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18. Wahlperiode
Antrag
der CDU-, SPD- und GAL-Abgeordneten
im Gesundheitsausschuss zu
Drs.18/2927 Der
Gesundheitsausschuss empfiehlt der Bürgerschaft, A.)
den Gesetzentwurf (Drs. 18/2927) mit folgenden Änderungen
I. Das Hamburgische Gesetz über das Halten und Führen von Hunden
(Hundegesetz - HundeG) wird als Artikelgesetz mit dem Titel "Gesetz zur
Neuregelung der Vorschriften über das Halten und Führen von Hunden"
beschlossen.
II. Artikel 1 dieses Gesetzes wird der Senatsentwurf (Drs. 18/2927)
zu dem Hamburgischen Gesetz über das Halten und Führen von Hunden unter der
Maßgabe folgender Änderungen: Die
Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Hinter dem Eintrag zu § 27 wird der Eintrag „§ 27a Strafvorschrift”
eingefügt. Der
Eintrag „Teil V Schlussbestimmungen“ wird gestrichen. Der
Eintrag zu § 29 wird gestrichen. § 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Gefährliche Hunde sind darüber hinaus Hunde, die ein der
Situation nicht angemessenes oder ausgeprägtes Aggressionsverhalten gegen
Menschen oder Tiere zeigen, insbesondere Hunde,
1. die durch Zucht, Kreuzung, Haltung oder Ausbildung eine erhöhte
Aggressivität entwickelt haben,
2. die sich gegenüber Mensch oder Tier als bissig erweisen,
3. die in Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben oder
4. die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh oder andere
Tiere hetzen, beißen oder reißen.“ § 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) An einer höchstens 2 m langen geeigneten, insbesondere reißfesten Leine
zu führen sind 1.
Hunde, die bereits mehrfach Menschen oder Tiere verfolgt, anhaltend
angebellt oder sie sonst erheblich belästigt haben, 2.
läufige Hündinnen, 3.
Hunde, die in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen
oder anderen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem
Publikumsverkehr oder bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen und
Veranstaltungen mit großen Menschenansammlungen mitgeführt werden. 4.
Hunde, die in unmittelbarer Nähe von Schulen, Spielplätzen, Kinder- und
Jugendeinrichtungen mitgeführt werden,
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“ § 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die Anleinpflicht nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht auf den
von der zuständigen Behörde als Hundeauslaufzonen besonders gekennzeichneten
Flächen. Die zuständigen Behörden sollen Hundeauslaufzonen in ausreichender
Anzahl und für die Hundehalterinnen und Hundehalter möglichst wohnortnah
erreichbar ausweisen. Ein Rechtsanspruch auf Ausweisung einzelner Flächen als
Hundeauslaufzone besteht nicht.“ § 9 erhält folgende Fassung:
„(1) Wer durch Vorlage einer Bescheinigung über die Gehorsamsprüfung (§
4 Absatz 2) nachweist, dass er einen bestimmten Hund im Alltag unter
Kontrolle hat und so halten und führen kann, dass von diesem voraussichtlich
keine Gefahren oder erheblichen Belästigungen für Menschen, Tiere oder Sachen
ausgehen, wird auf Antrag von der zuständigen Behörde von der Anleinpflicht
nach § 8 Absatz 1 befreit. Die zuständige Behörde erkennt gleichwertige
Bescheinigungen der zuständigen Stellen anderer Länder oder anderer
sachverständiger Personen oder Einrichtungen als Bescheinigung über die
Gehorsamsprüfung an. Darüber hinaus kann im Einzelfall auf Antrag die
Befreiung von der Anleinpflicht erfolgen, wenn die Ablegung der
Gehorsamsprüfung insbesondere auf Grund des Alters beziehungsweise der
Gesundheit des Hundes eine unzumutbare Härte darstellen würde, der Hund
offensichtlich ungefährlich ist und die Hundehalterin oder der Hundehalter
bislang nicht gegen die für das Führen oder die Haltung des Hundes geltenden
Rechtsvorschriften verstoßen hat.
