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- Entwurf |
Verordnungsentwurf (Stand: 13.06.2001) (pdf, 28 |
Das Gesetz
zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher
Hunde in das Inland, das am 21. April 2001 in Kraft
getreten ist, sieht in § 2 Abs. 1 vor, dass Hunde der
Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier,
Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen
untereinander oder mit anderen Hunden nicht in das Inland verbracht
oder eingeführt werden dürfen. Ebenso dürfen Hunde weiterer
Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden,
für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig
gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, aus dem
Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.
Damit sich durch dieses Verbot nicht übermäßige Beschwernisse - z.B. des Reiseverkehrs - ergeben, ermächtigt § 2 Abs. 2 des Gesetzes die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen zuzulassen. Die Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland, die die Bundesregierung am 13. Juni 2001 beschlossen hat, enthält diese notwendigen Ausnahmetatbestände und regelt das bei ihrer Anwendung einzuhaltende Verfahren. Sie sieht in folgenden Fällen für gefährliche Hunde Ausnahmen vom Verbringungs- und Einfuhrverbot des Gesetzes vor:
Der Halter ist verpflichtet, die Nämlichkeit (Identität) des Hundes durch entsprechende Belege nachzuweisen. Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates.
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