---*+  - Aktuelles

 

Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und

Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

 

Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW  40190 Düsseldorf

An die

Bezirksregierungen und Kommunen

des Landes Nordrhein-Westfalen

 

Dienstgebäude und Lieferanschrift:

Schwannstraße 3, 40476 Düsseldorf

Telefon        (0211) 4566 - 0

Telefax         (0211) 4566 – 388

e-mail          poststelle@munlv.nrw.de

Datum           13. Oktober 2000

Aktenzeichen (bei Antwort bitte angeben)

II B 6 – 08.00

II C 3 – 4200-5018

Bearbeitung:        Herr Hülsenbusch
                               Frau Dr. Landeck
Durchwahl  (0211) 4566 – 576

 

nachrichtlich:

 

Chef der Staatskanzlei

des Landes Nordrhein-Westfalen

40190 Düsseldorf

 

 

 

Innenministerium des Landes

Nordrhein-Westfalen

40190 Düsseldorf

Britisches Veterinäramt

Defence Animal Support Unit

Normandy Kaserne

Bielefelder Straße

33104 Paderborn-Sennelager

 

Vertreter des britischen

Verbindungsamtes in Düsseldorf

Mr. Mike McGary

Joseph-Wilden-Straße 1

40474 Düsseldorf

United Kingdom Support Command

(UKSC(G))

Wellington Road

41179 Mönchengladbach

 

Landkreistag Nordrhein-Westfalen

Liliencronstr. 14

40472 Düsseldorf

Städtetag Nordrhein-Westfalen

Lindenallee 13 - 17

 

50968 Köln

Nordrhein-Westfälischer Städte-

und Gemeindebund

Kaiserswerther Str. 199 - 201

40474 Düsseldorf

Tierärztekammer Nordrhein

St. Töniser Str. 15

47906 Kempen

 

Tierärztekammer Westfalen-Lippe

Goebenstr. 50  

48151 Münster

 


Verband für das Deutsche

Hundewesen e.V.

Westfalendamm 174

44141 Dortmund

 

 

Landestierschutzverband

Nordrhein-Westfalen e.V.

Kleinherbeder Str. 23

44892 Bochum

Herrn

Dr. Klaus Drawer

Goethestraße 64

44623 Herne

 

Herrn

Dr. Jörg Petersen-von Gehr

c/o Fa. Bayer AG

Postfach 10 17 09

 

42096 Wuppertal

Herrn

Prof. Dr. Eckart Körner

c/o Landwirtschaftskammer Rheinland

Endenicher Allee 60

53188 Bonn

 

Herrn

Dr. Jörg Styrie

Alt-Heiligensee42

 

13503 Berlin

Herrn

Hans-Jürgen Kleimann

Lübbecker Straße 361

33739 Bielefeld

 

Frau Dr. Raphaele Brüske

Kreis Coesfeld - Abt. Veterinärdienst -

Daruper Straße 5

 

48653 Coesfeld

Herrn

Albert Huber

Gut Aue

40629 Hubbelrath

 

Frau

Erika Scheffer

Rennweg 70

 

44143 Dortmund

Herrn

Dr. Friedrich Wilhelm Hottelmann

c/o Landwirtschaftskammer

Westfalen-Lippe

Schorlemer Straße 26

48135 Münster

 

Herrn

Dr. Lutz Rauscher

bei der Bezirksregierung Düsseldorf

Postfach 30 08 65

 

 

40408 Düsseldorf


Herrn

Prof. Dr. Klaus Militzer

im Zentralen Tierlaboratorium des

Universitätsklinikums Essen

Hufelandstr. 55

45122 Essen

 

 

Herrn

Hans-Jürgen Holler

Graefestraße 17

 

45147 Essen

Herrn

Dr. Hans Joachim Bieniek

c/o Tierärztekammer Nordrhein

St.-Töniser-Straße 15

47906 Kempen

Frau

Jutta Siebers

c/o Bundesverband Tierschutz e. V.

Walpurgisstraße 40

 

47441 Moers

Umsetzung der Landeshundeverordnung NRW (LHV NRW);

Verwaltungsvorschriften zur Landeshundeverordnung NRW (VV LHV NRW

I.                     Anbei übersende ich die im Benehmen mit dem Innenministerium erstellten Verwaltungsvorschriften zur LHV NRW wegen der Eilbedürftigkeit unmittelbar und mit der Bitte, beim Vollzug der LHV NRW danach zu verfahren.

 

 

II.                   Ergänzend bitte ich folgendes zu beachten:

 

1.                  Um einen vergleichbaren Ablauf der in Nummer 6.4 der VV LHV NRW vorgesehenen Verhaltensprüfungen für Hunde der in Anlage 1 der LHV NRW aufgeführten Rassen und Hunde der in Anlage 2 aufgeführten Rassen, die nicht über eine anerkannte Verhaltensprüfung durch private Zuchtvereine nach Nr. 6.4.4 der VV LHV NRW verfügen, zu gewähr­leisten, sind folgende Eckpunkte bei der Durchführung zu beachten:

 

Eine Verhaltensprüfung soll nur mit solchen Hunden durchgeführt werden, deren Halter die Sachkunde nachgewiesen hat.

