AmStaff
Max knabbert an Bouffiers HV
VG Darmstadt zum Thema "Wiederholung Wesenstest"
Mit Beschluss vom 20. Februar 2004 erlässt das Verwaltungsgericht Darmstadt
gegenüber der Stadt Darmstadt die einstweilige Anordnung, die Hundehaltung des
Klägers bis zur erstinstanzlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren die
Haltegenehmigung ohne Wiederholung des Wesenstests zu genehmigen.
Zitat:
"Die Kammer hat
erhebliche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit des Verlangens der regelmäßigen
und wiederholten Durchführung eines Wesenstests im Abstand von zwei Jahren.
gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 Hunde VO, ist für die Erteilung der Erlaubnis
erforderlich, dass der Halter eine positive Wesensprüfung des Hundes nachweist.
In der Verordnung ist nicht geregelt, ob bei der wiederholten Erteilung einer
Halteerlaubnis nach Ablauf der Befristung von zwei Jahren erneut ein Wesenstest
durchgeführt werden muß.
...
Das Hessische Ministerium des Innern teilt in seinen Erlassen vom 22.07.2002
und 29.01.2003 mit, dass der Verordnungsgeber aufgrund der Befristung der
Erlaubnis davon ausgehe, dass die Wesensprüfung zur Erteilung einer neuen
Erlaubnis zu wiederholen sei.
...
Da dies jedoch nicht zweifelsfrei in der Verordnung geregelt ist, und für eine
unterschiedliche Handhabung bei Wesenstest und Sachkundebescheinigung keine
sachlichen Gründe ersichtlich sind, bedarf die Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 4
HundeVO der Auslegung. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Regelung nicht
gegen das Übermaßgebot verstoßen und nicht unverhältnismäßig sein darf.
Fraglich ist, ob nach Ablauf der befristeten Erlaubnis nach zwei Jahren
regelmäßig ein derartiger Wesenstest verlangt werden kann oder ob es nicht
besonderer tatsächlicher Anhaltspunkte in der Art bedarf, dass sich das Wesen
des Hundes in dieser Zeit geändert hat.
In der Rechtsprechung werden hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten
(vgl. VG Giessen, Urteil vom 06.10.2003, 10 E 607/03; a.A. VG Frankfurt am
Main, Beschluss vom 30.07.2003, 5 G 2630/03)."
Fazit:
1.
Bouffier hat in seiner Hundeverordnung mal wieder gepfuscht.
2.
Nicht alle hessischen Gerichte sind politisch beeinflussbar wie der VGH Kassel
(seit Rheinland-Pfalz-Import Wolfgang Reimers als neuem Chef).
Also macht Klagen weiterhin Sinn.
In der Hauptsache:
„Negativ
Feststellungsklage“ (HundeVO 15.08.2000),
„Folgenbeseitigungsanspruch“ des ASt und KL.
|