Reaktionen??

gefunden beim VDH
 
Bundesgesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde (Tierschutzgesetz /  Tierschutz-Hundeverordnung)

von Bernhard Meyer, VDH-Hauptgeschäftsführer
1. Vorbemerkung
Mit der Verabschiedung des Bundesgesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde erreicht die Hundefeindlichkeit in Deutschland einen vorläufigen Höhepunkt. Jeder Hundehalter sollte sich mit der neuen Situation und den Folgen auseinandersetzen - es betrifft alle. Aufgrund der Verfahrens- und Zeitabläufe kann an dieser Stelle nur eine erste vorläufige Darstellung und Erläuterung des neuen Bundesgesetzes erfolgen.
Das Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde beinhaltet im wesentlichen drei Bereiche:
Artikel 1: Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland
Artikel 2: Änderung des Tierschutzgesetzes
Artikel 3: Änderung des Strafgesetzbuches
2. Verfahrensstand
3. Zuchtverbot für bestimmte Rassen
4. Importverbot
5. nach Landesrecht verbotene Haltung eines Hundes strafbar
6. Kennzeichnungspflicht
7. Sachkundenachweise
8. Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung
9. Bedenken der EU-Kommission
10. Tierschutz-Hundeverordnung
11. Entschließungen des Bundesrates
12. Ausblick
2. Verfahrensstand
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung "Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde" (Drucksache 147-4451 vom 01.11.2000) wurde zwar am 08.12.2000 vom Bundestag verabschiedet, aber vom Bundesrat nicht mitgetragen. Der Bundesrat hat sich am 21.12.2000 mit Mehrheit für die Anrufung des Vermittlungsausschusses ausgesprochen. Im Anschluß daran hat sich eine Länderarbeitsgruppe mehrfach mit der Materie befaßt. Der Vermittlungsausschuß hat in seiner Sitzung am 07.02.2001 die Vorschläge der Länderkammer beraten und einen Vermittlungsvorschlag vorgelegt. Der Gesetzentwurf auf der Grundlage der Vorschläge des Vermittlungsausschusses wurde am 09.02.2001 im Bundestag gegen die Stimmen der FDP-Fraktion und am 16.02.2001 vom Bundesrat ebenfalls gebilligt, so daß dieser Gesetzentwurf nach Unterschrift des Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und in Kraft gesetzt werden kann. Der endgültige Gesetzestext liegt noch nicht vor.

Wenige Stunden nach Bekanntwerden des Vermittlungsvorschlages des Vermittlungsausschusses am 07.02.2001 hat der VDH erste juristische Wertungen dieser Vorschläge und Änderungen eingeholt; eine vollständige juristische und verbandspolitische Wertung des neuen Bundesgesetzes ist in Arbeit, aber aufgrund der Komplexität und der kurzfristigen Änderungen durch den Vermittlungsausschuß noch nicht abgeschlossen.

Insofern sind nachfolgende Darstellungen der Inhalte und Folgen des neuen Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde noch nicht abschließend und ergänzungsbedürftig.
3. Zuchtverbot für bestimmte Rassen
(Artikel 2 - Änderung des Tierschutzgesetzes)

Das Tierschutzgesetz soll dahingehend geändert werden, daß das Bundesministerium mit Zustimmung des Bundesrates ermächtigt werden soll, per Verordnung das Züchten mit Wirbeltieren bestimmter Arten, Rassen und Linien zu verbieten oder zu beschränken (wenn erblich bedingte Verhaltensstörungen oder erblich bedingte Aggressionssteigerungen auftreten).

Der Entwurf der Tierschutz-Hundeverordnung, die in den nächsten Monaten verkündet werden soll, sieht ein entsprechendes Zuchtverbot für Pitbull-Terrier (keine "anerkannte" Rasse), Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier und Bullterrier sowie Kreuzungen mit diesen Tieren vor.

Mit dieser Ermächtigung kann das Bundesministerium mit Zustimmung des Bundesrates per Verordnung weitere Rassen zu Aggressionszüchtungen erklären und damit ein Zuchtverbot regeln. Die Ermächtigungsgrundlage ist so weit gefaßt, daß theoretisch die gesamte Hundezucht verboten werden könnte. Dies dürfte verfassungsrechtlich bedenklich sein, da damit Grundrechtseinschränkungen im Verordnungswege geregelt und der Parlamentsvorbehalt verletzt werden. Selbstverständlich steht auch nach wie vor die Problematik im Raum, inwieweit ein Zuchtverbot für ganze Rassen fachlich und wissenschaftlich fundiert begründet werden kann und rechtlich haltbar ist.