(2) Die für die Anerkennung sachverständiger Personen oder
Einrichtungen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde kann die
Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 auf die sachverständigen Personen oder
Einrichtungen übertragen, die für die Durchführung der Gehorsamsprüfungen
anerkannt worden sind. In diesem Fall hat die Antragstellerin oder der
Antragsteller der sachverständigen Person oder Einrichtung vor Durchführung
der Gehorsamsprüfung schriftlich zu versichern, dass es sich bei dem
betroffenen Hund nicht um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 2 Absätze 1
bis 3 handelt, für den betroffenen Hund kein Leinen- und Maulkorbzwang
angeordnet und ihm oder ihr weder das Halten oder das Führen des
betroffenen Hundes noch das Halten oder Führen von Hunden generell untersagt
worden ist. Die sachverständige Person oder Einrichtung hat der zuständigen
Behörde eine Kopie der Bescheinigung über die Befreiung von der Anleinpflicht
unter Angabe des Namens und der Anschrift der Antragstellerin oder des
Antragsteller, der Nummer des Transponders des Hundes bzw. in den Fällen des
§ 6 Absatz 2 der Angaben zur anderweitigen fälschungssicheren Kennzeichnung
und des Datums der Ausstellung der Bescheinigung zum Zweck der Erfassung der
betreffenden Daten im zentralen Register (§ 24) sowie auf Verlangen das
Schriftstück nach Satz 2 zu übersenden.
(3) Die Befreiung von der Anleinpflicht gilt nur für einen
bestimmten Hund und die Person, die für diesen Hund den Nachweis nach Absatz
1 geführt hat. Die Befreiung gilt entgegen § 1 Absatz 2 Nummer 6 der
Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen auch auf
Wegen, Pfaden und Rasenflächen in öffentlichen Grün- und
Erholungsanlagen, soweit die zuständige Behörde dies erlaubt und die
betreffenden Flächen in geeigneter Weise kenntlich gemacht hat. Die
Hundeführerin oder der Hundeführer hat sicherzustellen, dass der Hund von
Spielplätzen und -flächen, als Liegewiesen genutzten Rasenflächen,
Blumenbeeten, Unterholz, Uferzonen und Biotopen ferngehalten wird. Die
Anleinpflichten nach § 8 Absätze 2 und 5 und § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
sowie die Mitnahmeverbote nach § 10 und § 17 Absatz 3 bleiben im Übrigen
unberührt. Für die in Satz 2 genannten Flächen gelten § 8 Absatz 3 Sätze 2
und 3 entsprechend.
(4) Die Befreiung von der Anleinpflicht darf nur erteilt werden, wenn
die Halterin oder der Halter des Hundes ihren bzw. seinen Anzeige- und
Mitteilungspflichten nach § 13 Absatz 1 nachgekommen ist. Ist die Tätigkeit
nach Absatz 1 Satz 1 gemäß Absatz 2 Satz 1 übertragen worden, hat die
Antragstellerin oder der Antragsteller der sachverständigen Person oder
Einrichtung vor Durchführung der Gehorsamsprüfung nachzuweisen, dass die
Halterin oder der Halter des Hundes ihren bzw. seinen Anzeige- und
Mitteilungspflichten nach § 13 Absatz 1 nachgekommen ist oder der
sachverständigen Person oder Einrichtung die in § 13 Absatz 1 genannten
Angaben und Unterlagen zum Zweck der Weiterleitung an die zuständige Behörde
auszuhändigen.
(5) Für Hunde, für die ein Maulkorb- oder Leinenzwang angeordnet
worden ist, darf die Befreiung nach Absatz 1 erst erteilt werden, wenn der
Maulkorb- oder Leinenzwang zuvor von der zuständigen Behörde aufgehoben
worden ist. Entgegen Satz 1 erteilte Befreiungen von der Anleinpflicht sind
nichtig. Die Bescheinigung über die Befreiung von der Anleinpflicht ist der
zuständigen Behörde unverzüglich zu übergeben.
