Heimtiergesetz |
HeimtiergesetzTeil A
§ 1 Anwendungsbereich (1) Teil A des Heimtiergesetzes regelt die Haltung, Züchtung/Vermehrung, Ausbildung/Abrichtung, Handel, Import, die Unterbringung in Pensionen sowie die Besteuerung von Hunden (canis lupus f. familiaris). (2) Die Paragraphen dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden während einer tierärztlichen Behandlung soweit dem Urteil des Tierarztes im Einzelfall andere Anforderungen an die Haltung notwendig otwendig sind, bei einer Haltung zu Versuchszwecken im Sinne des § 7 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes oder bei Eingriffen oder Behandlungen zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a des Tierschutzgesetzes genannten Zwecken, soweit für den verfolgten wissenschaftlichen Zweck andere Anforderungen an die Haltung unerlässlich sind.
§ 2 Meldung der Haltung Das Halten eines Hundes ist der zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Inbesitznahme vom Halter/Eigentümer und bei selbstgezogenen Welpen bis zur Vollendung der 12. Lebenswoche anzuzeigen unter Beifügung folgender Nachweise und Angaben: 1. Alter, Geschlecht, Rasse/Mischung des Hundes 2. Nachweis der Kennzeichnung mit Mikrochip 3. Nachweise der Haftpflichtversicherung 4. Nachweis der Sachkunde 5. Erklärung der Zuverlässigkeit
§ 3 Verpflichtung zur Microchip-Kennzeichnung und Haftpflichtversicherung (1) Jeder Hund ist dauerhaft auf Kosten des Halters per Mikrochip zu kennzeichnen. Die Identität des Hundes (Rasse/Mischung, Alter, Fellfarbe, Chipnummer) ist der zuständigen Behörde vom Halter mitzuteilen. Bei Abgabe des Hundes ist die zuständige Ordnungsbehörde zu unterrichten. (2) Die Meldung der Daten des Mikrochips erfolgt durch den implantierenden Tierarzt an das Haustierzentralregister. Der den Mikrochip implantierende Tierarzt hat die Chip-Nummer sowie Alter, Geschlecht, besondere Kennzeichen und Namen, Anschrift des Halters an das Haustierzentralregister zu melden. (3) Für jeden gehaltenen Hund unabhängig von Rasse, Mischung oder Größe muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden.
§ 4 Sachkunde zur Hundehaltung (1) Hunde dürfen nur von
Personen gehalten werden, die die dazu erforderlichen Kenntnisse und
Fähigkeiten (Sachkunde) besitzen und über die dafür notwendige
Zuverlässigkeit verfügen. (2) als sachkundig im Sinne des Absatzes 1 1. gelten Personen, die seit mehr als 3 Jahren ordnungsgemäß angemeldete und versicherte Hunde halten, sofern es dabei zu keinen tierschutz- oder ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen gekommen ist und die dieses der zuständigen Behörde schriftlich versichert haben, 2. Inhaber eines Jagdscheines oder Personen, die die Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt haben, 3. Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes zur Zucht oder Haltung von Hunden besitzen,
§ 5 Erwerb der Sachkunde (1) Personen, bei denen die Sachkunde nicht gemäß § 3 Absatz 2, Satz 1 vorausgesetzt werden kann, haben die Möglichkeit einen standardisierten Sachkundetest bei der zuständigen Ordnungsbehörde abzulegen, ohne das eine Prüfung der Halter-Hund-Kombination (Wesenstest) erforderlich ist, sofern keine tierschutzrelevanten oder ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnisse vorliegen und der Halter/Eigentümer dies schriftlich versichert.
(2) Personen, die nach Inkraftteten dieses Gesetzes einen Hund erwerben, haben die Verpflichtung vor dem Erwerb einen standardisierten Sachkundetest bei der zuständigen Ordnungsbehörde abzulegen. Der Besuch einer Welpengruppe zur weiteren Sozialisierung und zum Erlernen des Grundgehorsams während des ersten Lebensjahres zwingend vorgeschrieben und den Ordnungsbehörden nachzuweisen. Der weitere Besuch einer Hundeschule, Hundesportvereins oder entsprechenden Einrichtungen der Tierschutzorganisationen wird empfohlen.
