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Ministerium
für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
NRW
40190 Düsseldorf
Umsetzung
der Landeshundeverordnung NRW (LHV NRW); Verwaltungsvorschriften
zur Landeshundeverordnung NRW (VV LHV NRW I.
Anbei übersende ich die im Benehmen mit dem
Innenministerium erstellten Verwaltungsvorschriften zur LHV NRW
wegen der Eilbedürftigkeit unmittelbar und mit der Bitte, beim
Vollzug der LHV NRW danach zu verfahren. II.
Ergänzend bitte ich folgendes zu beachten: 1.
Um einen vergleichbaren Ablauf der in Nummer 6.4 der VV LHV
NRW vorgesehenen Verhaltensprüfungen für Hunde der in Anlage 1
der LHV NRW aufgeführten Rassen und Hunde der in Anlage 2 aufgeführten
Rassen, die nicht über eine anerkannte Verhaltensprüfung durch
private Zuchtvereine nach Nr. 6.4.4 der VV LHV NRW verfügen, zu
gewährleisten, sind folgende Eckpunkte bei der Durchführung zu
beachten: Eine
Verhaltensprüfung soll nur mit solchen Hunden durchgeführt
werden, deren Halter die Sachkunde nachgewiesen hat. Ziel
der Verhaltensprüfung ist nicht die Wesensprüfung des Hundes in
seiner Gesamtheit. Der Schwerpunkt liegt vielmehr auf dem Erkennen
übersteigerter Aggressionen, die sich in gefährlicher Weise auf
Mensch und Tier auswirken können. Insofern soll die Verhaltensprüfung
folgende Elemente umfassen: -
Überprüfung
des Gehorsams des Hundes und der Hund-Halter-Beziehung; -
Verhalten
bei Kontakt mit Personen in Bewegung (Jogger, Skater, Radler), die
auch in engen räumlichen Kontakt zum Hund treten; -
Verhalten
bei Konfrontation mit unerwarteten Begebenheiten (z.B. Aufspannen
eines Schirmes; Fallenlassen eines Schlüsselbundes; Kontakt mit
nicht normal reagierenden Personen); -
Verhalten
des Hundes bei Konfrontation mit Geräuschen (z.B.:
Fahrradklingel; Geschrei; Trillerpfeife); -
Verhalten
im Straßenverkehr oder in einer vergleichbaren Gegebenheit; -
Verhalten
beim Kontakt mit anderen, auch gleichgeschlechtlichen Hunden; -
Verhalten
des angebundenen Hundes ohne den Halter in normalen
Kontaktsituationen mit fremden Personen und Hunden. Die
Verhaltensäußerung des Hundes auf die verschiedenen Reizeinwirkungen
ist jeweils zu dokumentieren und zu bewerten. Eine negativ bewertete
Verhaltensäußerung kann nicht kompensiert werden. Bei einer
negativen Bewertung zu einem der o.g. Prüfelemente ist davon
auszugehen, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu
befürchten ist. Insofern ist die Prüfung bei Vorliegen einer
negativen Bewertung abzubrechen und gilt als nicht bestanden. Die
abschließende positive Beurteilung der Verhaltensprüfung soll
das Gesamturteil "Es haben sich aufgrund der gewählten Prüfungsanordnung
keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit zu befürchten ist" enthalten. Erforderlichenfalls
ist eine Empfehlung zum Umfang der Ausnahmezulassung von
Maulkorb- und/oder Anleinpflicht und zu möglichen Auflagen
auszusprechen. 2. Der Sachkundenachweis nach Nr. 4.2.1.5 der VV LHV NRW ist auf die Person des Halters bezogen. Er muss nachweisen, dass er ausreichende theoretische Kenntnisse besitzt, um einen Hund zu halten. Das konkrete Verhältnis zwischen Hund und Halter ist nicht Gegenstand der Sachkundeprüfung. Aus verwaltungspraktischer Sicht spricht nichts dagegen, die Sachkundeprüfung und die Verhaltensprüfung in getrennten Prüfabschnitten in einem Termin durchzuführen. Die
kommunalen Spitzenverbände werden gebeten, ein Verfahren zu
entwickeln, dass eine Vergleichbarkeit in den Anforderungen an die
Sachkundeprüfung gewährleistet. Denkbar ist hier z. B. die
Erstellung eines Fragenpools, aus dem in konkreten Prüfungen
Fragen zusammengestellt werden können. III.
Ende November oder Anfang Dezember beabsichtige ich jeweils
für die Landesteile Westfalen-Lippe und Rheinland eine
Dienstbesprechung durchzuführen. Auf dieser Dienstbesprechung
sollen die für den Vollzug der LHV NRW zuständigen Kommunen
und die Bezirksregierungen die bisher gesammelten Erfahrungen
austauschen und Zweifelsfragen erörtern. IV.
