- Aktuelles

Urteil Hundesteuersatzung Neuss 10.06.2002
- mit Folgeschäden für die LHV NRW

Fax vom 11.06.2002:

"Hallo Frau Groos,
Hallo Herr Groos,

ein kleiner Teilerfolg ( 2 von 6 Klagen gegen Neuss haben wir gewonnen), folgend eine Abschrift.
Die Unterlegenen sind bereit, in die 2. Instanz zu gehen.

Bis demnächst
Küttner"
 

An einem schönen Sommerabend lassen wir uns also die folgenden Sätze der Entscheidungsbegründung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf auf der Zunge zergehen:

"Eine Kreuzung von zwei Mischlingen unterfällt aber nicht dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 der Hundesteuersatzung der Stadt.
Dieser eindeutige Wortlaut der Satzung kann auch nicht erweiternd ausgelegt werden. Die Hundesteuersatzung nimmt Bezug auf die Landeshundeverordnung.
Diese will, wie sich aus deren Wortlaut ergibt, offensichtlich bei den Rassen aus den Anlagen 1 und 2 nur Mischlinge oder Kreuzungen der ersten Generation erfassen.
Das erhöhte genetische Gefahrenpotential sieht der Verordnungsgeber offensichtlich nicht mehr, wenn mehrfach andere Rassen eingekreuzt wurden.
Wenn der Satzungsgeber sich in diesem Punkt von der Landeshundeverordnung unterscheiden wollte, hätte es nahe gelegen, insoweit eine eindeutige Formulierung zu wählen."

Aha.
Also fällt ein Rottimix - Husky-belgischer Schäferhund-Mix - Mix auch nicht unter die Anlage 2 der LHV NRW?
Und ein Pitbullmix - Labrador-Boxer-Mix - Mix fällt nicht unter Anlage 1 LHV NRW?
Gut zu wissen, liebe Tierheime.

Aber es kommt noch besser:

"Im Übrigen begegnet die Satzung im Hinblick auf die erhöhte Besteuerung von Kreuzungen von Hunderassen auch erheblichen rechtlichen Bedenken, ohne dass es darauf im vorliegenden Fall noch ankäme.
Eine Kreuzung zwischen einem der in Anlage 1 genannten Hund und einem der in Anlage 2 genannten Hund kann sowohl nach § 2 Abs. 2, 1. Halbsatz als auch nach § 2 Abs. 2, 2. Halbsatz besteuert werden, ohne dass sich aus dem Satzungstext ergibt, welche Vorschrift im Einzelfall angewandt werden soll.

Unter diesen Umständen dürfte die Vorschrift insoweit auch wegen ihrer Unbestimmtheit nichtig sein."

Ja, aber, Herr Richter?
Eine Kreuzung zwischen einem der in Anlage 1 genannten Hunde und einem der in Anlage 2 genannten Hunde kann demnach bzgl. Haltung und Zucht sowohl nach § 4 Absatz 1 und 2 als auch nach § 4 Abs. 3, 4 und 5 LHV NRW behandelt werden, ohne dass sich aus dem Verordnungstext ergibt, welche Vorschriften im Einzelfall Anwendung finden sollen.

Unter diesen Umständen dürfte die LHV NRW insoweit wegen ihrer Unbestimmtheit nichtig sein?

Hihihi.
Das wird ein schöner Sommer
Wir gehen jetzt im Garten grillen, und trinken einen schönen Chateaux de Bâtard...

Herzlichen Dank im allgemeinen an die Kanzlei, die nicht nur Wolf und Partner heißt, und im ganz besonderen an Herrn RA Dr. Jürgen Küttner.

Und hier das vollständige Urteil des VG Düsseldorf zur Hundesteuersatzung der Stadt Neuss:
http://www.tierheim-olpe.de/news/laender/nrw/045nrw.html#urteilneuss

Quelle: http://www.tierheim-olpe.de/news/aktuell.htm

 

Oder wenn die Seite des Tierheim Olpe wiedermal nicht zugänglich ist: HIER!

 

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