VDH - Dortmund 2001

Staatsanwaltschaft Dortmund
Hans-Litten-Str. 5

44135 Dortmund
- per Einschreiben mit Rückschein -

 

01.05.2001

 

Strafanzeige wegen geplanter Straftaten in Dortmund vom 4. bis zum 6. Mai 2001

 

                       

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

ich bitte um Aufnahme der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, Verhinderung geplanter Straftaten und Einleitung eines Strafverfahrens

 

wegen

 

allen rechtlichen Gründen, insbesondere Anstiftung und Beihilfe zu Straftaten nach §2 HundverbrEinfG  (BGBI 2001 Teil 1 Nr. 16 S. 530 ff) und Verstoß gegen §§ 2,6 LHV NRW

 

gegen

den Oberbürgermeister von Dortmund Dr. Gerhard Langemeyer, Friedensplatz 1, 44135 Dortmund und den VDH, Verband für das Deutsche Hundewesen e.V., Westfalendamm 174, 44041 Dortmund

 

Begründung:

Vom 4. bis zum 6. Mai findet in Dortmund die Europasieger-Zuchtschau des VDH statt.

Zu dieser Zuchtschau sind seitens des VDH Aussteller aller Hunderassen aus ganz Europa geladen, zusätzlich hat der Oberbürgermeister von Dortmund entgegen den gesetzlichen Vorschriften dem VDH, den Ausstellern und Besuchern für die Tage vom 4. bis zum 6. Mai 2001 eine Sondergenehmigung erteilt dahingehend, dass Hunde der Anlagen 1 und 2 zur LHV ohne Maulkorb außerhalb befriedeten Besitztums geführt werden können. Danach können auch außerhalb befriedeten Besitztums Hunde der Anlagen 1 und 2 zur LHV NRW ohne Maulkorb geführt werden, selbst dann, wenn es sich um Hunde handelt, die keinen Verhaltenstest nach § 6 Abs. 4 der LHV NRW bestanden haben. Ja sogar dann, wenn es sich bei den Hunden um Hunde im Sinne des § 2 der LHV NRW handelt.

 
Eine solche Ausnahme von der LHV NRW ist rechtlich unzulässig. Die LHV NRW sieht für Hunde im Sinne des § 2 der LHV überhaupt keine Befreiung vom Maulkorbzwang vor. Im Gegenteil, diese ist nach Abs. 4 des § 6 LHV NRW absolut ausgeschlossen.

Aber auch eine generelle Befreiung vom Maulkorbzwang, wenn auch nur für wenige Tage und auf einem eingeschränkten Bereich, ist nach der LHV NRW unzulässig. Denn nach § 6 Abs. 4 LHV NRW kann eine solche Befreiung im Einzelfall erst dann erteilt werden, wenn der zuständigen Behörde gegenüber nachgewiesen wurde, dass es sich um einen ungefährlichen Hund handelt.

Zugleich weise ich darauf hin, dass seitens des VDH ausländische Aussteller und Besucher mit ihren Hunden zum besuch der Ausstellung aufgerufen und eingeladen wurden. Diese verbringen oder führen ein Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie Hunde weiterer 38 Rassen, darunter bspw. die Rassen Bordeaux Dogge, Briard, Beauceron, Rottweiler, Dobermann, für die nach den Vorschriften des Landes NRW eine Gefährlichkeit vermutet wird. Diese dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden. Dies verstößt seit dem 22. April 2001 gegen das Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeverbringungs- und Einfuhrbeschränkungsgesetz, HundVerbrEinfG, BGBl 2001 Teil 1 Nr. 16, S. 530 ff.), darin § 2 und ist nach dem § 5 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht.

 Damit stiften der VDH und der Oberbürgermeister von Dortmund zur Begehung von Straftaten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG an und helfen der Begehung dieser Straftaten bei.

Bitte bestätigen Sie mir Eingang und Ordnungsmäßigkeit dieser Strafanzeige, teilen Sie mir das Aktenzeichen mit und halten Sie mich bzgl. ihrer Bearbeitung in schriftlicher Form auf dem jeweils aktuellen Stand.

 

Mit freundlichen Grüßen



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