Alle Hundehalter sollten sich darüber im klaren sein, daß mit dieser Ermächtigung jederzeit das geplante bundesweite Zuchtverbot für die vier Rassen auf weitere Rassen per Verordnung ausgedehnt werden kann.

Der VDH wird auch zukünftig alles in seiner Macht stehende unternehmen, um gegen jedes Zuchtverbot für anerkannte Rassen - unabhängig davon, welche Rassen auf dem Index stehen - vorzugehen.
4. Importverbot
(Artikel 1 - Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland)

Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden. Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.

Somit wird ein bundesweites Importverbot für die vier Rassen geregelt. Darüber hinaus ist der Import eines Hundes in ein bestimmtes Bundesland verboten, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: Der Hund gehört zu einer Rasse, die in der jeweiligen Hundeverordnung des betreffenden Bundeslandes als "gefährlich" oder "vermutet gefährlich" eingestuft wird.

Beispielhaft dürfte das bedeuten, daß ein Dobermann oder Rottweiler in Brandenburg nicht aus dem Ausland eingeführt oder verbracht werden darf, wohl aber nach Thüringen. Nach dem jetzigen Erkenntnisstand wäre es aber möglich, einen Dobermann oder Rottweiler aus dem Ausland zunächst nach Thüringen zu importieren und später von Thüringen nach Brandenburg zu verbringen (Haltungsgenehmigung wäre dann in diesem Fall zu beantragen). An diesem Beispiel wird deutlich, daß aufgrund der unterschiedlichen Länderregelungen die Verwaltungen völlig überfordert sein werden und ein "Chaos" vorprogrammiert ist.

Die Unübersichtlichkeit der Importbeschränkungen ist weiterhin beispielhaft daran festzumachen, daß in Nordrhein-Westfalen alle Hunde der Rassen Anlage 2 keinen Importbeschränkungen unterliegen dürften, weil diese nicht als "gefährlich" oder "vermutet gefährlich" eingestuft sind.

Auch für diese neue gesetzliche Bestimmung gilt, daß der VDH alle rechtlichen Möglichkeiten eruieren und ausschöpfen wird, um Importbeschränkungen, die sich auf ganze anerkannte Rassen beziehen, zu kippen. Siehe hierzu auch Punkt 9.
5. Haltung eines Hundes, die nach Landesrecht verboten ist, wird unter Strafe gestellt
(Artikel 3 - Änderung des Strafgesetzbuches)

Nicht nur das widerrechtliche Handeln oder Züchten, sondern auch das unerlaubte Halten gefährlicher Hunde soll unter Strafe gestellt werden. Wer einen gefährlichen Hund ohne erforderliche Genehmigung hält, dem droht eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe.
6. Kennzeichnungspflicht
(Artikel 2 - Änderung des Tierschutzgesetzes)

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Pflicht zur Kennzeichnung von Tieren, insbesondere von Hunden oder Katzen, zu erlassen.

Solch eine Regelung wäre sicherlich sinnvoll. Der Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) e.V. hat stets eine Kennzeichnungspflicht (Tätowierung / Mikrochip) für alle Hunde gefordert. Der VDH wird seine Vorstellungen zur Kennzeichnungspflicht in eine entsprechende Sachverständigengruppe des Bundesministeriums einbringen.
7. Sachkundenachweise
(Artikel 2 - Änderung des Tierschutzgesetzes)

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen Sachkundenachweis unter anderem auch von privaten Hundehaltern verlangen zu können. Die bisherige Regelung im Tierschutzgesetz erstreckt sich nur auf die gewerbsmäßige Tierhaltung.