(6) Die Befreiung von der Anleinpflicht erlischt mit der Anordnung
eines Leinenzwanges nach § 23 Absatz 6. Die Bescheinigung über die Befreiung
von der Anleinpflicht ist der zuständigen Behörde unverzüglich zu übergeben.
(7) Die Bescheinigung über die Befreiung von der Anleinpflicht und ein
Personen-Identitätsnachweis sind beim Ausführen des Hundes stets im Original
mitzuführen und den Bediensteten der für die Durchführung dieses Gesetzes
zuständigen Behörden auf Verlagen vorzuzeigen und zur Prüfung auszuhändigen.
(8) Die zuständige Behörde kann auf Antrag für Hunde, die in einem
Tierheim im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Tierschutzgesetzes vom 25.
Mai 1998 (BGBl. I, S. 1105, 1818), zuletzt geändert am 21. Juni 2005 (BGBl.
I, S. 1666) gehalten werden, oder für Personen, die gewerbsmäßig fremde Hunde
betreuen, Ausnahmen von Absatz 3 Satz 1 zulassen.“ In
der Gesetzesbegründung zu § 9 wird der letzte Absatz gestrichen. §
11 erhält folgende Fassung: (1)
Jede Halterin und jeder Halter eines Hundes ist verpflichtet ihren
oder seinen Hund fälschungssicher kennzeichnen zu lassen (§ 6). Satz 1 gilt
nicht für Hunde, die nachweislich den sechsten Lebensmonat noch nicht
vollendet haben.
(2) Außerhalb des eigenen eingefriedeten Besitztums, in
Mehrfamilienhäusern außerhalb der eigenen Wohnung, müssen alle Hunde ein
geeignetes Halsband oder Brustgeschirr tragen. § 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1)
Die Halterin oder der Halter eines Hundes ist verpflichtet, eine
Haftpflichtversicherung ohne Selbstbeteiligung oder mit einer
Selbstbeteiligung von höchstens 500 Euro zur Deckung der durch den Hund
verursachten Schäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 1
Million Euro für Personen- und sonstige Schäden abzuschließen und
aufrechtzuerhalten. Die Haftpflichtversicherung muss mindestens die Haftung
des Tierhalters nach § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches umfassen. “ Nach
§ 12 Absatz 2 wird ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut angefügt:
„(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag für Hunde, die in einem
Tierheim im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Tierschutzgesetzes gehalten
werden, Ausnahmen von Absatz 1 zulassen.“ §
13 Absatz 1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
„3. Rassezugehörigkeit des Hundes oder Angabe der Kreuzung sowie
Schulterhöhe des Hundes,“
Nach § 13 Absatz 3 wird ein Absatz 4 mit folgendem Wortlaut angefügt:
„(4) Die zuständige Behörde kann auf Antrag für Hunde, die in einem Tierheim
im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Tierschutzgesetzes gehalten werden,
Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 zulassen.“ § 17 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„(2) Gefährliche Hunde müssen außerhalb des eigenen eingefriedeten
Besitztums, in Mehrfamilienhäusern außerhalb der eigenen Wohnung
1. einen
Maulkorb tragen, der ein Beißen verhindert
2. an einer
geeigneten, insbesondere reißfesten Leine geführt werden, die in den
in § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummern 3 und 4 genannten Fällen nicht
länger als 2 m sein darf und 3.
ein geeignetes Halsband oder Brustgeschirr tragen.“ §
22 Absatz 1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
„2. Jagdhunde im Rahmen der Jagdausübung und -ausbildung,“ In
§ 23 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 eingefügt:
„(7) Die zuständige Behörde kann die Befreiung von der Anleinpflicht (§ 9
Absatz 1 Sätze 1 und 3) widerrufen, wenn gegen § 7, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz
3 Satz 3 oder gegen Anleinpflichten und Mitnahmeverbote, die sich aus den in
§ 8 Absatz 5 und § 10 genannten Rechtsvorschriften ergeben, verstoßen wird.
