hundehalterin oder der

Hundehalter gegen die Vorschriften des § 4 HundeVO verstößt. Nach § 4 Abs.

1 HundeVO sind gefährliche Hunde so zu halten, daß Menschen, Tiere oder

Sachen nicht gefährdet werden. Außerhalb eingefriedeten Besitztums sind

sie anzuleinen und müssen einen Maulkorb tragen, der ein Beißen

verhindert. Eine Hundehalterin oder ein Hundehalter darf einen

gefährlichen Hund nur solchen Personen überlassen, die die Gewähr dafür

bieten, daß sie als Aufsichtspersonen geeignet sind.

Gegen diese Bestimmung dürfte der Antragsteller durch sein Verhalten am

31.7.2000 verstoßen haben. Unstreitig trug der Hund bei der Überprüfung

durch die Polizeibeamten keinen Maulkorb, wobei der Vortrag des

Antragstellers, nicht er selbst habe den Hund ausgeführt, sondern sein

Bekannter, der Zeuge M., lediglich als Schutzbehauptung zu werten sein

dürfte. Nach dem bei der Sachakte befindlichen Polizeibericht gingen

nämlich zu dem fraglichen Zeitpunkt "zwei männliche Personen mit einem

Kampfhund spazieren". Weiter wurde festgestellt, daß der Antragsteller

selbst den Hund führte. Selbst wenn aber zu seinen Gunsten unterstellt

wird, daß der Zeuge M. die Leine in der Hand hielt, und daß auch dieser

den Maulkorb abgenommen hatte, läge ein Verstoß gegen die Bestimmung des §

4 Abs. 1 HundeVO vor. Verantwortlich, und zwar auch für das Verhalten der

jeweiligen Aufsichtsperson, war nur der Antragsteller als Halter des

Hundes. Es spricht auch nur eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür, daß der

Maulkorb lediglich vorübergehend abgenommen worden war, weil er nach den

Feststellungen der Beamten für den Hund des Antragstellers ohnehin zu

klein war. Es reichte nicht aus, daß das Tier an der Leine geführt wurde;

vielmehr hatte der Antragsteller dafür Sorge zu tragen, daß ein Beißen

zuverlässig verhindert wird. Dieser Verpflichtung war sich der

Antragsteller offenbar auch bewußt, denn andernfalls hätte er den Maulkorb

nicht mit sich geführt.

Da der Antragsteller somit objektiv gegen die Bestimmung des § 4 Abs. 1

HundeVO verstoßen haben dürfte, ist das Halten eines Hundes gemäß § 7 Abs.

1 HundeVO zwingend zu untersagen. Zwar mag zweifelhaft sein, ob diese

Regelung, die keinerlei Ausnahme- oder Befreiungsmöglichkeiten für

atypische Sonder- oder Härtefälle vorsieht, jedenfalls bei enger

Interpretation mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu vereinbaren

ist. Möglicherweise gebietet es eine verfassungskonforme Interpretation

der Norm, daß trotz des klaren Wortlauts von dem Erlaß einer

Untersagungsverfügung im besonderen Einzelfall aus Gründen der Billigkeit

abgesehen werden kann, etwa wenn es sich um einen Hund handelt, der trotz

seiner abstrakten Zugehörigkeit zu den in § 1 Abs.1 und 2

HundeVO genannten Rassen ersichtlich ungefährlich ist (z.B. bei

nachgewiesener körperlicher Schwäche infolge hohen Alters). Dies bedarf

hier jedoch keiner weiteren Vertiefung, denn es ist nicht ersichtlich, daß

es sich vorliegend um einen atypischen Sonderfall handelt, der ein

Abweichen von der zwingenden Regelung in § 7 Abs. 1 HundeVO aus Gründen

der Verhältnismäßigkeit gebieten könnte. Dabei darf nicht unberücksichtigt

bleiben, daß der Antragsteller weder bei dem Vorfall am 31.7.2000 noch im

laufenden Verfahren verbindlich zugesichert hat, er werde den Hund künftig

ausschließlich mit einem Maulkorb ausführen.