Es ist aber noch völlig offen, ob es entsprechende bundesweite Regelungen für bestimmte Hundehalter oder gar für alle Hundehalter geben wird. Dies dürfte verfassungsrechtlich bedenklich sein, da damit dann Grundrechtseinschränkungen im Verordnungswege geregelt und der Parlamentsvorbehalt verletzt werden. Der VDH wird seine Vorstellungen über sinnvolle Regelungen zur Sachkunde in eine entsprechende Sachverständigengruppe des Bundesministeriums einbringen.
8. Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 1 - Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland)

Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird im Rahmen der Durchführung des Gesetzes zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland weiter eingeschränkt, obgleich Wohnungsdurchsuchungen sowieso aufgrund strafprozessualer Vorschriften vorgenommen werden können, wenn die Hundehaltung unter Strafe gestellt ist. Juristische Auseinandersetzungen zur Einschränkung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung sind absehbar.
9. Bedenken der EU-Kommission
Die EU-Kommission hat Bedenken wegen des geplanten deutschen Bundesgesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde. Eine Sprecherin des EU-Verbraucherschutzkommissars David Byrne bestätigte am 29.01.2001, daß die EU-Kommission am 08.01.2001 einen Brief an die deutsche Regierung geschickt habe, in dem um eine Erklärung gebeten wird, auf welcher wissenschaftlichen Grundlage das vorgesehene Einfuhrverbot für einige Rassen erlassen werden soll. Bei dem Importverbot für bestimmte Hunderassen könnte es sich um einen Eingriff in den freien Warenverkehr innerhalb der EU handeln. In dem aus Byrnes Abteilung in Brüssel stammenden Brief wurde Berlin außerdem vorgeschlagen, das Gesetz nach französischem oder britischem Vorbild weniger drastisch zu gestalten.

Damit wird deutlich, daß juristische Auseinandersetzungen über eine evtl. Verletzung des EU-Rechts anstehen werden und müssen.
10. Tierschutz-Hundeverordnung
Am 01.06.1998 ist das neue Tierschutzgesetz in Kraft getreten. Die Tierschutz-Hundeverordnung basiert auf den Ermächtigungen in den §§ 2 a, 11 b, 12 und 16 b des Tierschutzgesetzes und wird voraussichtlich in den nächsten Monaten verkündet. Voraussetzung für die Verkündung ist die vorherige Änderung des Tierschutzgesetzes in § 11.

Die neue Tierschutz-Hundeverordnung wird in den zuständigen Gremien des VDH behandelt, um die notwendigen Maßnahmen herauszuarbeiten. Weiterhin werden rechtsgutachterliche Stellungnahmen zu § 10 (Ausstellungsverbot) eingeholt, um zu eindeutigen Interpretationen zu gelangen.

Im Referentenentwurf war neben dem Ausstellungsverbot für illegal kupierte Hunde (nach deutschen Bestimmungen) auch ein Haltungsverbot für solche Hunde vorgesehen. Das Plenum des Bundesrates hat am 01.12.2000 ein Haltungsverbot abgelehnt, weil man keine in der Praxis durchsetzbaren wirksamen Ahndungsmöglichkeiten bei Verstößen gesehen hat. Damit können solche Hunde auch zukünftig im Rahmen der gültigen Bestimmungen importiert und gehalten, aber nicht ausgestellt werden.

Das Ausstellungsverbot wird 12 Monate nach Verkündung der Tierschutz-Hundeverordnung in Kraft treten. Im Referentenentwurf war eine Übergangszeit von nur 3 Monaten vorgesehen.
11. Entschließungen des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 01.12.2000 folgende Entschließungen gefaßt:

1. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, nach Abschluß eines alsbald einzuholenden Gutachtens zur Hundeausbildung, das auch die Anwendung von Elektroreizgeräten beinhaltet, die Tierschutz-Hundeverordnung entsprechend zu ergänzen.

Dies bedeutet: Die Bundesregierung kann - wenn das entsprechende Gutachten klare umsetzbare Vorgaben liefert - Regelungen zur Hundeausbildung in der Tierschutz-Hundeverordnung aufnehmen. Der VDH wird seine Vorstellungen über sinnvolle Regelungen zur Sachkunde in eine entsprechende Sachverständigengruppe des Bundesministeriums einbringen.

2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung ferner, so kurzfristig wie möglich in § 11 der Tierschutz-Hundeverordnung auch die erblich bedingten körperlichen Defekte und Krankheiten im Sinne des § 11 b Abs. 1 Tierschutzgesetz näher zu bestimmen und dabei bestimmte Zuchtformen und Rassemerkmale zu verbieten oder zu beschränken.