§§ 48 und 49 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November
1977 (HmbGVBl. S. 333), zuletzt geändert am 20. April 2005 (HmbGVBl. S. 141)
bleiben unberührt.“ Die
bisherigen § 23 Absätze 7 bis 12 werden § 23 Absätze 8 bis 13. §
23 Absatz 11 (neu) erhält folgende Fassung:
„(10) Die zuständige Behörde kann die Tötung eines Hundes anordnen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Hund auch in Zukunft eine
Gefahr für Leben und Gesundheit von Mensch oder Tier darstellt. Die Kosten
der Tötung fallen bei sichergestellten Hunden den nach Absatz 9, bei
eingezogenen Hunden den nach Absatz 10 verantwortlichen Personen zur Last.
Mehrere Verantwortliche, insbesondere auch mehrere Halterinnen oder Halter,
haften als Gesamtschuldner.“ §
23 Absatz 13 (neu) erhält folgende Fassung:
„(13) Widerspruch und Klage gegen Anordnungen nach den
Absätzen 1 bis 9 haben keine aufschiebende Wirkung.“ §
24 Absatz 1 Satz 1, erster Halbsatz erhält folgende Fassung:
„(1) Es wird ein zentrales Register zur Erfassung aller in der Freien
und Hansestadt Hamburg gehaltenen Hunde errichtet, in dem folgende Daten
erfasst werden:“ §
24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
„3. Rassezugehörigkeit des Hundes oder Angabe der Kreuzung
einschließlich diesbezüglicher behördlicher Feststellungen sowie die Größe
des Hundes,“ §
24 Absatz 1 Nummer 15 a) erhält folgende Fassung: „a)
Bissvorfälle einschließlich Angaben zu entstandenen Sach- und Personenschäden
und“ §
24 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Das zentrale Register dient der Durchführung dieses Gesetzes
einschließlich der Erstellung der für die Berichterstattung nach § 26
erforderlichen Statistiken, der Ermittlung der Halterin oder des Halters von
Fundhunden und der Ermittlung der letzten Halterin oder des letzten Halters
herrenloser Hunde sowie der Erfüllung von Datenübermittlungspflichten nach
dem Hundesteuergesetz in der Fassung vom 24. Januar 1995 (HmbGVBl. S. 5),
zuletzt geändert am 1. März 2005 (HmbGVBl. S. 52), in der jeweils gültigen
Fassung. Zugriffsrechte auf Daten des Registers dürfen den zuständigen
Behörden nur zu diesen Zwecken gewährt werden.“ §
24 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die
Errichtung und den Betrieb des zentralen Registers erforderlichen
ergänzende Bestimmungen zu treffen. Die Rechtsverordnung enthält dabei
insbesondere Vorschriften über die Tilgungsfristen für die Eintragungen, den
Abruf von personenbezogenen Daten aus dem zentralen Register, die
Übermittlung von Daten aus dem zentralen Register einschließlich der
technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie der Maßnahmen der
Datenschutzkontrolle.“ Die
bisherigen § 24 Absätze 3 bzw. 4 werden § 24 Absätze 4 bzw. 5. §
25 Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen. §
25 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Rechtsverordnung muss Vorschriften enthalten über
1. den Inhalt und die Durchführung der Gehorsamsprüfung, das
Verfahren und die Voraussetzungen für die Anerkennung der sachverständigen
Personen oder Einrichtungen, den Inhalt und die Form der Bescheinigung über
die Gehorsamsprüfung, die Anerkennung anderweitig erbrachter Nachweise über
den Gehorsam des Hundes und das Verfahren für die Befreiung von der
Anleinpflicht nach § 9 Absatz 2,
2. den Inhalt und die Durchführung des Wesenstestes, das Verfahren
und die Voraussetzungen für die Anerkennung der sachverständigen Personen
oder Stellen sowie die Anerkennung der von anderen sachverständigen Personen
oder Stellen durchgeführten Wesenstests,
3. das Verfahren der Zuverlässigkeitsprüfung.
