Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.11.2001 über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde
Durch den o. g. Beschluss, der am 6. 12. 2001 bekannt gegeben wurde, hat das Bundesverfassungsgericht den Antrag von insgesamt 41 Antragstellern auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12. 4. 2001 abgelehnt. Der Antrag richtete sich auf die vorläufige Aussetzung der Anwendung des Gesetzes bis zur Entscheidung des Gerichts über die Verfassungsbeschwerde, die weiterhin beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist. Der Beschluss vom 23. 11. 01 bedeutet also nicht, dass die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen worden wäre.
 
Das Bundesverfassungsgericht hält lediglich eine Außervollzugsetzung des Gesetzes zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht für dringend geboten. Anders als in zahlreichen anderen Fällen hat es den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht etwa deshalb abgelehnt, weil es die eigentliche Verfassungsbeschwerde für offensichtlich unzulässig oder unbegründet, d. h. von vornherein aussichtslos erachtet. Die Frage der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht vielmehr ausdrücklich offengelassen und sich auch in der Begründung des Beschlusses jeglicher Andeutungen zu der in der Verfassungsbeschwerde vorgetragenen Argumentation enthalten. Dies berechtigt zu der Hoffnung, dass sich das Gericht im Interesse des Rechtsfriedens eingehend mit der Verfassungsbeschwerde befassen wird.

Quelle VDH

 

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