Beim Vollzug der LHV NRW gegenüber Angehörigen der
britischen Streitkräfte, deren zivilem Gefolge und Angehörigen
im Sinne von Artikel 1 des NATO Truppenverbandes (Mitglieder der
britischen Streitkräfte) bitte ich folgendes zu beachten: Die
LHV NRW gilt auch für Mitglieder der britischen Streitkräfte und
deren Hunde. Beim Vollzug der LHV NRW bitte ich auf der Grundlage
und in Ergänzung der anliegenden Verwaltungsvorschriften und
dieses Erlasses wie folgt zu verfahren: 1. Zentraler Ansprechpartner für den Vollzug der LHV NRW gegenüber Angehörigen der britischen Streitkräfte ist das United Kingdom Support Command (UKSC(G)), Wellington Road, 41179 Mönchengladbach (Tel.: 02161/474624). Im Zusammenhang mit dem Vollzug der LHV NRW ist das UKSC(G) verfahrens- und zustellungsbevollmächtigt für alle Mitglieder der British Forces und berechtigt, die erforderlichen Prüfungen und Verfahrenshandlungen für die Angehörigen der britischen Streitkräfte durchzuführen. 2.
Im Einzelnen soll dabei wie folgt verfahren werden: a) Anzeigeverfahren, § 1 Abs. 2 LHV NRW Auf der Grundlage des bei den British Forces geführten "Dangerous Dogs-Register" werden die Anzeigen zentral von UKSC(G) über den zuständigen britischen Verbindungsoffizier (SLO) an die jeweils zuständigen Ordnungsbehörden versandt. b)
Erlaubniserteilung, § 4 LHV NRW Die
Antragstellung bei der jeweils für den Hundehalter örtlich zuständigen
Ordnungsbehörde wird zentral von UKSC(G) (Verfahrensbevollmächtigung)
über den zuständigen SLO und den Verwaltungsoffizier der
Garnison erfolgen. Der Nachweis über das Vorliegen der
Erlaubnisvoraussetzung wird in einem einzlnen Dokument enthalten
sein und kann wie folgt erbracht werden: - Sachkundenachweis: Der Sachkundenachweis nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 LHV NRW wird von der British Forces Defence Animal Support Unit gemäß den Vorgaben der Nr. 4.2.5 der VV LHV NRW und den Vorgaben dieses Erlasses bescheinigt. Von der Sachkunde des Antragstellers ist auszugehen, wenn eine entsprechende Bescheinigung des Britischen Veterinäramtes vorliegt. - Zuverlässigkeit: Die Prüfung der Zuverlässigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 LHV NRW erfolgt durch den jeweiligen Kommandeur der Einheit. Von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ist auszugehen, wenn eine entsprechende Bescheinigung des Kommandeurs der Einheit vorliegt. - Sichere Unterbringung des Hundes: Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Nr. 4 LHV NRW wird von den britischen Streitkräften selbst geprüft und vom Kommandeur der Einheit bescheinigt. - Vorliegen einer Haftpflichtversicherung: Wird von den britischen Streitkräften selbst geprüft und vom Kommandeur der Einheit bescheinigt. - Mikrochip: Die Defence Animal Support Unit bescheinigt, dass der jeweilige Hund mit einem Mikrochip gekennzeichnet wurde. Soweit alle o.g. Unterlagen vorliegen, soll die zuständige Ordnungsbehörde dem Hundehalter die Erlaubnis erteilen und über den zuständigen SLO der britischen Streitkräfte zuleiten. c) Ausnahmezulassung, § 6 Abs. 4 LHV NRW Für
das Verfahren zur Zulassung von Ausnahmen gilt IV. Nr. 2 Buchstabe
b) dieses Erlasses entsprechend. Die Verhaltenprüfung wird von der British Forces Defence Animal Support Unit nach den Vorgaben der Nr. 6.4.3 VV LHV NRW und Nr. II. 1. dieses Erlasses bescheinigt. Liegt eine entsprechende Bescheinigung des Britischen Veterinäramtes vor, ist davon auszugehen, dass der Hund die Verhaltensüberprüfung bestanden hat. 3.
Über Beißvorfälle oder sonstige Vorfälle im Sinne von
§ 2 Buchstabe a), c) und d) mit Hunden von Angehörigen der
britischen Streitkräfte ist das UKSC(G) unverzüglich zu
unterrichten. Das weitere Vorgehen ist in diesen Fällen mit der
Defence Animal Support Unit (Britisches Veterinäramt), Normandy
Kaserne, Bielefelder Straße, 331 04 Paderborn-Sennelager (Tel.: 05254/982361).
abzustimmen. V.
Ergänzend wird mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, für
Amtshandlungen nach der LHV NRW spezielle Gebührentarifstellen zu
schaffen. Im
Auftrag gez.
Dr. David AnlageVerwaltungsvorschriften zur Landeshundeverordnung NRW |