- Hessen

 

Hessische Listenhunde, brav wie Lämmer!!!

Forderung an HMdI:

 

Sofortige Streichung der Rasseliste nach § 2 (1) der HundeVO vom 22.01.2003

 

 

Zitierung: HvGH AZ: 11N 2497/00 vom 29.08.2001 Seite 26, 27 u.40

26/. Im Übrigen weist der Senat wie schon im Eilverfahren darauf hin, dass die vom Antragsgegner zitierte Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit und einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes beachtliche Kritik gefunden hat. Der VGH Mannheim hat dazu in seinem bereits zitierten Urteil vom 26.April 1999 – 1 S 2214/98 – NVwZ 1999, 1016 [1018] Folgendes ausgeführt:

27/. „Auch der Ansicht des BayVerfGH..., der eine dem § .... vergleichbare typisierende und generalisierende Regelung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung für rechtlich unbedenklich ansieht, kann der Senat nicht folgen. Zwar umfasst – der Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers bei komplexen, in vielerlei Hinsicht noch ungeklärten Sachverhalten auch die Befugnis, Regelungen zu treffen, die sich zunächst mit gröberen Typisierungen und Generalisierungen begnügen und es damit ermöglichen, in angemessener Zeit Erfahrungen mit ihrer Anwendung zu sammeln. Dies stellt den Verordnungsgeber aber nicht von der Verpflichtung frei, sein Handeln an einem schlüssigen Konzept auszurichten, dass den erkennbaren sachlichen Gegebenheiten des jeweiligen Regelungsbereichs Rechnung trägt. Daran fehle es bei der seinerzeit der Entscheidung des Senats zugrundeliegenden Landesverordnung und fehlt es auch bei der angegriffenen Bestimmung in der Polizeiverordnung der Ag. Gründe der Verwaltungsvereinfachung wie sie auch die Ag. Geltend macht, dürfen nicht dazu führen, dass der Verordnungsgeber aus einer Gruppe im wesentlichen gleich abstrakt-gefährliche Hunderassen gerade diejenigen herausgreift, deren Verbreitungsgrad vergleichsweise gering ist, um auf diese Weise den mit dem Vollzug der Verordnung verbundenen Verwaltungsaufwand in Grenzen zu halten.“

 40/. Mit diesem weiten Ermessensrahmen des Verordnungsgeber korrespondiert allerdings seine besondere Verpflichtung, seine Einschätzung unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse und Erfahrungen selbst unter Kontrolle zu halten und korrigierend tätig zu werden, soweit sich seine Beurteilung aufgrund dieser neuen Daten als von Anfang an falsch oder als überholt erweisen sollten (BverFG a.a.O., BverfGE 77,84 (109); Urteil vom 15. Dezember 1983 – 1 BvR 209/83 u.a., BverfGE 65, 1 (55 f.).

 40/. Der Verordnungsgeber wird deshalb auf Grund der mit Erlassen des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 24. August 2000 und 13. September 2000 angeordneten Erhebungen alsbald prüfen müssen, ob die „Listung“ einzelner in § 2 Abs.1 Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde ausgeführten Rassen (noch) gerechtfertigt ist. Zweifel könnten sich hierbei insbesondere bei Hunderassen ergeben, bei denen die durchgeführten Wesenstests keine oder nur sehr geringfügige Durchfallquoten ergeben haben, wie dies – bei allerdings nur geringer Erfahrungsbreite bei nur 49 insgesamt durchgeführten Wesensprüfungen – für den American Bulldog und Kreuzungen mit dieser Rasse der Fall war. Da keiner der Antragsteller einen derartigen Hund hält, sieht der Senat von weiter gehenden Ausführungen zu diesem Punkt ab.

 

Zitierung: BVerfG, 1 BvR 1778/01 vom 16.3.2004, Absatz-Nr. (67, 88 u. 97),

67/. Allerdings kann es, wenn der Gesetzgeber sich über die tatsächlichen Voraussetzungen oder die Auswirkungen einer Regelung im Zeitpunkt ihres Erlasses ein ausreichend zuverlässiges Urteil noch nicht hat machen können, geboten sein, dass er die weitere Entwicklung beobachtet und die Norm überprüft und revidiert, falls sich erweist, dass die ihr zugrunde liegenden Annahmen nicht mehr zutreffen (vgl. BVerfGE 25, 1 <12 f.>; 49, 89 <130>; 95, 267 <314>). Das gilt unter anderem dann, wenn komplexe Gefährdungslagen zu beurteilen sind, über die verlässliche wissenschaftliche Erkenntnisse noch nicht vorliegen (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 2002, S. 1638 <1639>).