§ 6 Zuverlässigkeit 1. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere (1) wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen, (2) wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder (3) wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Antragsteller auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. 2. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen ferner in der Regel Personen nicht, die (1) gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes oder des Bundesjagdgesetzes oder gegen § 4 Abs. 1 oder § 6 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung verstoßen haben, (2) aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung Betreute nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind, (3) trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind oder (4) wahrheitswidrig eine Erklärung im Sinne des § 2 Abs. 5, § 3 Abs. 2, Satz 1, § 4 Abs. 1 abgegeben haben.
§ 7 Gefährliche Hunde (1) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten: 1. Hunde, die auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben. a. Die Ausbildung des Schutzhundes, jetzt Sporthund genannt, nach den Kriterien des VDH wird hiervon ausgenommen, wenn die Anforderungen an die Ausbildung § 15, Abs. 4 bis 7 erfüllt sind. 2. Hunde, die sich nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes als bissig erwiesen haben, 3. Hunde, die in gefahrdrohender Weise einen Menschen angesprungen haben, 4. Hunde, die bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder reißen. (2) Hunde gelten nicht als gefährlich, wenn sie zur Verteidigung ihrer Aufsichtsperson oder deren Vermögenswerte oder zu ihrer eigenen Verteidigung gebissen haben. (3) Bei auffällig gewordenen Hunden ist durch die Ordnungsbehörde ein sofortiger Maulkorb- und Leinenzwang zu verhängen. Bei Verstoß zu § 6, Absatz 1, Satz 1, 1 a, 2 und 3 und 4 hat eine Überprüfung des Hundes und des Halters durch entsprechendes Expertenteam (entsprechend geschulte Tierärzte, kynologisch arbeitende Wissenschaftler, mit Verhaltensweisen von Hunden vertraute Vertreter von Tierschutzorganisationen) unter Berücksichtigung des individuellen Sachverhaltes zu erfolgen sowie ggf. eine Verhaltensüberprüfung nach standardisiertem und wissenschaftlich fundiertem Testverfahren. (4) Die Schuld an einem Fehlverhalten des Hundes ist grundsätzlich dem Hundehalter anzulasten und entsprechend straf- und/oder ordnungsrechtlich zu verfolgen. (5) Die Nichtresozialisierbarkeit eines Hundes ist durch ein Expertenteam (§ 6, Abs. 3) festzustellen und keinesfalls nur durch einen Einzelentscheid. Auch in diesem Falle hat der Hund als Lebewesen das Recht auf einen schmerzfreien Tod und die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes sind strikt einzuhalten.
§ 8 Anforderung an die Haltung (1) Grundsätzlich 1. Hunde dürfen in Mietshäusern, im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln nur angeleint geführt werden. 2. Kindern und Jugendlichen unter 14 Jahren ist das Führen von Hunden in der Öffentlichkeit grundsätzlich verboten. 3 Jugendliche ab 14 Jahren dürfen nur in Begleitung und unter Aufsicht ihrer Erziehungsrechtigten Hunde in der Öffentlichkeit führen. 4 Im Falle eines Verstoßes gegen § 7 Abs. 1, Satz 2 u. 3 sind die Erziehungsberechtigten mit einer Ordnungsstrafe nicht unter 500 Euro zu belegen und für evtl. entstehende Schäden voll regresspflichtig. 5. Die Ausbildungsarbeit von Jugendlichen mit Hunden in Hundeschulen, Hundesportvereinen oder ähnlichen Einrichtungen der Tierschutzorganisationen ist hiervon ausgenommen, wenn diese Anlagen eingezäunt und die Jugendlichen vom Ausbildungspersonal entsprechend beaufsichtigt und betreut werden.
(2) Allgemeine Anforderungen an die Haltung von Hunden 1. Einem Hund ist ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers, Grundstücks oder Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen sowie ausreichend Umgang mit der Person, die den Hund hält, betreut oder zu betreuen hat (Betreuungsperson) zu gewähren. Auslauf und Sozialkontakte sind der Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Hundes anzupassen. 2. Wer mehrere Hunde auf dem Grundstück hält, hat sie grundsätzlich in der Gruppe zu halten sofern andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen. Von der Gruppenhaltung kann abgesehen werden, wenn dies wegen der Art der Verwendung, dem Verhalten oder dem Gesundheitszustand des Hundes erforderlich ist. Nicht aneinander gewöhnte Hunde dürfen nur unter Aufsicht zusammengeführt werden. 3. Einem einzeln gehaltenen Hund ist täglich mehrmals die Möglichkeit zum länger dauernden Umgang mit Betreuungspersonen zu gewähren, um das Gemeinschaftsbedürfnis des Hundes zu befriedigen.