Auch die von der Antragsgegnerin angeordnete Sicherstellung des Hundes

gemäß § 14 Abs. 1 lit. a SOG begegnet bei vorläufiger Prüfung keinen

rechtlichen Bedenken. Nach dieser Bestimmung dürfen Sachen nur

sichergestellt werden, wenn dies zur Abwehr einer unmittelbar

bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zur

Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

erforderlich ist. Zwar dient die Sicherstellung des Tieres gleichzeitig

auch der Vollstreckung der Untersagungsverfügung, die andernfalls in den

meisten Fällen leerlaufen würde. Dieser Zweck reicht für sich allein

genommen noch nicht aus, um die stets erforderliche konkrete

Gefahrprognose zu begründen. Auch der Besitz eines (abstrakt) gefährlichen

Hundes im Sinne des § 1 Abs. 1 HundeVO dürfte isoliert gesehen noch nicht

als Störung der öffentlichen Sicherheit im Sinne der genannten Bestimmung

anzusehen sein, die eine Sicherstellung rechtfertigt. Wurde aber – wie

vorliegend – ein konkreter Verstoß gegen die Bestimmungen über das Halten

gefährlicher Hunde festgestellt, so ergibt sich gerade aus der infolge des

Regelverstoßes zu vermutenden Unzuverlässigkeit des Halters eines

gefährlichen Hundes eine nicht unerhebliche Gefährdung für die

Allgemeinheit. Deshalb ist eine Störung der öffentlichen Sicherheit im

Sinne des § 14 Abs. 1 lit. a SOG bereits dann anzunehmen, wenn derjenige,

dem das Halten eines gefährlichen Hundes untersagt worden ist, das Tier

innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht freiwillig in andere Hände gibt

und darüber hinaus nicht ausgeschlossen werden kann, daß wiederum gegen

den Leinen- bzw. Maulkorbzwang in § 4 HundeVO verstoßen wird. Diese

Voraussetzungen dürften hier gegeben sein.

Ob die weitere Verfügung der Antragsgegnerin über die Einziehung des

Tieres gemäß § 7 Abs. 3 HundeVO gerechtfertigt ist, bedarf hier keiner

Vertiefung, da insoweit ein Sofortvollzug nicht angeordnet wurde.

Die vom Antragsteller generell geäußerten Zweifel an der Vereinbarkeit der

Ermächtigung in § 1 a SOG und der hier maßgeblichen Bestimmungen der

HundeVO mit höherrangigem Recht führen jedenfalls im Rahmen des

vorliegenden Eilverfahrens nicht zur Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung seines Rechtsbehelfs.

Offenbleiben kann dabei zunächst die Frage, ob die in § 1 Abs. 1 und 2

HundeVO vorgenommene Unterscheidung zwischen Hunden, deren Gefährlichkeit

stets (unwiderleglich) vermutet wird und solchen Hunden, bei denen die

vermutete Gefährlichkeit im Einzelfall widerlegt werden kann (Abs. 2),

sachgerecht ist und mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zu

vereinbaren ist (vgl. hierzu HessVGH, Beschluß vom 8.9.2000 - 11 NG

2500/00). Denn selbst wenn hier zugunsten des Antragstellers unterstellt

wird, daß der von ihm gehaltene Hund nicht zu den in § 1 Abs. 1 HundeVO

genannten Rassen oder Kreuzungen dieser Rassen untereinander zählt,

sondern zu den Rassen, die in § 1 Abs.2 HundeVO genannt sind, läge ein

Verstoß nach vor, der die Untersagungsanordnung rechtfertigte. Es fehlt

nämlich an einem Nachweis im Sinne des § 1 Abs.2 HundeVO, daß gerade

dieser Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber

Menschen oder Tieren aufweist.