Darüber hinaus kann die Rechtsverordnung insbesondere Vorschriften enthalten
über
1. weitere als die in § 11 Absatz 1 und § 15 Absatz 1 Nummer 3
Buchstabe d) genannten Kennzeichnungspflichten,
2. die Aufbewahrungsfristen für personenbezogene Unterlagen,
3. die Verarbeitung personenbezogener Daten in automatisierten
Dateien und
4. die Voraussetzungen für die Bewilligung von Ausnahmen nach § 9
Absatz 8, § 12 Absatz 3 und § 13 Absatz 4.“ Die
bisherigen § 25 Absätze 2 bzw. 3 werden § 24 Absätze 3 bzw. 4. Nach
§ 25 Absatz 4 wird ein Absatz 5 mit folgendem Wortlaut angefügt:
„(4) Die für Amtshandlungen nach diesem Gesetz zu erhebenden Gebühren werden
in einer auf Grund von § 2 Absatz 1 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl.
S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 531, 532) in der
jeweils geltenden Fassung zu erlassenden Gebührenordnung festgelegt. Die
zuständige Behörde kann auf Antrag in besonders begründeten Einzelfällen
Gebühren ermäßigen oder erlassen, wenn die Erhebung der vollen Gebühr eine im
Einzelfall unzumutbare Härte darstellen würde. Dies gilt nicht für Gebühren,
die im Zusammenhang mit dem Halten von gefährlichen Hunden erhoben werden.
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für das
Vorliegen einer unzumutbaren Härte im Einzelnen zu bestimmen, insbesondere
auch, den Kreis der antragsberechtigten Personen einzuschränken. § 27 erhält folgende Fassung:
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. a) entgegen § 7 Satz 1 einen Hund nicht so hält, führt oder
beaufsichtigt, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden, b)
entgegen § 7 Satz 2 einen Hund einer Person überlässt, die nicht die Gewähr
dafür bietet, dass sie als Aufsichtsperson geeignet ist, c)
entgegen § 8 Absatz 1 einen Hund nicht an einer geeigneten, insbesondere
reißfesten Leine führt, d)
entgegen § 8 Absatz 2 einen Hund nicht an einer höchstens 2 m langen
geeigneten, insbesondere reißfesten Leine führt, e)
im Falle des § 9 Absatz 2 Satz 2 oder § 9 Absatz 4 Satz 2 gegenüber der
sach-verständigen Person oder Einrichtung wahrheitswidrige Angaben macht, f)
entgegen § 9 Absatz 3 Satz 3 nicht sicherstellt, dass der Hund
von Spielplätzen und -flächen, als Liegewiesen genutzten Rasenflächen,
Blumenbeeten, Unterholz, Uferzonen und Biotopen ferngehalten wird,
g) entgegen § 9 Absatz 5 Satz 3 oder § 9 Absatz 6 Satz 2 die
Bescheinigung über die Befreiung von der Anleinpflicht nicht unverzüglich der
zuständigen Behörde übergibt,
h) entgegen § 9 Absatz 7 die Bescheinigung über die Befreiung von
der Anleinpflicht nicht im Original mitführt, auf Verlangen nicht vorzeigt
oder nicht zur Prüfung aushändigt
i) entgegen § 11 Absatz 1 einen Hund nicht fälschungssicher
kennzeichnen lässt,
j) entgegen § 11 Absatz 2 einen Hund kein geeignetes Halsband oder
Brustgeschirr tragen lässt, k)
einen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums führt, der nicht
entsprechend den Vorschriften einer auf Grund von § 25 Absatz 2 Satz 2 Nummer
1 erlassenen Rechtsverordnung gekennzeichnet ist, sofern diese
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung
verweist, l)
entgegen § 12 Absatz 1 keine Haftpflichtversicherung abschließt, m)
entgegen § 12 Absatz 1 die Haftpflichtversicherung nicht aufrechterhält, n)
entgegen § 13 den dort genannten Anzeige- und Mitteilungspflichten nicht oder
nicht rechtzeitig nachkommt,
2. a) entgegen § 14 Absatz 1 einen gefährlichen Hund ohne Erlaubnis
hält, b)
entgegen § 14 Absatz 4 eine Bescheinigung über die Antragstellung
beziehungsweise die Erlaubnis nicht im Original mitführt, auf Verlangen nicht
vorzeigt oder nicht zur Prüfung aushändigt, c)