Dies bedeutet: Die Bundesregierung kann auf der Grundlage des bereits vorliegenden sog. "Qualzucht-Gutachtens" eine Ergänzung der Tierschutz-Hundeverordnung vornehmen, in der züchterische Maßnahmen bei bestimmten körperlichen Veränderungen (Defekte) geregelt werden.

Der Wissenschaftliche Beirat des VDH hat in Zusammenarbeit mit dem VDH-Zucht-Ausschuß mehrfach und ausführlich zum sog. "Qualzucht"-Gutachten Stellung genommen und umsetzbare, wissenschaftlich fundierte Lösungen erarbeitet, die Mindestanforderungen für die Zucht aller Hunde und für alle Züchter (Vermehrer) beinhalten. Im VDH erarbeitete und praktizierte Verfahren zur Bekämpfung erblicher Defekte müssen auch für die Zucht von Hunden außerhalb des VDH - zumindest in wesentlichen Anforderungen - Anwendung finden und entsprechend kontrolliert werden. In diesem Sinne wird der VDH seine Kompetenz in dieser Thematik sowohl auf Bundes- wie auch auf Länderebene weiter einbringen.
12. Ausblick
Obgleich noch keine umfassende Wertung dieses neuen Bundesgesetzes vorgenommen werden kann, ist schon jetzt festzuhalten:

a) Die Hundehaltung in Deutschland wird massiv reglementiert und eingeschränkt. Das Bundesgesetz schafft keine Vereinheitlichung und Vereinfachung der derzeit unterschiedlichen Regelungen auf Länder- und Kommunalebene, sondern manifestiert diese. In der Verwaltungspraxis wird das "Chaos" nicht beseitigt, sondern noch verstärkt. Auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes können weitere Restriktionen auf dem Verordnungswege geregelt werden.

b) Zucht- und Importverbote für bestimmte Rassen können per Verordnung auf weitere Rassen ausgedehnt werden.
c) Alle Hundehalter sind betroffen. Es müßte jedem Hundehalter klar sein, daß die ursprüngliche "Kampfhunde"-Problematik inzwischen zu Restriktionen für alle Hundehalter und zu Einschränkungen der Hundehaltung insgesamt geführt hat, die nur im Zuge einer allgemein zunehmenden Hundefeindlichkeit möglich waren.

d) Die Solidarität aller Vereine und Halter aller Hunde ist notwendiger denn je. Alle betroffenen Verbände, Vereine, Gruppen und Hundehalter müssen ihren Beitrag leisten, um auch zukünftig eine artgerechte Hundehaltung in Deutschland wieder zu ermöglichen bzw. zu sichern. Hierbei kommt es darauf an, daß jeder das tut, was er tun kann und seine Aktivitäten nicht darauf konzentriert, zu beklagen, was andere angeblich nicht tun.

e) Der VDH wird im Rahmen seiner Möglichkeiten alle in Frage kommenden Rechtswege ausschöpfen, um unhaltbare und sinnlose Einschränkungen der Hundehaltung zu verhindern bzw. rückgängig zu machen.

f) Wir müssen unsachgemäße und überzogene Gesetze und Verordnungen nicht nur bekämpfen, sondern effektive Lösungsansätze für real existierenden Probleme bieten. In diesem Zusammenhang ist auch die Einführung des VDH-Hundeführerscheins von zentraler Bedeutung.

g) Jeder einzelne Hundehalter ist mehr denn je gefordert, durch rücksichtsvolles Auftreten mit seinem gut erzogenen Hund seinen Beitrag zum Abbau der Hundefeindlichkeit zu leisten.

h) Der VDH als Interessenvertretung aller verantwortungsvollen Hundehalter muß gestärkt werden. Eine entsprechende Forderung reicht nicht - man muß den VDH tatsächlich stärken - in jeder Beziehung. Solidarität ist das Gebot der Stunde.
 

 

      Zurück

ten.

h) Der VDH als Interessenvertretung aller verantwortungsvollen Hundehalter muß gestärkt werden. Eine entsprechende Forderung reicht nicht - man muß den VDH tatsächlich stärken - in jeder Beziehung. Solidarität ist das Gebot der Stunde.  

 

      Zurück

p>