- Aktuelles

Rechtliche Informationen von Dr. Hans Mosser, Herausgeber des

Hundemagazines WUFF (www.wuff.at): 

Hunderassen zu verbieten widerspricht der Freiheit des EU-Warenverkehrs!

 

++++++++ INFO (Die Informationen wurden nach bestem Wissen und Gewissen sowie unter größter Sorgfalt zusammengetragen. Dennoch muß ich aus rechtlichen Gründen den Zusatz „Ohne Gewähr“ vermerken.) +++++++

Das österr. Parlament beauftragte diesen Sommer drei Bundesministerien (BM f. Inneres, BM f. Justiz, sowie BM für Wirtschaft) um Erstattung von Vorschlägen zur Vorbeugung und Abwehr von Hundeattacken gegen Menschen und Tiere.

Das ressortübergreifende Gutachten dieser 3 Ministerien beschäftigt sich u.a. mit der Frage, ob ein Verbot des Erwerbs und der Haltung bestimmter Hunderassen mit europarechtlichen Vorgaben überhaupt vereinbar wäre. Das Gutachten kommt zum Schluß, daß ein solches Verbot als indirektes Handelshemmnis als Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen im Sinne von Art. 28 EG-Vertrag einzustufen ist. Eine Rechtfertigung dieser Maßnahme wäre nur nach Maßgabe des in Art. 30 EG-Vertrages enthaltenen Ausnahmetatbestandes „Gesundheitsschutz“ möglich.

In Hinblick auf statistische Untersuchungen ist aber solches fraglich, da auf die betroffenen Hunde (in absoluten und damit epidemiologisch relevanten Zahlen gesehen, Anmerkung Mosser) nur ein sehr geringer Teil an Verletzungen zurückgeht.

Noch problematischer ist die Verhältnismässigkeit der Maßnahme zu sehen: 

Es stellt sich nämlich die Frage, ob nicht Maßnahmen, die den freien Warenverkehr gar nicht oder weniger beeinträchtigen (z.B. Maulkorb- oder Leinenzwang), zur Erreichung des Schutzzieles ausreichen.

Auch die Züchtung bestimmter Rassen zu verbieten, bedeutet eine verbotene Maßnahme im Sinne des Art. 28 EG-Vertrag. Wird dagegen nur die Selektion aggressiver Tiere unabhängig von Rasse verboten, ist die Maßnahme EG-rechtlich unbedenklich.

Hundesteuer: Steuerliche Maßnahmen sind unbedenklich, soferne sie an die artgerechte Haltung geknüpft sind. Steuerliche Maßnahmen für bestimmte Hunderassen könnten in Österreich hingegen als handelsbeschränkende Maßnahmen (technische De-facto-Vorschriften im Sinne von §1 Abs. 2 Z3 des Notifikationsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 183/1999) angesehen werden.

Hundeführerschein: Es wäre nach EG-Recht nicht erlaubt, für die Haltung bestimmter Hunde so strenge Anforderungen zu normieren, dass deren Haltung unmöglich gemacht oder drastisch eingeschränkt würde. Dies würde nämlich einem Abgabeverbot oder einer wesentlichen Abgabebeschränkung auf sehr wenige Tiere gleich kommen (siehe das Keck-Urteil des EuGH v.24.11.1993, verbundene Rechtssachen C-267/91 und C-268/91).

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Liebe Hundefreunde, erlaubt mir zum Schluss noch eine Anmerkung: Wo bleibt

der VDH mit einem Musterprozess??? WO BLEIBT ÜBERHAUPT DER VDH IN DER GANZEN HUNDEDISKUSSION???? Warum kommen solche Informationen, wie ich Sie Euch gebe, nicht von den Rechtsanwälten des an Macht und Geld nicht armen VDH, der dann einen Musterprozess durchzieht?? 

Im nächsten WUFF lesen Sie nähere Informationen zur o.a. rechtlichen Problematik sowie auch meine kritischen Fragen an den VDH. Neu in Deutschland: Deutsche Hundefreunde können übrigens diese WUFF-Ausgabe ab 6. Oktober 2000 in ganz Deutschland (aber leider nur im Bahnhofsbuchhandel, aber immerhin) erwerben. Kämpfen wir gemeinsam für unsere Hunde. Auch ohne VDH.

Dr. Hans Mosser

Herausgeber Hundemagazin WUFF

http://www.wuff.at

mosser@wuff.at

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