Daß andere Hunderassen, bei denen möglicherweise nach ihrer besonderen

Veranlagung und Charaktereigenschaft i.V.m. einer bestimmten Erziehung die

erhöhte Gefahr einer Verletzung oder sogar Tötung von Personen besteht,

nicht in die Rasseliste der Hundeverordnung aufgenommen wurden, begründet

entgegen der Auffassung des Antragstellers noch keinen Verstoß gegen den

Gleichheitsgrundsatz. Zum einen nämlich hat der Verordnungsgeber in § 1

Abs. 3 HundeVO einen Auffangtatbestand für sonstige gefährliche Hunde

geschaffen, zum anderen dürfte es im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des

Gesetz- bzw. Verordnungsgebers liegen, bestimmte Hunderassen, die sich

aufgrund statistischer Erhebungen in der Vergangenheit als besonders

unberechenbar und gefährlich erwiesen haben, und die zudem anders als

herkömmliche Schutz- oder Wachhunde vermehrt von unzuverlässigen Haltern

als "Kampfhunde" abgerichtet und mißbraucht worden sind, gesondert zu

erfassen und für die Haltung verschärfte Maßstäbe anzulegen (vgl.

BayVerfGH, Urt. v. 12.10.1994 – Vf. 16 – VII/92 = NVwZ-RR 1995 S. 262 ff.

–),

Im übrigen darf nicht verkannt werden, daß das Problem der sog.

"Kampfhunde" als sicherheitsrelevantes gesellschaftliches Phänomen erst

seit ca. 10 Jahren wahrgenommen worden ist. In einer solchen Situation ist

dem Normgeber zuzugestehen, zunächst eine gröbere Typisierung und

Generalisierung vorzunehmen, die erst dann Anlaß zur

verfassungsrechtlichen Beanstandung geben kann, wenn eine spätere

Überprüfung und fortschreitende Differenzierung trotz ausreichenden

Erfahrungsmaterials für eine sachgerechtere Lösung unterbleibt (vgl.

BVerwG, Urt. v. 19.1.2000 – 11 C 8/99 = NVwZ 2000, 929 – 932 m.w.Nw. –).

Ob beim Erlaß der Hundeverordnung eine hinreichende Differenzierung und

Einordnung von Hunderassen anhand bestimmter wissenschaftlich begründeter

Wesensmerkmale erfolgt ist, und ob die Unterscheidung von unwiderleglich

gefährlichen Rassen einerseits und widerleglich gefährlichen Tieren

andererseits sachgerecht und angemessen ist (vgl. hierzu BayVerfGH a.a.O.)

wird möglicherweise im Hauptsacheverfahren im einzelnen zu prüfen sein.

Dies würde jedoch den Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens bei weitem

übersteigen.

Trotz der genannten verfassungsrechtlichen Fragen hat die Antragsgegnerin

im Ergebnis zu Recht das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug der

angefochtenen Verfügung höher bewertet als das Individualinteresse des

Antragstellers an einem Suspensiveffekt seines Rechtsbehelfs. Weil nicht

zu erwarten ist, daß er seinen Hund zumindest bis zu einer Entscheidung

über den Widerspruch und die Klage künftig ausschließlich mit einem

Maulkorb ausführen wird, können erhebliche Gefahren für das Leben und die

Gesundheit Dritter nicht ausgeschlossen werden. Gerade Hunde der in § 1

Abs. 1 und 2 HundeVO genannten Rassen sind in der Vergangenheit immer

wieder durch unvermittelte und selbst vom Halter nicht zu verhindernde

Beißattacken auf Menschen mit zum Teil schwersten Folgen für Leib oder

Leben aufgefallen. Im Hinblick darauf würde sich eine gesteigerte

Gefährdung der Öffentlichkeit dadurch ergeben, wenn es dem Antragsteller

ermöglicht würde, die Untersagung der Haltung und vorläufige

Sicherstellung des Tieres bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache

vorläufig auszusetzen.

