- Entwurf


Verordnungsentwurf (Stand: 13.06.2001)
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Das Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland, das am 21. April 2001 in Kraft getreten ist, sieht in § 2 Abs. 1 vor, dass Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden nicht in das Inland verbracht oder eingeführt werden dürfen. Ebenso dürfen Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.

Damit sich durch dieses Verbot nicht übermäßige Beschwernisse - z.B. des Reiseverkehrs - ergeben, ermächtigt § 2 Abs. 2 des Gesetzes die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen zuzulassen.

Die Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland, die die Bundesregierung am 13. Juni 2001 beschlossen hat, enthält diese notwendigen Ausnahmetatbestände und regelt das bei ihrer Anwendung einzuhaltende Verfahren. Sie sieht in folgenden Fällen für gefährliche Hunde Ausnahmen vom Verbringungs- und Einfuhrverbot des Gesetzes vor:

  • Diensthunde,
  • Blindenhunde, Behindertenbegleithunde sowie Hunde des Katastrophen- und Rettungsschutzes,
  • gefährliche Hunde, die von Personen mitgeführt werden, welche sich nicht länger als einen Monat in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten (z.B. im Rahmen des Reiseverkehrs),
  • gefährliche Hunde, aus dem in Deutschland z. Zt. vorhandenen Bestand, die ins Ausland verbracht und dann wieder eingeführt werden sollen,
  • gefährliche Hunde, die berechtigt in einem Land gehalten werden dürfen oder für die die Berechtigung zum ständigen Halten erlangt werden soll.

Der Halter ist verpflichtet, die Nämlichkeit (Identität) des Hundes durch entsprechende Belege nachzuweisen.

Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates.

 

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