(3) Anforderung an Wohnungs- und Haushaltung Die Haltung von Hunden innerhalb der Räumlichkeiten, die nach ihrer Zweckbestimmung dem Aufenthalt von Menschen dienen, ist die optimale Unterbringung für das Sozialwesen Hund und in jedem Falle zu favorisieren. Der § 7 Absatz 2 hat auch hier Geltung.
(4) Die Haltung von Hunden an Ketten Die Haltung eines Hundes an einer Kette ist grundsätzlich verboten. Bei Verstoß ist der Hund zu beschlagnahmen und auf Kosten des Halters dem zuständigen Tierschutzverein zu übergeben, bis der Halter eine tierschutzgerechte Unterbringung und Versorgung des Hundes gewährleistet. Als Übergangsfrist sind 6 Wochen als ausreichend anzusehen.
(5) Anforderung an das Halten in Räumen 1. Ein Hund darf nur in Räumen gehalten werden, bei denen der Einfall von natürlichem Tageslicht sichergestellt ist. Die Fläche der Öffnungen für das Tageslicht muß bei der Haltung in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, grundsätzlich mindestens ein Achtel der Bodenfläche betragen. Die Mindestbodenfläche analog zu § 7, Absatz 2 ist zwingend vorgeschrieben. Satz 2 gilt nicht, wenn dem Hund ständig ein Auslauf ins Freie zur Verfügung steht. Bei geringem Tageslichteinfall sind die Räume entsprechend dem natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus zusätzlich zu beleuchten. In den Räumen muss eine ausreichende Frischluftversorgung sichergestellt sein. 2. Ein Hund darf in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, nur dann gehalten werden, wenn die benutzbare Bodenfläche den Anforderungen des § 7, Absatz 7 entspricht. 3. Ein Hund darf in nicht beheizbaren Räumen nur gehalten werden, wenn diese mit einer Schutzhütte nach § 7, Abs. 6 ausgestattet sind und außerhalb der Schutzhütte ein wärmegedämmter Liegebereich zur Verfügung steht. 4. Für jede Hündin mit Welpen ist zusätzlich zur vorgeschriebenen Bodenfläche zwingend ein ständig zugänglicher Zugang zu einem Aussenbereich vorgeschrieben. Die Platzbemessung ist analog § 7, Absatz, Abs. 7-8
(6) Anforderung an das Halten im Freien Wer einen Hund im Freien hält, hat dafür zu sorgen, dass dem Hund 1 eine Schutzhütte, die den Anforderungen des Abs. 2 entspricht und 2 außerhalb der Schutzhütte ein witterungsgeschützter, schattiger Liegeplatz mit wärmegedämmtem Boden zur Verfügung stehen. Während der Tätigkeiten, für die ein Hund ausgebildet wurde oder wird, hat die Betreuungsperson dafür zu sorgen, dass dem Hund während der Ruhezeiten ein witterungsgeschützter und wärmegedämmter Liegeplatz zur Verfügung steht. 3. Die Schutzhütte muss aus wärmedämmendem und gesundheitsunschädlichem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass der Hund sich daran nicht verletzten und trocken liegen kann. Sie muss so bemessen sein, dass der Hund sich darin verhaltensgerecht bewegen und hinlegen und den Innenraum mit seiner Körperwärme warm halten kann sofern die Schutzhütte nicht beheizbar ist.