 

Ziel der Verhaltensprüfung ist nicht die Wesensprüfung des Hundes in seiner Gesamtheit. Der Schwerpunkt liegt vielmehr auf dem Erkennen übersteigerter Aggressionen, die sich in gefährlicher Weise auf Mensch und Tier auswirken können. Insofern soll die Verhaltensprüfung folgende Elemente umfassen:

 

-                    Überprüfung des Gehorsams des Hundes und der Hund-Halter-Beziehung;

-                    Verhalten bei Kontakt mit Personen in Bewegung (Jogger, Skater, Radler), die auch in engen räumlichen Kontakt zum Hund treten;

-                    Verhalten bei Konfrontation mit unerwarteten Begebenheiten (z.B. Aufspannen eines Schirmes; Fallenlassen eines Schlüsselbundes; Kontakt mit nicht normal reagierenden Personen);

-                    Verhalten des Hundes bei Konfrontation mit Geräuschen (z.B.: Fahrradklingel; Geschrei; Trillerpfeife);

-                    Verhalten im Straßenverkehr oder in einer vergleichbaren Gege­benheit;

-                    Verhalten beim Kontakt mit anderen, auch gleichgeschlechtlichen Hunden;

-                    Verhalten des angebundenen Hundes ohne den Halter in normalen Kontaktsituationen mit fremden Personen und Hunden.

 

Die Verhaltensäußerung des Hundes auf die verschiedenen Reizeinwir­kungen ist jeweils zu dokumentieren und zu bewerten. Eine negativ be­wertete Verhaltensäußerung kann nicht kompensiert werden. Bei einer negativen Bewertung zu einem der o.g. Prüfelemente ist davon auszu­gehen, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu befürchten ist. Insofern ist die Prüfung bei Vorliegen einer negativen Bewertung abzu­brechen und gilt als nicht bestanden.

 

Die abschließende positive Beurteilung der Verhaltensprüfung soll das Gesamturteil "Es haben sich aufgrund der gewählten Prüfungsanordnung keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu befürchten ist" enthalten. Erforderlichenfalls ist eine Emp­fehlung zum Umfang der Ausnahmezulassung von Maulkorb- und/oder Anleinpflicht und zu möglichen Auflagen auszusprechen.

 

2.                  Der Sachkundenachweis nach Nr. 4.2.1.5 der VV LHV NRW ist auf die Person des Halters bezogen. Er muss nachweisen, dass er ausreichende theoretische Kenntnisse besitzt, um einen Hund zu halten. Das konkrete Verhältnis zwischen Hund und Halter ist nicht Gegenstand der Sach­kundeprüfung. Aus verwaltungspraktischer Sicht spricht nichts dagegen, die Sachkundeprüfung und die Verhaltensprüfung in getrennten Prüf­abschnitten in einem Termin durchzuführen.

 

Die kommunalen Spitzenverbände werden gebeten, ein Verfahren zu entwickeln, dass eine Vergleichbarkeit in den Anforderungen an die Sach­kundeprüfung gewährleistet. Denkbar ist hier z. B. die Erstellung eines „Fragenpools“, aus dem in konkreten Prüfungen Fragen zusammenge­stellt werden können.

 

 

III.                  Ende November oder Anfang Dezember beabsichtige ich jeweils für die Lan­desteile Westfalen-Lippe und Rheinland eine Dienstbesprechung durchzuführen. Auf dieser Dienstbesprechung sollen die für den Vollzug der LHV NRW zustän­digen Kommunen und die Bezirksregierungen die bisher gesammelten Erfah­rungen austauschen und Zweifelsfragen erörtern.

Zur Vorbereitung dieser Besprechung bitte ich, mir praxisrelevante Fragen und Anmerkungen zu den einzelnen Vorschriften der LHV NRW und den VV LHV NRW systematisch geordnet und so rechtzeitig zu kommen zu lassen, dass diese ausgewertet und auf der Dienstbesprechung möglichst geklärt werden können. Die Fragen und Anregungen bitte ich mir unmittelbar per E-Mail zuzusenden. Die hierfür eigens eingerichtete E-Mail-Adresse wird zusammen mit den noch gesondert erfolgenden Einladungen zu den Dienstbesprechungen mitgeteilt.

