Urteil SH

Revision wurde zugelassen!

In den Normenkontrollverfahren gegen das Land Schleswig Holstein betreffend  die sogenannte "Gefahrhundeverordnung" hat der 6. Senat des BVerwG mit Entscheidung vom 28.2. 02 unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 BN 3. 01 ( OVG 4K 8/00) auf Antrag des Landes erwartungsgemäß die Revision  zugelassen, soweit diejenigen Teile des Urteilsausspruchs angegriffen wurden, die auf rassespezifische Merkmale abstellen, also soweit das Urteil § 3, Abs.1, § 3 Abs. 2 Nr.1und § 4 Satz 1 und 2 der Landesverordnung zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren vom 28. Juni 2000 (Gefahrhundeverordnung ) :

Gründe:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr.2 VwGO). Sie kann zur Klärung der bundesrechtlichen Anforderungen an den Erlass von landesrechtlichen Polizeiverordnungen beitragen. Insbesondere erscheint klärungsbedürftig, welche Anforderungen der allgemeine Gleichheitssatz und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an die Abschätzung von wissenschaftlichen nicht näher geklärten Gefahren durch den Verordnungsgeber stellen und inwieweit diesem hiernach trotz möglicherweise erheblicher Unterschiede in der Gefahrenträchtigkeit der Sachverhalte eine generalisierende Regelung gestattet ist.

Die Beschwerde wird dahingehend verstanden, dass lediglich diejenigen Teile des Urteilsausspruchs angegriffen werden, welche § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Nr. 2, soweit auf rassespezifische Merkmale abgestellt wird, sowie § 4 Abs. 4 Satz 1, soweit Hunde im Sinne des § 3 Abs. 1 betroffen sind, und Satz 2 der Gefahr Hunde Verordnungen für nichtig erklären. Die Beschwerdeschrift enthält keinerlei Hinweise darauf, dass darüber hinaus auch der Nichtigkeit Ausspruch betreffen § 4 Abs. 1 Satz 1, so weit auf das befriedete Besitztum der Hundehalterin oder des Hundehalters abgestellt wird, angegriffen werden soll.

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Marion Oberender am 19.03.02, Prozessbevollmächtigte von sechs Antragstellern in dem Verfahren

 

 



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