Urteil Hundesteuersatzung Neuss
10.06.2002
- mit Folgeschäden für die LHV NRW
Fax vom 11.06.2002:
"Hallo Frau Groos,
Hallo Herr Groos,
ein kleiner Teilerfolg ( 2 von 6 Klagen gegen Neuss haben wir
gewonnen), folgend eine Abschrift.
Die Unterlegenen sind bereit, in die 2. Instanz zu gehen.
Bis demnächst
Küttner"
An einem schönen Sommerabend lassen wir
uns also die folgenden Sätze der Entscheidungsbegründung des
Verwaltungsgerichts Düsseldorf auf der Zunge zergehen:
"Eine Kreuzung von zwei Mischlingen
unterfällt aber nicht dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 der
Hundesteuersatzung der Stadt.
Dieser eindeutige Wortlaut der Satzung kann auch nicht
erweiternd ausgelegt werden. Die Hundesteuersatzung nimmt Bezug
auf die Landeshundeverordnung.
Diese will, wie sich aus deren Wortlaut ergibt, offensichtlich
bei den Rassen aus den Anlagen 1 und 2 nur Mischlinge oder
Kreuzungen der ersten Generation erfassen.
Das erhöhte genetische Gefahrenpotential sieht der
Verordnungsgeber offensichtlich nicht mehr, wenn mehrfach andere
Rassen eingekreuzt wurden.
Wenn der Satzungsgeber sich in diesem Punkt von der
Landeshundeverordnung unterscheiden wollte, hätte es nahe
gelegen, insoweit eine eindeutige Formulierung zu wählen."
Aha.
Also fällt ein Rottimix - Husky-belgischer Schäferhund-Mix - Mix
auch nicht unter die Anlage 2 der LHV NRW?
Und ein Pitbullmix - Labrador-Boxer-Mix - Mix fällt nicht unter
Anlage 1 LHV NRW?
Gut zu wissen, liebe Tierheime.
Aber es kommt noch besser:
"Im Übrigen begegnet die Satzung im Hinblick auf die erhöhte
Besteuerung von Kreuzungen von Hunderassen auch erheblichen
rechtlichen Bedenken, ohne dass es darauf im vorliegenden Fall
noch ankäme.
Eine Kreuzung zwischen einem der in Anlage 1 genannten Hund und
einem der in Anlage 2 genannten Hund kann sowohl nach § 2 Abs.
2, 1. Halbsatz als auch nach § 2 Abs. 2, 2. Halbsatz besteuert
werden, ohne dass sich aus dem Satzungstext ergibt, welche
Vorschrift im Einzelfall angewandt werden soll.
Unter
diesen Umständen dürfte die Vorschrift insoweit auch wegen ihrer
Unbestimmtheit nichtig sein."
Ja, aber, Herr Richter?
Eine Kreuzung zwischen einem der in Anlage 1 genannten Hunde und
einem der in Anlage 2 genannten Hunde kann demnach bzgl. Haltung
und Zucht sowohl nach § 4 Absatz 1 und 2 als auch nach § 4 Abs.
3, 4 und 5 LHV NRW behandelt werden, ohne dass sich aus dem
Verordnungstext ergibt, welche Vorschriften im Einzelfall
Anwendung finden sollen.
Unter diesen Umständen dürfte die LHV NRW insoweit wegen
ihrer Unbestimmtheit nichtig sein?
Hihihi.
Das wird ein schöner Sommer
Wir gehen jetzt im Garten grillen, und trinken einen schönen
Chateaux de Bâtard...
Herzlichen Dank im allgemeinen an die Kanzlei, die nicht nur
Wolf und Partner heißt, und im ganz besonderen an Herrn RA Dr.
Jürgen Küttner.
Und hier das vollständige Urteil des VG Düsseldorf zur
Hundesteuersatzung der Stadt Neuss:
http://www.tierheim-olpe.de/news/laender/nrw/045nrw.html#urteilneuss
Quelle:
http://www.tierheim-olpe.de/news/aktuell.htm