Diese generelle Gefährdung wird dadurch gerade im Falle des Antragstellers

besonders dadurch erhöht, daß er sich auch in anderer Hinsicht im

Zusammenhang mit der Haltung des Hundes nicht rechtstreu gezeigt hat,

indem er die steuerliche Anmeldung des Tieres unterließ und im übrigen

nach den Feststellungen der Antragsgegnerin (vgl. Bl. 1 der Sachakte)

polizeilich bereits einschlägig in Erscheinung getreten ist. Gerade bei

einer solchen Konstellation spricht wenig dafür, den Interessen des

Antragstellers an einer vorläufigen Aussetzung der Vollziehung den Vorrang

einzuräumen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

 

Beschluß der Kammer 19 vom 25.9.2000 betreffend die Untersagung der

Haltung eines Pit-Bull (19 VG 3497/2000):

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 23. August 2000 wurde dem Antragsteller das Halten seines

Hundes untersagt; zugleich wurde die Sicherstellung und die Einziehung des

Hundes verfügt. Hinsichtlich der Untersagung und der Sicherstellung wurde

die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet. Der vorliegende Antrag richtet

sich auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des hiergegen

erhobenen Widerspruchs.

Der Antragsteller ist Halter eines Hundes, den er als "Pit-Bullterrier"

hat registrieren lassen. Aus diesem Anlass erhielt er eine Bescheinigung

der Tierarztpraxis ... vom 7. Juli 2000, in der es heißt: "hiermit

bestätige ich, daß die Pit-Bullhündin "..." der Familie ... bei uns in der

Praxis noch nie ein aggressives Verhalten gegenüber Menschen oder anderen

Tieren gezeigt hat. Sie ist also von ihrem Wesen ein sehr freundlicher

Hund. Außerdem wurde die Pit-Bullhündin "..." am 7.7.2000 bei uns in der

Praxis per Mikrochip registriert. Wir sehen keinen Anlaß, daß die

Pit-Bullhündin "..." ständig einen Maulkorb tragen und an der Leine

geführt werden muß."

Am 2. August 2000 wurde festgestellt, dass der Antragsteller im

Sternschanzenpark seinen Hund unangeleint und ohne Maulkorb spielen ließ.

Von dem einschreitenden Polizeibeamten wurde er daraufhin auf die

Bestimmungen der neuen Hundeverordnung aufmerksam gemacht und angewiesen,

den Hund mit einem Maulkorb zu versehen und anzuleinen. Am 14. August 2000

wurde wiederum festgestellt, dass der Antragsteller seinen Hund im

Sternschanzenpark ohne Leine und ohne Maulkorb spielen ließ. Daraufhin

erging die angefochtene Verfügung, in der dem Antragsteller das Halten

seines als "Staffordshire- Bullterrier" bezeichneten Hundes untersagt

wurde. Für den Fall, dass der Antragsteller nicht innerhalb von 7 Tagen

den Nachweis der Abgabe des Hundes führe, wurde die Sicherstellung und die

Einziehung angeordnet. Untersagung und Sicherstellung wurden mit der

Begründung für sofort vollziehbar erklärt, es drohten erhebliche Gefahren

für Leib und Leben Dritter.

Mit dem vorliegenden Antrag macht der Antragsteller geltend, er habe aus

Unkenntnis gehandelt und verweist auf die Bescheinigung über die

Ungefährlichkeit des Hundes. Er trägt weiter vor, der Hund habe bisher zu

keinem Zeitpunkt eine Gefahr für die Allgemeinheit dargestellt. Den

Bediensteten der Antragsgegnerin gegenüber hat er zudem erklärt, bei

seinem Hund handele es sich um eine Mischung aus "Bullterrier" und einer

ihm nicht weiter bekannten Hunderasse. Eine Aggressivität des Hundes wurde

von den Bediensteten der Antragsgegnerin, nach deren Einschätzung das

Erscheinungsbild des Hundes "durchaus eine gewisse Ähnlichkeit mit einem

Hund der Kat I (Pit-Bull)" aufweist, bei ihrem Hausbesuch am 13. September

2000 nicht festgestellt.