einer Auflage nach § 15 Absatz 2 nicht Folge leistet, d)
entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 einen gefährlichen Hund nicht so hält, führt
oder beaufsichtigt, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden, e)
entgegen § 17 Absatz 1 Satz 2 einen gefährlichen Hund nicht ausbruchssicher
unterbringt, f)
entgegen § 17 Absatz 1 Satz 3 als Hundehalterin oder Hundehalter einen
gefährlichen Hund einer Person überlässt, die nicht die Gewähr dafür bietet,
dass sie als Aufsichtsperson geeignet ist, g)
entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1 einen gefährlichen Hund nicht an einer
geeigneten und reißfesten, in den Fällen des § 8 Absatz 2 Nummern 3 und 4
genannten Fällen höchstens 2 m langen Leine führt, keinen Maulkorb oder kein
geeignetes Halsband bzw. Brustgeschirr tragen lässt, h)
entgegen § 17 Absatz 2 Satz 4 mehrere gefährliche Hunde gleichzeitig führt, i)
entgegen § 17 Absatz 4 nicht durch ein Warnschild auf das Halten eines
gefährlichen Hundes hinweist oder ein Warnschild verwendet, das nicht den
Vorgaben des § 17 Absatz 4 entspricht, j)
entgegen § 18 Absatz 5 die Bescheinigung über die Antragstellung
beziehungsweise die Freistellung von den besonderen Vorschriften für
gefährliche Hunde nicht im Original mitführt, auf Verlangen nicht vorzeigt
oder nicht zur Prüfung aushändigt, k)
entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 die Haltung eines gefährlichen Hundes nicht bei
der zuständigen Behörde anzeigt oder nicht innerhalb der gesetzten Frist das
Bestehen einer Haftpflichtversicherung oder die fälschungssichere
Kennzeichnung des Hundes nachweist, 3.
entgegen § 20 den Kot des Hundes nicht aufnimmt und entsorgt,
4. a) entgegen § 23 Absatz 1 der zuständigen Behörde nicht gestattet, die
fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes zu überprüfen und dabei
insbesondere den Transponder abzulesen oder bei der Überprüfung der
fälschungssicheren Kennzeichnung, insbesondere beim Ablesen des Transponders,
nicht mitwirkt, b)
entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 23 Absätze 2 bis 5 einen Hund
hält oder führt, c)
einer vollziehbaren Anordnung nach § 23 Absatz 6 zuwiderhandelt. 5.
wider besseres Wissen behauptet oder verbreitet, dass ein bestimmter
Hund keiner der in § 2 Absätze 1 und 3 genannten Gruppen oder Rassen angehört
und keine Kreuzung im Sinne des § 2 Absätze 1 und 3 vorliegt,
6. sich nach einem Vorfall, bei dem ein von ihr oder ihm geführter
Hund einen Schaden verursacht hat, vom Ort des Vorfalles entfernt, ohne die
notwendigen Feststellungen ihrer oder seiner Person, des von ihr oder ihm
geführten Hundes und der Art ihrer oder seiner Beteiligung ermöglicht zu
haben. (2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro
geahndet werden.
(3) Hunde, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 bezieht,
können nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
eingezogen werden. § 23 dieses Gesetzes ist anzuwenden.“ Nach § 27 wird ein weiterer Paragraf mit folgendem
Wortlaut angefügt: „§
27 a
Strafvorschrift
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer
1. einen Hund auf Menschen oder Tiere hetzt,
2. entgegen
a) § 21 Absatz 1 Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten
Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren züchtet oder
ausbildet,
b) entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1 mit gefährlichen
Hunden züchtet,
c) entgegen § 21 Absatz 2 Satz 2 gefährliche Hunde mit
dem Ziel einer weiteren Steigerung ihrer Aggressivität und Gefährlichkeit
ausbildet oder
d) entgegen § 21 Absatz 3 gewerbsmäßig mit
gefährlichen Hunden handelt.