(7)Anforderungen an das Halten in Zwingern (1.)Ein Hund darf in einem Zwinger nur gehalten werden, der den Anforderungen nach den Absätzen 2 und 5 entspricht. ( 2) In einem Zwinger muss 1. dem Hund entsprechend seiner Widerristhöhe folgende uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen, wobei die Länge jeder Seite mindestens der doppelten Körperlänge des Hundes entsprechen muß und keine Seite kürzer als zwei Meter sein darf. Zur uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche gehört nicht die Schutzhütte. Widerristhöhe in cm Bodenfläche , mindestens qm Bis 50 8 Über 50 65 10 Über 65 15 2 Für jeden weiteren in demselben Zwinger gehaltenen Hund muß zusätzlich die Hälfte der für einen Hund nach Nummer 1 vorgeschriebenen Bodenfläche zur Verfügung stehen. 3 Für jede Hündin mit Welpen muß zusätzlich die halbe Bodenfläche wie für einen Hund nach Nummer 1 zur Verfügung stehen. Zusätzlich zur Mindestbodenfläche ist für die Hündin ab der 4. Lebenswoche der Welpen ein separater Bereich inclusive Schutzhütte vorgeschrieben, die von den Welpen nicht erreicht werden kann und der Hündin eine Rückzugsmöglichkeit bietet. 4 Die Höhe der Einfriedung muss so bemessen sein, dass der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten die obere Begrenzung nicht erreicht. 5 Die Einfriedung des Zwingers muss aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen und so beschaffen sein, dass der Hund sie nicht überwinden und sich nicht daran verletzen kann. Der Boden muss trittsicher und so beschaffen sein, dass er keine Verletzungen oder Schmerzen verursacht und leicht sauber und trocken zu halten ist. Trennvorrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sich die Hunde nicht gegenseitig beißen können. Mindestens eine seite des Zwingers muss dem Hund freie Sicht nach außen ermöglichen. Befindet sich der Zwinger in einem Gebäude, muss für den Hund der freie Blick aus dem Gebäude heraus gewährleistet sein. 6 In einem Zwinger dürfen bis zu einer Höhe, die der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten errreichen kann, keine stromführenden Vorrrichtungen, mit denen der Hund in Berührung kommen kann oder Vorrichtungen, die elektrische Impulse aussenden, vorhanden sein. 7 Werden mehrere Hunde auf einem Grundstück einzeln in Zwingern gehalten, so müssen die Zwinger so angeordnet sein, dass die Hunde Sichtkontakt zu anderen Hunden haben. 8 Hunde dürfen in einem Zwinger nicht angebunden gehalten werden.
(8) Haltung in Boxen, Käfigen Die Haltung von Hunden in Boxen, sogenannten Stapelboxen oder Käfigen ist grundsätzlich untersagt und höchst tierschutzwidrig. Hunde dürfen ausschließlich zum kurzfristigen Transport in Boxen oder Käfigen verbracht werden. Ordnungsstrafen nicht unter 500 Euro sind zu verhängen.
§ 9 Fütterung und Pflege (1) Die Betreuungsperson und/oder der Hundehalter hat dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem gewöhnlichen Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht. Sie hat den Hund mit artgemäßem Futter in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen. Die Betreuungsperson und/oder der Hundehalter hat 1. den Hund unter Berücksichtigung des der Rasse oder Typs entsprechenden Bedarfs regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen, 2. die Unterbringung mindestens zweimal täglich und zu überprüfen und Mängel unverzüglich abzustellen, 3. für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperatur zu sorgen, wenn ein Hund ohne Aufsicht im Fahrzeug verbleibt den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten, Kot und Urin sind täglich zu entfernen
§ 10 Ammenhaltung/Ammenstationen
(1) Die Haltung und der Zuchteinsatz von Hündinnen zum Zwecke der Nutzung als Amme ist grundsätzlich verboten. (2) Bei Zuwiderhandlung sind die Hündinnen sofort zu beschlagnahmen und dem zuständigen Tierschutzverein zu übergeben. Dem Halter/Eigentümer der Hündinnen ist ein Tierhaltungsverbot auf Lebenszeit zu erteilen. Die Ordnungsstrafe beträgt pro Ammenhündin 1.000 Euro. (3) Ausgenommen von der Regelung des § 9 Absatz 1 und 2 sind Hündinnen, die in Einzelfällen kleine Würfe von 1 3 lebende Welpen haben und in Ausnahmefällen Ammenwelpen annehmen. Die Gesamtwelpenzahl darf im Falle einer Ammenaufzucht 6 Welpen nicht überschreiten. Die Korrektheit der niedrigen Wurfstärke ist vom Haustierarzt innerhalb von 24 Stunden nach dem Wurf sowie nach Kontrolle der Zuchtstätte und Untersuchung der Zuchthündin zu bestätigen. Haben mehrere Hündinnen einer Zuchtstätte überwiegend kleine Würfe von 1 4 lebenden Welpen und werden für diese Hündinnen überwiegend Ammenwelpen angenommen ist von einem Verstoß gegen § 9 Absatz 1, Satz 1, 2 und 3 auszugehen und entsprechend § 9, Abs. 2 zu verfahren.