II.

Der gem. § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Anordnung des Sofortvollzugs von Untersagungsverfügung und

Sicherstellung liegt im besonderen öffentlichen Interesse. Dieses

Interesse hat die Antragsgegnerin zutreffend und in einer den

Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise mit der Gefährdung von

Leib und Leben Ditter begründet. Das besondere öffentliche Interesse

überwiegt auch das private Interesse des Antragstellers an der

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung: Der Widerspruch wird

voraussichtlich erfolglos bleiben; ein besonderes Interesse des

Antragstellers, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Hund in

seiner Obhut zu behalten, ist auch unter Berücksichtigung der mit einer

Trennung verbundenen Belastungen und Nachteile nicht anzuerkennen. Nach

der in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen,

aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist

von der Rechtmäßigkeit der beiden für sofort vollziehbar erklärten

Verfügungen auszugehen.

1. Die Untersagungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage aller Voraussicht

nach in § 7 Abs. 1 der Hundeverordnung (HundeVO) v. 18.7.2000 (GVBl. S.

152). Danach hat die zuständige Behörde das Halten eines Hundes zu

untersagen, wenn der Hundehalter gegen die Vorschriften des § 4 HundeVO

verstößt. Zwei derartige Verstöße dürften vorliegen: Der Antragsteller hat

seinen Hund jedenfalls zweimal im Sternschanzenpark ohne Leine und ohne

Maulkorb umherlaufen lassen. Darin wird ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz

2 HundeVO zu sehen sein, wonach gefährliche Hunde außerhalb eingefriedeten

Besitztums anzuleinen sind und einen Maulkorb tragen müssen.

a) Beim Hund des Antragstellers handelt es sich mit hoher

Wahrscheinlichkeit um einen gefährlichen Hund i.S. des § 4 HundeVO. Nach

derzeitigem Erkenntnisstand sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass

es sich um einen Pit-Bull i.S. des § 1 Abs. 1 HundeVO handelt, bei dem die

Gefährlichkeit stets vermutet wird: Der Antragsteller selbst hat seinen

Hund als Pit-Bull registrieren lassen. In der Bescheinigung der

Tierarztpraxis ... wird der Hund ebenfalls als Pit-Bull bezeichnet, eine

Einschätzung, die nach den Feststellungen der Bediensteten der

Antragsgegnerin seinem Erscheinungsbild durchaus entspricht. Die

nachträgliche Angabe des Antragstellers, der Hund stamme von einem

Bullterrier und einem Hund unbekannter Rasse ab, kann das Gericht nicht zu

einer anderen Einschätzung veranlassen. Möglicherweise handelt es sich

nicht um einen reinrassigen Pit-Bull. Dies hätte aber auf die Einordnung

in die Kategorie des § 1 Abs. 1 HundeVO keinen Einfluss. Keine Rolle kann

in diesem Zusammenhang auch spielen, dass der Hund in der angefochtenen

Verfügung als "Staffordshire Bullterrier" bezeichnet worden ist. Hunde

dieser Rasse gehören auch zu den in § 1 Abs. 1 HundeVO genannten

gefährlichen Hunden, weshalb es jedenfalls insoweit nicht darauf ankommt,

den Hund des Antragstellers eindeutig zuzuordnen.

