VDH - Dortmund 2001

An den Oberbürgermeister

der Stadt Dortmund

 

Friedensplatz 1

44135 Dortmund

- per Einschreiben mit Rückschein -



1.05.2001

 

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

sehr geehrte Damen und Herren,

  

für die „Europasieger-Zuchtschau“ des VDH vom 4. bis zum 6. Mai 2001 haben Sie dem Verband für das Deutsche Hundewesen eine Ausnahmegenehmigung vom Maulkorbzwang nach § 6 Abs. 3 LHV NRW erteilt. Danach können auch außerhalb befriedeten Besitztums Hunde der Anlagen 1 und 2 zur LHV NRW ohne Maulkorb geführt werden, selbst dann, wenn es sich um Hunde handelt, die keinen Verhaltenstest nach § 6 Abs. 4 der LHV NRW bestanden haben. Ja sogar dann, wenn es sich bei den Hunden um Hunde im Sinne des § 2 der LHV NRW handelt.

Eine solche Ausnahme von der LHV NRW ist rechtlich unzulässig. Die LHV NRW sieht für Hunde im Sinne des § 2 der LHV überhaupt keine Befreiung vom Maulkorbzwang vor. Im Gegenteil, diese ist nach Abs. 4 des § 6 LHV NRW absolut ausgeschlossen.

 Aber auch eine generelle Befreiung vom Maulkorbzwang, wenn auch nur für wenige Tage und auf einem eingeschränkten Bereich, ist nach der LHV NRW unzulässig. Denn nach § 6 Abs. 4 LHV NRW kann eine solche Befreiung im Einzelfall erst dann erteilt werden, wenn der zuständigen Behörde gegenüber nachgewiesen wurde, dass es sich um einen ungefährlichen Hund handelt.

 Wenn schon davon ausgegangen wird, dass Hunde der Rassen der Anlagen 1 und 2 LHV NRW allein deswegen gefährlich sind, weil sie eben einer bestimmten Rasse zugerechnet werden, anders lassen sich die Listen der Anlage 1 und 2 LHV NRW nicht rechtfertigen, darf auch keine Ausnahme gemacht werden. Denn anderenfalls vollziehen Sie die bestehenden Gesetze nicht gleich und einen sachlich rechtfertigenden Grund für eine Vorzugsbehandlung des VDH gibt es nicht.

 Zugleich weise ich darauf hin, dass vermutlich ausländische Aussteller und Besucher mit ihren Hunden erscheinen werden. Diese verbringen oder führen ein Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie Hunde weiterer 38 Rassen, darunter bspw. die Rassen Bordeaux Dogge, Briard, Beauceron, Rottweiler, Dobermann, für die nach den Vorschriften des Landes NRW eine Gefährlichkeit vermutet wird. Diese dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden. Dies verstößt seit dem 22. April 2001 gegen das Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeverbringungs- und Einfuhrbeschränkungsgesetz, HundVerbrEinfG, BGBl 2001 Teil 1 Nr. 16, S. 530 ff.), darin § 2 und ist nach dem § 5 mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

 Der Versuch ist strafbar und selbst die fahrlässige Begehung ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht.

 Ihre Duldung der o.a. Veranstaltung hilft der Begehung der genannten Straftaten bei.

 
Mit freundlichen Grüßen

Hier als .doc - Falls Sie auch mal so was versenden möchten! :-))

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