§ 11 Anforderungen an die Zucht von Hunden
(1) Allgemein 1. Der Hund nimmt eine absolute Sonderstellung unter den Haustieren ein. Besondere Anforderungen an die Gesundheit der Zuchttiere sowie sehr guter Kontakt der Welpen zu ihren menschlichen Betreuern ist daher zwingend. 2. Es ist zwingend, dass nur gesunde Hunde unabhängig von Rasse, Mischung oder Größe zur Zucht eingesetzt werden. Ebenso müssen hohe Anforderungen an die Sozialisierungsmöglichkeiten der Welpen gestellt werden.
(2) Definition Zuchthunde 1. Als Zuchthündin gelten Hündinnen ab vollendetem 24. Lebensmonat bis vollendetem 8. Lebensjahr, die die Anforderungen des § 10, Abs. 3 erfüllt haben. 2. Als Zuchtrüde gelten Rüden ab vollendetem 16. Lebensmonat, die die Anforderungen des § 10, Abs. 3 erfüllt haben.
(3) Anforderungen vor einem Zuchteinsatz 1. Zuchthunde müssen in einer einwandfreien gesundheitlichen Verfassung sein. Mindestens eine gutachterliche Untersuchung auf Hüftgelenksdysplasie ist vorgeschrieben. Der Befund des Gutachters für Hüftgelenkdysplasie darf den HD-Grad Leicht oder C nicht überschreiten. Es ist zwingend nach der FCI-Standard auszuwerten, eventuelle andere Auswertungskriterien dürfen nicht angewandt werden. Die Identität und vollständige Sedierung des zu röntgenden Hundes ist vom röntgenden Tierarzt unterschriftlich zu bestätigen, die Röntgenaufnahme mit den Daten des Hundes zu kennzeichnen und von diesem an die dafür ausgebildeten tierärztlichen Gutachter einzusenden. Ein Gutachten zur Hüftgelenksdysplasie darf nicht vor Vollendung des 12 Lebensmonats erstellt werden.
2. Für Hunde unabhängig von Größe, Rasse oder Mischung, die einem Zuchteinsatz dienen sollen, ist vor einem evtl. Zuchteinsatz zwingend eine Begleithundprüfung in einer autorisierten Hundeschule, entsprechenden Einrichtung der Tierschutzorganisationen oder Hundesportvereinen vorgeschrieben. Bereits bestandene Begleithundprüfungen werden anerkannt. (4) Mindest- und Höchstalter für einen Zuchteinsatzes 1. Das Mindestalter zum ersten Zuchteinsatz ist für Zuchtündinnen der vollendete 24. Lebensmonate. Vor Erreichung des 24. Lebensmonats darf die Hündin nicht zur Zucht eingesetzt werden. 2. Das Höchstalter für einen Zuchteinsatz der Hündin ist das vollendete 8. Lebensjahr. 3. Das Mindestalter für Zuchtrüden ist der vollendete 16. Lebensmonate.
(5) Inzestverpaarungen (Vater-Tochter, Mutter-Sohn, Bruder-Schwester) sind grundsätzlich verboten. Der Nachweis ist vom Züchter zu führen und auf Verlangen den zuständigen Ordnungsbehörden nachzuweisen.
(6) Eine Hündin darf unabhängig von der Wurfstärke nur einmal im Kalenderjahr einen Wurf haben und/oder aufziehen.
