- Tierschutzgesetz

Folgend der Entwurf zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, zum Termin 20.10.00 9.30 Uhr
Beratung des Bundesgesetzentwurfes von Schily durch den Bundesrat.

Tierschutz-Hundeverordnung

 

 vom

 

Auf Grund des § 2a Abs. 1, des § 11b Abs. 5 sowie des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, jeweils in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach Anhörung der Tierschutzkommission:

 

§ 1

Anwendungsbereich

 

(1)     Diese Verordnung gilt für das Halten und Züchten von Hunden (Canis lupus f. familiaris).

 (2)     Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden

1.       während des Transportes,

2.       während einer tierärztlichen Behandlung, soweit nach dem Urteil des Tierarztes im Einzel­fall andere Anforderungen an die Haltung notwendig sind,

3.       bei einem Tierversuch im Sinne des § 7 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes oder bei Eingriffen oder Behandlungen zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a des Tierschutzgesetzes genannten Zwecken sowie in Einrichtungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes, soweit für den verfolgten wissenschaftlichen Zweck nach dem Urteil des für die Haltung Verantwortlichen andere Anforderungen an die Haltung unerlässlich sind.

 

§ 2

Allgemeine Anforderungen an das Halten

 

(1)     Einem Hund ist ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers oder einer Anbindehaltung sowie ausreichend Umgang mit der Person, die den Hund hält, betreut oder zu betreuen hat (Betreuungsperson), zu gewähren.

 

(2)     Wer mehrere Hunde auf demselben Grund­stück hält, hat sie grundsätzlich in der Gruppe zu halten, sofern andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen. Von der Gruppenhaltung kann abgesehen werden, wenn dies wegen der Art der Verwendung, dem Verhalten oder dem Gesundheitszustand des Hundes erforderlich ist.

 

(3)     Ein Welpe darf erst im Alter von über acht Wochen vom Mut­tertier getrennt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Trennung nach tierärztlichem Urteil zum Schutz des Muttertieres oder des Welpen vor Schmer­zen, Leiden oder Schäden erforderlich ist. Ist nach Satz 2 eine vorzeitige Trennung mehrerer Wel­pen vom Muttertier erforderlich, sollen diese bis zu einem Alter von acht Wo­chen nicht voneinan­der getrennt werden.

 

§ 3

Anforderungen an die Betreuung bei gewerbsmäßigem Züchten

 

Wer mit mehr als zehn Hunden gewerbsmäßig züchtet, muss sicherstellen, dass für jeweils bis zu zehn Zuchthunde und ihre Welpen eine Betreuungsperson zur Verfügung steht, die die dafür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen hat.

 

§ 4

Anforderungen an das Halten im Freien

 

(1)     Wer einen Hund im Freien hält, hat dafür zu sorgen, dass dem Hund

1.       eine Schutzhütte, die den Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 und 2 entspricht, und

2.       außerhalb der Schutzhütte ein witterungsge­schützter, schattiger Liegeplatz mit wärmege­dämmtem Boden

zur Verfügung stehen. Während der Tätigkeiten, für die ein Hund ausgebildet wurde oder wird, hat die Betreuungsperson dafür zu sorgen, dass dem Hund während der Ruhezeiten ein witterungsgeschützter und wärmegedämmter Liege­platz zur Verfügung steht.

 (2)     Die Schutzhütte muss aus wärmegedämmtem und gesundheitsunschädlichem Material herge­stellt und so be­schaffen sein, dass der Hund sich daran nicht verletzen und trocken liegen kann. Sie muss so bemessen sein, dass der Hund

1.       sich darin verhaltensgerecht bewegen und hinlegen und

2.       den Innenraum mit seiner Körperwärme warm halten kann, sofern die Schutzhütte nicht beheizbar ist.

 

§ 5

Anforderungen an das Halten in Räumen

 

(1)     Ein Hund darf nur in Räumen gehalten werden, bei denen der Einfall von natürlichem Tageslicht sichergestellt ist. Bei geringem Tageslichteinfall sind die Räume entsprechend dem natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus zusätzlich zu beleuchten. In den Räumen muss eine ausreichende Frischluftversorgung sichergestellt sein.

(2)     Ein Hund darf in nicht beheizbaren Räumen nur gehalten werden, wenn

1.       diese mit einer Schutzhütte nach § 4 Abs. 2 oder einem trockenen Liegeplatz, der ausreichend Schutz vor Luftzug und Kälte bietet, ausgestattet sind,

2.       die benutzbare Bodenfläche den Anforderungen des  § 6 Abs. 2 entspricht und

3.       für diesen der freie Blick aus dem Gebäude gewährleistet ist.

 

§ 6

Anforderungen an die Zwingerhaltung

 

(1)     Ein Hund darf in einem Zwinger nur gehalten werden, der den Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 4 entspricht.