b) Bei Hunden der in § 1 Abs. 1 HundeVO genannten Rassen wird die

Gefährlichkeit unwiderleglich vermutet. Danach kommt es also nicht darauf

an, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Hund des Antragsteller

bisher kein aggressives Verhalten gezeigt hat und von Fachleuten wie der

Tierärztin als "freundlicher Hund" eingestuft worden ist. Die Verordnung

geht in dieser Vorschrift davon aus, dass über die Ungefährlichkeit von

Hunden der in § 1 Abs. 1 HundeVO aufgeführten Rassen keine verlässlichen

Aussagen möglich sind, weshalb insoweit - anders als bei den Rassen nach §

1 Abs. 2 HundeVO - der Beweis der Ungefährlichkeit nicht geführt werden

darf. Nach der insoweit eindeutigen Regelung der HundeVO ist jeder

Pit-Bull als gefährlich anzusehen, auch wenn er bisher nicht als aggressiv

auffällig geworden ist. Dies muss auch für den Hund des Antragstellers

gelten.

c) Die Kammer geht im vorliegenden Eilverfahren von der Wirksamkeit der in

§ 1 Abs. 1 HundeVO enthaltenen unwiderleglichen Vermutung der

Gefährlichkeit von Hunden der dort aufgeführten Hunderassen aus (so schon

Beschl. der Kammer v. 15.9.2000 - 19 VG 3376/2000). Die insoweit

bestehenden Zweifel im Hinblick auf die in der Verordnung vorgenommene

Differenzierung zwischen Hunderassen, bei denen die Gefährlichkeit

unwiderleglich vermutet wird, und solchen, bei denen die Gefährlichkeit

widerlegt werden kann, und solchen, bei denen die Gefährlichkeit im

Einzelfall festzustellen ist (vgl. hierzu im einzelnen Felix/Hofmann, Zur

Verfassungsmäßigkeit der Hamburgischen Hundeverordnung, NordÖR 2000, 341,

345), reichen nicht aus, um von der Anwendung der Regelungen im

Eilverfahren abzusehen. Zutreffend ist, dass es nach Art. 3 Abs. 1 GG für

die insoweit vorgenommenen Differenzierungen einer hinreichenden

Rechtfertigung bedarf. Die in § 1 HundeVO vorgeschriebene unterschiedliche

Behandlung von Hunden der verschiedenen Rassen muss ihre Grundlage in

berechtigten Annahmen über die unterschiedliche Gefährlichkeit finden. Ob

dies der Fall ist, kann nur in einem Hauptsacheverfahren geprüft werden.

Dabei wird aber auch zu berücksichtigen sein, dass es sich bei den in § 1

Abs. 1 und 2 HundeVO aufgeführten sog. Kampfhunderassen um relativ neue

Gefahrenquellen handelt, für die es teilweise noch an Erfahrungswissen

fehlt (siehe hierzu Beschl. der Kammer v. 15.9.2000 - 19 VG 3376/2000 - S.

8 ff.). Dies gilt nicht nur für die Einschätzung der Gefährlichkeit,

sondern auch für den sachgerechten Umgang der Bevölkerung mit derartigen

Hunden. Angesichts des erheblichen Gefahrenpotentials, welches sich in der

jüngsten Vergangenheit immer häufiger und teilweise mit schwersten Schäden

für Leib und Leben von Menschen manifestiert hat, ist dem Gesetzgeber für

die Regelung einer wirksamen Gefahrenabwehr gerade wegen des fehlenden

Erfahrungswissens ein erweiterter Spielraum zuzubilligen (vgl. auch

BayVerfGH, Entsch. v. 12.10.1994, NVwZ-RR 1995, 262, 263). Es ist im

vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht ersichtlich,

dass der Gesetzgeber diesen Spielraum überschritten hätte. Die

Entscheidung des VGH Kassel (Beschl. v. 8.9.2000 - 11 NG 2500/00) zur

hessischen HundeVO ist auf die Rechtslage in Hamburg schon deshalb nicht

übertragbar, weil sich die hamburgische HundeVO anders als die hessische

nicht auf die allgemeine Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

zur Gefahrenabwehr stützt, sondern auf die spezielle Rechtsgrundlage in §

1a SOG.