(7) Der Hündin ist unabhängig von der Form der Haltungsbedingungen unter § 7 eine ausreichend große, wärmegedämmte, leicht zu reinigende Wurfkiste mit waschbaren Laken oder Decken zur Verfügung zu stellen. Das Wurflager ist mindestens einmal täglich zu reinigen ist. Unabhängig von der Form der Haltungsbedingungen unter § 7 ist der Hündin zusätzlich zu eine ungehinderte Rückzugsmöglichkeit vor den Welpen zu ermöglichen.
(8) Ab einer Wurfstärke von 7 Welpen muß zwingend mit einer qualitativ hochwertigen, artgerechten Welpenmilch beigefüttert werden.
(9) Spätestens ab der 4. Lebenswoche sind die Welpen mit Wasser in ausreichender Menge und Qualität sowie alters- und artgemäßes Futter in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen. Die Fütterung hat bis zur 6. Lebenswoche mindestens 5 x täglich, bis zur 8. Lebenswoche mindestens 4 x täglich und bis zum 6. Lebensmonat mindestens 3 x täglich zu erfolgen.
(10) Die Welpen dürfen nicht vor Vollendung der 8. Lebenswoche von der Mutterhündin und den Wurfgeschwistern getrennt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Trennung nach tierärztlichem Urteil zum Schutz des Muttertieres oder des Welpen vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist. Ist nach Satz 2 eine vorzeitige Trennung mehrerer Welpen vom Muttertier erforderlich, dürfen diese bis zur Vollendung der 9. Lebenswoche nicht voneinander getrennt werden.
(11) Die Nachweise zu § 10 Abs. 3 bis 10 sind vom Züchter den zuständigen Ordnungsbehörden jeweils im 1. Quartal des Folgejahres einzureichen.
§ 12 Anforderungen an die Züchter
(1) Allgemein 1. Durch die Sonderstellung des Hundes innerhalb der Heimtiere sind an die Züchter unabhängig ob Privat- oder Gewerbezüchter auch besondere Anforderungen zu stellen. 2. Ab einer Anzahl von 3 Zuchthunden im Sinne des § 10, Abs. 2 ist von einer gewerbliche Zucht auszugehen. 3. Die Bestimmungen der § 1 bis 10 gelten für private wie gewerbliche Zuchten 4. Eine Zuchterlaubnis durch die zuständigen Ordnungsbehörden ist an folgende Kriterien gebunden: a. Nachweis des Bestandes an Zuchthunden im Sinne des § 10, Abs. 2 b. Nachweis der Zulassung von Zuchthunden im Sinne des § 10, Abs. 3 c. Nachweis des Bestandes aller gehaltener Hunde d. Nachweis der Mikrochip-Kennzeichnung für den gesamten Hundebestand e. Nachweis der Haftpflicht für den gesamten Hundebestand f. Nachweis der Sachkunde im Sinne des § 3 g. Vorlage eines einwandfreien polizeilichen Führungszeugnisses 1. Für private Züchter: Nachweis eines Einkommens außerhalb der Hundezucht, welches die Höhe des jeweils durchschnittlichen Arbeitslosengeldes mindestens um 200 Euro übersteigt. 1. Nachweis für gewerbliche Züchter: Nachweis eines Firmenkapitals, dass eine Haltung, Ernährung, Betreuung, tierärztliche Versorgung und Unterbringung sowie die erforderlichen Personalkosten absichert.
(2) Anforderungen an private Züchter: Neben den Anforderungen der § 1 bis 10 sowie den Anforderungen des § 11, Abs. 3 und 4 gelten folgende Anforderungen: 1. Es ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Haustierarztes vorzulegen, aus der hervorgeht, dass diesem die Unterbringung der Hunde, Zuchthunde sowie Welpen seit mindestens 5 Jahren oder 3 Würfen durch regelmäßige Hausbesuche bekannt ist und keinerlei Einwände im Sinne des § 7 bestehen. Die Form und Art der Haltung und Unterbringung ist von ihm zu dokumentieren. Hier ist die Haltung und Aufzucht im Sinne des § 7, Abs. 3 unbedingt zu favorisieren. 2. Ist ein privater Züchter nicht in der Lage, diese Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen, ist eine Abnahme der Zuchtstätte durch den zuständigen beamteten Tierarzt vorzunehmen. 3. Die Anzahl der Würfe wird für einen private Züchter auf maximal 3 Würfe je Zuchtstätte begrenzt. Dies ist gegenüber den zuständigen Ordnungsbehörden jeweils im 1. Quartal des Folgejahres zu dokumentieren. 4. Durch den jeweiligen Haustierarzt hat eine gesundheitliche Kontrolle der Zuchthündin und ihres Wurfes jeweils in der 1., 5 und 8. Lebenswoche der Welpen beim Züchter zu erfolgen. Dies ist zu dokumentieren und auf Verlangen den Ordnungsbehörden nachzuweisen. 5. Eine Abgabe oder ein Verkauf von Welpen ohne Mikrochip-Implantat ist verboten. 6. Der Verbleib von Hunden, die nicht mehr unter den § 10, Abs. 2 fallen, ist nachzuweisen. Eine Abgabe dieser ehemaligen Zuchthunde zu wissenschaftlichen Zwecken ist verboten und führt zum Erlöschen der Zuchterlaubnis.