88/. (d) Allerdings muss der Bundesgesetzgeber die weitere Entwicklung beobachten. Die wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Ursachen aggressiven Verhaltens von Hunden der verschiedenen Rassen und über das Zusammenwirken unterschiedlicher Ursachen sowie die tatsächlichen Annahmen des Gesetzgebers belassen noch erhebliche Unsicherheit. Es ist deshalb notwendig, die Gefährdungslage, die durch das Halten von Hunden entstehen kann, und die Ursachen dafür weiter im Blick zu behalten und insbesondere das Beißverhalten der von § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG erfassten Hunde künftig mehr noch als bisher zu überprüfen und zu bewerten. Wird dabei die prognostische Einschätzung der Gefährlichkeit dieser Hunde durch den Gesetzgeber nicht oder nicht in vollem Umfang bestätigt, wird er seine Regelung den neuen Erkenntnissen anpassen müssen.

97/. c) Der Gesetzgeber ist allerdings auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz gehalten, die weitere Entwicklung zu beobachten. Dabei geht es hier in erster Linie darum, ob die unterschiedliche Behandlung derer, deren Hunde unter § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG fallen, und derjenigen, bei denen dies nicht der Fall ist, auch in der Zukunft gerechtfertigt ist. Sollte sich bei der Beobachtung und Überprüfung des Beißverhaltens von Hunden ergeben, dass Hunde anderer als der in dieser Vorschrift genannten Rassen im Verhältnis zu ihrer Population bei Beißvorfällen vergleichbar häufig auffällig sind wie Hunde, auf die § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG bisher beschränkt ist, könnte die angegriffene Regelung in ihrer gegenwärtigen Fassung nicht länger aufrechterhalten werden. Sie wäre vielmehr aufzuheben oder auf bisher nicht erfasste Rassen zu erstrecken.

 

Zitierung: BVerfG, 1 BvR 550/02 vom 16.3.2004, Absatz-Nr. (21, 25 u. 28),

21/. Allerdings kann es, wenn der Normgeber sich von den tatsächlichen Voraussetzungen oder den Auswirkungen einer Regelung im Zeitpunkt ihres Erlasses ein ausreichend zuverlässiges Bild noch nicht hat machen können, geboten sein, dass er die weitere Entwicklung beobachtet und die Norm überprüft und revidiert, falls sich erweist, dass die ihr zugrunde liegenden Annahmen nicht mehr zutreffen (vgl. BVerfGE 25, 1 <12 f.>; 49, 89 <130>; 95, 267 <314>).

25/.  (c) Wie der Bundesgesetzgeber im Blick auf § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG (vgl. dazu näher das erwähnte Urteil von heute) ist allerdings auch der rheinland pfälzische Verordnungsgeber hinsichtlich der angegriffenen Regelung gehalten, die weitere Entwicklung zu beobachten. Insbesondere das Beißverhalten der von § 1 Abs. 2 GefAbwV erfassten Hunde ist künftig mehr noch als bisher zu überprüfen und zu bewerten. Wird dabei die prognostische Einschätzung der Gefährlichkeit dieser Hunde nicht oder nicht in vollem Umgang bestätigt, wird die angegriffene Regelung den neuen Erkenntnissen angepasst werden müssen. 

28/. Der Verordnungsgeber ist allerdings auch im Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz gehalten, die weitere Entwicklung zu beobachten. Sollte sich dabei und bei der Überprüfung des Beißverhaltens von Hunden ergeben, dass Hunde anderer als der in § 1 Abs. 2 GefAbwV genannten Rassen ebenso intensive Verletzungen verursachen und im Verhältnis zu ihrer Population bei Beißvorfällen vergleichbar häufig auffällig sind wie Hunde, auf die die Vorschrift bisher beschränkt ist, könnte diese in ihrer gegenwärtigen Fassung nicht länger aufrechterhalten werden. Sie wäre vielmehr aufzuheben oder auf bisher nicht erfasste Rassen zu erstrecken.

 

 

 

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