(2)     In einem Zwinger muss

1.       dem Hund entsprechend seiner Widerristhöhe folgende uneingeschränkt be­nutzbare Bodenflä­che zur Verfügung stehen:

Widerristhöhe 

cm

Bodenfläche

Mindestens m2

bis 50

6
über 50 bis 65 8
über 65

10,

2.       für je­den weiteren in demselben Zwinger gehaltenen Hund sowie für jede Hün­din mit Welpen zusätzlich die Hälfte der für einen Hund nach Nummer 1 vorgeschriebenen Bodenflä­che zur Verfü­gung stehen,

3.       die Höhe der Einfriedung so be­messen sein, dass der aufge­richtete Hund mit den Vor­derpfo­ten die obere Begren­zung nicht erreicht.

Abweichend von Satz 1 Nr. 1 muss für einen Hund, der regelmäßig an mindestens fünf Tagen in der Woche den überwiegenden Teil des Tages außerhalb des Zwingers verbringt, die unein­ge­schränkt benutzbare Zwingerfläche mindestens sechs Quadratmeter betragen.

(3)     Die Einfriedung des Zwingers muss aus gesundheitsunschädli­chem Material bestehen und so beschaffen sein, dass der Hund sie nicht überwinden und sich nicht daran verletzen kann. Der Boden muss trittsicher und so beschaf­fen sein, dass er keine Verletzungen oder Schmerzen verur­sacht und leicht abtrocknet. Trenn­vorrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sich die Hunde nicht gegenseitig beißen können. Min­de­stens eine Seite des Zwin­gers muss dem Hund freie Sicht nach außen ermögli­chen. Befindet sich der Zwinger in einem Gebäude, muss für den Hund der freie Blick aus dem Gebäude heraus gewährleistet sein.

(4)     In einem Zwinger dürfen bis zu einer Höhe, die der aufge­richtete Hund mit den Vorderpfoten erreichen kann, keine stromführenden Vor­richtungen, mit denen der Hund in Berührung kommen kann, oder Vorrichtungen, die elektrische Im­pulse aussenden, vorhanden sein.

(5)     Werden mehrere Hunde auf einem Grundstück einzeln in Zwingern gehalten, so sollen die Zwinger so angeordnet sein, dass die Hunde Sichtkontakt zu anderen Hunden haben.

 

§ 7

Anforderungen an die An­bindehaltung

 

(1)     Ein Hund darf in Anbindehaltung nur gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2, 4 und 5 entspricht.

(2)     Die Anbindung muss

1.       an einer Laufvorrichtung, die mindestens sechs Meter lang ist, frei gleiten können,

2.       so bemes­sen sein, dass sie dem Hund einen seitlichen Bewegungsspiel­raum von minde­stens fünf Metern bie­tet,

3.       so angebracht sein, dass der Hund ungehindert seine Schutz­hütte aufsuchen, liegen und sich umdre­hen kann.

(3)     Im Laufbereich dürfen keine Gegenstände vorhanden sein, die die Bewegungen des Hun­des behindern oder zu Verletzungen führen können. Der Boden muss trittsicher und so beschaf­fen sein, dass er keine Verletzungen oder Schmerzen verur­sacht und leicht abtrocknet.

(4)     Es dürfen nur Brustgeschirre oder Halsbänder verwendet werden, die so beschaffen sind, dass sie sich nicht zuziehen oder zu Verlet­zun­gen führen können.

(5)     Es darf nur eine Anbindung verwendet werden, die gegen ein Aufdrehen gesichert ist. Das Anbindematerial muss von gerin­gem Ei­gengewicht und so beschaffen sein, dass sich der Hund nicht verletzen kann.

(6)     Bei Begleitung einer Betreuungsperson während der Tätigkeiten, für die der Hund ausgebildet wurde oder wird, kann er abweichend von Absatz 1, nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 an einer mindestens drei Meter langen Anbindung angebunden werden.

(7)     Die Anbindehaltung ist verboten bei

1.       einem Hund bis zu einem Alter von zwölf Monaten,

2.       einer tragenden Hündin im letzten Drittel der Trächtigkeit,

3.       einer säugenden Hündin,

4.       einem kranken Hund, wenn ihm dadurch Schmerzen, Leiden oder Schäden zu­ge­fügt würden.

 

§ 8

Fütterung und Pflege

 

(1)     Die Betreuungsperson hat dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem gewöhnlichen Aufenthaltsbereich je­derzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfü­gung steht. Sie hat den Hund mit artgemäßem Futter in ausrei­chender Menge und Qualität zu versor­gen.