(2) Gruppe 1: Gewerbliche Züchter: Neben den Anforderungen der § 1 bis 10 sowie den Anforderungen des § 11, Abs. 2 bis 4 gelten folgende Anforderungen. 1. Die Zuchtstätte ist einmal jährlich ohne Ankündigung durch einen beamteten Tierarzt zu kontrollieren. Alle erforderlichen Nachweise im Sinne dieses Gesetzes sind vorzulegen. 2. Es ist ständig eine aktuelle Liste des Hundebestandes zu führen. Der Verbleib von Hunden, die nicht mehr unter den § 10 Abs. 2 fallen, ist nachzuweisen. Eine Abgabe dieser ehemaligen Zuchthunde zu wissenschaftlichen Zwecken ist verboten und führt zum Erlöschen der Zuchterlaubnis. 3. Für jeweils 8 Zuchthündinnen ist eine Betreuungsperson im Umfang einer 35-Std-Woche einzustellen, deren Fähigkeiten und Kenntnisse im Umgang mit Hunden und der Aufzucht von Welpen durch die zuständige Veterinärbehörde bescheinigt wurde. 4. Der gewerbliche Züchter hat nachzuweisen, dass eine gesundheitliche Kontrolle der jeweilige Zuchthündin und ihres Wurfs in der 1. und 8. Lebenswoche der Welpen im Zuchtbetrieb durch einen Tierarzt erfolgte. Dies ist zu dokumentieren. 5. Eine Abgabe oder ein Verkauf von Welpen ohne Mikochip-Implantat ist verboten und führt zum Erlöschen der Zuchterlaubnis.
§ 13 Import von Hunden (1) Hunde dürfen nicht vor der vollendeten 12. Lebenswoche importiert werden. (2) Die Hunde dürfen nur in ausreichend großen Transportboxen transportiert werden. Eine Transportbox darf max. mit 2 Welpen besetzt sein. Hunde ab dem 4. Lebensmonat sind in ausreichend großen Transportboxen einzeln zu transportieren. (3) Die Transportzeit darf eine max. Fahrtzeit von 6 Stunden nicht überschreiten. Während dieser Transportzeit sind mindestens 2 Pausen zur Fütterung und Tränkung sowie Reinigung der Transportboxen einzulegen. Dies ist anhand der Frachtpapiere zu kontrollieren. (4) Für jeweils 10 Welpen oder Hunde muß während des Transports eine Betreuungsperson anwesend sein. (5) Die Hunde müssen bereits vor dem Import mit einem Mikochip gekennzeichnet sein und über gültige Impfdokumente verfügen. (6) Die importierten Hunde sind innerhalb 4 Tagen nach Einreise in die BundesrepublikDeutschland vom Importeur einem beamteten Tierarzt vorzuführen, der das Mikochip-Implantat, die Impfdokumente sowie die Gesundheitszustand des importierten Hundes kontrolliert und für den Importeur dokumentiert. Diese Dokumentation für den importierten Hund ist dem Käufer des Hundes vom Importeur auszuhändigen. (7) Verstöße durch Privatpersonen, Organisationen oder Händler gegen den § 12, Abs. 1 bis 6 ist mit einer Ordnungsstrafe nicht unter 2000 Euro pro Hund zu ahnden, im Wiederholungsfalle zusätzlich ein Tierhaltungsverbot auszusprechen.