(2) In der Entscheidung kann angeordnet werden, dass der Hund, auf den
sich die Straftat bezieht, eingezogen wird. § 74 a des Strafgesetzbuches ist
anzuwenden.“ § 28 erhält folgende Fassung:
„(1)
Eine wirksame Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 der Hundeverordnung vom 18.
Juli 2000 (HmbGVBl. S. 152) in der bis zum 31. März 2006 geltenden Fassung
gilt als Erlaubnis nach § 14 Absatz 1 fort.
(2) Eine wirksame Freistellung nach § 2 Absatz 3 der Hundeverordnung
in der bis zum 31. März 2006 geltenden Fassung gilt als Freistellung von den
besonderen Vorschriften für gefährliche Hunde nach § 18 Absatz 1 fort.
(3) Hunde im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4, für die eine wirksame
Freistellung nach § 2 Absatz 3 der Hundeverordnung in der bis zum 31. März
2006 geltenden Fassung besteht, unterfallen, solange die Freistellung gilt,
nicht den Vorschriften der §§ 14 bis 17.
(4) Wer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes einen
gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Absatz 3 Nummer 10 hält, unterliegt bis
zum 31. Dezember 2006 für diesen Hund nicht der Erlaubnispflicht nach § 14
Absatz 1. Spätestens bis zum Ablauf dieser Frist ist bei der zuständigen
Behörde die Erlaubnis nach § 14 Absatz 1 zu beantragen und sind die
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nachzuweisen. Die Haltung des
gefährlichen Hundes ist der zuständigen Behörde unverzüglich nach
In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anzuzeigen und innerhalb einer von der
zuständigen Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist das Bestehen einer
Haftpflichtversicherung nach § 12 Absatz 1 und die fälschungssichere
Kennzeichnung des Hundes nach § 11 Absatz 1 nachzuweisen. Hierzu ist der
zuständigen Behörde die Bescheinigung des Versicherers über den Abschluss der
Haftpflichtversicherung nach § 158 b Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über den
Versicherungsvertrag vorzulegen. Unberührt bleibt die Möglichkeit, nach
In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Freistellung von den besonderen
Vorschriften für gefährliche Hunde gemäß § 18 zu beantragen.
(5) Wer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses
Gesetzes einen Hund hält, hat seinen Hund spätestens bis zum 31. Dezember
2006 gemäß § 11 Absatz 1 fälschungssicher kennzeichnen zu lassen, eine
Haftpflichtversicherung gemäß § 12 Absatz 1 abzuschließen und der zuständigen
Behörde die in § 13 genannten Angaben und Unterlagen zu übermitteln.“ §
29 wird gestrichen. III.
Artikel 2 dieses Gesetzes lautet wie folgt:
„Artikel 2
Änderung des Hundesteuergesetzes Das
Hundesteuergesetz in der Fassung vom 24. Januar 1995 (HmbGVBl. S. 5), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 1. März 2005 (HmbGVBl. S. 52), wird wie folgt
geändert:
1. § 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Gefährliche Hunde sind Hunde, die nach dem
Hamburgischen Gesetz über das Halten und Führen von Hunden vom [einzusetzen
sind die Daten des Hundegesetzes durch Artikel 1 dieses Gesetzes] (HmbGVBl.
S. ….) als gefährlich gelten oder deren Gefährlichkeit im Einzelfall von der
zuständigen Behörde auf Grund dieses Gesetzes festgestellt wurde."
