- Nachbessern

202/2000 ... 1. Dezember 2000

Tierschutz-Hundeverordnung muss nachgebessert werden

     

     

    Der Bundesrat hat heute der Tierschutz-Hundeverordnung mit der Maßgabe zugestimmt, dass von der Bundesregierung noch einige Änderungen eingearbeitet werden.

    Zum Beispiel muss nach Ansicht des Bundesrates bei der gewerbsmäßigen Zucht von Hunden generell eine sachkundige Betreuungsperson, die ihre Kenntnisse und Fähigkeiten gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen hat, zur Verfügung stehen und nicht erst bei einer Zahl von mehr als zehn Zuchthunden, wie es die Verordnung bislang vorsieht. Außerdem hält der Bundesrat ein generelles Haltungsverbot für Hunde, bei denen nach In-Kraft-Treten der Verordnung Amputationen zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale vorgenommen werden, für mit den Grundsätzen des Tierschutzgesetzes nicht vereinbar. Denn als Konsequenz müssten die Tiere getötet werden, obwohl ein schmerz- und leidensfreies Weiterleben des Hundes möglich sei. Gegen ein Ausstellungsverbot solcher Hunde hat der Bundesrat dagegen nichts einzuwenden.

    Außerdem spricht sich der Bundesrat für eine Ausdehnung des Zuchtverbots für aggressionsgesteigerte Hunde auch auf den "Bullterrier" aus. Die Verordnung nennt hier lediglich den Pitbull-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und American Staffordshire-Terrier sowie Kreuzungen dieser Rassen. Im Gegensatz zur Verordnung darf es nach Auffassung des Bundesrates keine Ausnahmen von diesem Zuchtverbot geben. Anderenfalls entstünde ein Wertungswiderspruch zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Bekämpfung gefährlicher Hunde, zu dem der Bundesrat am 20. Oktober 2000 Stellung genommen hat, wonach die genannten Rassen ausnahmslos einem Einfuhrverbot unterworfen werden. Es sei nicht einzusehen, warum für diese Hunderassen bei der Anwendung der einen Regelung die vermutete Gefährlichkeit durch das Bestehen eines Wesenstests widerlegt werden kann, bei der anderen Vorschrift dagegen nicht.

    Darüber hinaus bittet der Bundesrat die Bundesregierung, nach Einholung eines Gutachtens zur Hundeausbildung, das auch die Anwendung von Elektroreizgeräten beinhaltet, die Tierschutz-Hundeverordnung entsprechend zu ergänzen, erblich bedingte körperliche Defekte und Krankheiten in der Verordnung zu konkretisieren und dabei bestimmte Zuchtformen und Rassemerkmale zu verbieten oder zu beschränken. Schließlich fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, Regelungen für eine unverwechselbare, fälschungssichere Kennzeichnung von Hunden zu erlassen. Dies könne den Vollzug tierschutzrechtlicher Regelungen erleichtern und gleichzeitig dazu beitragen, Tierhalter aufgefundener Hunde schneller ausfindig zu machen.

     

    Tierschutz-Hundeverordnung

    Drucksache 580/00 (Beschluss)

 



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