VDH - Dortmund 2001 |
An den Oberbürgermeister der Stadt Dortmund Friedensplatz 1 44135 Dortmund - per Einschreiben mit
Rückschein -
Sehr
geehrter Herr Oberbürgermeister, sehr
geehrte Damen und Herren, für die
Europasieger-Zuchtschau des VDH vom 4. bis zum 6. Mai 2001 haben Sie
dem Verband für das Deutsche Hundewesen eine Ausnahmegenehmigung vom
Maulkorbzwang nach § 6 Abs. 3 LHV NRW erteilt. Danach können auch außerhalb
befriedeten Besitztums Hunde der Anlagen 1 und 2 zur LHV NRW ohne Maulkorb
geführt werden, selbst dann, wenn es sich um Hunde handelt, die keinen
Verhaltenstest nach § 6 Abs. 4 der LHV NRW bestanden haben. Ja sogar
dann, wenn es sich bei den Hunden um Hunde im Sinne des § 2 der LHV NRW
handelt. Aber
auch eine generelle Befreiung vom Maulkorbzwang, wenn auch nur für wenige
Tage und auf einem eingeschränkten Bereich, ist nach der LHV NRW unzulässig.
Denn nach § 6 Abs. 4 LHV NRW kann eine solche Befreiung im Einzelfall
erst dann erteilt werden, wenn der zuständigen Behörde gegenüber
nachgewiesen wurde, dass es sich um einen ungefährlichen Hund handelt. Wenn
schon davon ausgegangen wird, dass Hunde der Rassen der Anlagen 1 und 2
LHV NRW allein deswegen gefährlich sind, weil sie eben einer bestimmten
Rasse zugerechnet werden, anders lassen sich die Listen der Anlage 1 und 2
LHV NRW nicht rechtfertigen, darf auch keine Ausnahme gemacht werden. Denn
anderenfalls vollziehen Sie die bestehenden Gesetze nicht gleich und einen
sachlich rechtfertigenden Grund für eine Vorzugsbehandlung des VDH gibt
es nicht. Zugleich
weise ich darauf hin, dass vermutlich ausländische Aussteller und
Besucher mit ihren Hunden erscheinen werden. Diese verbringen oder führen
ein Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier,
Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie Hunde weiterer 38 Rassen,
darunter bspw. die Rassen Bordeaux Dogge, Briard, Beauceron, Rottweiler,
Dobermann, für die nach den Vorschriften des Landes NRW eine Gefährlichkeit
vermutet wird. Diese dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt
oder verbracht werden. Dies verstößt seit dem 22. April 2001 gegen das
Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher
Hunde in das Inland (Hundeverbringungs- und Einfuhrbeschränkungsgesetz,
HundVerbrEinfG, BGBl 2001 Teil 1 Nr. 16, S. 530 ff.), darin § 2 und ist
nach dem § 5 mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Der
Versuch ist strafbar und selbst die fahrlässige Begehung ist mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht. Ihre
Duldung der o.a. Veranstaltung hilft der Begehung der genannten Straftaten
bei. Hier als .doc - Falls Sie auch mal so was versenden möchten! :-)) |