§ 14 Handel mit Hunden Beim Handel mit Hunden greifen die § 1 12. Bei Zuwiderhandlung ist im erstmaligen Falle ein Ordnungsgeld von 2.000 Euro pro Hund zu verhängen, im Wiederholungsfall zusätzlich ein Tierhaltungsverbot auszusprechen.
§ 15 Hundepensionen (1) Bei der Unterbringung von Hunden in Pensionen greifen die § 1 bis 8. 1. Die Pension ist einmal jährlich von einem beamteten Tierarzt unangemeldet zu kontrollieren. 2. Für die Betreuung von 30 Pensionshunden ist eine Betreuungsperson im Umfang einer 35-Std-Woche einzustellen, deren Fähigkeiten und Kenntnisse im Umgang mit Hunden und der Aufzucht von Welpen durch die zuständige Veterinärbehörde bescheinigt wurde. Dies ist gegenüber den Ordnungsbehörden nachzuweisen.
§ 16 Anforderung an die Ausbildung/Abrichtung von Hunden (1) Es ist verboten, Hunde an lebenden Säuge- oder Wirbeltieren auszubilden (2) Es ist verboten, Hunde auf Menschen, andere Hunde, Säuge- oder Wirbeltiere zu hetzen (3) In beiden Fällen ist nicht von einer Ordnungswidrigkeit sondern von einem Straftatbestand auszugehen, der mit Gefängnis nicht unter einem Jahr und einem dauerhaften Tierhaltungsverbot zu ahnden ist. (4) Sporthundausbildung (ehemals Schutzhundausbildung) im Sinne der VDH-Ausbildungsordnung Mit der Ausbildung zum Sporthund (Schutzhund) in der Abteilung C Schutzdienst im Sinne der VDH-Ausbildungsordung darf erst begonnen werden, nachdem der Hund seinen Gehorsam und seine Sozialverträglichkeit mit Mensch, Tier und Umwelt durch a Eine erfolgreich bestandene Begleithundprüfung bewiesen hat b Und nicht vor dem vollendeten 16. Lebensmonat. (5) Das sogenannte Hetzen (Ringhetze oder Einzelhetze) durch Figuranten/ Schutzdiensthelfern ist vor Vollendung des 16. Lebensmonats grundsätzlich verboten. Dies kann auch nicht durch Ring- oder Einzelhetze von Figuranten, Ausbilder oder Privatpersonen in Zivilkleidung ersetzt werden, da dies einer verbotenen Ausbildung auf Zivilschärfe entspräche. (6) Für Hunde, die bereits eine abgeschlossene (Prüfung) Schutzhundausbildung der Stufe III vorweisen, gilt Besitzstandsschutz ebenso für ausgebildete Schutzhunde der Ausbildungsstufe I und II, die das 7. Lebensjahr vollendet haben, sofern es dabei zu keinen tierschutz- oder ordnungsbehördlich erfaßten Vorkommnisse gekommen ist. (7) Alle anderen in der Grundausbildung stehenden oder Hunde der Ausbildungsstufen 1 und 2 müssen erneut eine bestandene Begleithund- oder Team-Test-Prüfung nachweisen, um nicht als gefährliche Hunde im Sinne des § 6 zu gelten.
§ 17 Steuern Die zur Zeit geltende Lenkungssteuer für Hunde wird einheitlich auf 100 Euro pro Hund und Jahr festgelegt. Es wird empfohlen, die Steuer bei Nachweis einer bestandenen Begleithundprüfung abzusenken. Weiterhin wird empfohlen, die Lenkungssteuer nach Vollendung des 8. Lebensjahres des Hundes zu erlassen, um die Tierheime von alten Hunden zu entlasten.
§ 18 Freilaufflächen Die Städte und Gemeinden sind verpflichtet flächendeckend Freilaufflächen zu schaffen. Hierzu bieten sich u. a. an: Eine ausreichende Anzahl Wiesen in den Parks als Hundewiese zu deklarieren Die Flußufer außerhalb der Brutzeit vom 1. April bis 30. Juni für Hunde freizugeben. Hunde sind kommunikative Lauftiere und ein Beschneiden dieser Bürfnisse steht einer artgerechten Hundehaltung vom Grundsatz her entgegen. |