- Urteil

 

AmStaff Max knabbert an Bouffiers HV
VG Darmstadt zum Thema "Wiederholung Wesenstest"

Mit Beschluss vom 20. Februar 2004 erlässt das Verwaltungsgericht Darmstadt gegenüber der Stadt Darmstadt die einstweilige Anordnung, die Hundehaltung des Klägers bis zur erstinstanzlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren die Haltegenehmigung ohne Wiederholung des Wesenstests zu genehmigen.

Zitat:

"Die Kammer hat erhebliche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit des Verlangens der regelmäßigen und wiederholten Durchführung eines Wesenstests im Abstand von zwei Jahren. gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 Hunde VO, ist für die Erteilung der Erlaubnis erforderlich, dass der Halter eine positive Wesensprüfung des Hundes nachweist. In der Verordnung ist nicht geregelt, ob bei der wiederholten Erteilung einer Halteerlaubnis nach Ablauf der Befristung von zwei Jahren erneut ein Wesenstest durchgeführt werden muß.
...
Das Hessische Ministerium des Innern teilt in seinen Erlassen vom 22.07.2002 und 29.01.2003 mit, dass der Verordnungsgeber aufgrund der Befristung der Erlaubnis davon ausgehe, dass die Wesensprüfung zur Erteilung einer neuen Erlaubnis zu wiederholen sei.
...
Da dies jedoch nicht zweifelsfrei in der Verordnung geregelt ist, und für eine unterschiedliche Handhabung bei Wesenstest und Sachkundebescheinigung keine sachlichen Gründe ersichtlich sind, bedarf die Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 4 HundeVO der Auslegung. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Regelung nicht gegen das Übermaßgebot verstoßen und nicht unverhältnismäßig sein darf.
Fraglich ist, ob nach Ablauf der befristeten Erlaubnis nach zwei Jahren regelmäßig ein derartiger Wesenstest verlangt werden kann oder ob es nicht besonderer tatsächlicher Anhaltspunkte in der Art bedarf, dass sich das Wesen des Hundes in dieser Zeit geändert hat.
In der Rechtsprechung werden hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten (vgl. VG Giessen, Urteil vom 06.10.2003, 10 E 607/03; a.A. VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.07.2003, 5 G 2630/03)."


Fazit:
1. Bouffier hat in seiner Hundeverordnung mal wieder gepfuscht.
2. Nicht alle hessischen Gerichte sind politisch beeinflussbar wie der VGH Kassel (seit Rheinland-Pfalz-Import Wolfgang Reimers als neuem Chef).

Also macht Klagen weiterhin Sinn.
 

In der Hauptsache:  

„Negativ Feststellungsklage“ (HundeVO 15.08.2000),  „Folgenbeseitigungsanspruch“ des ASt und KL.

 

  

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