 

 

IV.       Beim Vollzug der LHV NRW gegenüber Angehörigen der britischen Streitkräfte, deren zivilem Gefolge und Angehörigen im Sinne von Artikel 1 des NATO Truppenverbandes (Mitglieder der britischen Streitkräfte) bitte ich folgendes zu beachten:

 

Die LHV NRW gilt auch für Mitglieder der britischen Streitkräfte und deren Hunde. Beim Vollzug der LHV NRW bitte ich auf der Grundlage und in Ergän­zung der anliegenden Verwaltungsvorschriften und dieses Erlasses wie folgt zu verfahren:

 

1.     Zentraler Ansprechpartner für den Vollzug der LHV NRW gegenüber An­gehörigen der britischen Streitkräfte ist das United Kingdom Support Command (UKSC(G)), Wellington Road, 41179 Mönchengladbach (Tel.: 02161/474624). Im Zusammenhang mit dem Vollzug der LHV NRW ist das UKSC(G) verfahrens- und zustellungsbevollmächtigt für alle Mitglieder der British Forces und berechtigt, die erforderlichen Prüfungen und Verfah­renshandlungen für die Angehörigen der britischen Streitkräfte durchzu­führen.

 

2.    Im Einzelnen soll dabei wie folgt verfahren werden:

 

a)            Anzeigeverfahren, § 1 Abs. 2 LHV NRW

 

Auf der Grundlage des bei den British Forces geführten "Dangerous Dogs-Register" werden die Anzeigen zentral von UKSC(G) über den zuständigen britischen Verbindungsoffizier (SLO) an die jeweils zu­ständigen Ordnungsbehörden versandt.

 

b)   Erlaubniserteilung, § 4 LHV NRW

Die Antragstellung bei der jeweils für den Hundehalter örtlich zuständi­gen Ordnungsbehörde wird zentral von UKSC(G) (Verfahrensbevoll­mächtigung) über den zuständigen SLO und den Verwaltungsoffizier der Garnison erfolgen. Der Nachweis über das Vorliegen der Erlaubnisvor­aussetzung wird in einem einzlnen Dokument enthalten sein und kann wie folgt erbracht werden:

 

-         Sachkundenachweis:

 

Der Sachkundenachweis nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 LHV NRW wird von der British Forces Defence Animal Support Unit gemäß den Vor­gaben der Nr. 4.2.5 der VV LHV NRW und den Vorgaben dieses Erlasses bescheinigt. Von der Sachkunde des Antragstellers ist auszugehen, wenn eine entsprechende Bescheinigung des Briti­schen Veterinäramtes vorliegt.

 

-         Zuverlässigkeit:

 

Die Prüfung der Zuverlässigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 LHV NRW erfolgt durch den jeweiligen Kommandeur der Einheit. Von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ist auszugehen, wenn eine entsprechende Bescheinigung des Kommandeurs der Einheit vor­liegt.

 

-         Sichere Unterbringung des Hundes:

 

Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Nr. 4 LHV NRW wird von den britischen Streitkräften selbst geprüft und vom Kommandeur der Einheit bescheinigt.

 

-         Vorliegen einer Haftpflichtversicherung:

 

Wird von den britischen Streitkräften selbst geprüft und vom Kommandeur der Einheit bescheinigt.

 

-         Mikrochip:

 

Die Defence Animal Support Unit bescheinigt, dass der jeweilige Hund mit einem Mikrochip gekennzeichnet wurde.

 

Soweit alle o.g. Unterlagen vorliegen, soll die zuständige Ordnungsbehörde dem Hundehalter die Erlaubnis erteilen und über den zuständigen SLO der britischen Streitkräfte zuleiten.

 

c)            Ausnahmezulassung, § 6 Abs. 4 LHV NRW

 

Für das Verfahren zur Zulassung von Ausnahmen gilt IV. Nr. 2 Buch­stabe b) dieses Erlasses entsprechend.

 

Die Verhaltenprüfung wird von der British Forces Defence Animal Support Unit nach den Vorgaben der Nr. 6.4.3 VV LHV NRW und Nr. II. 1. dieses Erlasses bescheinigt. Liegt eine entsprechende Bescheinigung des Britischen Veterinäramtes vor, ist davon auszugehen, dass der Hund die Verhaltensüberprüfung bestanden hat.

 

3.     Über Beißvorfälle oder sonstige Vorfälle im Sinne von § 2 Buchstabe a), c) und d) mit Hunden von Angehörigen der britischen Streitkräfte ist das UKSC(G) unverzüglich zu unterrichten. Das weitere Vorgehen ist in diesen Fällen mit der Defence Animal Support Unit (Britisches Veterinäramt), Normandy Kaserne, Bielefelder Straße, 331 04 Paderborn-Sennelager (Tel.: 05254/982361). abzustimmen.

 

V.                 Ergänzend wird mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, für Amtshandlungen nach der LHV NRW spezielle Gebührentarifstellen zu schaffen.

 

Im Auftrag

 

gez. Dr. David

 

Anlage

Verwaltungsvorschriften zur Landeshundeverordnung NRW


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