- Uwe Bartels

Strafanzeige Uwe Bartels / Niedersachsen

Zur Info   

Hier die Antwort der Staatsanwaltschaft Hannover....

 

Tierschutz für Hunde ist zur zeit kein Thema für diese Leute.

Mit freundlichen Grüßen

Tertu ........

 


Staatsanwaltschaft Hannover

Volgersweg 67, 30175 Hannover

 

Frau

Tertu .........

31275 Lehrte

 

 

 

Ihr Zeichen:  Geschäftsnummer                                                                     Hannover

                      NZS - 160 Js 68118/00                                                           13.10.2000

 

Betr. :  Ihre Strafanzeige gegen Uwe Bartels wegen Tiermisshandlung in mittelbarber Täterschaft

Sehr geehrte Frau ........,

 

nach § 17 Nr. 2 b Tierschutzgesetz (TSchG) macht sich strafbar, wer einem Wirbeltier länger anhaltende oder sich weiderholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt. Eine ähnliche Reglung enthält die hinter § 17 TSchG gemäß § 21 OwiG zurücktetende Vorschrift des § 18 Abs. 2 TSchG. Danach handlet ordnungswidrig, wer einem Tier ohne vernünftige Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt. Es sprechen beachtliche Gründe dafür, das die in §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 2 Gefahrentier-Verordnung vorgesehene Anlein- und Maulkorbpflicht dazu führt, das den betroffenden Hunden länger anhaltende Leiden im Sine des Tiermisshandlungstatbestandes zugefügt werden. Denn durch die Beschränkung seiner Bewegungsfreiheit kann der Hund nicht mehr in einer seinen Bedürfnissen entsprechenden Weise mit anderen Hunden in "Sozialkontakt" treten, durch den Maulkorbzwang wird die Möglichkeit eingeschränkt, durch Hecheln den notwendigen Körpertemperaturausgleich zu erreichen.

 

Die mit Handlung nach §§ 17 nr. 2 b, 18 Abs. 2 TSchG verbundene Leidenszufügung wäre aber nur dann rechtswidrig, wenn sie nicht durch einen "vernünftigen Grund" gerectfertigt wird (vgl. OVG Bremen, Natur und Recht 1999, 227, 229 ). Zwar nennt § 17 Nr. 2 b TschG - anders als § 18 Abs. 2 TSchG - den 2vernuünftigen Grund" als Rechtfertigungsgrund nicht ausdrücklich. In der Rechtsprechung ist aber annerkannt, dass das gesamte Tierschutzrecht dem Rechtfertigungsgrund des "vernünftigen Grundes" unterliegt (OVG Bremen a. a. o., OLG Celle, Natur und Recht 1994, 515, 516, OLG Düsseldorf, Natur und Recht 1994, 517, 518 jeweils mit weiteren Nachweisen). Für die Richtigkeit dieser Ansicht spricht § 1 Satz 2 TSchG, wonach niemand einem Tier "ohne vernünftigen Grund" Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf. Auch einen unter den äußeren Tatbestand der § § 1 Nr. 2 b, 18 Abs. 2 TSchG fallende Handlung kann daher bei gebotener Güterabwägung gerechtfertigt sein. Dabei ist einerseits zu beachten, dass ein effektiver Tierschutz im Interesse des Geimeinwohls liegt, auch wenn er von Art. 20 a Grundgesetz nicht als Staatsziel erfasst wird. Andererseits hat jeder nach Art. 2 Abs. 2 GG ein Recht auf Leben und körperliche  Unversehrtheit. Die Gefahrentier-Verordung bezweckt den Schutz der Allgemeinheit vor dem hohen Gefährdungspotenzieal, das bei den von der Verordung erfassten Tierarten bestehen kann, und dient insbesondere  dem Schutz vor dem übersteigerten und leicht auslösbaren Anriffs- und Kampfverhalten, das als Verhaltensstörung (Hypertrophie des Aggressionsverhaltens) sich besonders ausgeprägt in bestimmten  Zuchtlinien der Bullterrier, American Staffordshire Terrier und Pitbull Terrier und deren Kreuzungen zeigen soll. Sie dient damit - wie gerade die Fälle schwerer Verletzungen und Tötungen von Menschen durch sog. Kampfhunde in der Vergangenheit gezeigt haben - dem Schutz von Gesundheit und Leben der Bevölkerung. Weiterhin stützt sie sich im Hinblick auf die Ausprägung und ds Zusammentreffen besonderer Eigenschaften bei den betroffenen Rassen und Typen auf eine jedenfalls nachvollzeihbare Gefahreneinschätzung. Unter Berücksichtigung dieser Erwägung kann die in der Gefahrentier-Verordung vorgesehene Anlein- und Maulkorbpflicht in Hinblick auf die Bedeutung der durch die Gefahrtier-Verordung geschützten Rechtsgüter nicht als rechtswidrig angesehen werden.

 

Weiterhin ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten ein Verschulden nicht angelastet werden kann. Sie haben der Presse sicher entnommen, das das Nds. Oberverwaltungsgericht den Antrag auf Außervollzugsetzng der Nds. Gefahrtier-Verordung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren am 31.08.2000 zurückgewiesen hat (11 m 2876/00). Die Richter des Oberverwaltungsgerichts haben deshalb die Anwendung der Nds. Gefahrentier-Verordnung zumindest bis zur Hauptsacheentscheidung für rechtmäßig erklärt. Im verwaltungsrechtlichen Bereich ist anerkannt, dass ein Verschulden eines Beamten regelmäßig zu verneinen ist, wenn ein Kollegialgericht sein Verhalten als rechtmäßig bestätigt hat (BverwG NJW 1985, 876). Auch wenn die strafrechtlichen Verschuldensgrundsätze nicht identisch sind, ist eine Berücksichtigung dieser verwaltungsgerichtlichen Rechssprechung im Strafrecht möglich und sachgerecht. Eine Strafbarkeit des Beschuldigten scheidet daher auch aus diesem Grunde aus.

 

Ich habe deshalb Ihrem Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage aus den dargelegten Rechtsgründen keine Folge gegeben.

 

Mit freundlichen Grüßen

Iburg

Oberstaatsanwalt

Beglaubigt

 

Kreuzer

Justizangestellter

 



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