d) Der zuständigen Behörde steht bei der Entscheidung über die Untersagung

des Haltens eines Hundes nach § 7 Abs. 1 HundeVO kein Ermessen zu. Liegt

ein Verstoß vor, so ist die Untersagung die zwingende Folge, sofern der

Verstoß nicht nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu

vernachlässigen ist. Die beiden vom Antragsteller begangenen Verstöße sind

nicht nur unerheblich gewesen. Vielmehr fällt hier erschwerend ins

Gewicht, dass der Antragsteller seinen Hund nur kurze Zeit, nachdem er

anlässlich des ersten Verstoßes ausdrücklich auf die bestehenden

Vorschriften hingewiesen worden war, erneut gegen die Pflichten des § 4

HundeVO verstoßen hat. Auf Unkenntnis kann er sich deshalb schon wegen

dieses Hinweises nicht berufen. Verfassungsrechtlich dürfte es zwar

geboten sein, für besondere Ausnahmefälle auch eine Ausnahme von der

Pflicht zur Untersagung zuzulassen. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier

aber nicht vor. Insbesondere begründet der Umstand, dass der Hund von

einer Tierärztin als ungefährlich eingestuft worden ist, keine Ausnahme.

Dies folgt bereits daraus, dass für Hunde i.S. des § 1 Abs. 1 HundeVO der

Nachweis der Ungefährlichkeit im Einzelfall, etwa durch einen Wesenstest,

ausgeschlossen ist.

2. Die für sofort vollziehbar erklärte Sicherstellung des Hundes dürfte

ihre Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 1 lit. a SOG finden. Danach dürfen

Sachen sichergestellt werden, wenn dies zur Abwehr einer unmittelbar

bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Im

Hinblick auf diese Vorschrift ist der Hund als Sache anzusehen. Zwar dient

die Sicherstellung vorliegend der vorläufigen Vollstreckung der

Untersagungsverfügung. Wie die Kammer aber bereits in ihrem Beschluss v.

15.9.2000 (19 VG 3376/2000) dargelegt hat, reicht dieser Zweck aber noch

nicht aus. Hinzutreten muss vielmehr stets das Vorliegen einer konkreten

Gefahr. Diese hat die Antragsgegnerin hier in nicht zu beanstandender

Weise angenommen. Sie folgt daraus, dass aufgrund der bisherigen Verstöße

mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der

Antragsteller mit seinem nach § 1 Abs. 1 HundeVO als gefährlich geltenden

Hund nicht in der vorgeschriebenen Weise umgehen würde, wenn der Hund in

seiner Obhut verbliebe. Ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Hund des

Antragstellers konkret gefährlich ist, bedarf keiner weiteren Prüfung.

Insoweit kommt es auch zur Beurteilung des Tatbestandes in § 14 Abs. 1

lit. a SOG allein auf die in § 1 Abs. 1 HundeVO unwiderleglich vermutete

Gefährlichkeit an.

3. Da bei summarischer Prüfung keine durchgreifenden Bedenken gegen die

Rechtmäßigkeit der für sofort vollziehbar erklärten Verfügungen bestehen,

würde das besondere öffentliche Interesse nur dann nicht überwiegen, wenn

ausnahmsweise besondere private Gründe für die Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung zugunsten des Antragstellers sprächen. Derartige

Gründe sind aber nicht ersichtlich. Der Umstand, dass der Hund durch die

anderweitige Unterbringung dem Antragsteller in einem gewissen Umfang

entfremdet wird, reicht hierfür allein nicht aus.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

 

 

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r erklärten Verfügungen bestehen,

würde das besondere öffentliche Interesse nur dann nicht überwiegen, wenn

ausnahmsweise besondere private Gründe für die Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung zugunsten des Antragstellers sprächen. Derartige

Gründe sind aber nicht ersichtlich. Der Umstand, dass der Hund durch die

anderweitige Unterbringung dem Antragsteller in einem gewissen Umfang

entfremdet wird, reicht hierfür allein nicht aus.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

 

 

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