Klage beim Verwaltungsgericht Duesseldorf

 

Der Verein Tiere In Not Hilden e.V. hat in Zusammenarbeit mit dem Verein gegen die Diskriminierung von Hund und Halter e. V. den Muehlheimer Rechtsanwalt L.J.Weidemann beauftragt, Klage beim Verwaltungsgericht in Duesseldorf einzureichen.

Diese ist nunmehr seit dem 01.09.2000 rechtshaengig.

Im Wege einer vorbeugenden negativen Feststellungsklage begehrt der Verein die Feststellung, dass er fuer das Halten seiner Anlagenhunde bzw. entsprechender Mischlinge und Kreuzungen keine ordnungsbehoerdliche Erlaubnis einholen muss und er darueber hinaus nicht verpflichtet ist, die betroffenen Tiere ausserhalb befriedeten Besitztums an der Leine zu fuehren und ihnen einen Maulkorb anzulegen. Geruegt werden Verstoesse gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG, gegen die ebenfalls aus dem Verfassungsrecht abgeleiteten Gebote der Normenbestimmheit und der Verhaeltnismaessigkeit sowie die Verletzung des Tierschutzgesetzes.

So seien die Anlagen 1 und 2 der Landeshundeverordnung NW willkuerlich erstellt und beruecksichtigten in keinster Weise zuverlaessige statistische Materialien, nach denen andere Rassen sowie Mischlinge weitaus auffaelliger als die in den Listen genannten Hunderassen seien.

Weiterhin sei sich die kynologische Wissenschaft wohl nahezu einig, dass sich die Gefaehrlichkeit eines Hundes niemals rassespezifisch, sondern nur am jeweiligen Einzelfall feststellen lasse, da neben der Veranlagung stets Erziehung und Sozialisation eines jeden Hundes eine entscheidende Rolle spielten.

Darueber hinaus seien die Anlagen 1 und 2 zu unbestimmt und betroffene Hundehalter koennten kaum sicher beurteilen, ob ihre Tiere nun der Erlaubnispflicht unterlaegen oder nicht. Schliesslich seien zahlreiche Rassen der Anlagen z.T. gaenzlich unbekannt, z.T. in Deutschland nicht als Rasse anerkannt bzw. bereits ausgestorben.

Wie etwa ein Mischling aus Roemischem Kampfhund und Karakatschan aussehe, koenne wohl kein Ordnungsamt in NRW beurteilen. Letztlich seien auch permanenter Leinen- und Maulkorbzwang gleichheitswidrig und unverhaeltnismaessig sowie u.a. im Hinblick auf den eingeschraenkten bzw. gar ausgeschlossenen Sozialkontakt zu Artgenossen tierschutzwidrig.

 

 

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