- Urteil

 Urteil vom 4.7.2000 Aktenzeichen 33/98 -dü

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Hundesteuer mit einem erhöhten Steuersatz für Kampfhunde .

Sie hält seit 1993 bzw.1994 zwei Hunde der Rasse Shar Pei.Im September 1997 beschloss der Rat der Beklagten eine Änderung der Hundesteuersatzung(HStS),die am 01.01.1998 in Kraft getreten ist.Die neue Satzung sieht erstmals einen besonderen Steuersatz für Kampfhunde vor, und zwar 1.200.-DM jährlich " für jeden Kampfhund " .In §3 Abs.2 der geänderten Satzung sind Rassen aufgeführt , die als Kampfhunde gelten.

Zu ihnen gehört u.a. der "chin.Kampfhund"(Shar-pei).Die Beklagte veranlagte die Klägerin für 1998 zunächst zu einer Hundesteuer in Höhe von 156.-DM(für den ersten Hund) und 228.- (für den zweiten Hund). Durch Änderungsbescheid vom 11.03.1998 setzte sie für 1998 die Hundesteuer auf insgesamt 2.400.-DM fest.

Die Vorschrift enthält eine abschließende Aufzählung der Hunderassen , die als Kampfhunde gelten und damit einem erhöhten Steuersatz unterliegen .

Diese Vorschrift ist nach Ansicht der Kammer nichtig , weil sie gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG verstößt . Der Gleichheitsgrundsatz des Art.3 GG bedeutet für den Gesetzgeber die allgemeine Weisung , Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln .Dies gilt nicht ausnahmslos , sondern nur , wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind , dass ihre Beachtung unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten erscheint . Dabei ist dem Gesetzgeber weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzugestehen. Die gilt auch für die das Steuerrecht beherrschende Ausprägung des Art.3GG als Grundsatz der Steuergerechtigkeit .

Durchbrechungen des Gleichheitsgrundsatzes durch Typisierungen und Pauschaliesierungen können-insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen-durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachungen und Praktikablität gerechtfertig sein, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zur den steuerlichen Vorteilen der Typisierung steht . Die mit der Typisierungsbefugnis einhergehende Gestaltungsfreiheit muss der Gesetzgeber sachgerecht ausüben.

Es ist nach Auffassung der Kammer nicht sachgerecht , nur die in der o.g. Vorschrift genannten Rassen als Kampfhunde im Sinne des §3 Abs.1Buchstabe d zu bezeichnen und der erhöhten Steuerpflicht zu unterwerfen, ohne zu berücksichtigen, dass auch Hunde anderer Rassen die Merkmale eines Kampfhundes erfüllen oder unter bestimmten Voraussetzungen erfüllen können , wie z.B. Mischlinge , Schäferhunde oder Rottweiler .Zwar darf der Satzungsgeber auf Grund des ihm zustehenden Gestaltungs-und Typisierungsspielraums eine Liste von solchen Hunden aufstellen, für die die Kampfhundeeigenschaft unwiderlegbar vermutet wird (Urt.Bundesverwaltungsgerichtvom 19.1.2000-BVerwG 11 C 8.99-in gng2000.S.61).Er muss aber nach Ansicht des Gerichtes gewährleistet sein, dass auch andere HUNDE ,die nicht zu den ausdrücklich genannten Rassen gehören, die aber wie diese wegen ihrer Bissigkeit eine erhöhte Gefahr für Dritte darstellen , dem erhöhten Steuersatz unterfallen .Das kann durch eine abstrakte Beschreibung der Kampfhunde geschehen,die durch eine Liste der oben beschriebenen Art ergänzt wird,etwa in der Weise,dass insbesondere bestimmte Rassen unwiderleglich als Kampfhunde gelten . Diese Auffassung der Kammer wird bestätigt durch das o.g. Urteil ddes Bundesverwaltungsgerichts, wie sich insbesondere aus seinen Ausführungen auf Seite 14 und 18 des Urteilsabdrucks ergibt.Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich diese Entscheidung nicht, dass es unter dem Gesichtspunkt der Gleichheitsbehandlung zulässig ist, nur bestimmte Hunderassen als Kampfhunde der erhöhten Steuerpflicht zu unterwerfen, andere ebenso gefährliche Hunde aber nicht .

Da die den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegende Satzungsvorschrift aus den genannten Gründen rechtsunwirksam ist , die Bescheide somit allein deshalb rechtswidrig sind, kommt es nicht darauf an , ob die von der Klägerin gehaltenen Hunde der Rasse Shar pei zu den chinesischen Kampfhunden im Sinne von §3Abs.2 HStS zählen und wie der entsprechende Klammerzusatz in der genannten Vorschrift aufzufassen ist.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 154 Abs. 1 , VwGO,708Ziff. 11 ZPO.Wie ihr lesen könnt , spielt es keine Rolle , wellcher Rasse euer Hund angehört .

Wichtig ist , das in dem Steuerbescheid bzw. in einer Mitteilung in Bezug auf Hundesteuer vergessen wurde , andere nicht gelistete Rassen zu erwähnen, die zwar gefährlich bzw. bissig sind aber nicht der Liste angehören.

Desweiteren heißt es im Wesentest meiner Hündinn eindeutig:Sie gehört mit bestandenen Test nicht mehr zu den " gefährlichen Hunden" im Sinne der Verordnung an.Desweiteren geht von ihr keine Gefahr für Dritte aus.

 



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