2. § 19 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Steuerbehörde ist berechtigt, dieser Behörde Erkenntnisse
über das Halten von Hunden mitzuteilen, sofern dies zur Erfüllung der
Aufgaben dieser Behörde erforderlich ist."“
IV. Artikel 3 dieses Gesetzes lautet wie folgt:
„Artikel 3
Schlussvorschriften
"(1) Das Gesetz tritt am 1. April 2006 in Kraft, soweit nicht
nachfolgend abweichende Regelungen getroffen werden. Zum gleichen Zeitpunkt
treten § 1 a des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
und die Hundeverordnung vom 18. Juli 2000 (HmbGVBl. S. 152) in der geltenden
Fassung außer Kraft.
(2) § 8 Absatz 1 Sätze 1 und 2 sowie § 27 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe
c) Hundegesetz treten am 1. Januar 2007 in Kraft. § 19 Absatz 2
Hundesteuergesetz tritt in der geänderten Fassung am Tage nach seiner
Verkündung in Kraft.
(3) § 2 Absatz 3 Hundegesetz tritt am 31.12.2008 außer Kraft. Über
den Fortbestand ist im Zuge der nach § 26 vorgesehenen Berichterstattung des
Senats zu entscheiden. (4)
Die zuständigen Behörden haben ihrer Verpflichtung nach § 9 Absatz 3 Satz 5
bereits im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten des Gesetzes nach Absatz 1 in
angemessener Weise nachzukommen.“
B.) Der Senat wird ersucht, mit
den jeweiligen Akteuren Gespräche mit dem Ziel familienfreundlicher Tarife
für die Ableistung der Gehorsamsprüfung zu führen; mit
Züchtern und Händlern schnellstmöglich eine freiwillige Selbstverpflichtung
mit dem Ziel vorzubereiten, an Hand bestimmter Kriterien die Eignung eines
zukünftigen Hundehalters vor dem Kauf eines Hundes zu prüfen bzw.
entsprechend zu beraten und/oder den Verkauf von Hunden der für den
zukünftigen Halter zuständigen Behörde anzuzeigen; bei
der Anwendung des Gesetzes die Belange von sozial schwachen, insbesondere
obdachlosen Hundehalterinnen und Hundehaltern angemessen zu berücksichtigen; in
Zusammenarbeit mit den ortsansässigen Hundeschulen eine Kampagne zum Erwerb
der theoretischen Sachkunde für die Hundehaltung (insbesondere für erstmalige
Hundehalter) zu starten;
gemeinsam mit den jeweiligen Akteuren darauf hinzuwirken, dass von allen
Möglichkeiten der unbürokratischen und für die Hundehalter kostensparenden
Verfahrensgestaltung Gebrauch gemacht wird;
durch Instrumente der Bezirksaufsicht – insbesondere durch den Erlass einer
Globalrichtlinie - sicherzustellen, dass sich die Bezirke als für
Ausweisungsentscheidungen nach § 8 Absatz 3 und § 9 Absatz 3 Hundegesetz
zuständige Behörden diesen Verpflichtungen nicht entziehen. Dabei ist
insbesondere zu beachten, dass die mit § 9 Absatz 3 beabsichtigte
Anreizfunktion für die Ableistung der Gehorsamsprüfung (Hundeführerschein)
durch eine angemessene und zeitnahe Ausweisung von Flächen in Grünanlagen
erfüllt werden kann; eine
effiziente Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des Hundegesetzes
sicherzustellen. Der – insoweit fortzubildende – SOD/BOD sollte sich dabei
insbesondere auf die Kontrolle in gefahrgeneigten Bereichen des öffentlichen
Raums konzentrieren; der
Bürgerschaft zum 29. März 2006 und zum 15. November 2006 über den Stand der
Vorbereitungen für die aufgrund des Gesetzes zu erlassenden Verordnungen und
der Umsetzung dieses Ersuchens sowie über den Fortgang der Umsetzung und der
Vollzugskontrolle des Gesetzes sowie der Einbeziehung externer Beteiligter
und Akteure zu berichten; die
erste Berichterstattung nach § 26 Hundegesetz der Bürgerschaft rechtzeitig
vor dem Außerkrafttreten nach Artikel 3 des Gesetzes zuzuleiten. |