(2)     Die Betreuungsperson hat

1.       den Hund unter Berücksichtigung des der Rasse entsprechenden Bedarfs regel­mäßig zu pfle­gen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen;

2.       die Unterbringung mindestens einmal täglich und die Anbindevorrichtung mindestens zweimal täglich zu überprüfen und Män­gel unverzüg­lich abzustel­len;

3.       für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperaturen zu sorgen, wenn ein Hund ohne Aufsicht in einem Fahrzeug verbleibt.

 

§ 9

Ausnahmen für das vorübergehende Halten

 

Die zuständige Behörde kann von den Vorschriften des § 2 Abs. 2 und 3 sowie § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 für das vor­übergehende Halten von Hunden in Einrichtungen, die Fundhunde oder durch Behörden einge­zo­gene Hunde aufnehmen, befri­stete Ausnahmen zulassen, wenn sonst die weitere Auf­nahme sol­cher Hunde gefährdet ist.

 

§ 10

Haltungs- und Ausstellungsverbot

 

Es ist verboten, Hunde, bei denen Körperteile, insbesondere Ohren oder Rute, zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale vollständig oder teilweise amputiert wurden, zu halten oder auszustellen oder Ausstellungen solcher Hunde zu veranstalten. Das Haltungsverbot nach Satz 1 gilt nicht, sofern der Eingriff vor dem (einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Ver­ordnung) vorgenommen wurde oder wenn der Hund eine Betreuungsperson bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Inland begleitet oder wegen des Zuzugs der Betreuungsperson in das Inland verbracht wurde. Das Ausstellungsverbot nach Satz 1 gilt nicht, sofern der Eingriff vor dem (einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Ver­ordnung) und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Tierschutzgesetzes in der zum Zeitpunkt des Eingriffs geltenden Fassung vorgenommen wurde.

 

§ 11

Aggressionssteigerung nach § 11b Abs. 2 des Tierschutzgesetzes

 

Eine Aggressionssteigerung im Sinne des § 11b Abs. 2 des Tierschutzgesetzes liegt bei Hunden vor, die ein übersteigertes Angriffs- und Kampfverhalten aufweisen, das durch artgemäße Signale nicht hinreichend gesteuert wird. Bei Kreuzungen von Hunden mit anderen Caniden liegt eine derartige Aggressionssteigerung vor. Bei Pitbull-Terriern, Staffordshire Bullterriern und American Staffordshire Terriern sowie bei Kreuzungen mit diesen Tieren ist vom Vorliegen einer derartigen Aggressionssteigerung auszugehen, sofern dies nicht im Einzelfall aufgrund eines Wesenstests ausgeschlossen wird.

 

§ 12

Ordnungswidrigkeiten

 

(1)          Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.       entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 einen Welpen vom Muttertier trennt,

2.       entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 nicht dafür sorgt, dass dem Hund eine Schutz­hütte oder ein Liege­platz zur Verfü­gung steht,

3.       entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, § 6 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 oder 7 einen Hund hält oder

4.       entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 einen Mangel nicht oder nicht rechtzeitig abstellt.

 

(2)          Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Satz 1 einen Hund hält oder ausstellt oder eine Ausstellung veranstaltet.

 

§ 13

Übergangsvorschrift

 

(1)     Für Züchter, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes am (einsetzen: Tag der Verkündung) haben, gilt § 3 ab dem (einsetzen: Tag des auf das Inkrafttreten folgenden Kalenderjahres).

(2)     Wer einen Hund am (einsetzen: Tag der Verkündung) in einem Raum hält, der nicht der Anforderung des § 5 Abs. 1 Satz 1 entspricht, muss das Einhalten dieser Anforderung spätestens bis zum (einsetzen: Tag des fünften auf das Inkrafttreten folgenden Kalenderjahres) sicherstellen.

(3)          Abweichend von § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder 3 Satz 5, sowie Absatz 5 dürfen Hunde noch bis zum (einsetzen: Tag, der dem Tag des fünften auf das Inkrafttreten folgenden Kalenderjahres vorangeht) in Zwingern gehalten werden, die am (einsetzen: Tag, der dem Tag des In-Kraft-Tretens vorangeht) bereits in Benutzung genommen worden sind und die die Anforderungen des § 4 Abs. 2 der Verordnung über das Halten von Hunden im Freien vom 6. Juni 1974 (BGBl. I S. 1265), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Au­gust 1986 (BGBl. I S. 1309) erfüllen.

 

§ 14

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am (einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Ver­kündung fol­genden 4. Ka­lendermonats) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Halten von Hun­den im Freien vom 6. Juni 1974 (BGBl. I S. 1265), geän­dert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 1986 (BGBl. I S.1309), außer Kraft.

 

 

____________________________________

Der Bundesrat hat zugestimmt.

 

Bonn, den

 

Der Bundesminister

für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten



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